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Artikel 26 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(2) Besteht nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen, die mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten oder diesen gleichgestellte Kinder gewahrt werden, so kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden, solange der Berechtigte sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und nach in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für dasselbe Kind entsprechende Leistungen beansprucht werden können. Dies gilt auch, wenn die Leistungen als Leistungsteile in Hinterbliebenenrenten enthalten sind oder zu solchen gewährt werden. Hält sich der Berechtigte in einem dritten Staat gewöhnlich auf, so kann nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Berechtigte sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat, geltend gemacht werden. Besteht der Anspruch auf die betreffende Leistung nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, so wird sie nur zur Hälfte gewahrt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 25 Absatz 1 erfüllt sind.

Vgl. Nr. 9 SP

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