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Artikel 37 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Leistung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

(3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den sie oder ihre Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates unterstützt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

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