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Art. 1 SVA-Jugoslawien: Begriffsbestimmungen - Gebiet der Vertragsstaaten und Staatsangehörigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien definiert den Begriff „Gebiet“ der Vertragsstaaten im Sinne des SVA-Jugoslawien.

Art. 1 Nr. 2 SVA-Jugoslawien definiert den Begriff „Staatsangehöriger“ der Vertragsstaaten im Sinne des SVA-Jugoslawien.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 41 SVA-Jugoslawien
    Nach dieser Regelung gilt das Abkommen auch für das Land Berlin. Diese Bestimmung ist seit der Wiedervereinigung Deutschlands am 03.10.1990 hinfällig.

Gebiet der Vertragsstaaten

Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien definiert die Bedeutung des Begriffs „Gebiet“ im SVA-Jugoslawien in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (Abschnitt 2.1) und die Sozialistische Föderative Republik (SFR) Jugoslawien beziehungsweise deren Nachfolgestaaten (Abschnitt 2.2).

Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Nach Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Gebiet“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

In der Zeit vom Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien am 01.09.1969 bis zum 02.10.1990 waren dies die alten Bundesländer einschließlich Berlin-West.

Seit dem 03.10.1990 umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch das Beitrittsgebiet. Seit diesem Zeitpunkt gilt das SVA-Jugoslawien auch in diesem Gebiet.

Das zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien bestehende Abkommen vom 31.10.1974 findet seit dem 03.10.1990 in der Regel keine Anwendung (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Jugoslawien, Abschnitt 4).

Staatsgebiet der anderen Vertragsstaaten

Nach Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Gebiet“ in Bezug auf die SFR Jugoslawien deren Staatsgebiet (oder Hoheitsgebiet).

Das Staatsgebiet nach Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien umfasste bei Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien somit das Staatsgebiet der SFR Jugoslawien, bestehend aus ihren 6 Teilrepubliken: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien (dem heutigen Nordmazedonien), Montenegro, Serbien (einschließlich der Provinzen Kosovo und Vojvodina) sowie Slowenien.

Ab dem Jahr 1991 haben die Teilrepubliken Kroatien, Slowenien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien sowie die Provinz Kosovo nach und nach ihre staatliche Eigenständigkeit erklärt (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3). Es existieren daher heute 7 Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien.

Gegenüber Kroatien, Slowenien und Nordmazedonien findet das SVA-Jugoslawien wegen des Inkrafttretens neuer SVA mit diesen Staaten keine Anwendung mehr. Das Staatsgebiet dieser 3 Staaten wird daher seit dem Inkrafttreten der neuen SVA (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3) von Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien nicht mehr erfasst.

Als Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien wenden zurzeit Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) das SVA-Jugoslawien an.

Gebiet im Sinne von Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien ist das jeweilige Staatsgebiet der anderen Vertragsstaaten:

  • Bosnien und Herzegowina, umfasst das Gebiet der früheren Teilrepublik Bosnien und Herzegowina, heute bestehend aus den Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska,
  • Kosovo, umfasst das Gebiet der ehemaligen Provinz Serbiens,
  • Montenegro, umfasst das Gebiet der frühren Teilrepublik der SFR Jugoslawien Montenegro und
  • Serbien, umfasst das Gebiet der früheren Teilrepublik der SFR Jugoslawien Serbien einschließlich der Provinz Vojvodina, aus deutscher Sicht aber ohne die frühere Provinz Kosovo, da diese von der Bundesrepublik Deutschland als eigenständiger Staat anerkannt wurde (siehe auch GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3).

Die anderen Vertragsstaaten wenden das SVA-Jugoslawien als eigenständiges SVA im Verhältnis zu Bundesrepublik Deutschland an. Für sie gilt das SVA-Jugoslawien somit nur für ihr Staatsgebiet.

Von Seiten der deutschen Rentenversicherungsträger werden die Staatsgebiete der anderen Vertragsstaaten bei Anwendung des SVA-Jugoslawien als ein „Gesamtstaatsgebiet“ im Sinne des Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien betrachtet. Das heißt, es erfolgt einseitig auf deutscher Seite eine umfassende Gleichstellung der Staatsgebiete der anderen Vertragsstaaten.

Diese Rechtsauffassung wird von den deutschen Rentenversicherungsträger seit Juni 2009 vertreten. Zuvor wurde davon ausgegangen, dass das SVA-Jugoslawien von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den anderen Vertragsstaaten jeweils als separates SVA anzuwenden ist und daher auch nur das Staatsgebiet des jeweiligen anderen Vertragsstaates erfasst.

Die Änderung der Rechtsauffassung konnte sich insbesondere auf die Höhe der Rentenzahlung bei gewöhnlichen Aufenthalt der Rentner in den anderen Vertragsstaaten auswirken. Aufgrund der Änderung der Auslandszahlungsvorschriften (§§ 110, 113, 114 SGB VI) zum 01.10.2013 und dem Wegfall der sogenannten 70 %-Auslandsrente ist dies in Bezug auf die Höhe der Rente nicht mehr von Bedeutung (siehe auch GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 11).

Staatsangehörige

Art. 1 Nr. 2 SVA-Jugoslawien definiert die Bedeutung des Begriffs „Staatsangehöriger“ im SVA-Jugoslawien in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (Abschnitt 3.1) und die Sozialistische Föderative Republik (SFR) Jugoslawien beziehungsweise deren Nachfolgestaaten (Abschnitt 3.2).

Wer Staatsangehöriger ist, bestimmt sich nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.

Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland

Nach Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Staatsangehörige“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland (Art. 116 GG).

Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten

Nach Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Staatsangehörige“ in Bezug auf die SFR Jugoslawien deren Staatsangehörige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SVA-Jugoslawien also alle jugoslawischen Staatsangehörigen.

Mit der Auflösung der SFR Jugoslawien und der staatlichen Eigenständigkeit der Nachfolgestaaten ist eine „jugoslawische“ Staatsangehörigkeit nicht mehr gegeben. Die Staatsangehörigkeit richtet sich nunmehr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten.

Vom SVA-Jugoslawien werden somit

  • bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,
  • kosovarische Staatsangehörige,
  • montenegrinische Staatsangehörige und
  • serbische Staatsangehörige

im Sinne des jeweiligen Staatsangehörigkeitsrechts der anderen Vertragsstaaten erfasst.

Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht beziehungsweise der Nachweis der Staatsangehörigkeit liegen für den Kosovo (siehe Abschnitt 3.2.1) und für Serbien (Abschnitt 3.2.2) vor.

Kosovo

  • Zeitraum ab der staatlichen Eigenständigkeit am 17.02.2008
    Nach der Verfassung der Republik Kosovo können grundsätzlich alle legal im Kosovo lebenden Einwohner die kosovarische Staatsangehörigkeit erwerben. Seit dem 29.07.2008 werden auch kosovarische Reisepässe ausgestellt.
    Für die serbische Minderheit soll gegebenenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich sein. Ob der serbische Teil der Bevölkerung hiervon Gebrauch macht, ist nicht bekannt. Für die serbischen Staatsangehörigen ist im Rahmen der Anwendung des SVA-Jugoslawien letztlich nicht von Bedeutung, ob sie auch im Besitz der kosovarischen Staatsangehörigkeit sind. Aufgrund der multilateralen Vertragsanwendung findet die im SVA-Jugoslawien enthaltene Gleichstellungsregelung auch auf die serbischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo Anwendung.
    Weitere Einzelheiten zu den Vorschriften über die kosovarische Staatsangehörigkeit sind derzeit nicht bekannt.
  • Zeitraum von Juni 1999 bis zur staatlichen Eigenständigkeit
    Seit Juni 1999 stand die Provinz Kosovo unter UN-Mandat und wurde faktisch von der United Nations Interims Administration Mission im Kosovo (UNMIK) verwaltet.
    Unter der UNMIK-Verwaltung von 1999 bis zur staatlichen Eigenständigkeit haben Einwohner der Provinz Kosovo, die sich bei der zentralen Zivilregistrierung haben eintragen lassen, eine von der UNMIK ausgestellte Identitätskarte (ID-Card, in etwa vergleichbar dem deutschen Personalausweis) erhalten. Für solche Personen wurde auch ein Reisedokument (UNMIK Travel Document) ausgestellt.
    Bei Personen, die sich bei der zentralen Zivilregistrierung der Provinz Kosovo haben registrieren lassen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie Staatsangehörige des Kosovo sind. Etwas anders kann nur gelten, wenn diese Personen bislang schon eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben oder besitzen.
    Zugehörige Serbiens beziehungsweise Montenegros (oder der früheren Bundesrepublik Jugoslawiens) konnten durch eine gesonderte Stelle in Pristina (sogenanntes YU-Büro) ein Dokument erhalten, das ihre entsprechende Staatsangehörigkeit nachweist. Es handelt sich hierbei nicht um ein UNMIK-Dokument.

Serbien

Nach Ende der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro am 02.06.2006 sind als Staatsangehörige der Republik Serbien deren Staatsangehörige anzusehen.

Seit der Trennung der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ist die jeweilige Republikstaatsangehörigkeit für den Nachweis der Staatsangehörigkeit (zum Beispiel serbisch) ausschlaggebend. In den Personalausweisen der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro oder zuvor von Montenegro und Serbien gebildeten Bundesrepublik Jugoslawien (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3) war die jeweilige Republikstaatsangehörigkeit nur zum Teil eingetragen.

Die serbische Staatsangehörigkeit kann durch eine aktuelle Staatsangehörigkeitsbescheinigung, die von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Versicherten ausgestellt werden kann, nachgewiesen werden.

Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erhalten. Es könnte aber zu einem Optionsrecht für montenegrinische Staatsangehörige kommen. Ob dies zwischenzeitlich umgesetzt wurde, ist nicht bekannt.

Der serbische Rentenversicherungsträger wird in den von ihm auszufüllenden Formblättern (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 6.3.1) die zutreffende Staatsangehörigkeit bestätigen.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommen zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Jugoslawien