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Artikel 3 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich

a)Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
b)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
c)andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten,

wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates.

Vgl. Nr. 2 SP

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