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Artikel 26 SVA-Kroatien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1998
Version001.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, daß bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Vorschriften ferner vor, daß sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Kroatien.

(3) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Artikel 25 Absatz 1) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

(4) Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht davon abhängig, daß eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit berücksichtigt.

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