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Freiwillige Versicherung Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Version002.01

Freiwillige Versicherung

Das SVA-Jugoslawien findet weiterhin gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung.

Das SVA-Jugoslawien enthält keine einschränkende Regelung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Über Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ergeben sich Auswirkungen auf das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 1.3).

Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht

Das SVA-Jugoslawien ist nicht von Bedeutung für Personen, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind

Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU

Das SVA-Jugoslawien ist nicht für Personen von Bedeutung, die bereits nach dem Recht der EU versicherungsberechtigt sind. Das sind

  • Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands (also auch in einem der anderen Vertragsstaaten), sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4), sowie
  • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich des Europarechts einbezogen sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 und Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).

Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen

Das SVA-Jugoslawien hat Bedeutung für

  • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten und
  • Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten.

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien sind diese Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in den anderen Vertragsstaaten einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt (vergleiche GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien) und daher ohne einen Vorbeitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI berechtigt.

Ausschlussgründe

Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.

Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten oder in den anderen Vertragsstaaten ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung im SVA-Jugoslawien nicht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.

Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Die folgenden Hinweise ergänzen die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.

Die Berechtigung, Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit den Regelungen des SVA-Jugoslawien gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.

Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7, sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Eine Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten steht mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich.

Die Versicherungsberechtigung muss in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.

Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:

  • § 204 SGB VI:
    Die Gleichstellung von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten sowie Flüchtlingen mit Deutschen (Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien) wirkt sich nicht aus, weil diese Personen nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei internationalen Organisationen leisten.
  • § 205 SGB VI:
    Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt vor, wenn mindestens ein Beitrag (also auch Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist.
    Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in den anderen Vertragsstaaten ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt.
  • § 206 SGB VI:
    Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten erfüllt werden. Hierbei können auch die in den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) zurückgelegten Zeiten unter Beachtung von besonderen Stichtagen berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2).
    Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten nicht zusammengerechnet werden, da das SVA-Jugoslawien eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
  • § 207 SGB VI
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Zur Versicherteneigenschaft vergleiche vorstehende Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Absatz 1.
  • § 282 SGB VI
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten mit deutschen zusammenzurechnen (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien). Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
    Unter Beachtung der besonderen Stichtage können auch die in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2). Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung von deutschen und der Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie der anrechenbaren Versicherungszeiten in den übrigen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
    Für Monate, die mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig.
  • §§ 284 und 285 SGB VI:
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Bei dem in § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Pflichtbeiträge nach Vorschriften der anderen Vertragsstaaten stehen nicht gleich, da das SVA-Jugoslawien eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.

Beitragshöhe

Die Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten nach § 161 Abs. 2 und § 167 SGB VI zu ermitteln, bei Sondernachzahlung ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.

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