Artikel 27 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
1. | Die nach Artikel 25 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Feststellung der Leistung zuständig ist |
2. | Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen jugoslawische knappschaftliche Betriebe deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich |
3. | Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 25 Absatz 1 erfüllt, so wird die Zurechnungszeit nur zur Hälfte angerechnet. |
4. | Hängt die Versicherungspflicht davon ab, daß weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die Entscheidung über die Versicherungspflicht berücksichtigt. |
5. | Die nach Artikel 25 Absatz zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gelten als nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß anrechnungsfähig. |