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5 RJ 58/89

Gründe I.

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) hat, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2a i.V.m. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfüllt sind.

Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und als selbständiger Handwerker Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bis Dezember 1968 entrichtet. Anschließend hatte er einen eigenen Handwerksbetrieb in Frankreich. Er entrichtete - unterbrochen von einer viermonatigen Beitragsentrichtung im Jahre 1974 in der Bundesrepublik Deutschland - bis zum 31. Dezember 1987 Pflichtbeiträge zur französischen Sozialversicherung. Seinen Handwerksbetrieb meldete der Kläger am 15. Dezember 1987 ab.

Im November 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von EU- bzw. Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 11. Mai 1987 ab, eine dieser Renten zu gewähren und begründete dies damit, daß von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles der Berufs- bzw. der Erwerbsunfähigkeit nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch geltend, daß er in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles in Frankreich durchgehend versicherungspflichtig gewesen sei. In dem von ihm vorgelegten Vordruck E 205-F des französischen Versicherungsträgers wird ihm für die Zeit von 1981 bis 1986 jeweils ein Trimester (drei Monate) pro Jahr als Pflichtversicherungszeit bescheinigt. Es wird außerdem für jedes Jahr die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember als Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit bescheinigt.

Die Beklagte, die den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit am 11. November 1986 annahm, ging davon aus, daß lediglich das vom französischen Versicherungsträger bescheinigte Beitragstrimester pro Jahr als Versicherungszeit berücksichtigt werden könne und hielt deshalb den Widerspruch für unbegründet. Sie leitete ihn als Klage an das Sozialgericht (SG) weiter. Das SG hat eine Auskunft des französischen Versicherungsträgers eingeholt. In dieser wird bestätigt, daß der Kläger seine Tätigkeit als Handwerker ohne Unterbrechung ausgeübt hat und pflichtversichert gewesen ist. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger BU-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 31. Dezember 1987 und ab 1. Januar 1988 EU-Rente zu gewähren. Die gegen das am 12. Dezember 1988 zugestellte Urteil am 9. Januar 1989 eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) wegen der Verurteilung zur Gewährung der EU-Rente als unbegründet zurückgewiesen. Das LSG hat seine Entscheidung damit begründet, daß die nach Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWGV 1408/71) zu berücksichtigenden französischen Versicherungszeiten auf Beiträgen beruhten, die für die gesamte Dauer der ununterbrochenen selbständigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit entrichtet seien. Diese Zeiten seien damit als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, für die Beiträge i.S. von § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO entrichtet sind, anzusehen. Es könne nicht nur die vom französischen Versicherungsträger bescheinigte Beitragszeit von einem Trimester pro Jahr berücksichtigt werden. Nach dem französischen Recht bestimme die vom steuerpflichtigen Einkommen abhängige Beitragshöhe, ob einem Versicherungspflichtigen für ein Jahr ein bis maximal vier Trimester als Beitragszeit im Jahr anerkannt würden. Die Anzahl der Beitragstrimester wiederum bestimme dann die Höhe der im Alter zu gewährenden Rente. Im französischen Recht habe die Beitragszeit deshalb nicht wie in Deutschland gleichzeitig die Bedeutung, die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu bestimmen. Wenn man nur auf die französischen Beitragszeiten als Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anrechenbar seien, abstelle, würde das Einkommen eines Versicherten in Frankreich eine entscheidende Rolle dafür spielen, ob er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO erfüllen kann. Der Gesetzgeber habe mit der Wartezeitregelung aber nur erreichen wollen, daß Renten nur im Anschluß an eine nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Tätigkeit gewährt werden könnten.

Das LSG hat die Revision zugelassen, soweit der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1. Januar 1988 streitig ist.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt.

Die Beklagte macht geltend, daß der Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles seien jeweils nur drei Monate im Jahr mit Beiträgen belegt. Sie - die Beklagte - könne als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten i.S. von Art. 45 EWGV 1408/71 nur die vom französischen Versicherungsträger mitgeteilten Versicherungszeiten berücksichtigen. Sie sei an die Bewertung der Versicherungszeiten durch den französischen Versicherungsträger gebunden. Das LSG vermenge mit seiner Ansicht deutsche und französische Rechtsvorschriften. Dies sei unzulässig.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 1989 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. November 1988 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und insoweit die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Gründe II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil auf Gewährung der EU-Rente ab 1. Januar 1988 zurückgewiesen.

Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich zurückgelegt hat, wegen seines eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbsunfähig i.S. von § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO ist, seine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nach Abs. 3 dieser Vorschrift erfüllt hat.

Der Kläger hat auch zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit i.S. des § 1247 Abs. 1 2. Halbsatz RVO ausgeübt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach § 1247 Abs. 2a i.V.m. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO dann erfüllt, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Der Kläger war zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles seit 1974 ununterbrochen als Selbständiger in Frankreich tätig und als solcher dort versicherungspflichtig. Diese französischen Versicherungszeiten sind für die Feststellung des Anspruchs auf Invalidität (Kapitel 2 EWGV 1408/71) nach Art. 40 EWGV 1408/71 nach Maßgabe des Art. 45 EWGV 1408/71 auf die nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO geforderte Beitragszeit anzurechnen. Nach Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften u.a. die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Von der in § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO geforderten Versicherungszeit ist „die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs ... abhängig“ i.S. des Art. 45 EWGV 1408/71. Dieses wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG sind die vom Kläger in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten nach Art. 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, d.h. Invalidität i.S. von Kapitel 2 EWGV 1408/71 zu berücksichtigen.

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß sie nicht selbst entscheiden darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern daß die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger - dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S. von Art. 45 EWGV 1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art. 1 Buchst. r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S. des § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muß. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten i.S. des § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S. des § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften vorausgesetzt - sondern nur danach, daß die Beiträge für Zeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssen. Für die EWGV 1408/71 geht der Verordnungsgeber auch offensichtlich davon aus, daß in bezug auf die Beitragsentrichtung durch § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO keine zusätzliche innerstaatliche Qualifizierung der nach Art. 45 EWGV zu berücksichtigenden mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten eingeführt worden ist. Dies ergibt sich daraus, daß der auch wegen der Anwartschaftsregelung in 5 1246 Abs. 2a RVO durch die EWGV Nr. 2332/89 (vom 18. Juli 1989, ABl. Nr. 224 S. 1) in die EWGV 1408/71 eingefügte Art. 9a von der Mindestversicherungszeit innerhalb eines Rahmenzeitraumes spricht. Der Verordnungsgeber hat in Art. 9a EWGV 1408/71 nur die Gleichstellung der mitgliedstaatlichen Aufschubzeiten i.S. des § 1246 Abs. 2a Satz 2 RVO angeordnet. Er hat keinen Regelungsbedarf hinsichtlich der Gleichstellung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten mit den qualifizierten Versicherungszeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO gesehen.

Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art. 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend i.S. von § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen sind, kann hier aber offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall ist gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften erfüllt. Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, daß nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw. Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedruckt. Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente. Die Berechnungseinheit wird zwar als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die tatsächliche Versicherungszeit. Das Beitragstrimester und die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das bedeutet, daß jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art. 45 EWGV 1408/71, nach der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet wurden, d.h. die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muß, die i.S. von § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.

Die Auskunft des französischen Versicherungsträgers auf dem Vordruck E-205 zeigt auch, daß der französische Versicherungsträger zwischen der in Beitragstrimestern ausgedrückten Zeit und der Zeit, in der diese Beiträge erworben wurden, der Versicherte also den Vorschriften des französischen Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht unterlag, unterscheidet. Dabei wird die Charakterisierung der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Versicherungszeit i.S. von Art. 45 EWGV 1408/71 schon dadurch hinreichend deutlich, daß allein diese Zeit kalendermäßig bestimmt wird. Das Beitragstrimester, das dem Kläger jeweils für ein Kalenderjahr gutgeschrieben, aber nur als ein Trimester angegeben wird, bleibt dagegen ohne eine genaue zeitliche Zuordnung außer zu dem Kalenderjahr, in welchem die versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch bei der Berechnung der Rente nach Art. 46 EWGV 1408/71 der deutsche Versicherungsträger französische Versicherungszeiten, die nach dieser Vorschrift berücksichtigt werden, entsprechend der tatsächlichen Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder aber entsprechend den vom französischen Versicherungsträger berücksichtigten Beitragstrimestern zu berücksichtigen hat. Letzteres liegt nahe, wenn nur so eine angestrebte weitgehende Übereinstimmung der Berechnungsweise des französischen und deutschen Versicherungsträgers erreicht werden kann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, den Begriff Versicherungszeit i.S. des Art. 45 EWGV 1408/71 einerseits und i.S. des Art. 46 EWGV 1408/71 andererseits in bezug auf dieselben innerstaatlichen Rechtsvorschriften anders zu verstehen. So sind Zurechnungszeiten nach deutschem Recht vom deutschen Versicherungsträger bei der Feststellung der Leistungen nach Art. 46 EWGV 1408/71 bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Abs. 2a der Vorschrift als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, aber nicht bei der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrages nach Buchst. b dieser Vorschrift (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - SozR 6050 Art. 46 Nr. 13). Der EuGH hat darauf abgestellt, daß die Qualifikation einer Zeit als Versicherungszeit im Sinne der EWGV 1408/71 immer auch von der Zielsetzung der jeweils anzuwendenden Vorschrift abhängt. Wenn die Berücksichtigung der Zurechnungszeit auf einer der beiden Stufen der in Art. 46 Abs. 2 EWGV 1408/71 vorgesehenen Berechnung dem System zuwiderlaufe, das mit dieser Bestimmung geschaffen werde, müsse diese Zeit unberücksichtigt bleiben, ohne daß dieser Ausschluß durch eine Berufung auf Art. 1 Buchst. r der EWGV 1408/71 in Frage gestellt werden könnte. Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, daß auch der innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung einerseits nach Art. 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art. 46 der EWGV 1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art. 45 EWGV 1408/71 im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe dies dem System der Berechnung nach Art. 46 EWGV 1408/71 zuwider. Umgekehrt kann einer Berechnung nach Art. 46 EWGV 1408/71 allein unter Berücksichtigung der vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Beitragstrimester nicht schon entgegengehalten werden, diese Berechnung sei falsch, weil bei Art. 45 EWGV 1408/71 eine andere Berechnung stattfinde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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