Artikel 31 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.