Artikel 34 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
(2) Zur Durchführung des Abkommens richtet jeder Vertragsstaat Verbindungsstellen ein. Diese sind in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.,
Bonn,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Ruhrknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,
in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
die Bundesanstalt für Sozialversicherung.