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Übersicht zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien.

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

SVA-Jugoslawien

Version002.00

Allgemeines

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1969 Seite 1437) ist am 01.09.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1969 Seite 1568). Es wurde durch das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975 Seite 390) ergänzt, das am 14.05.1975 mit Wirkung vom 01.01.1975 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1975 Seite 916).

Gleichzeitig mit dem SVA-Jugoslawien sind in Kraft getreten:

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SP zum SVA-Jugoslawien) und
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 09.11.1969 (DV zum SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1973 Seite 711, siehe GRA zu Übersicht DV zum SVA-Jugoslawien).

Die Vereinbarung der Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 06.06.1970 (VV zum SVA-Jugoslawien) ist am 06.06.1970 (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien) in Kraft getreten.

Heutiger Anwendungsbereich des SVA-Jugoslawien

Das SVA-Jugoslawien findet zurzeit noch Anwendung im Verhältnis zu den folgenden Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten):

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Montenegro und
  • Serbien.

Weitere Erläuterungen zur Anwendung des SVA-Jugoslawien in Folge der Auflösung der SFR Jugoslawien siehe Abschnitt 3.

Auflösung der SFR Jugoslawien

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SVA-Jugoslawien am 01.09.1969 umfasste die SFR Jugoslawien die Teilrepubliken Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien (das heutige Nordmazedonien), Montenegro, Serbien (einschließlich der Provinzen Vojvodina und Kosovo) sowie Slowenien.

Ab dem Jahr 1991 erklärten die Teilrepubliken und die Provinz Kosovo ihre staatliche Eigenständigkeit. Aus der SFR Jugoslawien sind bis heute 7 souveräne Nachfolgestaaten hervorgegangen:

  • Kroatien (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 25.06.1991, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 23.12.1991),
  • Slowenien (Tag staatlichen Eigenständigkeit: 25.06.1991, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 23.12.1991),
  • Nordmazedonien (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 08.09.1991, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 08.04.1993),
  • Bosnien und Herzegowina (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 01.03.1992, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 06.04.1992),
  • Montenegro (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 03.06.2006, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 14.06.2006),
  • Serbien, einschließlich der Provinz Vojvodina (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 03.06.2006),
  • Kosovo (Tag der staatlichen Eigenständigkeit: 17.02.2008, völkerrechtliche Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008).

Vom Zeitpunkt der staatlichen Eigenständigkeit Bosnien und Herzegowinas am 01.03.1992 bis zur staatlichen Eigenständigkeit Montenegros bestand das Restgebiet der ehemaligen SFR Jugoslawien aus den ehemaligen Teilrepubliken Serbien (einschließlich der Provinzen Kosovo und Vojvodina) und Montenegro. Dieses Restgebiet bezeichnete sich selbst vom 27.04.1992 bis 03.02.2003 als Bundesrepublik Jugoslawien und vom 04.02.2003 bis 02.06.2006 als Serbien und Montenegro.

Bis zum Zeitpunkt ihrer staatlichen Eigenständigkeit galt gegenüber den Teilrepubliken der SFR Jugoslawien das SVA-Jugoslawien unmittelbar.

Ab der staatlichen Eigenständigkeit der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien wurde durch Notenwechsel zwischen Deutschland und

  • Kroatien (Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl. II 1992 Seite 1146),
  • Bosnien und Herzegowina (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl. II 1992 Seite 1196),
  • Slowenien (Bekanntmachung vom 13.07.1993, BGBl. II 1993 Seite 1261),
  • Nordmazedonien (Bekanntmachung vom 26.01.1994, BGBl. II 1994 Seite 326),
  • Serbien (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl. II 1997 Seite 961 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 09.04.2010, BGBl. II 2010 Seite 363),
  • Montenegro (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II 2011 Seite 745) und
  • Kosovo (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II 2011 Seite 748)

vereinbart, dass das SVA-Jugoslawien auch nach der staatlichen Eigenständigkeit gegenüber den jeweiligen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien solange weiterhin anzuwenden ist, bis die beiden jeweiligen Seiten etwas anderes vereinbaren.

Entsprechende Absprachen zur weiteren Anwendung des SVA-Jugoslawien bestanden zwischenzeitlich auch mit der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro.

Neue SVA hat Deutschland bislang mit Kroatien, Slowenien und Nordmazedonien abgeschlossen. Daher endet die Anwendung des SVA-Jugoslawien gegenüber

Gebiete der Vertragsstaaten

In Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien werden die Staatsgebiete der Vertragsstaaten definiert.

Erläuterungen hierzu enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.

Sachlicher Geltungsbereich des Abkommens

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien bezieht sich nach Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien auf die

  • deutschen Rechtsvorschriften über
    • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat,
    • die Unfallversicherung,
    • die Rentenversicherung,
    • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
    • das Kindergeld für Arbeitnehmer,
  • Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten (siehe Abschnitt 2) über
    • die Gesundheitsversicherung,
    • die Renten- und Invaliditätsversicherung,
    • das Kindergeld.

Siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien.

Multilaterale Vertragsanwendung

Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien stellt zwar keine Norm dar, die die multilaterale Vertragsanwendung verhindert. Da aber die anderen von Deutschland geschlossenen SVA ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung enthalten, ist auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien dieses Verbot zu beachten. Andere SVA oder überstaatliche Regelungen sind bei Anwendung des SVA-Jugoslawien daher in der Regel außer Acht zu lassen (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sind jedoch Besonderheiten zu beachten, da aus besonderen Vertrauensschutzgründen zum Teil eine multilaterale Vertragsanwendung zulässig ist (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.1). Bei Anwendung der gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien geltenden SVA (SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien und SVA-Slowenien) kann es in begrenztem Umfang zu einer multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in diesen Staaten zurückgelegt wurden, kommen (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2). Außerdem können sich Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2). Die Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung beeinflusst auch das Recht zur freiwilligen Versicherung (siehe GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien) und auf Beitragserstattung (siehe GRA zu Beitragserstattung Jugoslawien).

Persönlicher Geltungsbereich

Das SVA-Jugoslawien enthält keine Regelung über seinen persönlichen Geltungsbereich. Nach deutscher Auffassung ist es ein sogenanntes offenes SVA und gilt für alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status und dem Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien.

Gleichstellung von Personen

Nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien stehen

  • Staatsangehörige der Vertragsstaaten,
  • Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 599 ff.) und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1969 S. 1293 ff.) - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b SVA-Jugoslawien und
  • andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten,

die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt.

Darüber hinaus sind die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten für Ansprüche auf Geldleistungen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat einem Deutschen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 2 SVA-Jugoslawien).

Siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien.

Rentenzahlung

Nach Art. 4 SVA-Jugoslawien haben die einem Deutschen gleichgestellten Personen (Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 7) bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten Ansprüche auf Geldleistungen in gleicher Höhe wie ein in einem der anderen Vertragsstaaten lebender Deutscher.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat haben nach dem SVA-Jugoslawien hingegen nur Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten Ansprüche auf Geldleistungen in gleicher Höhe wie ein Deutscher im Ausland.

Unabhängig von der Gleichstellung der Personen für die Rentenzahlung kann jedoch aufgrund von Einschränkungen in der Gebietsgleichstellung durch Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien eine Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gegebenenfalls nicht oder in nur gekürzter Höhe gezahlt werden (siehe Abschnitt 9).

Siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien.

Gleichstellung der Staatsgebiete

Für die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Personen (siehe Abschnitt 7) steht hinsichtlich der Entstehung von Leistungsansprüchen oder der Zahlung von Geldleistungen der gewöhnliche Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten einem Inlandsaufenthalt gleich.

Einschränkungen der Gleichstellung bestehen nach Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien bei Rentenzahlungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz).

Siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien.

Gleichstellung von Tatbeständen

Art. 11 SVA-Jugoslawien regelt, dass die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs oder die Einschränkung einer Leistung, solange eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung besteht, auch in Bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt werden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten oder in deren Gebiet ergeben.

Siehe GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien.

Versicherungspflicht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf die Versicherungspflicht regeln Art. 5 bis 10 SVA-Jugoslawien.

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 5 SVA-Jugoslawien).

Bei Entsendung aus einem Vertragsstaat in den anderen gelten die Vorschriften des Entsendestaats weiter (Art. 6 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Weitere Sondervorschriften über die Durchführung der Versicherung bestehen für Arbeitnehmer eines Transportunternehmens (Art. 6 Abs. 2 SVA-Jugoslawien), die Besatzung eines Seeschiffes (Art. 7 SVA-Jugoslawien) und Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen (Art. 9 SVA-Jugoslawien).

Für Personen, die Arbeitnehmern gleichstehen (zum Beispiel Selbständige), gelten die Regelungen der Art. 5 bis 7 SVA-Jugoslawien entsprechend (Art. 8 SVA-Jugoslawien).

Ausnahmevereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 10 SVA-Jugoslawien).

Krankenversicherung der Rentner, Pflegeversicherung und Zuschuss zur Krankenversicherung

Art. 17 SVA-Jugoslawien bestimmt, die Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaates für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind.

Die PflegeV wird vom SVA-Jugoslawien nicht erfasst.

Aufgrund der in Art. 4 SVA-Jugoslawien enthaltenen Gleichstellung der Staatsgebiete findet § 111 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung und die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat möglich, wenn auch die anderen Voraussetzungen nach § 106 SGB VI erfüllt sind.

Siehe GRA zu Art. 17 SVA-Jugoslawien.

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden nach Art. 25 SVA-Jugoslawien deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien.

Rentenberechnung

Renten sind ausschließlich aus deutschen Zeiten und nach deutschen Vorschriften zu berechnen (Art. 26 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Beachte:

Sind aufgrund der im Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien enthaltenen Regelung zu Kleinstzeiten Versicherungszeiten eines anderen Vertragsstaats von der deutschen Seite abzugelten, werden diese Zeiten bei der Berechnung der deutschen Rente berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien).

In Bezug auf den Waisenrentenzuschlag gemäß § 78 SGB VI ergeben sich gegebenenfalls aus Art. 26 Abs. 2 des SVA-Jugoslawien Einschränkungen (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien).

Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten unterstützen sich bei der Durchführung des Abkommens. Die Amtshilfe umfasst unter anderem auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung. Die Zusammenarbeit ist in Art. 29 SVA-Jugoslawien geregelt.

Siehe GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien.

Gebühren und Legalisation

Schriftstücke oder Urkunden zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger eines Vertragsstaats sind in dem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für dessen Rentenversicherungsträger (Art. 31 SVA-Jugoslawien).

Siehe GRA zu Art. 31 SVA-Jugoslawien.

Verkehrssprache und Zustellung

Die Träger der Vertragsstaaten können untereinander sowie mit am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache verkehren (Art. 32 S. 1 SVA-Jugoslawien).

Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden (Art. 32 S. 3 SVA-Jugoslawien). Im Regelfall geben die deutschen Träger Bescheide und sonstige Schriftstücke durch einfachen Brief bekannt.

Siehe GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien.

Gleichstellung von Anträgen

Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat gestellt werden, sind gleichgestellt und fristwahrend.

Siehe GRA zu Art. 33 SVA-Jugoslawien.

Antragspflichtversicherung

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (Antragspflichtversicherung) bei einer Beschäftigung in den Vertragsstaaten wie Deutsche zu behandeln. Näheres regelt die GRA zu § 4 SGB VI, Versicherungspflicht auf Antrag.

Zuständigkeit der Verbindungsstellen

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des SVA-Jugoslawien zuständigen Verbindungsstellen sind in Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien aufgeführt.

Die zuständigen Verbindungsstellen der anderen Vertragsstaaten werden im SVA-Jugoslawien nicht genannt. Es sind dies die Träger der Rentenversicherung der anderen Vertragsstaaten.

Die Änderungen, die sich unter anderem aufgrund der Organisationsreform in der Rentenversicherung bei der Benennung der zuständigen Verbindungsstellen ergeben haben, gehen aus Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ebenfalls nicht hervor.

Siehe GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien.

Überweisung von Geldleistungen in einen anderen Vertragsstaat, Währung und Umrechnungskurse

Geldleistungen von einem Träger eines Vertragsstaats können an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden (Art. 36 S. 1 SVA-Jugoslawien). Für die Umrechnung von Zahlungen an Berechtigte ist der Tageskurs maßgeblich, der bei der Übermittlung der Geldleistung zu Grunde gelegt worden ist (Art. 36 S. 2 SVA-Jugoslawien).

Das Abkommen enthält keine Bestimmung, wie in einem der anderen Vertragsstaaten erzieltes Einkommen bei Anwendung der §§ 90 bis 97 SGB VI umzurechnen ist. Die Umrechnung richtet sich daher nach § 17a SGB IV.

Erstattungen und Rückforderungen

Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines der anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden (Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Rückforderungsansprüche eines Fürsorgeträgers eines Vertragsstaates gegenüber einem Leistungsempfänger können wie Erstattungsansprüche des Trägers eines der anderen Vertragsstaaten behandelt werden (Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien).

Siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien.

Neufeststellung von Renten

Vor dem Inkrafttreten dieses SVA-Jugoslawien bindend festgestellte Renten können auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden (Art. 39 Abs. 4 SVA-Jugoslawien).

Siehe GRA zur Art. 39 SVA-Jugoslawien.

Besitzschutz bei Neufeststellungen

Der für die Zeit vor dem Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien zustehende „Zahlbetrag“ ist nach Art. 39 Abs. 4 S. 3 SVA-Jugoslawien besitzgeschützt - Entgeltpunkteschutz -.

Siehe GRA zu Art. 39 SVA-Jugoslawien.

Überprüfung von Ablehnungsbescheiden

Die bindende Ablehnung eines Anspruchs steht der Anerkennung von Ansprüchen nach diesem Abkommen nicht entgegen (Art. 39 Abs. 3 SVA-Jugoslawien).

Siehe GRA zu Art. 39 SVA-Jugoslawien.

Freiwillige Versicherung

Für deutsche Staatsangehörige wird die freiwillige Versicherung durch das SVA-Jugoslawien nicht berührt.

Weitere Erläuterungen zur freiwilligen Versicherung enthält die GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.2, und die GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien.

Beitragserstattung

Ist die freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

Näheres regelt die GRA zu Beitragserstattung Jugoslawien.

Versicherungsfreiheit

Unterliegt eine Person den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht (zum Beispiel bei Beschäftigung in Deutschland oder nach Art. 5 SVA-Jugoslawien bei Entsendung in einen der anderen Vertragsstaaten) und bezieht eine Altersrente aus einem der anderen Vertragsstaaten (siehe Abschnitt 2), ist Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien zu beachten.

Siehe GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Jugoslawien