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Übersicht zum SVA-Slowenien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

SVA-Slowenien

Version002.00

Vorbemerkungen

Das deutsch-slowenische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Slowenien) vom 24.09.1997 (BGBl. II 1998 S. 1987) ist am 01.09.1999 in Kraft getreten. Mit ihm traten in Bezug auf Slowenien das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (im Folgenden: SVA-Jugoslawien) sowie dessen Änderungsabkommen vom 30.09.1974 und die Durchführungsvereinbarung vom 09.11.1969 außer Kraft (Art. 43 SVA-Slowenien).

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.03.1956 findet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Slowenien weiter Anwendung (Art. 42 SVA-Slowenien).

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 findet im Verhältnis zu Slowenien grundsätzlich das Europarecht Anwendung (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Slowenien, Abschnitt 2 und 3).

Das SVA-Slowenien wird in der Regel nur noch für Fälle von Bedeutung sein, in denen der Anspruch auf eine Rente, die nach dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 beginnt, nur aufgrund der Zusammenrechnung mit Zeiten der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien besteht.

Besteht bei Renten mit einem Beginn nach dem 01.05.2004 der Rentenanspruch weder innerstaatlich noch nach dem Europarecht, wohl aber nach dem SVA-Slowenien unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien), kann das SVA-Slowenien gegebenenfalls angewendet werden (siehe Abschnitt 2.1 und GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien).

In diesen Fällen wendet die deutsche Seite einseitig das SVA-Slowenien weiterhin an. Die slowenische Seite und gegebenenfalls andere beteiligte Mitgliedstaaten werden das zwischenstaatliche Verfahren nach dem Europarecht durchführen. Das zwischenstaatliche Verfahren mit dem slowenischen Träger und gegebenenfalls weiteren beteiligten Mitgliedstaaten ist daher nach den Regelungen zu führen, die bei Anwendung des Europarechts gelten. Das SVA-Slowenien ist lediglich für die Anspruchsprüfung heranzuziehen.

Diese GRA gibt eine Übersicht über die wesentlichen Regelungen des SVA-Slowenien.

Geltungsbereich des Abkommens

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Slowenien umfasst nach Art. 2 Abs. 1 SVA-Slowenien in Bezug auf

  • die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über
    • die Krankenversicherung einschließlich des Schutzes der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben,
    • die Unfallversicherung,
    • die Rentenversicherung,
    • die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
    • die Alterssicherung der Landwirte;
  • Slowenien die Rechtsvorschriften über
    • die Krankenversicherung,
    • die Renten- und Invaliditätsversicherung,
    • den Mutterschutz.

Multilaterale Vertragsanwendung

Art. 2 Abs. 2 SVA-Slowenien enthält ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Sind neben den Voraussetzungen für die Anwendung des SVA-Slowenien auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, können diese nicht gleichzeitig angewandt werden.

Eine Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung besteht aus besonderen Vertrauensschutzgründen gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien). Bei Anwendung der gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien geltenden SVA (SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien und SVA-Slowenien) kann es in begrenztem Umfang zu einer multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in diesen Staaten zurückgelegt wurden, kommen (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien).

Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Persönlicher Geltungsbereich

Das SVA-Slowenien ist ein sogenanntes offenes Abkommen. Es gilt nach Art. 3 SVA-Slowenien daher für alle Personen, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben oder Rechte von einer solchen Person ableiten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status und ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Einige Regelungen des SVA-Slowenien sind jedoch auf bestimmte Personengruppen beschränkt (siehe Abschnitt 4).

Gleichbehandlung von Personen

Nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Slowenien stehen die unmittelbar und mittelbar vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich.

Zu den unmittelbar erfassten Personen gehören nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 SVA-Slowenien

  • deutsche und slowenische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

Mittelbar erfasst werden Hinterbliebene der unmittelbar erfassten Personen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Slowenien).

Drittstaatsangehörige, die ihre Rechte nicht von den unmittelbar erfassten Personen ableiten, werden von der Gleichstellung nicht erfasst.

Für (Dritt-)Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie für deren Hinterbliebene sowie für (Dritt-)Staatsangehörige der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können sich Besonderheiten ergeben, auf die in dieser GRA gesondert hingewiesen wird.

Art. 4 Abs. 1 SVA-Slowenien wirkt sich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt so dieselben Berechtigungen, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (so genannte "Inländerbehandlung"). Dabei kommt es stets auf die aktuelle Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den aktuellen Status des Berechtigten an.

Ausnahmen von der Personengleichstellung

Die Gleichbehandlung von Personen kann nicht uneingeschränkt auf alle Rechtsvorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. So schränkt Nr. 2 SP zum SVA-Slowenien den Umfang der persönlichen Gleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

  • Versicherungslastregelungen,
  • Rechtsvorschriften über Mitwirkungsrechte in Selbstverwaltungsorganen und in der Sozialgerichtsbarkeit,
  • Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung (siehe Abschnitt 23).

Rentenzahlung

Aufgrund der Personengleichstellung aus Art. 4 Abs. 1 SVA-Slowenien erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Slowenien folgende Personen ihre Rente in dem für deutsche Staatsangehörige vorgesehenen Umfang:

  • Slowenen,
  • Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
  • ihre Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte.

Dies gilt seit dem 01.08.2004 auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie seit dem 05.05.2005 für deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 5).

Andere Drittstaatsangehörige sind, soweit sie ihre Rechte nicht von einer der genannten Personen ableiten, einem Deutschen nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Slowenien nicht gleichgestellt und erhielten ihre Rente bis 30.09.2013 im Wesentlichen nur mit einer Kürzung auf 70% (§ 113 Abs. 3 SGB VI alter Fassung).

Diese Einschränkung besteht ab 01.10.2013 nicht mehr, da die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt wird (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Slowenien für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren, für diese Staaten geltenden Abkommens (SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien) zulässig. Aufgrund der in diesen SVA enthaltenen Gleichbehandlungsregelungen ergibt sich für die Staatsangehörigen dieser Vertragsstaaten eine Gleichstellung mit Deutschen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat. Somit erhalten die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Slowenien bereits vor dem 01.10.2013 die Rentenzahlung in der Höhe, die auch ein deutscher Staatsangehöriger erhält.

Rentenzahlung bei Aufenthalt in einem Drittstatt

Nach Art. 4 Abs. 2 SVA-Slowenien stehen slowenische und deutsche Staatsangehörige hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich. Aufgrund dieser Regelung und unter Berücksichtigung der nationalen Auslandsrentenzahlungsvorschriften erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (außerhalb der Vertragsstaaten)

  • Deutsche und Slowenen
  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Mitgliedstaats und der Schweiz (seit dem 01.08.2004) sowie (seit dem 05.05.2005) ihre (Drittsstaats-)Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte

ihre Rente in der aus den § 113 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 114 SGB VI, § 272 SGB VI ermittelten Höhe.

Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Slowenien für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren, für diese Staaten geltenden Abkommens (SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien) zulässig. Aufgrund der in diesen SVA enthaltenen Gleichbehandlungsregelung ergibt sich für die Staatsangehörigen dieser Vertragsstaaten eine Gleichstellung mit Deutschen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat. Somit erhalten die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bereits vor dem 01.10.2013 eine Rentenzahlung in der Höhe, in der sie auch ein deutscher Staatsangehöriger erhält.

Andere Personen, hierzu zählen insbesondere auch die Hinterbliebenen von slowenischen Staatsangehörigen, die selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sind bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat für die Zahlung der Rente in der Regel nicht gleichgestellt. Sie erhielten bis 30.09.2013 ihre Rente im Wesentlich nur mit einer Kürzung auf 70% (§ 113 Abs. 3 SGB VI alte Fassung).

Diese Einschränkung besteht ab 01.10.2013 nicht mehr, da die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt wird (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Gleichstellung der Staatsgebiete

Nach Art. 5 SVA-Slowenien gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Leistungsansprüchen, die Leistungsgewährung und die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die vom SVA-Slowenien unmittelbar und mittelbar erfassten Personen (siehe Abschnitt 4), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Ziel dieser Regelung ist es, die Leistungseinschränkungen, die die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bei Auslandsaufenthalt vorsehen, für die vom Abkommen unmittelbar und mittelbar erfassten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten zu beseitigen.

Für die deutsche Seite bedeutet dies, dass die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art. 5 SVA-Slowenien in Verbindung mit der Gleichbehandlung der Personen nach Art. 4 SVA-Slowenien (siehe Abschnitt 4) zu einer nur eingeschränkten Anwendung der Vorschriften über die Leistungen an Berechtigte im Ausland führt.

Nach Art. 5 SVA-Slowenien in Verbindung mit Art. 4 SVA-Slowenien steht für

  • unmittelbar und mittelbar vom SVA-Slowenien erfasste Personen (siehe Abschnitt 4) sowie
  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz und deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte ab 05.05.2005

der gewöhnliche Aufenthalt in Slowenien dem Aufenthalt in Deutschland gleich.

Für Drittstaatsangehörige, die nicht auch Hinterbliebene von deutschen oder slowenischen Staatsangehörigen beziehungsweise von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz, Flüchtlingen oder Staatenlosen sind, gilt die Gebietsgleichstellung nicht.

Die generelle Gebietsgleichstellung wird durch das Schlussprotokoll zum Abkommen (Nr. 3 Buchstaben a bis d SP zum SVA-Slowenien) für

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Teilzeitarbeitsmarkt,
  • Leistungen aus den Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen und
  • Leistungen an Personen, die sich einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen,

eingeschränkt.

Die Gleichstellung der Staatsgebiete kann sich auch auf

  • die Gewährung von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen,
  • die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
  • die Bewertung der Zeiten nach § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI sowie auf
  • Renten nach dem RÜG

auswirken.

Beachte:

Die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art. 5 SVA-Slowenien gilt grundsätzlich nicht für die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sowie deren Hinterbliebene. Aus besonderen Vertrauensschutzgründen ist der Aufenthalt dieser Personen in Slowenien bei Anwendung von § 106 SGB VI, § 254 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI und § 294 SGB VI sowie des Art. 2 RÜG jedoch einem Aufenthalt in Deutschland gleichgestellt.

Die Einschränkungen der Gebietsgleichstellung nach Nr. 3 SP zum SVA-Slowenien wirken sich im Einzelnen wie folgt aus:

  • Renten wegen Erwerbsminderung
    Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes zusteht (Arbeitsmarktrente), kann bei Anwendung des SVA-Slowenien nicht nach Slowenien gezahlt werden. Nach Nr. 3 Buchst. a S. 1 SP zum SVA-Slowenien wird die Gebietsgleichstellung insoweit ausgeschlossen, sodass die Grundregelungen des § 112 S. 1 SGB VI gelten. Diese Einschränkung betrifft auch Renten, bei denen das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit mit zu den Voraussetzungen für den Rentenanspruch gehört (vergleiche GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).
    Entsprechendes gilt für die Zahlung von Arbeitsmarktrenten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. In diesem Fall steht nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu, sofern die Berufsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand beruht.
    Beachte:
    Nach Nr. 3 Buchst. a S. 2 SP zum SVA-Slowenien gelten die vorstehenden genannten Einschränkungen nicht für Leistungsansprüche, die am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens bestanden haben.
    Arbeitsmarktrenten, die vor dem 01.09.1999 aufgrund des SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 nach Slowenien gezahlt wurden, sind weiterhin zu leisten. Eine Arbeitsmarktrente ist auch dann nach Slowenien zu zahlen, wenn auf die Rente bereits vor dem 01.09.1999 Anspruch bestanden hat und der Rentner erst nach dem 31.08.1999 nach Slowenien verzieht.
    Die Einschränkung des § 270b SGB VI, nach der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in das Ausland nur gezahlt werden kann, sofern auf diese Rente bereits bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch bestanden hat, gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Slowenien aufgrund der Gebietsgleichstellung nicht für deutsche und slowenische Staatsangehörige, ihnen gleichgestellte Personen (vergleiche Abschnitt 4), Staatsangehörige eine Mitgliedstaats der EU, des EWR oder Schweiz und deren Hinterbliebene sowie für die Staatsangehörigen der andere Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien. Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Slowenien erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.
    Bei Verzug in einen Drittstaat können Renten für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 302b Abs. 1 SGB VI nur dann weitergezahlt werden, wenn schon während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Slowenien ein Anspruch auf diese Renten bestand.
  • Leistungen aus Zeiten außerhalb des Geltungsbereichs
    Nach Nr. 3 Buchst. b zweiter Halbs. SP zum SVA-Slowenien bleiben die Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, von der Gebietsgleichstellung unberührt. Die Rente ist aus Beitragszeiten nach dem FRG und Reichsgebiets-Beitragszeiten nur im Rahmen von § 272 SGB VI zu zahlen (siehe GRA zu § 272 SGB VI). Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG kann generell keine Zahlung in das Ausland erfolgen. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.
  • Leistungen zur Teilhabe
    Nach Nr. 3 Buchst. c SP zum SVA-Slowenien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen durch die Träger der Rentenversicherung unberührt. Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten damit diese Leistungen nur, wenn für sie im Monat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder nur deshalb nicht gezahlt wurden, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (siehe GRA zu § 111 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe können für Personen, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).
  • Renten für Personen, die sich einem Strafverfahren entziehen
    Nach der Nr. 3 Buchst. d SP zum SVA-Slowenien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, unberührt.
    Diese Regelung stellt auf Art. 4 §1 RÜG (Versorgungsruhensgesetz) ab, wodurch Leistungen aus
    • Sonder- und Zusatzversorgungssystemen und
    • aus Versicherungszeiten nach dem FRG beziehungsweise
    • Ehrenpensionen und -renten
    zum Ruhen gebracht werden können.

Gleichstellung von Tatbeständen und Sachverhalten

Nach Art. 12 SVA-Slowenien sind bei der Prüfung von Anrechnungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats entsprechende Leistungen oder Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats gleichgestellt.

Versicherungspflicht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht regeln die Art. 6 SVA-Slowenien bis Art. 11 SVA-Slowenien.

Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 sind diese Regelungen nicht mehr von Bedeutung. Es gelten die Regelungen des Europarechts, siehe GRA zu Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004.

Krankenversicherungspflicht der Rentner

Das SVA-Slowenien enthält Vorschriften, die direkten Einfluss auf die Krankenversicherung der Rentner haben beziehungsweise sich indirekt auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI auswirken.

Für die Zeit ab 01.05.2004 findet für diesen Bereich das Europarecht Anwendung. Es gelten die Ausführungen in der GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht und Erläuterungen).

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden nach Art. 26 SVA-Slowenien deutsche und slowenische Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien möglich (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien).

Zu den slowenischen Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowenien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten.

Rentenberechnung

Im Rahmen des SVA-Slowenien sind Renten ausschließlich aus deutschen Zeiten und nach deutschen Vorschriften zu berechnen (Art. 27 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 4 SVA-Slowenien).

Gleichstellung von Dehnungstatbeständen

Nach Art. 27 Abs. 2 SVA-Slowenien sind folgende Tatbestände als Dehnungstatbestände zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezuges einer slowenischen Invaliditäts- oder Altersrente,
  • Zeiten des Bezuges von slowenischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - mit Ausnahme von Renten -,
  • Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Slowenien sowie
  • Zeiten der Kindererziehung in Slowenien (maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes).

Die slowenischen Dehnungstatbestände können bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsminderung (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2), der Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 4 SG VI) und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Slowenien, Abschnitt 5.3).

Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten unterstützen sich bei der Durchführung des Abkommens. Die Amtshilfe umfasst unter anderem auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung. Die Zusammenarbeit ist in Art. 29 SVA-Slowenien geregelt.

Das Verfahren zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen richtet sich seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 nach geltenden europarechtlichen Regelungen und den hierzu getroffenen Festlegungen.

Gebühren und Legalisation

Schriftstücke oder Urkunden zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger eines Vertragsstaats sind in dem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für dessen Rentenversicherungsträger (Art. 32 SVA-Slowenien).

Aus den seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 geltenden europarechtlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes.

Verkehrssprache und Zustellung

Die Träger der Vertragsstaaten können untereinander sowie mit allen am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache verkehren (Art. 33 Abs. 1 S. 1 SVA-Slowenien).

Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden (Art. 33 Abs. 1 S. 3 SVA-Slowenien). Im Regelfall geben die deutschen Träger Bescheide und sonstige Schriftstücke durch einfachen Brief bekannt (vergleiche GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2).

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 sind die geltenden europarechtlichen Regelungen anzuwenden, aus denen sich nichts anderes ergibt.

Gleichstellung von Anträgen

Anträge, die in dem anderen Vertragsstaat gestellt werden, sind gleichgestellt und fristwahrend (Art. 34 SVA-Slowenien).

Art. 35 SVA-Slowenien räumt den diplomatischen und konsularischen Vertretungen besondere Beteiligungsrechte ein, unter anderem das Recht, Anträge für einen Berechtigten zu stellen.

Datenschutz

Für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Abkommens gilt nach Art. 36 Abs. 1 SVA-Slowenien das jeweilige nationale Datenschutzrecht. Auf Antrag ist den Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten zu erteilen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. d SVA-Slowenien).

Zuständigkeit der Verbindungsstellen

Die zuständigen Verbindungsstellen auf deutscher und slowenischer Seite sind in Art. 37 Abs. 2 SVA-Slowenien aufgeführt.

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 sind die geltenden europarechtlichen Regelungen anzuwenden, aus denen sich nichts anderes ergibt.

Erstattungen und Rückforderungen

Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden (Art. 39 Abs. 1 SVA-Slowenien).

Rückforderungsansprüche der Kranken- oder Unfallversicherung sowie eines Fürsorgeträgers eines Vertragsstaats gegenüber einem Leistungsempfänger können wie Erstattungsansprüche des Trägers der anderen Vertragspartei behandelt werden (Art. 39 Abs. 2 und 3 SVA-Slowenien).

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 ist in der Regel das Europarecht anzuwenden. Erstattungen und Rückforderungen erfolgen grundsätzlich nach den Regelungen des Europarechts (Art. 72 ff. VO (EG) Nr. 987/2009).

Neufeststellung von Renten

Vor dem Inkrafttreten des SVA-Slowenien bindend festgestellte Renten können auf Antrag neu festgestellt werden (Art. 41 Abs. 5 SVA-Slowenien), wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen des Abkommens eine Änderung ergibt.

Nach Art. 41 Abs. 2 SVA-Slowenien werden bei Anwendung des Abkommens auch die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.09.1999 nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt

Dazu zählen insbesondere vor dem 01.09.1999 in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen werden somit auch sämtliche vertragsstaatliche Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.09.1999 zurückgelegt worden sind.

Überprüfung bindender Entscheidungen

Sofern im Einzelfall noch Verfahren in den Geschäftsgang gelangen sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens bindend abgeschlossen waren, können diese unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden. Insoweit steht die Bindungswirkung früherer Entscheidungen nicht entgegen (Art. 41 Abs. 3 SVA-Slowenien). Aufgrund des EU-Beitritts Sloweniens am 01.05.2004 wird in diesen Fällen für die Zeit ab 01.05.2004 auch die Anwendung des Europarechts zu prüfen sein (siehe GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 94 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 118 VO (EWG) Nr. 574/72).

Bestandsrenten, die bereits vor Inkrafttreten des SVA-Slowenien festgestellt wurden, können nach Art. 41 Abs. 5 SVA-Slowenien auf Antrag neu festgestellt werden, sofern sich wegen der Berücksichtigung der Abkommensregelungen eine Erhöhung der Rentenzahlung ergibt. Führt die Neufeststellung zu keiner oder einer niedrigeren deutschen Rente als sie zuletzt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustand, ist die bisherige deutsche Rente nach Art. 41 Abs. 6 SVA-Slowenien besitzgeschützt. Es handelt sich dabei um einen dynamischen Besitzschutz (Entgeltpunkteschutz). Das heißt, der besitzgeschützte Betrag nimmt auch an künftigen Rentenanpassungen teil.

Obwohl im SVA-Slowenien nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Neufeststellung der Rente auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn sich erkennbar eine Rentenerhöhung ergeben kann.

Bei Bestandsrenten, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Slowenien bindend bewilligt worden sind, stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X dar. Wirkt die Neufeststellung aufgrund des SVA-Slowenien zugunsten des Berechtigten, ist der bisherige Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (das heißt vom Inkrafttreten des SVA-Slowenien an) aufzuheben.

Bei der rückwirkenden Leistungserbringung ist die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Die Rentenleistung erfolgt danach längstens für vier Jahre rückwirkend (jedoch nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten des SVA-Slowenien). Der 4-Jahreszeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Berechtigte den Neufeststellungsantrag gestellt hat. Erfolgt die Neufeststellung von Amts wegen, ist der Beginn des Jahres maßgebend, in dem der Neufeststellungsbescheid erteilt wird.

Beachte:

Ist die Rente noch nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden und sind nunmehr die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der innerstaatlichen Auslandsrentenregelungen oder aufgrund des Abkommens neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung der Rente nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 (siehe § 317 Abs. 2a SGB VI).

Ist die deutsche Rente aus anderen Gründen neu festzustellen, etwa weil weitere deutsche Zeiten hinzutreten, sind für die Neufeststellung die deutschen Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der deutschen Rente anzuwenden waren (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Siehe auch GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3.

Eine erstmalig nach AVG/RKG/RVO-Recht festgestellte Rente wird in diesem Fall somit auch unter Anwendung des AVG, RKG oder der RVO neu festgestellt.

Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956

Art. 42 SVA-Slowenien regelt die Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung.

Der Vertrag vom 10.03.1956 beinhaltet eine auf den 01.01.1956 abgestellte Versicherungslastregelung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (1963 in Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien umbenannt). Slowenien war am 01.01.1956 eine Teilrepublik der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Im Verhältnis zu Slowenien regelt Art. 42 Abs. 1 SVA-Slowenien die weitere Anwendung dieser Versicherungslastregelung. Sind Versicherungszeiten in die Last eines Vertragsstaates übergegangen, verbleibt es somit auch bei Anwendung des SVA-Slowenien bei dem Übergang.

Weitere Erläuterungen zum Vertrag vom 10.03.1956, zum Charakter und der Bewertung der Versicherungszeiten, die in die Versicherungslast des anderen Vertragsstaates übergegangen sind, siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien.

Einschränkung für die slowenische Seite hinsichtlich übergegangener deutscher Versicherungszeiten

Art. 41 Abs. 2 SVA-Slowenien enthält für Slowenien Einschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises. Für ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die am 01.01.1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, übernimmt der slowenische Träger nur noch die Versicherungslast,

  • wenn er bereits eine Rente zahlt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Vertrag vom 10.03.1956 übergegangene Versicherungslastzeiten enthält, oder es sich um die Nachfolgerente einer solchen Rente handelt oder
  • für Personen mit slowenischer Staatsangehörigkeit oder
  • für Personen mit deutscher oder Drittstaatsangehörigkeit, wenn sie am 01.01.1956 die slowenische Republikstaatsangehörigkeit besessen haben. Drittstaatsangehörige werden nur erfasst, wenn es sich dabei nicht um Staatsangehörige eines Nachfolgestaats der SFR Jugoslawiens (also Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien) handelt.

Freiwillige Versicherung

Die Regelungen des SVA-Slowenien sind für die freiwillige Versicherung nicht mehr von Bedeutung.

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 ergibt sich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus § 7 SGB VI in Verbindung mit dem Europarecht, ab Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 aus Anhang XI Deutschland Nr. 2 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach können sich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - also auch slowenische Staatsangehörige - unabhängig vom Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Vorbeitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern.

Für Flüchtlinge und Staatenlose gilt dies allerdings nur bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz. Bei Aufenthalt außerhalb dieser Staaten besteht für diese Personen grundsätzlich keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahmen siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Auf die GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4 und die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8 wird verwiesen.

Beitragserstattung

Seit dem EU-Beitritt Sloweniens am 01.05.2004 werden aufgrund der Anwendung des Europarechts die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt sein. Bei der Prüfung eines Antrags auf Beitragserstattung ist ab der Anwendung des Europarechts zu beachten, dass

  • die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sich nunmehr nach Anhang XI Deutschland Nr. 2 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 richtet und für slowenische Staatsangehörige - wie für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz - eine Beitragserstattung regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte.
  • nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der deutschen Versicherungspflicht gleichgestellt ist und eine Beitragserstattung ausschließt.

Siehe hierzu auch die GRA zu § 210 SGB VI und die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 8.6.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Slowenien