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Artikel 28 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze hat eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt ist und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, nach dessen Rechtsvorschriften für Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf. Salz 1 gilt auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen, Arbeitslosengeld, erhält und sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich aufhält.

(2) Die Vertragsparteien streben an, im Wege eines Abkommens die Höhe der Leistungen zu vereinbaren, die für die im Heimatland lebenden Kinder zu gewähren sind. Wird ein solches Abkommen nicht bis zum Ende des Jahres 1974 rechtswirksam abgeschlossen, so gelten, wenn der deutsche Träger zuständiger Träger für die Gewährung des Kindergeldes nach Absatz 1 ist, ab 1. Januar 1975 die zu diesem Zeitpunkt von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Anwerbeländern vereinbarten höchsten Sätze.

(3) Als Kinder gelten in den Grenzen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt sind,

a)eheliche Kinder,
b)Stiefkinder, die in den Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter aufgenommen sind,
c)für ehelich erklärte Kinder,
d)an Kindes Statt angenommene Kinder,
e)uneheliche Kinder (im Verhältnis zu dem Vater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist)

des Berechtigten.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 kann nicht geltend gemacht werden, wenn einer anderen Person, die im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt ist, in dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Kindergeld zusteht. Rechtsvorschriften, die einen solchen Anspruch mit Rücksicht auf das Vorhandensein der in Absatz 1 genannten Personen ausschließen, sind nicht anzuwenden.

(5) Galten für einen Arbeitnehmer während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten und ist das Kindergeld nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften monatlich zu zahlen, so ist der Betrag zu gewähren, der der Zahl der Kalendertage entspricht, an denen der Arbeitnehmer im Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt war und für ihn dessen Rechtsvorschriften galten.

(6) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Anspruchs auf Kindergeld davon ab, daß Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, so werden alle Zeiten berücksichtigt, die nacheinander in den Gebieten beider Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind.

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