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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI: Anrechnungszeiten - Schwangerschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.03.2022

Änderung

Abschnitt 7 wurde redaktionell überarbeitet. Hierbei wurden die Voraussetzungen für die Unterbrechung einer versicherten selbständigen Tätigkeit konkretisiert.

Dokumentdaten
Stand24.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI regelt, dass die Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Anrechnungszeiten sein können, wenn eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausgeübt wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 58 Abs. 2 SGB VI müssen die in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Tatsachen grundsätzlich eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).

§ 252 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB VI nennt besondere Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeiten, die vor dem 01.01.1992 von antragspflichtversicherten Selbständigen oder Handwerkern zurückgelegt worden sind (siehe hierzu Abschnitt 7 und GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.2).

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeiten, die im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 zurückgelegt worden sind (siehe hierzu GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 2).

§ 252a Abs. 2 SGB VI regelt die Berücksichtigung der im Ausweis für Sozialversicherung (SVA) eingetragenen Arbeitsausfalltage (ATA). Vom Begriff „ATA“ werden auch Zeiten des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, Zeiten des Bezugs einer Mütterunterstützung sowie Zeiten des Bezugs von Schwangerschafts- und Wochengeld erfasst (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10).

Nach § 29 Abs. 1 FRG sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit unter anderem durch Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen unterbrochen worden ist (siehe hierzu GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 4).

Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente auf Antrag von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe hierzu GRA zu § 309 SGB VI).

Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schwanger-/Mutterschaft und der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit

Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit

Für die Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeiten ist erforderlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtausübung der versicherten Beschäftigung oder versicherten selbständigen Tätigkeit und den Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft bestanden hat. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn infolge der Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit aufgegeben werden musste beziehungsweise nicht (weiter) ausgeübt werden konnte (zum Beispiel bei arbeitsbedingtem Beschäftigungsverbot oder aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf ärztliche Anordnung). Unerheblich ist, ob die Versicherte bei Beginn der Anrechnungszeittatsache in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Es ist nicht erforderlich, dass für die Dauer der Schwangerschaft oder Mutterschaft gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat.

Für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang stets gegeben. Über die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen hinaus können Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn aufgrund unzulässiger Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen ein Beschäftigungsverbot bestanden hat oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der versicherten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. Soweit während der Schutzfristen tatsächlich eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, liegt keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI vor.

Sind aufgrund von § 23c SGB IV arbeitgeberseitige Leistungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 23c SGB IV), stehen diese Pflichtbeitragszeiten der gleichzeitigen Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht entgegen. Da die Meldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht unterbrochen wird (siehe GRA zu § 23c SGB IV, Abschnitt 7), ist gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit infolge der Schwangerschaft oder Mutterschaft die versicherte Beschäftigung tatsächlich nicht weiter ausgeübt worden ist.

Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§§ 3 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 SGB VI) stehen der gleichzeitigen Berücksichtigung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeit nicht entgegen.

Entsprechendes gilt für Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI).

Bezug von Sozialleistungen

Neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen ist die zeitgleiche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft nicht in jedem Fall zulässig. Entscheidend ist, ob (dem Grunde nach) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden hat und welche Sozialleistung bezogen wurde.

Für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen ruhen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld und das vom Rentenversicherungsträger oder der Agentur für Arbeit gezahlte Übergangsgeld. Solange eine dieser Sozialleistungen noch gezahlt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz bereits in Anspruch genommen worden sind. Entsprechende Pflichtbeiträge stehen daher der gleichzeitigen Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft entgegen. Dies betrifft vorwiegend Fälle, in denen das Kind vorzeitig geboren wurde.

Wird dagegen das Mutterschaftsgeld auf die Sozialleistung angerechnet, wie es etwa beim Verletztengeld oder dem von der Unfallversicherung gezahlten Übergangsgeld der Fall ist, stehen entsprechende Pflichtbeiträge der gleichzeitigen Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft nicht entgegen.

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II haben während der Schutzfristen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Daher wird das Arbeitslosengeld II auch während der Schutzfristen weitergezahlt. Dabei wird die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II unterstellt, weil innerhalb der nächsten 6 Monate eine mindestens 3 Stunden täglich umfassende Beschäftigung ausgeübt werden könnte. Neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010) können daher Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft berücksichtigt werden.

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Während des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das Versorgungsansprüche erworben werden (können), zum Beispiel während eines Dienstverhältnisses als Beamtin, kommt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht in Betracht.

Das Dienstverhältnis einer Beamtin wird als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht vom in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Mutterschutzgesetz erfasst (§ 1 Abs. 3 MuSchG).
Für Beamtinnen gilt eine Mutterschutzverordnung, bei der es - wie nach dem Mutterschutzgesetz - Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (‘Schutzfristen’) gibt. Anders als Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, werden Beamtinnen ihre Bezüge während der Schutzfristen fortgezahlt. Eine „schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Unterbrechung“ liegt daher bei Beamtinnen nicht vor, so dass die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI - auch für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr - nicht in Betracht kommt.

Dies gilt auch in Fällen des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, wenn für die Dienstzeiten eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Wegen der Fortzahlung der Bezüge ist die Nachversicherung auch für die Schutzfristen durchzuführen. Somit liegt in dem nachversicherten Zeitraum keine „schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Unterbrechung“ vor.
Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist auch ausgeschlossen, wenn in Fällen des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Beurlaubung ohne Bezüge für die Schutzfristen keine Nachversicherung erfolgt ist. Auch während der Beurlaubungszeiten ohne Bezüge liegt eine „schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Unterbrechung“ nicht vor, weil das Dienstverhältnis als Beamtin - auch ohne Bezüge - während der Zeit der Schutzfristen fortbestanden hat. Die teilweise Nachversicherung - nur für die Zeiten des Bezugs von Dienstbezügen - führt nicht dazu, dass das Dienstverhältnis ohne Dienstbezüge der unversorgt ausgeschiedenen Beamtin so zu behandeln ist, als ob es sich um eine beschäftigungslose Zeit gehandelt hätte.

Die Grundsätze für Beamtinnen finden auch für andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse mit vergleichbaren Ansprüchen auf Versorgung (zum Beispiel Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder Dienstverhältnis nach kirchenrechtlichen Bestimmungen) entsprechend Anwendung.

Beachte:

Beschäftigte mit kirchenrechtlichen Versorgungsanwartschaften (zum Beispiel Pfarrerinnen, Pfarrdiakoninnen und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Landeskirchen), die mangels Gewährleistungsentscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (siehe GRA zu § 5 SGB VI), werden dennoch nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst. Trotz Versicherungspflicht besteht hier ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach kirchenrechtlichen Bestimmungen. Für diesen Personenkreis gilt – wie für Beamtinnen – die Mutterschutzverordnung, so dass während der Schutzfristen die Bezüge fortgezahlt werden. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI kommt daher nicht in Betracht.

Die vorstehenden Grundsätze für Beamtinnen und in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen tätige Frauen sind auf Versicherte, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 7 Abs. 2 AVG) von der Versicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind, nicht anwendbar. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft einer nach diesen Vorschriften von der Rentenversicherungspflicht befreiten Versicherten kommt deshalb die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht.

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- beziehungsweise Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Eine Unterbrechung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). Es wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2017 bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). Damit findet diese Ausschlussregelung auf Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI keine Anwendung.

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger jedoch aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R, die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeittatbestände gilt (verbindliche Entscheidung vom 25.06.2012 RVaktuell 5/6/2012 – aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12). Dementsprechend war auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Zeitlicher Umfang der Anrechnungszeit und Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

Eine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist im Gesetz nicht vorgesehen. Berücksichtigungsfähig sind somit alle nachgewiesenen Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft oder Mutterschaft und der Nichtausübung der versicherten Beschäftigung oder der versicherten selbständigen Tätigkeit bestanden hat (siehe auch Abschnitt 2). Der erforderliche ursächliche Zusammenhang ist für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen nach dem jeweils geltenden Mutterschutzgesetz stets gegeben.

Bei der Berechnung der nachstehend genannten Zeiträume ist der Tag der Geburt selbst nicht einzubeziehen. Die Fristen enden mit dem Tag vor der Geburt beziehungsweise beginnen am Tag nach der Geburt.

Geburten vor dem 01.07.1942

Bei Geburten vor dem 01.07.1942 ist grundsätzlich ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 6 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit.

Geburten ab 01.07.1942

Bei Geburten ab 01.07.1942 ist grundsätzlich ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Anrechnungszeit.

Geburten in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1990 im Beitrittsgebiet

Zur Frage des Umfangs der als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft bei Geburten in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1990 im Beitrittsgebiet siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 2.

Erweiterte Schutzfristen

Werden weitergehende als die sich nach den Schutzfristen ergebenden Anrechnungszeiten geltend gemacht, so ist im Einzelfall nachzuweisen, dass auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schwangerschaft oder Mutterschaft und der Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegeben ist.

Längere Schutzfristen können zum Beispiel gegeben sein, wenn für die werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelung bestand.

  • Ab 01.07.1942 verlängerte sich die Frist für stillende Mütter nach Frühgeburten auf 12 Wochen nach der Geburt.
  • Seit dem 01.01.1966 beträgt die Frist für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt.
  • Ab 01.01.1997 verlängerte sich bei Frühgeburten die Frist von 12 Wochen nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, der von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Seit dem 20.06.2002 verlängert sich auch bei sonstiger vorzeitiger Entbindung, die keine medizinische Frühgeburt ist, die Frist nach der Geburt - 8 Wochen - zusätzlich um den Zeitraum, der von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Seit 30.05.2017 kann bei Geburt eines Kindes mit Behinderung die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert werden, wenn die Mutter dies beantragt.

Beachte:

Die Abgrenzung zwischen einer vorzeitigen Entbindung und einer medizinischen Frühgeburt kann im Einzelfall schwierig sein. Im medizinischen Sinne ist eine Frühgeburt die Geburt eines Kindes vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche. Dessen ungeachtet liegt eine medizinische Frühgeburt auch vor, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz eines höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Eine vorzeitige Entbindung ist regelmäßig gegeben, wenn die Entbindung nach der 37. Schwangerschaftswoche liegt.

Die genannten Schutzfristen finden - da sich die Zuerkennung der Schutzfristen auf die Geburt/Entbindung bezieht - auch bei Totgeburten Anwendung, nicht jedoch bei Fehlgeburten (verfrühtes Ende der Schwangerschaft, in der Regel vor Ablauf der 22. bis 24. Schwangerschaftswoche).

Elternzeit/Erziehungsurlaub/Mutterschaftsurlaub

Keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind die Elternzeit (§ 15 BEEG, § 15 BErzGG in der Fassung ab 01.01.2001), der Erziehungsurlaub (§ 15 BErzGG in der Fassung bis 31.12.2000) und der Mutterschaftsurlaub (nach § 8a MuSchG in der Fassung bis 31.12.1985).

Anrechnungszeit sind in diesen Fällen grundsätzlich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (siehe Abschnitte 2 und 5).

Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft im Inland und Ausland

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft im Inland und Ausland. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für entsprechende Anrechnungszeiten sind gebietsneutral gefasst.

Die in Abschnitt 5 genannten Schutzfristen gelten daher auch für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft im Ausland, soweit während dieser Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Eine Heranziehung etwaiger längerfristiger ausländischer Schutzfristen zur Bestimmung des Umfanges der Anrechnungszeit ist nicht zulässig.

Bei FRG-Berechtigten ist § 29 FRG zu prüfen (siehe insoweit GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 4).

Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft bei geschützten Entgelteintragungen und verbindlich festgestellten Daten

Besteht für eine in der Versicherungskarte enthaltene Entgelteintragung ein Beanstandungsschutz gemäß § 286 Abs. 3 SGB VI, geht der RV-Träger davon aus, dass für die Dauer der Entgelteintragung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbestanden hat. Da der Tatbestand der „Nichtausübung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit“ nicht gegeben ist, kommt eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte ausdrücklich auf den Beanstandungsschutz verzichtet, siehe hierzu GRA zu § 286 SGB VI.

Eine ähnliche Wirkung hat der Vermutungsschutz des § 199 S. 1 SGB VI. Aufgrund einer ordnungsgemäßen Entgeltmeldung nach der 2. DEVO/2. DÜVO/DEÜV geht der RV-Träger davon aus, dass für diesen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wirksamer Beitragszahlung bestanden hat. Begehrt die Versicherte allerdings die Anrechnung von Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder beanstandet sie insoweit die Entgeltmeldung, ist der Sachverhalt zu prüfen. Zur Widerlegbarkeit der Rechtsvermutung, siehe GRA zu § 199 SGB VI.

Ist die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nach erfolgter Prüfung zulässig und existiert zudem ein Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI mit „ungekürzter“ Beitragszeit, aber ohne Anrechnungszeit, sind die Möglichkeiten einer Bescheidkorrektur nach den Vorschriften des SGB X zu prüfen.

Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft bei selbständig Tätigen

Für die Berücksichtigung der von Selbständigen zurückgelegten Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft als Anrechnungszeiten ist über die allgemeinen Grundsätze des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI und das Unterbrechungserfordernis des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI hinaus die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI zu beachten. Danach ist eine versicherte selbständige Tätigkeit nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit der Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann und der Betrieb in dieser Zeit ruht (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.9).

Dementsprechend ist auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft nur möglich, wenn eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht weiter ausgeübt wird und der Betrieb ruht, auch wenn bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 die Unterbrechung einer versicherten selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich ist (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002).

Soweit Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft bis 31.12.1991 von antragspflichtversicherten Selbständigen oder Handwerkerinnen zurückgelegt wurden, findet die Sonderregelung des § 252 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Nachweis der Anrechnungszeittatsachen

Die Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, des Krankenhauses, des Arztes, der Hebamme oder des Arbeitgebers bei Versicherten, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder keinen sofortigen Anspruch auf Barleistungen haben. Als Beweismittel ist auch die Geburtsurkunde des Kindes anzusehen.

In Fällen, in denen ein Kind totgeboren wurde oder kurzlebig nach der Geburt verstorben ist, kann bei Fehlen einer Geburtsurkunde oder anderer Unterlagen (zum Beispiel Bescheinigung des Krankenhauses beziehungsweise Arztes) die Geburt/Entbindung auch durch den entsprechenden Eintrag im standesamtlich geführten Geburten- oder Sterbebuch nachgewiesen werden.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI