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Art. 31 SVA-Jugoslawien: Gebühren und Befreiung von der Legalisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 31 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 überträgt innerstaatliche Gebührenbefreiungen auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die im anderen Vertragsstaat vorzulegen sind. Ist die Ausstellung von Schriftstücken kostenfrei oder kostenreduziert, so gilt dies auch, wenn sie zur Vorlage im anderen Vertragsstaat erfolgt (vergleiche Abschnitt 2).

Absatz 2 enthält den Verzicht auf die Beglaubigung von Urkunden oder sonstigen Schriftstücken, die in Anwendung des SVA-Jugoslawien vorzulegen sind. Im anderen Vertragsstaat ausgestellte Urkunden oder sonstige Schriftstücke bedürfen keiner amtlichen Bescheinigung über deren Echtheit (Legalisation) oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt, dass die Bescheinigung bestimmter Angaben im Formblatt die nötigen Beweismittel ersetzt.
  • § 64 SGB X
    Die Vorschrift regelt den Grundsatz der Gebührenfreiheit für das Sozialleistungsverfahren.
  • § 29 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Beglaubigung von Dokumenten.
  • § 30 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Beglaubigung von Unterschriften.

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet weiterhin gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung. Die folgenden Ausführungen gelten jeweils im Verhältnis zu dem/den anderen beteiligten Vertragsstaat/Vertragsstaaten.

Gebührenfreie Ausstellung oder Beglaubigung von Schriftstücken

Im Verwaltungsverfahren kann die Vorlage von Urkunden und sonstigen Schriftstücken durch Versicherte beziehungsweise ihre Hinterbliebenen notwendig werden. Ist die Ausstellung dieser Schriftstücke nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats für die Zwecke der Sozialversicherung ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einem Träger der sozialen Sicherheit des anderen Vertragstaats vorzulegen sind (Art. 31 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Die Befreiung von Kosten im deutschen Verwaltungsverfahren regelt § 64 SGB X. Danach werden in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel für das Verfahren bei den Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Damit ist auch das deutsche Verwaltungsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern für Versicherte und ihre Hinterbliebenen im Allgemeinen kostenfrei. Die Kostenbefreiung schließt auch Geschäfte und Verhandlungen ein, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nehmen Versicherte oder ihre Hinterbliebenen also andere Stellen der öffentlichen Verwaltung in Anspruch, beispielsweise Meldebehörden (BVerwG-Urteil vom 26.06.1987, AZ: 8 C 70/85, BVerwGE 77, 364-369), so ist dies für Rentenzwecke kostenfrei. Weiterhin kostenfrei sind Beurkundungen oder (amtliche) Beglaubigungen von Urkunden (Schriftstücken), die in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Über Art. 31 Abs. 1 SVA-Jugoslawien sind die zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten erforderlichen Urkunden oder sonstigen Schriftstücke in der Bundesrepublik Deutschland unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für die Vorlage bei den deutschen Rentenversicherungsträgern. Werden von einem Berechtigten Schriftstücke zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten angefordert, dürfen ihm damit keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn die Ausstellung des Schriftstückes für Zwecke der Sozialversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften kostenfrei vorgenommen werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die (amtliche) Beglaubigung von Schriftstücken.

Befreiung von der Legalisation

Urkunden deutscher Behörden (sogenannte öffentliche Urkunden) haben im Ausland in der Regel keinen Beweiswert (vergleiche GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9). Umgekehrt gilt dies für ausländische öffentliche Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach ebenso (vergleiche GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 10).

Damit eine öffentliche Urkunde im Ausland Beweiswert erlangt, bedarf sie einer Bestätigung der Echtheit, dass sie vom Aussteller beziehungsweise der Ausstellerin im Auftrag der Behörde stammt. Diese Bestätigung erfolgt völkerrechtlich durch eine amtliche Bescheinigung in Form der Legalisation (vergleiche GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.1) oder durch Anbringen einer Apostille für die Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (vergleiche GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.2).

Art. 31 Abs. 2 SVA-Jugoslawien befreit Urkunden und sonstige Schriftstücke der Vertragsstaaten von der Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die den vertragsstaatlichen Sozialversicherungsträgern im Rahmen der Anwendung des SVA-Jugoslawien vorzulegen sind.

Zu den in Art. 31 Abs. 2 SVA-Jugoslawien bezeichneten Urkunden gehört auch die Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung ("Lebensbescheinigung"). Im Teil B der Lebensbescheinigung wird von einer "amtlichen Stelle" in den anderen Vertragsstaaten angegeben, welche Unterlagen der Berechtigte zur Identifizierung seiner Person und zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vorgelegt hat. Rentenberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten haben, brauchen diese Angaben der amtlichen Stelle nicht noch zusätzlich durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisieren zu lassen.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 31 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 31 SVA-Jugoslawien