Artikel 4 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Dies gilt entsprechend für Personen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 genannt sind, soweit es sich nicht um die Zahlung von Renten (Pensionen) oder einmalige Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstaben b und c bezeichneten Rechtsvorschriften handelt.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach den Rechtsvorschriften über die Rentenversicherungen (Pensions- und Invalidenversicherung).
Vgl. Nr. 3 SP