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Artikel 26 SVA-Nordmazedonien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 25 Absatz 1) gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung nach den deutschen Rechtsvorschriften im Ermessen eines Trägers liegt.

(3) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Vorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder entsprechende Tatbestände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berücksichtigt. Entsprechende Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach den mazedonischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden, und Zeiten der Kindererziehung im mazedonischen Hoheitsgebiet.

(4) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel  25 Absatz 1) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

(5) Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht davon abhängig, dass eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit berücksichtigt.

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