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Art. 39 SVA-Jugoslawien: (Neu)Feststellungen von Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 39 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 39 SVA-Jugoslawien enthält übergangsrechtliche Bestimmungen über das Entstehen von Leistungsansprüchen und die Neufeststellung von Leistungen aufgrund des Inkrafttretens des SVA-Jugoslawien am 01.09.1969. Diese Regelungen sind für die Vertragsstaaten aufgrund von Zeitablauf im Wesentlichen nicht mehr von Bedeutung.

Maßgeblich ist noch Absatz 2, der vorsieht, dass bei Anwendung des SVA-Jugoslawien auch die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 3).

Nach Absatz 1 begründet das SVA-Jugoslawien keine Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01.09.1969.

Nach Absatz 3 können Entscheidungen, die noch vor dem Inkrafttreten getroffen wurden, unter Berücksichtigung des SVA-Jugoslawien überprüft werden.

Absatz 4 ermöglicht Berechtigten, die bereits eine Rente beziehen, einen Antrag auf Neufeststellung zu stellen. Bei Neufeststellungen ist der bisherige Zahlbetrag geschützt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet weiterhin gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung. Die folgenden Ausführungen gelten jeweils im Verhältnis zu dem/den anderen beteiligten Vertragsstaat/Vertragsstaaten.

Berücksichtigung erheblicher Tatsachen

Nach Art. 39 Abs. 2 SVA-Jugoslawien werden bei Anwendung des Abkommens auch die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.09.1969 nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

Dazu zählen insbesondere vor dem 01.09.1969 in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen werden somit auch sämtliche vertragsstaatliche Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien) berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.09.1969 zurückgelegt worden sind.

Überprüfung bindender Entscheidungen

Sofern im Einzelfall noch Verfahren in den Geschäftsgang gelangen sollten, die bereits vor Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien bindend abgeschlossen waren, können diese unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden. Insoweit steht die Bindungswirkung früherer Entscheidungen nicht entgegen (Art. 39 Abs. 3 SVA-Jugoslawien).

Bestandsrenten, die bereits vor Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien festgestellt wurden, können nach Art. 39 Abs. 4 SVA-Jugoslawien auf Antrag neu festgestellt werden, sofern sich wegen der Berücksichtigung der Regelung des SVA-Jugoslawien eine Erhöhung der Rentenzahlung ergibt. Führt die Neufeststellung zu keiner oder einer niedrigeren deutschen Rente als sie zuletzt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustand, ist die bisherige deutsche Rente nach Art. 39 Abs. 4 SVA-Jugoslawien besitzgeschützt. Es handelt sich dabei um einen dynamischen Besitzschutz (Entgeltpunkteschutz); das heißt der besitzgeschützte Betrag nimmt auch an künftigen Rentenanpassungen teil.

Obwohl im SVA-Jugoslawien nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Neufeststellung der Rente auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn sich erkennbar eine Rentenerhöhung ergeben kann.

Bei Bestandsrenten, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien bindend bewilligt worden sind, stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X dar. Wirkt die Neufeststellung aufgrund des SVA-Jugoslawien zugunsten des Berechtigten, ist der bisherige Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (das heißt vom Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien an) aufzuheben.

Bei der rückwirkenden Leistungserbringung ist die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Die Rentenleistung erfolgt danach längstens für vier Jahre rückwirkend. Der 4-Jahreszeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Berechtigte den Neufeststellungsantrag gestellt hat. Erfolgt die Neufeststellung von Amts wegen, ist der Beginn des Jahres maßgebend, in dem der Neufeststellungsbescheid erteilt wird.

Beachte:

Sind bei noch nach dem Recht vor 1992 festgestellten Renten die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der innerstaatlichen Auslandsrentenregelungen oder aufgrund des Abkommens neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung der Rente nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 (siehe § 317 Abs. 2a SGB VI).

Ist die deutsche Rente aus anderen Gründen neu festzustellen, etwa weil weitere deutsche Zeiten hinzutreten, sind für die Neufeststellung die deutschen Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der deutschen Rente anzuwenden waren (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Siehe auch GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3.

Eine erstmalig nach AVG/RKG/RVO-Recht festgestellte Rente wird in diesem Fall somit auch unter Anwendung des AVG, RKG oder der RVO neu festgestellt.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 39 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 39 SVA-Jugoslawien