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Art. 27 SVA-Jugoslawien: Besonderheiten für die deutsche Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRA.

Dokumentdaten
Stand24.02.2016
Rechtsgrundlage

Art. 27 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Regelung enthält Bestimmungen für die Anwendung des SVA-Jugoslawien, die nur für die deutschen Rentenversicherungsträger gelten.

Nummer 1 regelt unter Hinweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welchem Zweig der Rentenversicherung die nach Art. 25 SVA-Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zuzuordnen sind.

Nummer 2 enthält eine Gleichstellung knappschaftlicher Betriebe der anderen Vertragsstaaten mit entsprechenden deutschen Betrieben in Bezug auf den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung.

Nummer 3 enthält Besonderheiten in Bezug auf die Zurechnungszeit, ist aber nicht mehr anzuwenden.

Nach Nummer 4 sind die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten auch bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sich Handwerker von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI).

Nummer 5 regelt, dass die nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 25 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Zeiten für den Anspruchserwerb und enthält eine Kleinstzeitregelung (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien).
  • Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift benennt die für die Durchführung des SVA-Jugoslawien zuständigen Verbindungsstellen.
  • Nr. 8 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die Berechnung der Rente der anderen Vertragsstaaten, wenn der Anspruch auf Rente der anderen Vertragsstaaten nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien besteht. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist die Regelung nicht von Bedeutung.
  • Art. 5 DV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Sie bestimmt außerdem, dass die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hiervon unberührt bleibt.
  • § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Befreiung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5).

Allgemeines

Art. 27 SVA-Jugoslawien enthält Bestimmungen für die deutschen Rentenversicherungsträger bei der Anwendung des SVA-Jugoslawien.

Entsprechende Bestimmungen, die nur für die Rentenversicherungsträger Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Montenegros und Serbiens (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) gelten, enthält Nr. 8 SP zum SVA-Jugoslawien.

Die Sonderbestimmungen für die deutsche Rentenversicherung waren erforderlich, weil das SVA-Jugoslawien im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine besonderen (vertraglichen) Rentenversicherungsvorschriften vorsieht und Art. 11 SVA-Jugoslawien nur eine eingeschränkte Gleichstellung von Tatbeständen enthält. Die für die deutsche Rentenversicherung offen gebliebenen Fragen sollten daher durch Art. 27 SVA-Jugoslawien geregelt werden.

Zuordnung der Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

Nach Art. 27 Nr. 1 SVA-Jugoslawien werden die nach Art. 25 SVA-Jugoslawien zu berücksichtigten Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten dem Zweig der deutschen Rentenversicherung zugeordnet, der nach den innerstaatlichen deutschen Vorschriften (§ 125 ff. SGB VI) für den Versicherten sachlich zuständig ist.

Die GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien enthält weitere Erläuterungen zur sachlichen Zuständigkeit innerhalb der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei Anwendung des SVA-Jugoslawien.

Gleichstellung von Betrieben der anderen Vertragsstaaten für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung

Die im § 239 SGB VI vorgesehene Knappschaftsausgleichsleistung soll einen finanziellen Ausgleich dafür schaffen, dass der Berechtigte seine Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb aufgeben musste. Durch Art. 27 Nr. 2 SVA-Jugoslawien soll verhindert werden, dass diese Leistung dann zu erbringen ist, wenn der Berechtigte zwar eine Tätigkeit im deutschen Bergbau aufgegeben hat, aber noch eine Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb in einem anderen Vertragsstaat verrichtet. Für den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung steht die Aufgabe der Beschäftigung in Jugoslawien mangels einer entsprechenden Gleichstellungsregelung dagegen nicht gleich. Die Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung kommt daher generell nur in Frage, wenn der Versicherte aus einem knappschaftlichen Betrieb im Bundesgebiet ausscheidet.

Minderung der deutschen Zurechnungszeit

Die Regelung des Art. 27 Nr. 3 SVA-Jugoslawien war nur für Rentenberechnungen nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht des AVG, RKG oder der RVO zu beachten. Die Regelung findet bei Rentenberechnungen nach dem SGB VI keine Anwendung mehr.

Mit Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 wurde die Bewertung der Zurechnungszeit geändert. Diese erhält nun im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI den Durchschnittswert der sich an der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens orientiert.

Dabei ist neben der Höhe der Beiträge auch die Beitragsdichte, nämlich die tatsächliche Beitragszahl im Verhältnis zur möglichen Beitragszahl in einem belegungsfähigen Zeitraum (§ 72 SGB VI) von Bedeutung. Zurechnungszeiten erhalten damit einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich nach der Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum richtet.

Lücken in der Versicherungsbiographie, die dadurch entstehen, dass eine mögliche Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung nicht vorgenommen wurde, mindern den Gesamtleistungswert (zum Beispiel Auslandsaufenthalte). Sie wirken sich nachteilig aus, weil keine Entgeltpunkte berücksichtigt werden, aber die Lücken belegungsfähige Kalendermonate bleiben.

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten wirken sich als wertmindernde Lücken aus. Es ist mit dem Sinn und Zweck des Art. 27 Nr. 3 SVA-Jugoslawien nicht zu vereinbaren, diese Werte noch einmal zu halbieren.

Ist in einer Berechnung nach dem AVG, RKG oder der RVO in der laufenden Rente bereits eine Kürzung der Zurechnungszeit auf die Hälfte des Wertes nach Art. 27 Nr. 3 SVA-Jugoslawien enthalten und kommt es zu einer Neuberechnung dieser Rente nach dem SGB VI (zum Beispiel Rentenumwandlung in eine Altersvollrente oder nachfolgende Hinterbliebenenrenten), so hat eine Halbierung der Zurechnungszeit für die Neuberechnung nach dem Recht des SGB VI nicht mehr zu erfolgen.

Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker

Die Vorschrift des Art. 27 Nr. 4 SVA-Jugoslawien zielte ursprünglich auf eine Regelung im Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) ab, wonach Handwerker von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 HwVG solange erfasst wurden, bis sie 216 Monate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hatten. Bei der Prüfung dieser 216 Monate waren Beitragszeiten der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen.

Nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 wurde das HwVG außer Kraft gesetzt und die Regelungen für Handwerker in das SGB VI aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI besteht für Handwerker, die nach § 2 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn sie für mindestens 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Bei der Prüfung dieser Vorschrift zählen Beitragszeiten der anderen Vertragsstaaten aufgrund von Art. 27 Nr. 4 SVA-Jugoslawien ebenfalls mit. Gegebenenfalls in den anderen Nachfolgestaaten des SVA-Jugoslawien zurückgelegte Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2).

Ausmaß der zu berücksichtigenden jugoslawischen Versicherungszeiten

Nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten werden unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Versicherungszeiten in der Rentenversicherung der anderen Vertragsstaaten in einem Umfang angerechnet, der über den tatsächlichen Zeitraum hinausgeht (Anrechnung im erhöhten Umfang, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 8.2).

Nach Art. 27 Nr. 5 SVA-Jugoslawien sind die in erhöhtem Umfang angerechneten Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten von den deutschen Rentenversicherungsträger aber nur in ihrem tatsächlichen zeitlichen Umfang anzurechnen, siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.1.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 27 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 27 SVA-Jugoslawien