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Art. 17 SVA-Jugoslawien: KVdR, PflegeV und Zuschuss zur Krankenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.02.2020

Änderung

Im Abschnitt 5.1 wurde ein Hinweis auf die geänderte Zuständigkeit der AOK bei Verlegung des Aufenthalts von Einfachrentnern in einen der anderen Vertragsstaaten aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand13.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 17 SVA-Jugoslawien regelt, welcher Vertragsstaat für die Krankenversicherung der Rentner zuständig ist.

Absatz 1 bestimmt, dass für Mehrfachrentner/Antragsteller die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats gelten, in dem sich die Personen gewöhnlich aufhalten.

Absatz 2 enthält besondere Regelungen für Mehrfachrentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegen.

Absatz 3 enthält besondere Regelungen für Mehrfachantragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegen.

Absatz 4 durchbricht für Einfachrentner/Antragsteller, die in einem anderen Vertragsstaat leben, das für die Krankenversicherung geltende Territorialitätsprinzip, sodass es zur Krankenversicherung in dem Vertragsstaat kommen kann, in dem die Rente beantragt wurde, beziehungsweise der die Rente zahlt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 12 SVA-Jugoslawien
    Nach dieser Vorschrift können für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch (nach dem Recht der Krankenversicherung) und die Dauer der Leistungsgewährung deutsche Krankenversicherungszeiten und solche der anderen Vertragsstaaten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden.
    Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist eine solche Zusammenrechnung nicht möglich, weil eine entsprechende Regelung im SVA-Jugoslawien fehlt.
  • Art. 13 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt, dass eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Vertragsstaats auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat zulässig ist.
  • Nr. 6 SP zum SVA-Jugoslawien
    Nr. 6 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien bezog sich auf eine von 1967 bis 1969 geltende Regelung zum Beitragseinbehalt aus einer Rente und ist heute nicht mehr von Bedeutung.
    Nr. 6 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien regelt die Zuständigkeit der deutschen Krankenkassen, wenn auf einen Einfachrentner/Antragsteller (siehe Abschnitt 3.1) mit Wohnsitz in einem der anderen Vertragsstaaten die deutschen Rechtsvorschriften über die KVdR anzuwenden sind. Ist danach eine AOK oder keine andere deutsche gesetzliche Krankenkasse zuständig, gehört der Einfachrentner/Antragsteller der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Bonn an.

Allgemeines

Art. 17 SVA-Jugoslawien regelt die Zuordnung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung eines der Vertragsstaaten.

Auch für den vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien (Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien) erfassten Bereich der Krankenversicherung findet das SVA-Jugoslawien zurzeit noch gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung.

Für die Bestimmung des für die Krankenversicherung der Rentner zuständigen Vertragsstaats ist von Bedeutung, ob es sich um einen Einfachrentner/Antragsteller oder Mehrfachrentner/Antragsteller handelt (siehe Abschnitt 3) und wo der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe Abschnitte 4 und 5).

Ein Rentenanspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V beziehungsweise ein Rentenbezug im Sinne der § 106 SGB VI ist nicht nur dann gegeben, wenn dieser rein innerstaatlich besteht, sondern auch dann, wenn er aufgrund der Zusammenrechnungsregelung des Art. 25 SVA-Jugoslawien besteht.

Die deutsche Pflegeversicherung (PflegeV) wird vom Abkommen nicht erfasst, weil sie in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 SVA-Jugoslawien) nicht einbezogen ist. Deshalb gilt Art. 17 SVA-Jugoslawien nicht für die PflegeV. Die Versicherungspflicht in der PflegeV beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. § 3 Nr. 2 SGB IV (Territorialitätsprinzip) bestimmt, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der PflegeV für alle Personen anwendbar sind, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zu einer Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder PflegeV nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI kann es für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten nicht kommen (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Art. 17 SVA-Jugoslawien bezieht sich nicht auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien kann es aber auch bei Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten zur Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI kommen (siehe Abschnitt 7).

Begriff Einfachrentner/Antragsteller und Mehrfachrentner/Antragsteller

Bei Anwendung von Art. 17 SVA-Jugoslawien ist zwischen

  • Einfachrentnern/Antragstellern (siehe Abschnitt 3.1) und
  • Mehrfachrentnern/Antragstellern (siehe Abschnitt 3.2)

zu unterscheiden.

Begriff des Einfachrentners/Antragstellers

Bei Anwendung des Art. 17 SVA-Jugoslawien meint der Begriff „Einfachrentner“ den Bezieher einer deutschen Rente, der

  • keine Rente aus einem der anderen Vertragsstaaten bezieht oder
  • bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten auch eine oder mehrere Renten aus den anderen Vertragsstaaten bezieht, aber nicht aus dem anderen Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dies gilt entsprechend für Einfachantragsteller.

Siehe Beispiel 1

Begriff des Mehrfachrentners/Antragstellers

Bei Anwendung von Art. 17 SVA-Jugoslawien meint der Begriff „Mehrfachrentner“ den Bezieher einer deutschen Rente, der

  • bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auch eine Rente oder mehrere Renten der anderen Vertragsstaaten bezieht oder
  • bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten auch eine Rente des Vertragsstaates bezieht, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob daneben noch eine Rente oder mehrere Renten der anderen Vertragsstaaten bezogen wird/werden, ist nicht von Bedeutung.

Dies gilt entsprechend für Mehrfachantragsteller, wobei gegebenenfalls die Antragsgleichstellung aus Art. 33 Abs. 2 SVA-Jugoslawien zu berücksichtigen ist.

Siehe Beispiel 2

Hinsichtlich des Begriffs „Mehrfachrentner/Antragsteller“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ist zu beachten, dass sich

  • dieser unter anderem auch auf die Fallgestaltung bezieht, in der beispielsweise bereits eine deutsche Rente bezogen wird, aber der Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaats, in dem sich der Antragssteller gewöhnlich aufhält, über den Rentenantrag noch keine Entscheidung getroffen hat,
  • der Status als solcher nach Auffassung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft ändert.
    Siehe Beispiel 3

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Für Antragsteller oder Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beurteilt sich die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR im Rahmen des Art. 17 SVA-Jugoslawien allein nach den deutschen Rechtsvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob auch eine Rente nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten beantragt ist oder bezogen wird. Dies gilt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch für die PflegeV.

Die Entscheidung über die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV trifft die vom Antragsteller oder Rentner gewählte deutsche gesetzliche Kranken- und Pflegekasse (beispielsweise die Orts-, Betriebs-, Innungs- oder Ersatzkasse) nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Stellt die zuständige Kranken- und Pflegekasse Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflege fest, so ist der Beitragsabzug für die Krankenversicherung und PflegeV nach §§ 249a, 255 SGB V sowie §§ 59, 60 SGB XI vorzunehmen.

Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten

Eine Versicherungspflicht in der PflegeV nach dem SGB XI tritt bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten nicht ein.

In Bezug auf die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR ist zwischen

  • Einfachrentnern/Antragstellern (siehe Abschnitt 5.1) und
  • Mehrfachrentnern/Antragstellern (siehe Abschnitt 5.2)

zu unterscheiden.

Einfachrentner/Antragsteller

Ein Einfachrentner/Antragssteller (siehe Abschnitt 3.1) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet eines der anderen Vertragsstaaten aufgrund des Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien in der deutschen KVdR pflichtversichert, wenn

Sind Einfachrentner in der deutschen KVdR pflichtversichert, sind von der deutschen Rente auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 255 SGB V einzubehalten. Es sind jedoch keine Beiträge für eine PflegeV einzubehalten, weil eine solche nicht besteht.

Hierbei ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Jugoslawien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien dar.

Zuständiger deutscher Träger der Krankenversicherung ist nach Nr. 6 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien der Träger, dem der Einfachrentner zuletzt angehört hat. Ist danach eine AOK oder aber kein deutscher Träger zuständig, gehört die Person der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Bonn an. Abweichend hiervon haben die AOKen im Mai 2017 festgelegt, dass die AOK Rheinland/Hamburg nicht zuständig wird, wenn Einfachrentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland in einen der anderen Vertragsstaaten verlegen. In diesen Fällen bleibt die AOK zuständig, bei der der Einfachrentner vor der Verlegung des Aufenthalts zuletzt versichert war.

Mehrfachrentner/Antragsteller

Mehrfachrentner/Antragsteller (siehe Abschnitt 3.2) unterliegen nach Art. 17 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ausschließlich den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten.

Hält sich der Mehrfachrentner in einem der anderen Vertragsstaaten auf, kommt es nicht zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (oder in der deutschen PflegeV) und somit auch nicht zu einem Beitragseinbehalt von der deutschen Rente.

Wohnsitzverlegung innerhalb der Vertragsstaaten

Art. 17 Abs. 2 und 3 SVA-Jugoslawien enthält für Mehrfachrentner/Antragsteller (siehe Abschnitt 3.2) besondere Regelungen in Bezug auf den Beginn beziehungsweise das Ende der jeweils anzuwendenden KVdR-Vorschriften bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vom einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat.

Für Einfachrentner/Antragsteller (siehe Abschnitt 3.1) gilt Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien.

Verzug eines Einfachrentners/Antragstellers

Verlegt ein Einfachrentner/Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines der anderen Vertragsstaaten, sind nach Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien die Rechtsvorschriften über die KVdR des ersten Vertragsstaats auch weiterhin anzuwenden.

Bei Wohnsitzverlegung von

  • Deutschland in einen der anderen Vertragsstaaten
    Siehe Beispiel 4
  • einem der anderen Vertragsstaaten nach Deutschland
    Siehe Beispiel 5

Verzug eines Mehrfachrentners/Antragstellers

Verlegt ein Mehrfachrentner (siehe Abschnitt 3.2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen der anderen Vertragsstaaten (von dem er auch eine Rente erhält), sind nach Art. 17 Abs. 2 SVA-Jugoslawien die Rechtsvorschriften über die KVdR des ersten Vertragsstaates noch bis zum Ende des Monats anzuwenden, für den letztmalig die Rente im Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.

Bei Wohnsitzverlegung von

  • Deutschland in einen anderen Vertragsstaat
    Siehe Beispiel 6
  • einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland
    Siehe Beispiel 7

Verlegt hingegen ein Mehrfachantragsteller (siehe Abschnitt 3.2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates, sind nach Art. 17 Abs. 3 SVA-Jugoslawien die Rechtsvorschriften über die KVdR des ersten Vertragsstaates noch bis zum Ende des Monats, in dem der Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaates von dem Aufenthaltswechsel erfährt, anzuwenden.

Bei Wohnsitzverlegung von

  • Deutschland in einen anderen Vertragsstaat
    Siehe Beispiel 8
  • einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland
    Siehe Beispiel 9

Ist dem Träger des anderen Vertragsstaates die neue Anschrift bereits vor dem Aufenthaltswechsel bekannt gegeben worden, sind die Rechtsvorschriften über die KVdR des bisherigen Aufenthaltsstaates noch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Aufenthaltswechsel erfolgt, anzuwenden.

Gibt ein Rentenantragsteller seinem deutschen Rentenversicherungsträger die Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts von Deutschland in den anderen Vertragsstaat bekannt, ist dies der zuständigen deutschen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, damit diese die vorläufige Mitgliedschaft in der deutschen KVdR/PflegeV beenden kann.

Zuschuss zur Krankenversicherung nach §§ 106 SGB VI

Das SVA-Jugoslawien enthält keine unmittelbare Regelung über die Gewährung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI. Der Anspruch auf den jeweiligen Zuschuss beurteilt sich daher grundsätzlich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften. Es gelten somit die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI.

Das SVA-Jugoslawien kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten auswirken, und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien.

Von der Gebietsgleichstellungsnorm erfasste Personen

Nach § 111 Abs. 2 SGB VI ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bezieher einer deutschen Rente, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien erfasst werden (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2 und 7).

Bei den Hinterbliebenen der von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien erfassten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsnorm nur für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst Staatsangehörige eines Vertragsstaates des SVA-Jugoslawien, eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz beziehungsweise eines anderen Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien oder Flüchtlinge sind.

Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind.

Im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Jugoslawien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • Eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR aufgrund des Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien (für Einfachrentner) schließt den Anspruch auf den Zuschuss zu einer daneben bestehenden privaten oder freiwilligen zuschussfähigen Krankenversicherung aus.
  • In Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (siehe Abschnitt 8), die seit dem 01.05.2007 für „Neufälle“ eine den Zuschuss ausschließende gesetzliche ausländische Pflichtkrankenversicherung darstellt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
  • Eine private oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, die der Aufsicht eines der anderen Vertragsstaaten unterliegt, stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten ist möglich (Art. 13 Abs. 1 SVA-Jugoslawien). Sollte daneben ausnahmsweise eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Bosnien und Herzegowinas, Montenegros oder Serbiens bestehen, ist der oben angegebene Ausschlussgrund durch die Pflichtkrankenversicherung des anderen Vertragsstaates zu beachten.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Hier ist aber der oben angegebene Ausschlussgrund durch eine Pflichtkrankenversicherung eines der anderen Vertragsstaaten zu beachten.

Soweit erforderlich sind weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten, für die die Gebietsgleichstellung aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien nicht gilt (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2 und 7), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI. Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn auf sie ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).

Krankenversicherung in den anderen Vertragsstaaten

Zur Krankenversicherung

  • in Bosnien und Herzegowina siehe Abschnitt 8.1,
  • im Kosovo siehe Abschnitt 8.2,
  • in Montenegro siehe Abschnitt 8.3 und
  • in Serbien siehe Abschnitt 8.4.

Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina

Die gesetzliche Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina ist Aufgabe der beiden Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska, die hierzu jeweils gesonderte gesetzliche Regelungen erlassen haben. Gesonderte Regelungen existieren auch für den Sonderverwaltungsbezirk Brcko-Distrikt.

In Bezug auf die Versicherungspflicht in der bosnisch-herzegowinischen gesetzlichen Krankenversicherung lässt sich zusammenfassend für alle drei Gebiete feststellen, dass unter anderem Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Bezieher einer bosnisch-herzegowinischen Rente pflichtversichert sind.

Krankenversicherung im Kosovo

Nach den vorliegenden Informationen existiert im Kosovo zurzeit keine gesetzliche Krankenversicherung.

Krankenversicherung in Montenegro

In der montenegrinischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter anderem Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Bezieher einer montenegrinischen Rente, Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Bezieher von Sozialhilfeleistungen.

Krankenversicherung in Serbien

In der serbischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter anderem Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Bezieher einer serbischen Rente, Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Bezieher von Sozialhilfeleistungen.

Andere Personen können sich in der gesetzlichen serbischen Krankenversicherung freiwillig versichern.

Beispiel 1: Begriff des Einfachrentners/Antragstellers beziehungsweise Mehrfachrentners/Antragsstellers

(Beispiel zu den Abschnitten 3.1 und 3.2)

Ein Rentner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien. Er bezieht eine deutsche und eine montenegrinische Rente.

Lösung:

Der Rentner ist Einfachrentner im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien, weil er keine Rente aus Serbien bezieht, also aus dem Vertragsstaat, in dem er sich gewöhnlich aufhält.

Ohne Bedeutung für die Prüfung des Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien ist der Bezug der montenegrinischen Rente. Für die Prüfung, ob es sich bei dem Rentner um einen Einfachrentner im Sinne des Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien handelt, ist allein darauf abzustellen, ob neben der deutschen auch eine Rente des Vertragsstaates gezahlt wird, in dem der Rentner sich gewöhnlich aufhält.

Beispiel 2: Begriff des Einfachrentners/Antragstellers beziehungsweise Mehrfachrentners/Antragsstellers

(Beispiel zu den Abschnitten 3.1 und 3.2)

Ein Rentner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina. Er bezieht eine deutsche, eine bosnisch-herzegowinische und eine serbische Rente.

Lösung:

Der Rentner ist Mehrfachrentner im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien, weil er neben der deutschen Rente auch eine Rente Bosnien und Herzegowinas erhält, also des Vertragsstaats, in dem er sich gewöhnlich aufhält.

Beispiel 3: Mehrfachrentner/Antragssteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten

Ablehnung des Rentenantrags im anderen Vertragsstaat

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Ein in Serbien lebender Berechtigter hat am 12.01.2015 eine deutsche und serbische Rente beantragt.

Die deutsche Rente wird ab dem 01.04.2015 gezahlt. Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.

Der Antrag auf serbische Rente wird abgelehnt. Das serbische Rentenverfahren wird (erst) zum 01.06.2015 rechtswirksam beendet.

Lösung:
Die Eigenschaft als (deutscher) Einfachrentner liegt grundsätzlich erst ab 01.06.2015 vor (also nicht rückwirkend ab 01.04.2015). Demzufolge kann es zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien erst ab 01.06.2015 kommen.

Beispiel 4: Verzug von Einfachrentnern/Antragstellern von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Die Bezieherin allein einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis12 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert.

Sie verlegt am 12.09.2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Bosnien und Herzegowina.

Lösung:

Die Pflichtversicherung in der KVdR endet auch nach dem Verzug nach Bosnien und Herzegowina nicht, weil nach Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien die deutschen Vorschriften über die KVdR auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina weiterhin anzuwenden sind.

Die PflegeV endet infolge der Anwendung des innerstaatlichen Rechts grundsätzlich am 11.09.2014.

Beispiel 5: Verzug von Einfachrentnern/Antragsstellern aus einem der anderen Vertragsstaaten nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Der Bezieher allein einer deutschen Rente hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien.

Der Rentner hat die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt. Er ist während seines gewöhnlichen Aufenthalts in Serbien nach Art. 17 Abs. 4 SVA-Jugoslawien in der deutschen KVdR pflichtversichert, aber nicht in der PflegeV.

Der Rentner verlegt am 12.09.2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland

Lösung:

Der Rentner unterliegt nach seinem Zuzug nach Deutschland weiterhin der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR. Die PflegeV beginnt am 12.09.2014.

Beispiel 6: Verzug von Mehrfachrentnern aus Deutschland in einen der anderen Vertragsstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Die Bezieherin einer deutschen, serbischen und montenegrinischen Rente hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Sie ist in der deutschen KVdR/PflegeV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI pflichtversichert.

Sie verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 15.05.2015 nach Serbien.

Die deutsche Rente und die serbische Pension werden ihr noch für den Monat Juni 2015 in Deutschland ausgezahlt.

Lösung:

Die Rentnerin ist auch nach ihrem Verzug nach Serbien eine Mehrfachrentnerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 bis 3 SVA-Jugoslawien, weil sie neben der deutschen auch eine serbische Rente erhält, also des Vertragsstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sie unterliegt nach Art. 17 Abs. 2 SVA-Jugoslawien bis zum 30.06.2015 der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR und ab 01.07.2015 der serbischen Krankenversicherung der Rentner mit der Folge, dass auch bis zum 30.06.2015 der Krankenversicherungsbeitrag nach § 255 SGB V in Verbindung mit § 249a SGB V von der deutschen Rente einzubehalten ist.

Die PflegeV endet grundsätzlich am 15.05.2015. Ist das Ende der PflegeV von der deutschen Pflegekasse hingegen zum 30.06.2015 (zeitgleich mit der KVdR) bestätigt worden, ist diese Entscheidung der Pflegekasse hinzunehmen. Es ist - ohne gesonderte Rückfrage bei der Kasse - davon auszugehen, dass die Kasse (bis zum Zeitpunkt der in Art. 17 Abs. 2 SVA-Jugoslawien festgelegten Beendigung der deutschen KVdR) in Bezug auf die soziale PflegeV einen vorübergehenden Aufenthalt in Serbien unterstellt.

Beispiel 7: Verzug von Mehrfachrentnern aus einem der anderen Vertragsstaaten nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Der Bezieher einer bosnisch-herzegowinischen und deutschen Rente hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina.

Er verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 01.04.2015 nach Deutschland.

Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt.

Die deutsche Rente und die bosnisch-herzegowinische Rente werden ihm noch für den Monat Mai 2015 in Bosnien und Herzegowina ausgezahlt.

Lösung:

Der Rentner ist nach Art. 17 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ab dem 01.06.2015 in der deutschen KVdR pflichtversichert.

Die Zugehörigkeit zur PflegeV orientiert sich am bestehenden deutschen Krankenversicherungsschutz. Die PflegeV beginnt ebenfalls erst am 01.06.2015.

Beispiel 8: Verzug von Mehrfachantragstellern aus Deutschland in einen der anderen Vertragsstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Eine Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland beantragt eine deutsche und serbische Rente (Mehrfachantragstellerin).

Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.

Sie verlegt während des laufenden Antragsverfahrens am 29.09.2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Serbien.

Dem serbischen Rentenversicherungsträger wird der Aufenthaltswechsel jedoch erst am 20.10.2014 bekannt.

Lösung:

Die Mehrfachantragstellerin unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 SVA-Jugoslawien noch bis zum 31.10.2014 den deutschen Rechtsvorschriften über die KVdR. Ab dem 01.11.2014 gelten für sie die serbischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung.

Die PflegeV endet grundsätzlich am 29.09.2014. Ist das Ende der PflegeV von der deutschen Pflegekasse hingegen zum 31.10.2014 (zeitgleich mit der KVdR) bestätigt worden, ist diese Entscheidung der Pflegekasse hinzunehmen. Es ist - ohne gesonderte Rückfrage bei der Kasse - davon auszugehen, dass die Kasse (bis zum Zeitpunkt der nach Art. 17 Abs. 3 SVA-Jugoslawien festgelegten Beendigung der deutschen KVdR) in Bezug auf die PflegeV einen vorübergehenden Aufenthalt in Serbien unterstellt.

Beispiel 9: Verzug von Mehrfachantragstellern aus einem anderen Vertragsstaat nach Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Ein Versicherter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Montenegro beantragt eine deutsche und montenegrinische Rente (Mehrfachantragstellerin).

Er verlegt während des laufenden Antragsverfahrens am 29.09.2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland.

Die Vorversicherungszeit in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.

Dem deutschen Rentenversicherungsträger wird der Aufenthaltswechsel jedoch erst am 20.10.2014 bekannt.

Lösung:

Der Mehrfachantragsteller ist nach Art. 17 Abs. 3 SVA-Jugoslawien ab dem 01.11.2014 in der deutschen KVdR pflichtversichert. Bis zum 31.10.2014 finden noch die serbischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung Anwendung.

Die Zugehörigkeit zur PflegeV orientiert sich am bestehenden deutschen Krankenversicherungsschutz. Die PflegeV beginnt ebenfalls am 01.11.2014.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975 S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969 S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 17 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Jugoslawien