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Art. 37 SVA-Jugoslawien: Überzahlungen und Erstattungsansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde vollständig überarbeitet. Abschnitt 2.1 wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 37 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Verrechnung von Überzahlungen zu Unrecht gezahlter Leistungen eines Vertragsstaates mit Nachzahlungen eines anderen Vertragsstaates.

Absatz 2 regelt die Verrechnung gezahlter Vorschüsse.

Absatz 3 regelt den Einbehalt von Geldleistungen für ersatzberechtigte Sozialhilfe- beziehungsweise Fürsorgeträger.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet weiterhin gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung.

Kosovo

Gegenüber dem Kosovo ist Art. 37 SVA-Jugoslawien nicht anzuwenden.

Die zurzeit gezahlten kosovarischen Renten werden vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien nicht erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2). Auf eine eventuell entstehende Nachzahlung einer kosovarischen Rente kann von deutscher Seite daher kein Erstattungsanspruch nach Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien (Abschnitt 3) oder Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien (Abschnitt 5.1) geltend gemacht werden.

Verrechnung von Überzahlungen

Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien berechtigt den Träger eines Vertragsstaates bei zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zum Ausgleich dieser Überzahlung auf die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung eines der anderen Vertragsstaaten zurückzugreifen (beispielsweise in Fällen, in denen die deutsche Rente nachträglich aufgrund der Gewährung der serbischen Rente nach § 31 FRG zum Ruhen kommt).

Beachte:

Es darf nur auf eine Nachzahlung, nicht aber auch auf eine laufende Zahlung einer Leistung zurückgegriffen werden.

Die Regelung erweitert das innerstaatliche Recht bezüglich des Rückerhalts zu viel gezahlter Rentenbeträge, indem sie den Ausgleich mit Nachzahlungen aus Leistungen des anderen Vertragsstaates ermöglicht. Dadurch werden aber die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften nicht berührt. Deshalb richtet sich eine Aufrechnung oder Verrechnung bei Leistungen allein auf deutscher Seite ausschließlich nach den Vorschriften des §§ 51 und 52 SGB I.

Ob eine Geldleistung zu Unrecht erbracht worden ist und ob sie zurückgefordert werden kann, richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Träger die Leistungen überzahlt hat. Die deutschen Rentenversicherungs-träger können daher nur in den Fällen auf die Nachzahlung einer nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten gewährten Rente zurückgreifen, wenn auch eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nach § 50 SGB X festgestellt worden ist. Umgekehrt kann ein Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten nur dann eine Erstattung aus der Nachzahlung der deutschen Rente fordern, wenn nach dem für ihn geltenden innerstaatlichen Recht die Voraussetzungen für eine Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen vorliegen. Diese Voraussetzungen prüft allein der jeweilige Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten.

Ob und inwieweit zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs des Trägers eines der anderen Vertragsstaaten auf eine deutsche Rentennachzahlung zurückgegriffen werden kann, regelt § 51 SGB I, der sich aber nur auf deutsche Sozialleistungen bezieht. Zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung siehe GRA zu § 51 SGB I, Abschnitt 6.2.

Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ermöglicht den deutschen Rentenversicherungsträgern, auf die Rentennachzahlungen des beteiligten anderen Vertragsstaats zurückzugreifen, soweit dies dessen Rechtsvorschriften zulassen. Will ein deutscher Rentenversicherungsträger auf eine Rentennachzahlung des beteiligten anderen Vertragsstaates zugreifen, ist somit nicht § 51 SGB I, sondern das Recht des anderen Vertragsstaats maßgebend.

Abgesehen davon, dass es sich bei Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien um eine Kannbestimmung handelt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Einbehaltung der Nachzahlung zugunsten des Trägers des anderen Vertragsstaats nur bei Personengleichheit des Berechtigten und Gleichartigkeit der Leistungen zulässig. Auf eine zeitliche Deckungsgleichheit der Leistungen kommt es nicht an.

Siehe Beispiele 1 und 2

Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Ansprüchen gelten die innerstaatlichen Vorschriften (siehe GRA zu § 76 SGB IV).

Beachte:

Sind im Rahmen des FRG Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen, so ist bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens beim Träger des/der anderen beteiligten Vertragsstaats/Vertragsstaaten nach Art. 37 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ein Erstattungsanspruch anzumelden und die Einbehaltung der Rentennachzahlung zu beantragen. Die nachträgliche Bewilligung der Rente eines anderen Vertragsstaats führt zu einem (gegebenenfalls teilweisen) Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG und damit zu einer Überzahlung.

Verrechnung von Vorschusszahlungen

Die Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 SVA-Jugoslawien hat für die deutschen Rentenversicherungsträger keine Bedeutung, da weder die Regelungen des SVA-Jugoslawien noch innerstaatliche deutsche Rechtsvorschriften die deutschen Rentenversicherungsträger dazu verpflichten, einen Vorschuss auf eine etwaige Rente der anderen Vertragsstaaten zu leisten.

Erstattungsansprüche anderer Stellen

Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers nach § 103 SGB X erstreckt sich grundsätzlich nur auf die deutsche, nicht aber auf die Rente eines der anderen Vertragsstaaten, denn die Rente der anderen Vertragsstaaten ist keine Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 23 Abs. 1 SGB I und die Träger der anderen Vertragsstaaten sind keine Leistungsträger im Sinne der §§ 18 ff. SGB I. Dies gilt auch, soweit die Rente der anderen Vertragsstaaten entsprechend Art. 4 bis 8 VV zum SVA-Jugoslawien über die deutschen Rentenversicherungsträger ausgezahlt wird. Die deutschen Rentenversicherungsträger sind insoweit nicht Leistungsträger nach dem SGB, sondern die Stelle, die eine Rente der anderen Vertragsstaaten auszahlt.

Soweit Rentenzahlungen der anderen Vertragsstaaten über die deutschen Rentenversicherungsträger geleistet werden, sind die deutschen Rentenversicherungsträger bei der Abrechnung von Erstattungsansprüchen daher grundsätzlich nicht verpflichtet, der ersatzbegehrenden Stelle auch die einbehaltene Rente der anderen Vertragsstaaten (einschließlich des gegebenenfalls auf die deutsche Rente angerechneten Teils einer Rente der anderen Vertragsstaaten) anzubieten (Ausnahme siehe unter Abschnitt 5.1). Etwaige Ansprüche ersatzbegehrender Stellen aufgrund der nachträglichen Bewilligung einer Rente der anderen Vertragsstaaten bestehen daher in der Regel nur gegen den Berechtigten selbst, nicht jedoch gegen die deutschen Rentenversicherungsträger oder den Träger des die Rente zahlenden anderen Vertragsstaats (beachte aber Abschnitte 5.2 und 6).

Erstattungsansprüche von Fürsorgeträgern

Nach Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien haben die Fürsorgeträger eines Vertragsstaates die Möglichkeit, Erstattungsansprüche auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaats geltend zu machen, obwohl die Sozialhilfe nicht vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien erfasst wird. Der ersatzberechtigte Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats ist dabei wie der Fürsorgeträger des eigenen Staates zu behandeln.

In Deutschland ist der Erstattungsanspruch eines Fürsorgeträgers der anderen Vertragsstaaten auf eine deutsche Rente wie der Erstattungsanspruch eines deutschen Sozialhilfeträgers zu prüfen. Daraus folgt, dass ein Ersatzanspruch eines Fürsorgeträgers der anderen Vertragsstaaten auch nur bis zur Höhe der zu zahlenden deutschen Rente und nur für den gleichen Zeitraum, für den die deutsche Rente zu zahlen ist, befriedigt werden kann.

In den anderen Vertragsstaaten ist der Erstattungsanspruch eines deutschen Sozialhilfeträgers auf eine Rente der anderen Vertragsstaaten wie der Erstattungsanspruch eines eigenen Fürsorgeträgers abzuwickeln.

Liegt ein Erstattungsanspruch eines Trägers der deutschen Sozialhilfe vor, ist der jeweilige Träger der anderen Vertragsstaaten hierüber im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens zu unterrichten (siehe Formblätter D-BOH 202, D-BOH 203, D-JU 202 und D-JU 203 sowie D-SRB 202 und D-SRB 203).

Ein Erstattungsanspruch eines Trägers der deutschen Sozialhilfe ist zunächst aus der deutschen Rentenzahlung zu befriedigen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Stellen darüber hinaus auf eine Rente eines der anderen Vertragsstaaten zurückgreifen können, beurteilt sich im Hinblick auf Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Danach kann von einem (Fürsorge-)Sozialhilfeträger eine Rente eines anderen Vertragsstaats nur bis zu einer bestimmten Höhe und auch nur mit Zustimmung des Berechtigten beansprucht werden. Verweigert der Berechtigte gegenüber dem Träger der Sozialhilfe die Zustimmung, muss die Rente des anderen Vertragsstaats an den Berechtigten zur Auszahlung gebracht werden. Der Träger der Sozialhilfe ist hiervon entsprechend zu unterrichten. Es ist dann allein seine Aufgabe, sich wegen der Befriedigung des Erstattungsanspruchs aus der Rente des anderen Vertragsstaats mit dem Berechtigten auseinander zu setzen.

Vom Träger der deutschen Sozialhilfe ist daher keine ziffernmäßige Mitteilung über die Höhe des (weiteren) Erstattungsanspruchs einzuholen und es ist auch keine Abrechnung der Rente des anderen Vertragsstaats in dieser Hinsicht vorzunehmen. Vielmehr sind die Nachzahlung und eventuell auch die laufenden Zahlungen der Rente des anderen Vertragsstaats - soweit sie hier nicht wegen §§ 11, 31 FRG beansprucht werden - an den Träger der deutschen Sozialhilfe unter Vorbehalt und Hinweis auf Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien zur Abrechnung des Erstattungsanspruchs in eigener Zuständigkeit weiterzuleiten. Der Berechtigte ist davon entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Erstattungsansprüche sonstiger Stellen

Erstattungsansprüche sonstiger Stellen (zum Beispiel Krankenkassen, Agenturen für Arbeit) auf eine Rente der anderen Vertragsstaaten können mangels einer entsprechenden Gleichstellungsvorschrift im SVA-Jugoslawien grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Machen sonstige Stellen Erstattungsansprüche geltend, hat der die Rente zahlende Träger eines Vertragsstaats nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine Erstattung möglich ist.

Daraus ergibt sich für die deutschen Rentenversicherungsträger:

  • Machen sonstige Stellen der anderen Vertragsstaaten Erstattungsansprüche geltend, sind sie unter Hinweis auf die innerstaatliche Bestimmung davon zu unterrichten, dass eine Erstattung aus der Rentennachzahlung nur möglich ist, wenn eine Abtretungserklärung des Berechtigten vorliegt.
  • Erstattungsansprüche sonstiger deutscher Stellen auf Rentenzahlungen der anderen Vertragsstaaten sind an den zuständigen Träger der anderen Vertragsstaaten weiterzuleiten.

Erstattungsansprüche bei Anwendung des § 31 FRG

Ist der Erstattungsanspruch bereits abgerechnet und führt die nachträgliche Bewilligung einer Rente der anderen Vertragsstaaten zu einem (teilweisen) Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG, kann von einer Korrektur der Abrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe handelt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die deutschen Rentenversicherungsträger einen gegen den Berechtigten selbst bestehenden Erstattungsanspruch stellvertretend erfüllt haben. Dabei hat es sein Bewenden.

Verzinsung von Erstattungsansprüchen

Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB X, die die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger, der Träger der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe regelt, bezieht sich ausschließlich auf innerstaatliche Erstattungsansprüche (§ 104 SGB X). Nachzahlungen einer Rente der anderen Vertragsstaaten sind nicht zu verzinsen.

Beispiel 1: Gleichartigkeit der Leistungen, Versichertenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Eine deutsche Altersrente ist für die Zeit vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 überzahlt. Der serbische Träger gewährt ab 01.04.2014 eine Invaliditätsrente. Deren Nachzahlungszeitraum liegt in der Zeit vom 01.04.2014 bis 31.08.2014.

Lösung:

Die Verrechnung der gesamten Nachzahlung der serbischen Invaliditätsrente ist zulässig, weil es sich dabei um eine entsprechende Versichertenrente handelt und eine zeitliche Deckungsgleichheit nicht erforderlich ist.

Beispiel 2: Gleichartigkeit der Leistungen, Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Nach dem Tod des Versicherten stellt sich heraus, dass die ihm gezahlte deutsche Altersrente für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 überzahlt ist. Seit dem 01.07.2015 wird eine deutsche Hinterbliebenenrente gezahlt, die für den Monat August 2015 überzahlt ist.

Der bosnisch-herzegowinische Träger zahlt ab dem 01.07.2015 eine bosnisch-herzegowinische Hinterbliebenenrente (Nachzahlungszeitraum vom 01.07.2015 bis 30.9.2015).

Lösung:

Die Verrechnung der Nachzahlung der bosnisch-herzegowinischen Hinterbliebenenrenten mit der zu Unrecht gezahlten deutschen Altersrente ist nicht zulässig. Die für den Monat August 2015 überzahlte deutsche Hinterbliebenenrente kann dagegen mit der Nachzahlung der bosnisch-herzegowinischen Hinterbliebenenrente verrechnet werden.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 37 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 37 SVA-Jugoslawien