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Art. 34 SVA-Jugoslawien: Informationen über Rechtsänderungen und Verbindungsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 34 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden (Art. 1 Nr. 4 SVA-Jugoslawien) die zur Durchführung des SVA-Jugoslawien notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Die Vorschrift bildet damit die Rechtsgrundlage für die Durchführungsvereinbarung.

Nach Absatz 1 Satz 2 unterrichten die zuständigen Behörden einander über Änderungen und Ergänzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 benennt die für die Durchführung des SVA-Jugoslawien bestimmten Verbindungsstellen (siehe Abschnitte 3 und 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 4 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt den Begriff "zuständige Behörde".
  • Art. 1 Nr. 5 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt den Begriff "Träger".
  • Art. 27 Nr. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt unter Hinweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welchem Zweig der Rentenversicherung die nach Art. 25 SVA-Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zuzuordnen sind.
  • DV zum SVA-Jugoslawien
    Die DV zum SVA-Jugoslawien enthält die zur Durchführung des Abkommens vereinbarten Verwaltungsmaßnahmen.
  • §§ 125 ff. SGB VI
    Die Vorschriften regeln die Zuständigkeiten der Träger der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung und deren Verbindungsstellenfunktion.
  • § 247c SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben und das Ausgleichsverfahren.

Informationen über Rechtsänderungen

Art. 34 Abs. 1 Satz 2 SVA-Jugoslawien verpflichtet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, einander über Änderungen und Ergänzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu unterrichten. Es obliegt damit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem zuständigen Ministerium Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Montenegros und Serbiens (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten), entsprechende Informationen über Rechtsänderungen auszutauschen.

Unabhängig von dieser Verpflichtung informieren jedoch auch die deutschen Verbindungsstellen und die Verbindungsstellen der anderen Vertragsstaaten (vergleiche Abschnitt 3) einander über die sie betreffenden Rechtsänderungen.

Verbindungsstellen der anderen Vertragsstaaten

Nach der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien wird das SVA-Jugoslawien noch gegenüber den Nachfolgestaaten Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) angewendet (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2 und 3).

Die anderen Vertragsstaaten haben jeweils eigene Verbindungsstellen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien eingerichtet.

Weitere Erläuterung zu dem zwischen den Verbindungsstellen und Trägern der Vertragsstaaten abgestimmten Vereinbarungen zur Umsetzung des SVA-Jugoslawien enthält die GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien.

Verbindungsstellen in Bosnien und Herzegowina

In Bosnien und Herzegowina existieren die beiden Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska. Die beiden Entitäten haben jeweils eine eigene Verbindungsstelle für die Rentenversicherung eingerichtet:

  • Föderation Bosnien und Herzegowina
    Verbindungsstelle ist das Bundesinstitut für Renten- und Invalidenversicherung (bosnisch: Federalni zavod za penzijsko i invalidsko osiguranje; FZ PIO, kroatisch: Federalni zavod za mirovinsko i invalidsko osiguranje, FZ MIO).
  • Republik Srpska
    Verbindungsstelle ist der Fond für Renten und Invalidenversicherung der Republika Srpska (Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje Republike Srpske, PIO RS).

Verbindungsstelle im Kosovo

Auf kosovarischer Seite wurde für den Bereich der Rentenversicherung als Verbindungsstelle

  • der kosovarische Rentenversicherungsträger (Administrata Pensionale e Kosovës)

benannt.

Verbindungsstelle in Montenegro

Auf montenegrinischer Seite wurde für den Bereich der Rentenversicherung als Verbindungsstelle

  • der montenegrinische Fond der Renten- und Invalidenversicherung (Fond penzijskog i invalidskog osiguranja Crne Gore, Fond PIO)

benannt.

Verbindungsstelle in Serbien

Auf serbischer Seite fungiert

  • die Sozialversicherungsanstalt (Zavod Za Socijalno Osiguranje)

als Verbindungsstelle im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien.

Für die Durchführung des SVA-Jugoslawien sind die die beiden Rentenversicherungsträger

  • Republikfonds für die Renten- und Invalidenversicherung in Belgrad (Republicki Fond Za Penzijsko i Invalidsko Osiguranje) und
  • Provinzfonds für die Renten- und Invalidenversicherung in Novi Sad (Pokrajinski Fond Za Penzijsko i Invalidsko Osiguranje)

zuständig.

Verbindungsstellen der deutschen Rentenversicherung

Obwohl Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht an die nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 geltende Organisationsstruktur der deutschen Rentenversicherung angepasst wurde, werden die geänderten innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen bei Anwendung des SVA-Jugoslawien für ab dem 01.10.2005 gestellte Anträge beachtet. Demnach sind seit Inkrafttreten des RVOrgG ab 01.10.2005 im Bereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Verbindungsstellen im Sinne des Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien. Die Verbindungsstellen sind zugleich auch zuständige Träger im Sinne des Art. 1 Nr. 6 SVA-Jugoslawien und als solche für die Durchführung des Verfahrens zuständig.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd

Die Zuständigkeit eines Regionalträgers ergibt sich für Versicherte dann, wenn am 31.12.2004 eine Landesversicherungsanstalt (LVA) aktueller Kontoführer war (§ 274c Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder wenn ab 01.01.2005 von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) die Versicherungsnummer einem Regionalträger zugeordnet wurde (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Hinterbliebene ist ein Regionalträger zuständig, wenn der letzte deutsche Beitrag des verstorbenen Versicherten an einen Regionalträger gezahlt wurde (§ 127 Abs. 3 SGB VI).

Ausnahmen von diesen Grundsätzen können sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens (§ 274c SGB VI) und bei der Gewährung von Vollwaisenrenten (vergleiche Abschnitt 4.4) ergeben. Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist dabei stets vorrangig (vergleiche Abschnitt 4.3).

Diese allgemeinen Grundsätze zur Zuständigkeit werden durch Art. 5 DV zum SVA-Jugoslawien eingegrenzt, der die Zuständigkeit der Regionalträger untereinander bei Anwendung des SVA-Jugoslawien regelt. Danach ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd als Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Gewährung von Leistungen zuständig, wenn

  • Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
  • sonstige im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind oder
  • der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten gewöhnlich aufhält.

Für die Bearbeitung des Leistungsantrages eines Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, der sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und keine Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten zurückgelegt hat, enthält das SVA-Jugoslawien keine Sonderregelung. Es ist somit der Wohnsitzträger zuständig.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist als Verbindungsstelle für Versicherte dann zuständig, wenn am 31.12.2004 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) aktueller Kontoführer war (§ 274c Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder wenn ab 01.01.2005 von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) die Versicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeordnet wurde (§ 127 Abs. 1 SGB VI). Für Hinterbliebene ist sie zuständig, wenn der letzte deutsche Beitrag des verstorbenen Versicherten an sie gezahlt wurde (§ 127 Abs. 3 SGB VI). Ausnahmen von den obigen Grundsätzen können sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens (§ 274c SGB VI) und bei der Gewährung von Vollwaisenrenten (vergleiche Abschnitt 4.4) ergeben.

Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist stets vorrangig (vergleiche Abschnitt 4.3).

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fungiert sowohl als Träger der allgemeinen Rentenversicherung (neben den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund, § 126 SGB VI) als auch als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 132 SGB VI).

In der allgemeinen Rentenversicherung ist sie für Versicherte immer dann zuständig, wenn am 31.12.2004 die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse aktueller Kontoführer war (§ 274c Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder wenn ab 01.01.2005 von der DSRV die Versicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet wurde (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Hinterbliebene ist sie zuständig, wenn der letzte deutsche Beitrag des verstorbenen Versicherten an sie gezahlt wurde (§ 127 Abs. 3 SGB VI).

Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ergibt sich immer dann,

  • wenn ein deutscher Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zum Beispiel bei der Deutschen Bahn AG, in der Seefahrt oder bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt wurde (§§ 129, 130 SGB VI) oder
  • wenn ein deutscher Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§§ 133, 136 SGB VI).

Es muss sich dabei in beiden Fällen nicht um den letzten deutschen Beitrag handeln; vielmehr kann dieser irgendwann im Laufe des Versicherungslebens gezahlt worden sein.

Die in Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien in Verbindung mit Art. 5 Satz 3 DV zum SVA-Jugoslawien enthaltene Zuständigkeitsregelung führt infolge der Organisationsreform somit zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Eine besondere Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann sich bei der Gewährung von Vollwaisenrenten ergeben (siehe Abschnitt 4.4).

Besondere Zuständigkeitsverteilung bei Vollwaisenrenten

Nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bleibt für die Gewährung von Vollwaisenrenten der die Halbwaisenrente zahlende Versicherungsträger auch dann zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten aus dessen Versicherung ein anderer Träger zuständig wäre. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Für die Bearbeitung von Vollwaisenrentenanträgen ist also zunächst - ungeachtet eventueller späterer Zuständigkeitswechsel - der Versicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der Anwendung von § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergibt. Die weitere Zuständigkeit richtet sich dann danach, ob sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage oder aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ableiten und damit als Gesamtleistung gewährt werden können oder nicht.

Ist in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden und leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage ab (zum Beispiel bei beiden Verstorbenen aus dem SVA-Jugoslawien), bleibt der nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmte Versicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente als Gesamtleistung zuständig. Hiervon unberührt bleibt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sich ergibt, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (vergleiche GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitt 6.3).

Ist in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden, leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche jedoch aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ab (zum Beispiel SVA-Jugoslawien und Europarecht oder anderes SVA), ist für die Gewährung der Vollwaisenrente derjenige Versicherungsträger endgültig zuständig, aus dessen Versicherungsstamm der höhere Leistungsanspruch besteht. Auch hiervon unberührt bleibt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sich ergibt, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweit-höchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (siehe GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitt 6.3).

In den Fällen, in denen ein Halbwaisenrentenanspruch ohne Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht besteht, aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten eine Leistung unter Beachtung des SVA-Jugoslawien zu gewähren ist, kann ein Zuständigkeitswechsel eintreten. Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente ist dann die Verbindungsstelle, die für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts zuständig ist.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 34 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 34 SVA-Jugoslawien