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Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 6.8.1 wurde ein Hinweis zu Renten aufgenommen, die über den Todesmonat hinaus gezahlt und nicht von der serbischen Bank erstattet wurden. Im Abschnitt 6.8.2.1 wurde die Angabe zur Höhe der serbischen Mindesrente aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand08.04.2019
Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten haben eine Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 (VV zum SVA-Jugoslawien) geschlossen. Sie ergänzt die Regelungen des SVA-Jugoslawien und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFR Jugoslawien) über die Soziale Sicherheit (DV zum SVA-Jugoslawien). Die VV zum SVA-Jugoslawien regelt die verwaltungsmäßigen und finanziellen Maßnahmen zur Durchführung des SVA-Jugoslawien und gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • SVA-Jugoslawien
    Das SVA-Jugoslawien regelt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Montenegros und Serbiens auf dem Gebiet der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.
  • DV zum SVA-Jugoslawien
    Die DV zum SVA-Jugoslawien ergänzt die Regelungen des SVA-Jugoslawien. Sie enthält allgemeine Aufklärungs- und Mitteilungspflichten der Verbindungsstellen zum SVA-Jugoslawien und für die Rentenversicherung besondere Zuständigkeitsregelungen.

Allgemeines

Die VV zum SVA-Jugoslawien wird gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) angewandt. Gegenüber dem Kosovo findet die VV zum SVA-Jugoslawien allerdings nur eingeschränkt Anwendung.

Die VV zum SVA-Jugoslawien gilt grundsätzlich im Verhältnis der Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland zu den Rentenversicherungsträgern eines der anderen Vertragsstaaten. In den folgenden Abschnitten werden die Regelungen der VV zum SVA-Jugoslawien daher bezogen auf jeweils einen anderen Vertragsstaat beschrieben. Haben Versicherte Versicherungszeiten in mehreren der anderen Vertragsstaaten zurückgelegt, hat der zuständige deutsche Träger das zwischenstaatliche Verfahren mit den beteiligten Vertragsstaaten zu führen. Es sind dann die Ausführungen zu den beteiligten Vertragsstaaten zu berücksichtigen.

Beteiligter Vertragsstaat: Bosnien und Herzegowina

Hat der Versicherte neben deutschen auch bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten zurückgelegt oder hält sich ein Antragsteller gewöhnlich in Bosnien und Herzegowina auf, ist das zwischenstaatliche Verfahren entsprechend der VV zum SVA-Jugoslawien mit dem zuständigen bosnisch-herzegowinischen Träger zu führen.

Zuständiger Träger

Die für die Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherung ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien). Zuständig sind

  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen föderativen Bundesstaat bestehend aus zwei Entitäten, der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska. Beide Entitäten haben ihre eigene Verbindungsstelle.

Für die Föderation Bosnien und Herzegowina ist die Bundesanstalt für Renten- und Invalidenversicherung in Sarajewo (FEDERALNI ZAVOD ZA MIROVINSKO/PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE) die für die Rentenversicherung zuständige Verbindungsstelle. Abweichend hiervon hat der Träger in Sarajevo die Zulassung für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens auf seine Zweigstellen ausgedehnt.

Für die Republika Srpska ist der Fond für die Renten- und Invalidenversicherung in Bijeljina (FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE) die für die Rentenversicherung zuständige Verbindungsstelle.

Ist bei Einleitung des Verfahrens durch den zuständigen deutschen Träger nicht bekannt, welche der beiden Verbindungsstellen zuständig ist, kann die Bundesanstalt für Renten- und Invalidenversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina angeschrieben werden.

Einreichen der Anträge

Die VV zum SVA-Jugoslawien und das SVA-Jugoslawien enthalten keine Regelung, dass Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten von dem Träger des Vertragsstaats entgegenzunehmen sind, in dem sich der Antragsteller gewöhnlich aufhält.

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist daher der Träger des Vertragsstaats für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Träger teilt dem Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben (unverzüglich) mit.

Für das Antragsverfahren werden die unter den deutschen und bosnisch-herzegowinischen Trägern vereinbarten Formblätter benutzt (Art. 1 Nr. 1 S. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 3.3.1).

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für die Beantragung der deutschen Rente auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien gegenüber Bosnien und Herzegowina der normale innerstaatliche Rentenantragsvordruck zu verwenden.

Hat der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt oder möchte er die Feststellung der deutschen Leistung wegen Alters aufschieben (siehe GRA zu Art. 33 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 6) und beantragt so ausdrücklich nur eine bosnisch-herzegowinische Altersrente, so genügt das Ausfüllen des Antragsformblatts D-BOH 202 bei Versichertenrenten (vergleiche Abschnitt 3.3.1).

Der deutsche Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren in Bosnien und Herzegowina ein (vergleiche Abschnitte 3.3.2 und 3.3.2.1). Das zwischenstaatliche Verfahren wird auch dann aufgenommen, wenn das bosnisch-herzegowinische Rentenrecht die nach deutschem Recht beantragte Leistung nicht beziehungsweise noch nicht vorsieht.

Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten,

  • bei welchem Träger das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet wurde und
  • dass dieser Träger nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, ob ein Rentenanspruch aus der dortigen Versicherung besteht und zu gegebener Zeit hierüber direkt einen Bescheid erteilen wird.

Wohnsitz des Antragstellers in Bosnien und Herzegowina

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, übersendet der zuständige bosnisch-herzegowinische Träger den ausgefüllten Antragsvordruck BOH-D 202 oder BOH-D 203 unter Verwendung des Mitteilungsformblatts BOH-D 201 an die zuständige deutsche Verbindungsstelle. Dabei hat er den bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlauf (Formblatt BOH-D 205) beizufügen oder nachzureichen.

Wohnsitz des Antragstellers in einem Drittstaat

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, leitet der angegangene Träger das zwischenstaatliche Verfahren ein.

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Die deutschen und die bosnisch-herzegowinischen Träger führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den im Art. 1 und 2 VV zum SVA-Jugoslawien festgelegten Grundsätzen durch.

Bei Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens gelten demnach folgende Grundsätze:

  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird umgehend eingeleitet (Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien) und unter Verwendung der zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblätter (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 3.3.1) durchgeführt. Die in den Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.
  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit der Bescheidzustellung an den Berechtigten (siehe Abschnitt 3.3.3) und der gegenseitigen Information der zuständigen Träger über den Ausgang des Rentenverfahrens (siehe Abschnitt 3.3.4) abgeschlossen.
  • Eingaben und Urkunden, die in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind, dürfen nicht zurückgewiesen werden (siehe GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien).
  • Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle im Rahmen des Abkommens für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen (Art. 2 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Formblätter

Für das zwischenstaatliche Verfahren mit Bosnien und Herzegowina wurden die folgenden zweisprachigen Formblätter vereinbart:

  • Auf deutscher Seite:
    Antragsformblätter:
    • BOH-D 202: Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • BOH-D 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • BOH-D 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Deutschland und in Drittstaaten.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Bosnien und Herzegowina durch den Träger der Föderation Bosnien und Herzegowina oder der Republika Srpska zu verwenden.
    Trägerformblätter:
    • D-BOH 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlaufs,
    • D-BOH 201a/BOH-D 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlaufs, wenn die deutschen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • D-BOH 205: Deutscher Versicherungsverlauf,
    • D-BOH 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • D-BOH 207: Ärztliches Gutachten,
    • D-BOH 210: Erinnerung,
    • D-BOH 212: Anforderung eines ärztlichen Gutachtens vom bosnisch-herzegowinischen Träger,
    • D-BOH 213: Anfrage, ob die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfüllt sind.
  • Auf bosnisch-herzegowinischer Seite:
    Antragsformblätter:
    • D-BOH 202: Antrag auf Versichertenrente aus der bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung,
    • D-BOH 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung,
    • D-BOH 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina und in Drittstaaten.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Deutschland durch die deutschen Träger zu verwenden.
    Beim Ausfüllen der Formblätter D-BOH 202 oder D-BOH 203 ist Folgendes zu beachten:
    Gilt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, so ist bei Einleitung des Rentenverfahrens in Bosnien und Herzegowina als Tag der Antragsstellung das Datum des Rehabilitationsantrags einzutragen.
    Die Angabe „von Amts wegen“ als Tag der Antragstellung ist nicht zulässig. Anzugeben ist immer das auch für den deutschen Träger maßgebende Datum, gegebenenfalls also das Datum des Eingangs der Erklärung bezüglich der Rentenumwandlung beziehungsweise das Datum der Unterschrift unter der Erklärung.
    Die Frage bezüglich eines Erstattungsanspruchs im Sinne des Art. 37 SVA-Jugoslawien ist stets zu bejahen, wenn die bosnisch-herzegowinische Rentenleistung gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen ist.
    Trägerformblätter:
    • BOH-D 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des deutschen Versicherungsverlaufs,
    • BOH-D 201a/D-BOH 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines deutschen Versicherungsverlaufs, wenn die bosnisch-herzegowinischen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • BOH-D 205: Bosnisch-herzegowinischer Versicherungsverlauf,
    • BOH-D 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • BOH-D 207: Ärztliches Gutachten,
    • BOH-D 209: Angaben über den Anspruch auf bosnisch-herzegowinisches Kindergeld,
    • BOH-D 210: Erinnerung.

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Der zuständige Träger des Vertragsstaats, bei dem ein Antrag auf Leistung eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern (unverzüglich) mit (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Die zuständigen Träger unterrichten sich nach Art. 2 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen. Hierzu gehört unter anderem auch der Tag der Antragsstellung.

Näheres zur Einleitung des Verfahrens

  • durch die deutschen Träger kann dem Abschnitt 3.3.2.1 beziehungsweise
  • durch die bosnisch-herzegowinischen Träger kann dem Abschnitt 3.3.2.2

entnommen werden.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten oder wird nur eine bosnisch-herzegowinische Rente beantragt, werden umgehend die mit dem anderen Vertragsstaat abgestimmten Formblätter (siehe Abschnitt 3.3.1)

  • D-BOH 202 (Antrag auf bosnisch-herzegowinische Versichertenrente) oder
  • D-BOH 203 (Antrag auf bosnisch-herzegowinische Hinterbliebenenrente) und
  • D-BOH 204 (Beschäftigungsaufstellung, soweit erforderlich)

ausgefertigt und dem Träger des anderen Vertragsstaates mit dem Formblatt D-BOH 201 übersandt.

Das Arbeitsbuch ist dem bosnisch-herzegowinischen Träger grundsätzlich im Original zu übersenden. Wurden auch Zeiten in den anderen Vertragsstaaten und/oder den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) zurückgelegt, ist das Original des Arbeitsbuchs an den Träger des Vertragsstaats beziehungsweise Nachfolgestaats zu senden, in dem der Versicherte zuletzt versichert war. Den anderen beteiligten Trägern ist eine bestätigte Fotokopie des Arbeitsbuchs zu übersenden.

Beachte:

Ist jedoch der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung Podgorica (Montenegro) beteiligter Träger, ist das Original-Arbeitsbuch stets diesem Träger zu übersenden. Nach Abschluss des dortigen Rentenverfahrens verbleibt das Arbeitsbuch in dessen Rentenakte.

Vor Übersendung des Arbeitsbuches und sonstiger Originalunterlagen ist aus Beweissicherungsgründen eine beglaubigte Ablichtung für die Akten anzufertigen.

Etwaige eigene Erstattungsansprüche oder Erstattungsansprüche dritter Stellen, die nicht anderweitig (zum Beispiel aus der deutschen Rente) befriedigt werden können, sind im Formblatt D-BOH 202 oder D-BOH 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des Formblattes) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern. Einzelheiten zu möglichen Erstattungsansprüchen enthält die GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien.

Bei Anträgen auf Renten wegen Erwerbsminderung werden die eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in das Formblatt D-BOH 207 übertragen und dem Träger des anderen Vertragsstaats übersandt (vergleiche Abschnitt 3.4).

Falls zum Zeitpunkt der Einleitung des Rentenverfahrens das deutsche Versicherungskonto bereits geklärt ist, wird dem Formblatt D-BOH 201 auch der deutsche Versicherungsverlauf (Formblatt D-BOH 205) beigefügt. In allen anderen Fällen wird das Formblatt D-BOH 205 nach Klärung des Versicherungskontos nachgereicht.

Mit der Einleitung des Rentenverfahrens wird der bosnisch-herzegowinische Träger um Übersendung des Versicherungsverlaufs (Formblatt BOH-D 205) gebeten.

Ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine deutsche Rente nur unter Berücksichtigung bosnisch-herzegowinischer Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt, kann der bosnisch-herzegowinische Versicherungsverlauf mit dem Formblatt D-BOH 201a angefordert werden.

Die deutschen Rentenversicherungsträger leiten das zwischenstaatliche Verfahren auch dann ein, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. In diesem Fall wird das Verfahren wie beschrieben eingeleitet und dem bosnisch-herzegowinischen Träger das Nichtvorliegen von deutschen Versicherungszeiten mit einem freien Zusatz mitgeteilt.

Spätere Inanspruchnahme einer deutschen Altersrente

Wird die Feststellung einer deutschen Altersrente wegen der mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme verbundenen Abschläge oder hinsichtlich § 77 Abs. 2 SGB VI (Erhöhung des Zugangsfaktors) nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder aus einem sonstigen Grund aufgeschoben, ist dennoch das zwischenstaatliche Rentenverfahren einzuleiten und der bosnisch-herzegowinische Träger über die spätere Inanspruchnahme der deutschen Altersrente zu unterrichten.

Hinterbliebenenrentenanträge von Familienmitgliedern

In Bosnien-Herzegowina können nach dortigem innerstaatlichem Recht Hinterbliebenenrenten auch den Eltern, Geschwistern und anderen Kindern des verstorbenen Versicherten gewährt werden.

Wird eine solche Rente durch einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hinterbliebenen beantragt, ist ein zwischenstaatliches Rentenverfahren einzuleiten.

Anträge auf Waisenrenten

Nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften besteht ein Waisenrentenanspruch grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Darüber hinaus nur, wenn sich die Waise in Schulausbildung befindet.

Hat eine Waise bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens das 15. Lebensjahr vollendet, ist deshalb - sofern erkennbar, dass sich die Waise in Schulausbildung befindet - eine Schulbescheinigung anzufordern und dem Antragsformblatt beizufügen. In allen anderen Fällen fordert der bosnisch-herzegowinische Träger die Schulbescheinigung direkt von der Witwe oder der Waise an.

Anspruch auf eine bosnisch-herzegowinische Waisenrente besteht nicht, wenn die Waise in Deutschland beschäftigt und versichert ist. Da während einer Berufsausbildung in Deutschland regelmäßig Versicherungspflicht vorliegt, wird nach bosnisch-herzegowinischem Recht Waisenrente auch in diesen Fällen nicht gezahlt.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob Berufsausbildung vorliegt oder nicht. Dies gilt auch bei allen Anträgen auf Weiter- oder Wiedergewährung von Waisenrente.

Beendigung der Versicherung

Nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften ist der Anspruch auf eine Rentenleistung grundsätzlich nicht gegeben, solange noch eine Versicherung besteht. Dem zuständigen Träger in Bosnien-Herzegowina muss daher in jedem Falle von dem Fortbestehen der Beschäftigung (dazu zählt auch die Lohnfortzahlung und der sich anschließende Krankengeldbezug), dem Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen, die Rentenversicherungspflicht auslösen, Kenntnis gegeben werden. Als Aufgabe der Beschäftigung ist dem bosnisch-herzegowinischen Träger das Datum anzugeben, an dem die Versicherung endet.

Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit (bis 31.12.2010) schließen den Anspruch auf eine Rentenleistung nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften nicht aus.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob eine Versicherung besteht oder nicht.

Verzicht auf die Durchführung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens

Von der Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens bei dem zuständigen Träger im anderen Vertragsstaat ist abzusehen, wenn

  • dort nur Zeiten zurückgelegt sind, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des deutsch-jugoslawischen Vertrages vom 10.03.1956 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates von einer Leistungspflicht befreit.
  • nur Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Bosnien-Herzegowina vor 1945 oder nur Lehrlingszeiten oder Wehrpflichtzeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt worden sind. Diese Zeiten gelten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht als für die Rentenleistung anrechenbare Zeiten.
Verfahrenseinleitung durch die bosnisch-herzegowinischen Träger

Wird der Rentenantrag bei einem bosnisch-herzegowinischen Träger gestellt und werden deutsche Versicherungszeiten angegeben, leitet der bosnisch-herzegowinische Träger das Verfahren beim zuständigen deutschen Träger mit den Formblättern

  • BOH-D 202 (Antrag auf deutsche Versichertenrente) oder
  • BOH-D 203 (Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente)

ein, die gegebenenfalls zusammen mit dem Formblatt BOH-D 204 mit dem Formblatt BOH-D 201 übersandt werden.

Etwaige Erstattungsansprüche sind vom Träger des anderen Vertragsstaats im Formblatt BOH-D 202 oder BOH-D 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des jeweiligen Formblatts) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern (siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien).

Hat der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, wird vom bosnisch-herzegowinischen Träger das Formblatt BOH-D 207 übersandt. Soweit erforderlich werden von den deutschen Trägern weitere Unterlagen angefordert beziehungsweise ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (vergleiche Abschnitt 3.4).

Bescheidzustellung

Nach Art. 32 S. 3 SVA-Jugoslawien werden den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche regelmäßig unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Die deutschen Rentenversicherungsträger übersenden jedoch abweichend von diesen Regelungen Bescheide oder sonstige Schriftstücke unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers mittels einfachen Briefs. Lediglich in Ausnahmefällen werden Bescheide mittels Einschreiben mit Rückschein oder über die deutsche Vertretung in Bosnien und Herzegowina zugestellt (vergleiche GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens

Die zuständigen Träger unterrichten sich gegenseitig über den Abschluss des Rentenverfahrens.

Dabei wird insbesondere Folgendes angegeben:

  • im Falle der Leistungsgewährung
    • die Art der anerkannten Leistung und
    • der Beginn der Leistung.

    Wurde von den deutschen Trägern ein Erstattungsanspruch nach Art. 37 SVA-Jugoslawien geltend gemacht, teilt der bosnisch-herzegowinische Träger die Höhe der von ihm gezahlten Rente im Nachzahlungszeitraum einschließlich aller Änderungen mit.
  • im Falle der Ablehnung
    • die Art der abgelehnten Leistung,
    • der Grund der Ablehnung.

Hierfür stehen Mitteilungsformblätter D-BOH 206 oder BOH-D 206 zur Verfügung.

Ärztliche Untersuchungen

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien werden die vom Träger eines Vertragsstaats nach seinen Rechtsvorschriften eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen und medizinisch-technischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dem Träger des anderen Vertragsstaats im Original oder in bestätigter Kopie kostenlos zur Kenntnis gegeben.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf bosnisch-herzegowinische Invalidenrente vor, gilt bei Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland für die medizinische Begutachtung das übliche innerstaatliche Verfahren. Die in diesem Rahmen eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie gegebenenfalls weitere vorliegende medizinische Unterlagen werden für den bosnisch-herzegowinischen Träger in das Formblatt D-BOH 207 übertragen und anschließend übersandt.

Beachte:

Das Formblatt D-BOH 207 wird grundsätzlich auch dann erstellt, wenn der Antragsteller in Deutschland wohnt und nur bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten vorliegen. Die entstandenen Kosten sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom bosnisch-herzegowinischen Träger zu erstatten, der das Gutachten angefordert hat.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf bosnisch-herzegowinische Invalidenrente vor und hat der Versicherte seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, fertigt der zuständige bosnisch-herzegowinische Träger das Formblatt BOH-D 207 aus und übersendet dieses an den deutschen Träger.

Der zuständige bosnisch-herzegowinische Träger erstellt das Formblatt BOH-D 207 auch, wenn der Antragsteller nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Die entstandenen Kosten sind dann nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom deutschen Träger zu erstatten.

Reichen dem Träger des Nichtwohnortstaates die übermittelten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht aus, kann er den Träger des Wohnortstaats um Erstellung und Übersendung des Formblatts D-BOH 207 beziehungsweise BOH-D 207 oder eines freien Gutachtens einer anzugebenden Fachrichtung bitten. Die Durchführung von Untersuchungen im Auftrag und für alleinige Zwecke des Nichtwohnortstaats kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Träger des Wohnortstaates ein Rentenverfahren betreffend eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Invalidenrente nicht anhängig ist.

Ärztliche Gutachten, die vom Träger des Wohnortstaats ausschließlich im Interesse und für die alleinigen Zwecke eines Trägers des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden, sind für den anfordernden Träger nicht kostenfrei (vergleiche GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5).

Ärztliche Kontrollen der Leistungsempfänger, die während des Aufenthalts im Gebiet des einen Vertragsstaats Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erhalten, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortstaats vorgenommen (Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien). Auch hier sind gegebenenfalls die Kosten, die für die ärztlichen Untersuchungen anfallen, zu erstatten.

Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten und obliegt einem deutschen Träger die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens, kann das zuständige deutsche Konsulat gebeten werden, einen Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen.

Beachte:

Bei Anträgen auf die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist das Formblatt 201 (beziehungsweise 201a/205a) maschinenschriftlich um folgenden Zusatz zu ergänzen:

„Zur Prüfung des deutschen Rentenanspruchs - ist - war - eine ärztliche Untersuchung des Berechtigten nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung des dortigen Rentenanspruchs ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, sind die Kosten für die Untersuchung von Ihnen zu erstatten (Art. 29 Abs. 2 SVAbk).“

Diese Verfahrensweise soll dazu beitragen, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme bei der Geltendmachung von Gutachtenkosten zukünftig weitestgehend vermieden werden.

Abrechnung der Gutachterkosten

Sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien Kosten zu erstatten, so stellt der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Träger die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten (Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien).

Weitere Erläuterungen zur Abrechnung von Gutachtenkosten können der GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5 entnommen werden.

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Die VV zum SVA-Jugoslawien enthält nur Regelungen in Bezug auf das Verfahren zur Leistungserbringung. Allerdings wird hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsstaaten auch außerhalb des Leistungsverfahrens einander die relevanten Versicherungszeiten mitteilen.

Deshalb ist auch im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens zur Erteilung einer Rentenauskunft die Anforderung des Formblattes BOH-D 205 von den bosnisch-herzegowinischen Trägern zulässig.

Informationsaustausch

Nach Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien sind die Träger der Vertragsstaaten verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Jugoslawien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Umfang dieser Mitteilungspflichten zum einen durch Art. 2 und 9 VV zum SVA-Jugoslawien und zum anderen durch zwischen den Trägern der Vertragsstaaten getroffene Absprachen konkretisiert. Danach teilen die zuständigen deutschen und Träger der anderen Vertragsstaaten einander insbesondere folgende Informationen mit:

  • Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,
  • Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers,
  • Tod des Leistungsberechtigten,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,
  • Änderung der Anschrift der Rentenberechtigten,
  • Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

Rentenzahlung

Die Zahlung der Renten ist in den Art. 3 bis 8 VV zum SVA-Jugoslawien geregelt. Für die deutschen und die bosnisch-herzegowinischen Träger gelten unterschiedliche Reglungen.

Zahlung deutscher Renten nach Bosnien und Herzegowina

Nach Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger die deutschen Renten unmittelbar an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat aus.

Bis März 2015 galten Besonderheiten bei Rentenzahlungen an Berechtigte, deren Rente auf ein Bankkonto bei einer Bank mit Sitz in der Föderation Bosnien und Herzegowina gezahlt werden sollte. Die Rentenzahlung war nur auf ein Bankkonto bei der Privredna Banka Sarajevo (PBS) möglich.

Seit circa März 2015 kann eine Zahlung auch auf Bankkonten bei jeder anderen Bank mit Sitz in der Föderation Bosnien und Herzegowina erfolgen.

In den Fällen, in denen bislang eine Zahlung auf ein Konto bei der PBS erfolgt, kann auf Antrag der Berechtigten (Zahlungsempfänger) auch eine Zahlungsumstellung auf ein Bankkonto bei einer anderen Bank erfolgen.

Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung.

Zahlung bosnisch-herzegowinischer Renten nach Deutschland

Art. 4 VV zum SVA-Jugoslawien bis Art.8 VV zum SVA-Jugoslawien regeln, dass die bosnisch-herzegowinischen Renten an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden.

Sowohl der Träger der Föderation Bosnien und Herzegowina als auch der Träger der Republika Srpska zahlen daher ihre Renten an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger aus.

Die Zahlungen erfolgen in der Regel monatlich. In Einzelfällen erfolgt die Zahlung alle 3 Monate für den zurückliegenden Zeitraum.

Beteiligter Vertragsstaat: Kosovo

Hat der Versicherte neben deutschen auch kosovarische Versicherungszeiten zurückgelegt oder hält sich ein Antragsteller gewöhnlich im Kosovo auf, ist das zwischenstaatliche Verfahren mit dem zuständigen Träger zu führen.

Im Verhältnis zum Kosovo wenden die deutschen Rentenversicherungsträger das SVA-Jugoslawien und auch die VV zum SVA-Jugoslawien momentan einseitig an. Die im Kosovo zurzeit bestehenden Rentenversicherungssysteme werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2).

An Berechtigte, die sich gewöhnlich außerhalb des Kosovo aufhalten, werden keine kosovarischen Renten gezahlt. Dies hat zur Folge, dass die VV zum SVA-Jugoslawien nur eingeschränkt gegenüber dem Kosovo angewendet wird.

Zuständiger Träger

Die für die Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherung ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien). Zuständig sind

  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Für den Bereich der kosovarischen Rentenversicherung ist zuständige Verbindungsstelle

  • die Rentenverwaltung des Kosovo (ADMINISTRATA PENSIONALE E KOSOV¿S).

Einreichen der Anträge

Die VV zum SVA-Jugoslawien und das SVA-Jugoslawien enthalten keine Regelung, dass Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten von dem Träger des Vertragsstaats entgegenzunehmen sind, in dem sich der Antragsteller gewöhnlich aufhält.

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist daher der Träger des Vertragsstaats für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Träger teilt dem Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben (unverzüglich) mit.

Für das Antragsverfahren werden die von den deutschen Trägern mit dem kosovarischen Träger vereinbarten Formblätter benutzt (Art. 1 Nr. 1 S. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 4.3.1).

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für die Beantragung der deutschen Rente auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien gegenüber dem Kosovo der normale innerstaatliche Rentenantragsvordruck zu verwenden.

Der deutsche Träger fordert im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens den kosovarischen Versicherungsverlauf (Formblatt KO-D 205) an.

Da die kosovarische Grundrente nur bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Kosovo gezahlt wird, wird ein Antrag auf kosovarische Rente für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht aufgenommen. Es wurden mit dem kosovarischen Träger auch keine Formblätter für die Beantragung einer kosovarischen Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland abgestimmt.

Wohnsitz des Antragstellers im Kosovo

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo, übersendet der kosovarische Träger den ausgefüllten Antragsvordruck KO-D 202 oder KO-D 203 sowie KO-D 204 unter Verwendung des Mitteilungsformblatts KO-D 201 an den zuständigen deutschen Träger. Dabei hat er den kosovarischen Versicherungsverlauf (Formblatt KO-D 205, siehe Abschnitt 4.3.1) beizufügen oder nachzureichen.

Wohnsitz des Antragstellers in einem Drittstaat

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, leitet der angegangene Träger das zwischenstaatliche Verfahren ein.

Ist der Antrag bei einem deutschen Träger gestellt worden, ist ein Antrag auf kosovarische Rente nicht aufzunehmen, weil eine kosovarische Rente nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo gezahlt wird (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Aufgrund der Einschränkungen, die gegenüber dem Kosovo zu beachten sind (siehe Abschnitt 4), gelten folgende Grundsätze für das zwischenstaatliche Verfahren:

  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird umgehend eingeleitet (Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien) und unter Verwendung der zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblätter (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 4.3.1) durchgeführt. Die in den Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.
  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit der Bescheidzustellung an den Berechtigten (siehe Abschnitt 4.3.3) abgeschlossen.
  • Eingaben und Urkunden, die in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind, dürfen nicht zurückgewiesen werden (siehe Art. 32 SVA-Jugoslawien).

Formblätter

Aufgrund der gegenüber dem Kosovo geltenden Einschränkungen (siehe Abschnitt 4) sind für das zwischenstaatliche Verfahren eine Reihe von Formblättern (zum Beispiel zur Beantragung einer kosovarischen Rente) zurzeit nicht erforderlich. Für das zwischenstaatliche Verfahren mit dem Kosovo wurden die folgenden zweisprachigen Formblätter vereinbart:

  • Auf deutscher Seite:
    Antragsformblätter:
    • KO-D 202: Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • KO-D 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • KO-D 203b: Anlage zum Antrag auf Waisenrente,
    • KO-D 204: Beschäftigungsfragebogen,
    • KO-D 214: Zusätzliche Angaben zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung,
    • KO-D 214a: Erklärung des Antragsstellers zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung einschließlich Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller im Kosovo durch den kosovarischen Träger zu verwenden.
    Trägerformblätter:
    • D-KO 201a/KO-D 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines kosovarischen Versicherungsverlaufs,
    • D-KO 210: Erinnerung,
    • D-KO 212: Anforderung eines ärztlichen Gutachtens vom kosovarischen Träger.
  • Auf kosovarischer Seite:
    Antragsformblatt:
    • D-KO 204: Beschäftigungsfragebogen zu den kosovarischen Versicherungszeiten.

    In der Regel ist das Formblatt D-KO 204 bei Wohnsitz der Antragssteller in Deutschland durch die deutschen Träger zu verwenden.
    Trägerformblätter:
    • KO-D 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des deutschen Versicherungsverlaufs,
    • KO-D 205: Kosovarischer Versicherungsverlauf,
    • KO-D 207: Ärztliches Gutachten.

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Ist ein Antrag auf Leistung beim kosovarischen Träger gestellt worden, teilt dieser dem zuständigen deutschen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern (unverzüglich) mit (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Ist ein Antrag auf Leistungen beim deutschen Träger gestellt worden, in dem auch Versicherungszeiten bis April 1999 im Kosovo geltend gemacht werden, ist das zwischenstaatliche Verfahren beim kosovarischen Träger einzuleiten.

Näheres zur Einleitung des Verfahrens

  • durch die deutschen Träger kann dem Abschnitt 4.3.2.1 beziehungsweise
  • durch den kosovarische Träger kann dem Abschnitt 4.3.2.2

entnommen werden.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf kosovarische Versicherungszeiten im Zeitraum bis April 1999 (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5), wird dem Antragssteller das Formblatt D-KO 204 (Beschäftigungsaufstellung, soweit erforderlich) mit der Bitte übersandt, dieses ausgefüllt zurückzusenden.

Das Formblatt D-KO 204 wird dem kosovarischen Träger vom deutschen Träger mittels Formblatt D-KO 201a übersandt, mit dem gleichzeitig der kosovarische Versicherungsverlauf (KO-D 205a) angefordert wird.

Das Arbeitsbuch ist dem kosovarischen Träger grundsätzlich im Original zu übersenden. Wurden auch Zeiten in den anderen Vertragsstaaten und/oder den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) zurückgelegt, ist das Original des Arbeitsbuchs an den Träger des Vertragsstaats beziehungsweise Nachfolgestaats zu senden, in dem der Versicherte zuletzt versichert war. Den anderen beteiligten Trägern ist eine bestätigte Fotokopie des Arbeitsbuchs zu übersenden.

Beachte:

Ist jedoch der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung Podgorica (Montenegro) beteiligter Träger, ist das Original-Arbeitsbuch stets diesem Träger zu übersenden. Nach Abschluss des dortigen Rentenverfahrens verbleibt das Arbeitsbuch in dessen Rentenakte.

Vor Übersendung des Arbeitsbuches und sonstiger Originalunterlagen ist aus Beweissicherungsgründen eine beglaubigte Ablichtung für die Akten anzufertigen.

Das zwischenstaatliche Verfahren ist beim kosovarischen Träger nicht einzuleiten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine deutschen, aber kosovarische Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Aus den kosovarischen Versicherungszeiten wird an Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Kosovo keine kosovarische Rente gezahlt, sodass in diesen Fällen das zwischenstaatliche Verfahren nicht einzuleiten ist.

Verfahrenseinleitung durch den kosovarischen Träger

Wird der Rentenantrag beim kosovarischen Träger gestellt und werden deutsche Versicherungszeiten angegeben, leitet der kosovarische Träger das Verfahren beim zuständigen deutschen Träger mit den Formblättern

  • KO-D 202 (Antrag auf deutsche Versichertenrente) oder
  • KO-D 203 (Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente) und gegebenenfalls Formblatt KO-D 203b (Anlage bei Anträgen auf Waisenrente)

ein, die gegebenenfalls zusammen mit dem Formblatt KO-D 204 mittels Formblatt KO-D 201 übersandt werden.

Etwaige Erstattungsansprüche sind vom Träger des anderen Vertragsstaats im Formblatt KO-D 202 oder KO-D 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des jeweiligen Formblatts) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern (siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien).

Hat der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, werden vom kosovarischen Träger die Formblätter KO-D 214 und KO-D 214a übersandt. Soweit erforderlich werden von den deutschen Trägern weitere Unterlagen angefordert beziehungsweise das ärztliche Gutachten nach Formblatt KO-D 207 in Auftrag gegeben (vergleiche Abschnitt 4.4). Sofern allerdings nach Lage des Einzelfalles ersichtlich ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können (für Zeiten nach März 1999 werden keine Versicherungszeiten mitgeteilt), kann ohne weitere Prüfung der Rentenantrag abgelehnt werden.

Bescheidzustellung

Nach Art. 32 S. 3 SVA-Jugoslawien werden den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche regelmäßig unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Die deutschen Rentenversicherungsträger übersenden jedoch abweichend von diesen Regelungen Bescheide oder sonstige Schriftstücke unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers mittels einfachen Briefs. Lediglich in Ausnahmefällen werden Bescheide mittels Einschreiben mit Rückschein oder über die deutsche Vertretung im Kosovo zugestellt (vergleiche GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Ärztliche Gutachten

Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können keine kosovarische Invalidenrente erhalten. In einem solchen Fall sind dem kosovarischen Träger daher nicht die von den deutschen Trägern eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen und medizinisch-technischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu übersenden.

Für Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo, die auch eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung beantragen, erstellt der kosovarische Träger ärztliche Gutachten und fertigt das Formblatt KO-D 207 aus, wenn dies vom deutschen Träger beantragt wird.

Die entstandenen Kosten für diese Gutachten, die ausschließlich im Interesse und auf Anfrage des deutschen Trägers erstellt werden, sind dann nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom deutschen Träger zu erstatten (vergleiche GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5).

Ärztliche Kontrollen der Leistungsempfänger, die während des Aufenthalts im Kosovo Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf Ersuchen des deutschen Trägers vom kosovarischen Träger des Wohnortstaats vorgenommen (Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien). Auch hier sind gegebenenfalls die Kosten, die für die ärztlichen Untersuchungen anfallen, zu erstatten.

Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten, kann der zuständige deutsche Träger das zuständige deutsche Konsulat bitten, einen Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen. Der kosovarische Träger ist in diesen Fällen nicht einzuschalten.

Abrechnung der Gutachterkosten

Bei den von den deutschen Trägern beim kosovarischen Träger in Auftrag gegebenen Gutachten (siehe Abschnitt 4.4) sind die Kosten stets nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien zu erstatten. Der kosovarische Träger übersendet dem deutschen Träger eine Kostenrechnung entsprechend dem vereinbarten Pauschalbetrag.

Weitere Erläuterungen zur Abrechnung von Gutachtenkosten können der GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5 entnommen werden.

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Die VV zum SVA-Jugoslawien enthält nur Regelungen in Bezug auf das Verfahren zur Leistungserbringung. Allerdings wird hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsstaaten auch außerhalb des Leistungsverfahrens einander die relevanten Versicherungszeiten mitteilen.

Deshalb ist auch im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens zur Erteilung einer Rentenauskunft die Anforderung des Formblattes KO-D 205a vom kosovarischen Träger zulässig.

Informationsaustausch

Nach Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien sind die Träger der Vertragsstaaten verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Jugoslawien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind. Ein solch umfassender Informationsaustausch findet zurzeit mit dem kosovarischen Träger nicht statt.

In den mit dem kosovarischen Träger abgestimmten Formblättern ist zurzeit nur vorgesehen, dass den deutschen Trägern

  • das Antragsdatum,
  • die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
  • die Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers

mitgeteilt wird.

Rentenzahlung

Die Zahlung der Renten ist in den Art. 3 bis 8 VV zum SVA-Jugoslawien geregelt.

Nach Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger die deutschen Renten unmittelbar an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo aus.

Der kosovarische Rentenversicherungsträger zahlt keine Renten an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Kosovo. Daher kommt es auch nicht zur Anwendung von Art. 4 bis 8 VV zum SVA-Jugoslawien.

Beteiligter Vertragsstaat: Montenegro

Hat der Versicherte neben deutschen auch montenegrinische Versicherungszeiten zurückgelegt oder hält sich ein Antragsteller gewöhnlich in Montenegro auf, ist das zwischenstaatliche Verfahren entsprechend der VV zum SVA-Jugoslawien mit dem montenegrinischen Träger zu führen.

Zuständiger Träger

Die für die Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherung ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien). Zuständig sind

  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Für den Bereich der montenegrinischen Rentenversicherung ist zuständige Verbindungsstelle

  • der Republikfond der Renten- und Invalidenversicherung (REPUBLICKI FOND PENZIJSKOG I INVALIDSKOG OSIGURANJA).

Einreichen der Anträge

Die VV zum SVA-Jugoslawien und das SVA-Jugoslawien enthalten keine Regelungen, dass Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten von dem Träger des Vertragsstaats entgegenzunehmen sind, in dem sich der Antragsteller gewöhnlich aufhält.

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist daher der Träger des Vertragsstaats für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Träger teilt dem Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben (unverzüglich) mit.

Für das Antragsverfahren werden die von den deutschen Trägern mit dem montenegrinischen Träger vereinbarten Formblätter benutzt (Art. 1 Nr. 1 S. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 5.3.1).

Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten,

  • bei welchem Träger das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet wurde und
  • dass dieser Träger nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, ob ein Rentenanspruch aus der dortigen Versicherung besteht und zu gegebener Zeit hierüber direkt einen Bescheid erteilen wird.

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für die Beantragung der deutschen Rente auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien gegenüber Montenegro der normale innerstaatliche Rentenantragsvordruck zu verwenden.

Hat der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt oder möchte er die Feststellung der deutschen Leistung wegen Alters aufschieben (siehe GRA zu Art. 33 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 6) und beantragt so ausdrücklich nur eine montenegrinische Altersrente, so genügt das Ausfüllen des Antragsformblatts D-JU 202 bei Versichertenrenten (vergleiche Abschnitt 5.3.1).

Der deutsche Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren in Montenegro ein (vergleiche Abschnitte 5.3.2 und 5.3.2.1). Das zwischenstaatliche Verfahren wird auch dann aufgenommen, wenn das montenegrinische Rentenrecht die nach deutschem Recht beantragte Leistung nicht beziehungsweise noch nicht vorsieht.

Wohnsitz des Antragstellers in Montenegro

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Montenegro, übersendet der zuständige montenegrinische Träger den ausgefüllten Antragsvordruck JU-D 202 oder JU-D 203 unter Verwendung des Mitteilungsformblatts JU-D 201 an die zuständige deutsche Verbindungsstelle. Dabei hat er den montenegrinischen Versicherungsverlauf (Formblatt JU-D 205) beizufügen oder nachzureichen.

Wohnsitz des Antragstellers in einem Drittstaat

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, leitet der angegangene Träger das zwischenstaatliche Verfahren ein.

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Die deutschen und der montenegrinische Träger führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den im Art. 1 und 2 VV zum SVA-Jugoslawien festgelegten Grundsätzen durch.

Bei Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens gelten demnach folgende Grundsätze:

  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird umgehend eingeleitet (Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien) und unter Verwendung der zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblätter (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 5.3.1) durchgeführt. Die in den Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.
  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit der Bescheidzustellung an den Berechtigten (siehe Abschnitt 5.3.3) und der gegenseitigen Information der zuständigen Träger über den Ausgang des Rentenverfahrens (siehe Abschnitt 5.3.4) abgeschlossen.
  • Eingaben und Urkunden, die in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind, dürfen nicht zurückgewiesen werden (siehe Art. 32 SVA-Jugoslawien).
  • Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle im Rahmen des Abkommens erheblichen Tatsachen, (Art. 2 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Formblätter

Für das zwischenstaatliche Verfahren mit Montenegro wurden die folgenden Formblätter vereinbart:

  • Auf deutscher Seite
    Antragsformblätter:
    • JU-D 202: Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • JU-D 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • JU-D 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Deutschland und in Drittstaaten.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Montenegro durch den montenegrinischen Träger zu verwenden.
    Trägerformblätter:
    • D-JU 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des montenegrinischen Versicherungsverlaufs,
    • D-JU 201a/JU-D 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines montenegrinischen Versicherungsverlaufs, wenn die deutschen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • D-JU 205: Deutscher Versicherungsverlauf,
    • D-JU 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • D-JU 207: Ärztliches Gutachten,
    • D-JU 210: Erinnerung.
  • Auf montenegrinischer Seite:
    Antragsformblätter:
    • D-JU 202: Antrag auf Versichertenrente aus der montenegrinischen Rentenversicherung,
    • D-JU 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der montenegrinischen Rentenversicherung,
    • D-JU 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Montenegro und in Drittstaaten.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Deutschland durch die deutschen Träger zu verwenden.
    Beim Ausfüllen der Formblätter D-JU 202 oder D-JU 203 ist Folgendes zu beachten:
    Gilt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, so ist bei Einleitung des Rentenverfahrens in Montenegro als Tag der Antragstellung das Datum des Rehabilitationsantrages einzutragen.
    Die Angabe „von Amts wegen“ als Tag der Antragstellung ist nicht zulässig. Anzugeben ist immer das auch für den deutschen Träger maßgebende Datum, gegebenenfalls also das Datum des Eingangs der Erklärung bez. einer Rentenumwandlung beziehungsweise das Datum der Unterschrift unter der Erklärung.
    Die Frage bezüglich eines Erstattungsanspruchs im Sinne des Art. 37 SVA-Jugoslawien ist stets zu bejahen, wenn die montenegrinische Rentenleistung gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen ist.
    Trägerformblätter:
    • JU-D 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des deutschen Versicherungsverlaufs,
    • JU-D 201a/D-JU 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines deutschen Versicherungsverlaufs, wenn die montenegrinischen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • JU-D 205: Montenegrinischer Versicherungsverlauf,
    • JU-D 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • JU-D 207: Ärztliches Gutachten,
    • JU-D 210: Erinnerung.

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Der zuständige Träger des Vertragsstaats, bei dem ein Antrag auf Leistung eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern (unverzüglich) mit (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Die zuständigen Träger unterrichten sich nach Art. 2 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen. Hierzu gehört unter anderem auch der Tag der Antragsstellung.

Näheres zur Einleitung des Verfahrens

  • durch die deutschen Träger kann dem Abschnitt 5.3.2.1 beziehungsweise
  • durch den montenegrinischen Träger kann dem Abschnitt 5.3.2.1.6

entnommen werden.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf montenegrinische Versicherungszeiten oder wird nur eine montenegrinische Rente beantragt, werden umgehend die mit dem anderen Vertragsstaat abgestimmten Formblätter (siehe Abschnitt 5.3.1)

  • D-JU 202 (Antrag auf montenegrinische Versichertenrente) oder
  • D-JU 203 (Antrag auf montenegrinische Hinterbliebenenrente) und
  • D-JU 204 (Beschäftigungsaufstellung, soweit erforderlich)

ausgefertigt und dem Träger des anderen Vertragsstaates mit dem Formblatt D-JU 201 übersandt.

Das Arbeitsbuch ist dem montenegrinischen Träger grundsätzlich im Original zu übersenden. Wurden auch Zeiten in den anderen Vertragsstaaten und/oder den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) zurückgelegt, ist den anderen beteiligten Trägern eine bestätigte Fotokopie des Arbeitsbuchs zu übersenden.

Beachte:

Nach Abschluss des Rentenverfahrens in Montenegro verbleibt das Arbeitsbuch in dessen Rentenakte.

Vor Übersendung des Arbeitsbuches und sonstiger Originalunterlagen ist aus Beweissicherungsgründen eine beglaubigte Ablichtung für die Akten anzufertigen

Etwaige eigene Erstattungsansprüche oder Erstattungsansprüche dritter Stellen, die nicht anderweitig (zum Beispiel aus der deutschen Rente) befriedigt werden können, sind im Formblatt D-JU 202 oder D-JU 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des Formblattes) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern. Einzelheiten zu möglichen Erstattungsansprüchen enthält die GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien.

Bei Anträgen auf Renten wegen Erwerbsminderung werden die eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in das Formblatt D-JU 207 übertragen und dem Träger des anderen Vertragsstaats übersandt (vergleiche Abschnitt 5.4).

Falls zum Zeitpunkt der Einleitung des Rentenverfahrens das deutsche Versicherungskonto bereits geklärt ist, wird dem Formblatt D-JU 201 auch der deutsche Versicherungsverlauf (Formblatt D-JU 205) beigefügt. In allen anderen Fällen wird das Formblatt D-JU 205 nach Klärung des Versicherungskontos nachgereicht.

Mit der Einleitung des Rentenverfahrens wird der montenegrinische Träger um Übersendung des Versicherungsverlaufs (Formblatt JU-D 205) gebeten.

Ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine deutsche Rente nur unter Berücksichtigung montenegrinischer Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt, kann der montenegrinische Versicherungsverlauf mit dem Formblatt D-JU 201a angefordert werden.

Die deutschen Rentenversicherungsträger leiten das zwischenstaatliche Verfahren auch dann ein, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. In diesem Fall wird das Verfahren wie beschrieben eingeleitet und dem montenegrinischen Träger das Nichtvorliegen von deutschen Versicherungszeiten mit einem freien Zusatz mitgeteilt.

Spätere Inanspruchnahme einer deutschen Altersrente

Wird die Feststellung einer deutschen Altersrente wegen der mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme verbundenen Abschläge oder hinsichtlich § 77 Abs. 2 SGB VI (Erhöhung des Zugangsfaktors) nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder aus einem sonstigen Grund aufgeschoben, ist dennoch das zwischenstaatliche Rentenverfahren einzuleiten und der ausländische Träger über die spätere Inanspruchnahme der deutschen Altersrente zu unterrichten.

Hinterbliebenenrentenanträge von Familienmitgliedern

In Montenegro können nach dortigem innerstaatlichen Recht Hinterbliebenenrenten auch den Eltern, Geschwistern und anderen Kindern des verstorbenen Versicherten gewährt werden.

Wird eine solche Rente durch einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hinterbliebenen beantragt, ist ein zwischenstaatliches Rentenverfahren einzuleiten.

Anträge auf Waisenrenten

Nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften besteht ein Waisenrentenanspruch grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Darüber hinaus nur, wenn sich die Waise in Schulausbildung befindet.

Hat eine Waise bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens das 15. Lebensjahr vollendet, ist deshalb - sofern erkennbar, dass sich die Waise in Schulausbildung befindet - eine Schulbescheinigung anzufordern und dem Antragsformblatt beizufügen. In allen anderen Fällen fordert der montenegrinische Träger die Schulbescheinigung direkt von der Witwe oder der Waise an.

Anspruch auf eine montenegrinische Waisenrente besteht nicht, wenn die Waise in Deutschland beschäftigt und versichert ist. Da während einer Berufsausbildung in Deutschland regelmäßig Versicherungspflicht vorliegt, wird nach montenegrinischem Recht Waisenrente auch in diesen Fällen nicht gezahlt.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob Berufsausbildung vorliegt oder nicht. Dies gilt auch bei allen Anträgen auf Weiter- oder Wiedergewährung von Waisenrente.

Beendigung der Versicherung

Nach montenegrinischen Rechtsvorschriften ist der Anspruch auf eine Rentenleistung grundsätzlich nicht gegeben, solange noch eine Versicherung besteht. Dem zuständigen Träger im anderen Vertragsstaat muss daher in jedem Falle von dem Fortbestehen der Beschäftigung (dazu zählt auch die Lohnfortzahlung und der sich anschließende Krankengeldbezug), dem Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen, die Rentenversicherungspflicht auslösen, Kenntnis gegeben werden. Als Aufgabe der Beschäftigung ist dem montenegrinischen Träger das Datum anzugeben, an dem die Versicherung endet.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob eine Versicherung besteht oder nicht.

Nimmt ein Rentenbezieher in Montenegro eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auf, ruht die Rente während der Ausübung der Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit. Nach ihrer Aufgabe wird die Rente neu festgestellt. Der Träger Montenegros setzt die deutsche Seite über derartige Tatbestände umgehend in Kenntnis.

Verzicht auf die Durchführung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens

Von der Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens bei dem Träger im anderen Vertragsstaat ist abzusehen, wenn

  • dort nur Zeiten zurückgelegt sind, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des deutsch-jugoslawischen Vertrages vom 10.03.1956 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates von einer Leistungspflicht befreit.
  • nur Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Montenegro vor 1945 oder nur Lehrlingszeiten oder Wehrpflichtzeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt worden sind. Diese Zeiten gelten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht als für die Rentenleistung anrechenbare Zeiten.
Verfahrenseinleitung durch den montenegrinischen Träger

Wird der Rentenantrag beim montenegrinischen Träger gestellt und werden deutsche Versicherungszeiten angegeben, leitet der montenegrinische Träger das Verfahren beim zuständigen deutschen Träger mit den Formblättern

  • JU-D 202 (Antrag auf deutsche Versichertenrente) oder
  • JU-D 203 (Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente)

ein, die gegebenenfalls zusammen mit dem Formblatt JU-D 204 mit dem Formblatt JU-D 201 übersandt werden.

Etwaige Erstattungsansprüche sind vom montenegrinischen Träger im Formblatt JU-D 202 oder JU-D 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des jeweiligen Formblatts) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern (siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien).

Hat der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, wird vom montenegrinischen Träger das Formblatt JU-D 207 übersandt. Soweit erforderlich werden von den deutschen Trägern weitere Unterlagen angefordert beziehungsweise ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (vergleiche Abschnitt 5.4).

Bescheidzustellung

Nach Art. 32 S. 3 SVA-Jugoslawien werden den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche regelmäßig unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Die deutschen Rentenversicherungsträger übersenden jedoch abweichend von diesen Regelungen Bescheide oder sonstige Schriftstücke unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers mittels einfachen Briefs. Lediglich in Ausnahmefällen werden Bescheide mittels Einschreiben mit Rückschein oder über die deutsche Vertretung in Montenegro zugestellt (vergleiche GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens

Die zuständigen Träger unterrichten sich gegenseitig über den Abschluss des Rentenverfahrens.

Dabei wird insbesondere Folgendes angegeben:

  • im Falle der Leistungsgewährung
    • die Art der anerkannten Leistung und
    • der Beginn der Leistung.

    Wurde von den deutschen Trägern ein Erstattungsanspruch nach Art. 37 SVA-Jugoslawien geltend gemacht, teilt der montenegrinische Träger die Höhe der von ihm gezahlten Rente im Nachzahlungszeitraum einschließlich aller Änderungen mit.
  • im Falle der Ablehnung
    • die Art der abgelehnten Leistung,
    • der Grund der Ablehnung.

Hierfür stehen Formblätter D-JU 206 oder JU-D 206 zur Verfügung.

Ärztliche Untersuchungen

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien werden die vom Träger eines Vertragsstaats nach seinen Rechtsvorschriften eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen und medizinisch-technischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dem Träger des anderen Vertragsstaats im Original oder in bestätigter Kopie kostenlos zur Kenntnis gegeben.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf montenegrinische Invalidenrente vor, gilt bei Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland für die medizinische Begutachtung das übliche innerstaatliche Verfahren. Die in diesem Rahmen eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie gegebenenfalls weitere vorliegende medizinische Unterlagen werden für den montenegrinischen Träger in das Formblatt D-JU 207 übertragen und anschließend übersandt.

Beachte:

Das Formblatt D-JU 207 wird grundsätzlich auch dann erstellt, wenn der Antragsteller in Deutschland wohnt und nur Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten vorliegen. Die entstandenen Kosten sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom montenegrinischen Träger zu erstatten.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf montenegrinische Invalidenrente vor und hat der Versicherte seinen Wohnsitz in Montenegro, fertigt der zuständige montenegrinische Träger das Formblatt JU-D 207 aus und übersendet dieses an den deutschen Träger.

Der montenegrinische Träger erstellt das Formblatt JU-D 207 auch, wenn der Antragsteller nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Die entstandenen Kosten sind dann nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom deutschen Träger zu erstatten.

Reichen dem Träger des Nichtwohnortstaates die übermittelten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht aus, kann er den Träger des Wohnortstaats um Erstellung und Übersendung des Formblatts D-JU 207 beziehungsweise JU-D 207 oder eines freien Gutachtens einer anzugebenden Fachrichtung bitten. Die Durchführung von Untersuchungen im Auftrag und für alleinige Zwecke des Nichtwohnortstaats kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Träger des Wohnortstaates ein Rentenverfahren betreffend eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Invalidenrente nicht anhängig ist.

Ärztliche Gutachten, die vom Träger des Wohnortstaats ausschließlich im Interesse und für die alleinigen Zwecke eines Trägers des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden, sind für den anfordernden Träger nicht kostenfrei (vergleiche GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5).

Ärztliche Kontrollen der Leistungsempfänger, die während des Aufenthalts im Gebiet des einen Vertragsstaats Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erhalten, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortstaats vorgenommen (Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien). Auch hier sind gegebenenfalls die Kosten, die für die ärztlichen Untersuchungen anfallen, zu erstatten.

Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten und obliegt einem deutschen Träger die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens, kann das zuständige deutsche Konsulat gebeten werden, einen Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen.

Beachte:

Bei Anträgen auf die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist das Formblatt 201 (beziehungsweise 201a/205a) maschinenschriftlich um folgenden Zusatz zu ergänzen:

„Zur Prüfung des deutschen Rentenanspruchs - ist - war - eine ärztliche Untersuchung des Berechtigten nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung des dortigen Rentenanspruchs ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, sind die Kosten für die Untersuchung von Ihnen zu erstatten (Art. 29 Abs. 2 SVAbk).“

Diese Verfahrensweise soll dazu beitragen, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme bei der Geltendmachung von Gutachtenkosten zukünftig weitestgehend vermieden werden.

Abrechnung der Gutachterkosten

Sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien Kosten zu erstatten, so stellt der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Träger die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten (Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien).

Weitere Erläuterungen zur Abrechnung von Gutachtenkosten können der GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5 entnommen werden.

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Die VV zum SVA-Jugoslawien enthält nur Regelungen in Bezug auf das Verfahren zur Leistungserbringung. Allerdings wird hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsstaaten auch außerhalb des Leistungsverfahrens einander die relevanten Versicherungszeiten mitteilen.

Deshalb ist auch im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens zur Erteilung einer Rentenauskunft die Anforderung des Formblattes JU-D 205 vom montenegrinischen Träger zulässig.

Informationsaustausch

Nach Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien sind die Träger der Vertragsstaaten verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Jugoslawien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Umfang dieser Mitteilungspflichten zum einen durch Art. 2 und 9 VV zum SVA-Jugoslawien und zum anderen durch zwischen den Trägern der Vertragsstaaten getroffene Absprachen konkretisiert. Danach teilen die zuständigen deutschen und Träger der anderen Vertragsstaaten einander insbesondere folgende Informationen mit:

  • Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,
  • Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers,
  • Tod des Leistungsberechtigten,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,
  • Änderung der Anschrift der Rentenberechtigten,
  • Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

Rentenzahlung

Die Zahlung der Renten ist in den Art. 3 bis 8 VV zum SVA-Jugoslawien geregelt. Für die deutschen und den montenegrinischen Träger gelten unterschiedliche Regelungen.

Zahlung deutscher Renten nach Montenegro

Nach Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger die deutschen Renten unmittelbar an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Montenegro aus.

Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung.

Zahlung montenegrinischer Renten nach Deutschland

Art. 4 zum SVA-Jugoslawien bis Art. 8 VV zum SVA-Jugoslawien regeln, dass die montenegrinischen Rentenzahlungen an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden.

Der montenegrinische Träger zahlt daher seine Renten an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger aus.

Beteiligter Vertragsstaat: Serbien

Hat der Versicherte neben deutschen auch serbische Versicherungszeiten zurückgelegt oder hält sich ein Antragsteller gewöhnlich in Serbien auf, ist das zwischenstaatliche Verfahren entsprechend der VV zum SVA-Jugoslawien mit dem zuständigen serbischen Träger zu führen.

Zuständiger Träger

Die für die Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen Verbindungsstellen der Rentenversicherung ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 SVA-Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 34 SVA-Jugoslawien). Zuständig sind

  • die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Für den Bereich der serbischen Rentenversicherung ist zuständige Verbindungsstelle

  • die Sozialversicherungsanstalt (ZAVOD ZA SOCIJALNO OSIGURANJE).

Das zwischenstaatliche Verfahren ist mit den beiden für die Rentenversicherung zuständigen Trägern

  • dem Republikfond der Renten- und Invalidenversicherung, Belgrad (REPUBLICKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE),
  • dem Provinzfond der Renten- und Invalidenversicherung, Novi Sad (POKRAJINSKI FOND ZA PENZIJSKO I INVALIDSKO OSIGURANJE)

zu führen.

Der Träger in Novi Sad hat für das Gebiet Vojvodina seine Zweigstellen zur Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens zugelassen. Sämtlicher Schriftverkehr ist jedoch ausnahmslos nur mit dem Träger in Novi Sad zu führen.

Einreichen der Anträge

Die VV zum SVA-Jugoslawien und das SVA-Jugoslawien enthalten keine Regelung, dass Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten von dem Träger des Vertragsstaats entgegenzunehmen sind, in dem sich der Antragsteller gewöhnlich aufhält.

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist daher der Träger des Vertragsstaats für die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Träger teilt dem Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben (unverzüglich) mit.

Für das Antragsverfahren werden die unter den deutschen und serbischen Trägern vereinbarten Formblätter benutzt (Art. 1 Nr. 1 S. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 6.3.1).

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für die Beantragung der deutschen Rente auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien gegenüber Serbien der normale innerstaatliche Rentenantragsvordruck zu verwenden.

Hat der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt oder möchte er die Feststellung der deutschen Leistung wegen Alters aufschieben (siehe GRA zu Art. 33 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 6) und beantragt so ausdrücklich nur eine serbische Altersrente, so genügt das Ausfüllen des Antragsformblatts D-SRB 202 bei Versichertenrenten (vergleiche Abschnitt 6.3.1).

Der deutsche Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren in Serbien ein (vergleiche Abschnitte 6.3.2 und 6.3.2.1). Das zwischenstaatliche Verfahren wird auch dann aufgenommen, wenn das serbische Rentenrecht die nach deutschem Recht beantragte Leistung nicht beziehungsweise noch nicht vorsieht.

Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten,

  • bei welchem Träger das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet wurde und
  • dass dieser Träger nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, ob ein Rentenanspruch aus der dortigen Versicherung besteht und zu gegebener Zeit hierüber direkt einen Bescheid erteilen wird.

Wohnsitz des Antragsteller in Serbien

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien, übersendet der zuständige serbische Träger den ausgefüllten Antragsvordruck SRB-D 202 oder SRB-D 203 unter Verwendung des Mitteilungsformblatts SRB-D 201 an die zuständige deutsche Verbindungsstelle. Dabei hat er den serbischen Versicherungsverlauf (Formblatt SRB-D 205) beizufügen oder nachzureichen.

Wohnsitz des Antragstellers in einem Drittstaat

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, leitet der angegangene Träger das zwischenstaatliche Verfahren ein.

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Die deutschen und serbischen Träger führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den im Art. 1 und 2 VV zum SVA-Jugoslawien festgelegten Grundsätzen durch.

Bei Einleitung und Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens gelten demnach folgende Grundsätze:

  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird umgehend eingeleitet (Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien) und unter Verwendung der zwischen den Verbindungsstellen vereinbarten Formblätter (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 6.3.1) durchgeführt. Die in den Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich.
  • Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit der Bescheidzustellung an den Berechtigten (siehe Abschnitt 6.3.3) und der gegenseitigen Information der zuständigen Träger über den Ausgang des Rentenverfahrens (siehe Abschnitt 6.3.4) abgeschlossen.
  • Eingaben und Urkunden, die in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind, dürfen nicht zurückgewiesen werden (siehe Art. 32 SVA-Jugoslawien).
  • Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander über alle im Rahmen des Abkommens erheblichen Tatsachen (Art. 2 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Formblätter

Für das zwischenstaatliche Verfahren mit Serbien wurden die folgenden zweisprachigen Formblätter vereinbart:

  • Auf deutscher Seite:
    Antragsformblätter:
    • SRB-D 202: Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • SRB-D 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung,
    • SRB-D 203b: Anlage zum Antrag auf Waisenrente,
    • SRB-D 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Deutschland und in Drittstaaten,
    • SRB-D 214: Zusätzliche Angaben zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung,
    • SRB-D 214a: Erklärung des Antragsstellers zum Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung einschließlich Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Serbien durch den serbischen Träger zu verwenden.
    Trägerformblätter:
    • D-SRB 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des serbischen Versicherungsverlaufs,
    • D-SRB 201a/SRB-D 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines serbischen Versicherungsverlaufs, wenn die deutschen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • D-SRB 205: Deutscher Versicherungsverlauf,
    • D-SRB 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • D-SRB 207: Ärztliches Gutachten,
    • D-SRB 210: Erinnerung,
    • D-SRB 212: Anforderung eines ärztlichen Gutachtens vom serbischen Träger,
    • D-SRB 213: Anfrage, ob die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfüllt sind.
  • Auf serbischer Seite:
    Antragsformblätter:
    • D-SRB 202: Antrag auf Versichertenrente aus der serbischen Rentenversicherung,
    • D-SRB 203: Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der serbischen Rentenversicherung,
    • D-SRB 204: Beschäftigungsfragebogen zu den Versicherungszeiten in Serbien und in Drittstaaten.

    In der Regel sind diese Antragsformblätter bei Wohnsitz der Antragssteller in Deutschland durch die deutschen Träger zu verwenden.
    Beim Ausfüllen der Formblätter D-SRB 202 oder D-SRB 203 ist Folgendes zu beachten:
    Gilt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, so ist bei Einleitung des Rentenverfahrens in Serbien als Tag der Antragstellung das Datum des Rehabilitationsantrages einzutragen.
    Die Angabe „von Amts wegen“ als Tag der Antragstellung ist nicht zulässig. Anzugeben ist immer das auch für den deutschen Träger maßgebende Datum, gegebenenfalls also das Datum des Eingangs der Erklärung bez. einer Rentenumwandlung beziehungsweise das Datum der Unterschrift unter der Erklärung.
    Die Frage bezüglich eines Erstattungsanspruchs im Sinne des Art. 37 SVA-Jugoslawien ist stets zu bejahen, wenn die serbische Rentenleistung gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen ist.
    Trägerformblätter:
    • SRB-D 201: Verfahrenseinleitung, Nachsendung von Unterlagen und Anforderung des deutschen Versicherungsverlaufs,
    • SRB-D 201a/D-SRB 205a: Verfahrenseinleitung und Anforderung eines deutschen Versicherungsverlaufs, wenn die serbischen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • SRB-D 201b/D-SRB 205a Anforderung eines deutschen Versicherungsverlaufs, wenn die serbischen Anspruchsvoraussetzungen nur nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt sind,
    • SRB-D 205: Serbischer Versicherungsverlauf,
    • SRB-D 206: Mitteilung über den Abschluss des Rentenverfahrens,
    • SRB-D 207: Ärztliches Gutachten,
    • SRB-D 209: Angaben über den Anspruch auf serbisches Kindergeld,
    • SRB-D 210: Erinnerung,
    • SRB-D 213: Anfrage, ob die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfüllt sind.

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaats verbindlich

Ein weiterer zwischen den deutschen und serbischen Trägern abgestimmter Vordruck ist der sogenannte Multibrief (Mehrzweckanschreiben an den serbischen Träger). Der Multibrief wird zur Übersendung von Unterlagen und Formblättern, zur Erinnerung an die Beantwortung von Schreiben und zur Mitteilung von im Rahmen des SVA-Jugoslawien relevanten Informationen verwendet.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Der zuständige Träger des Vertragsstaats, bei dem ein Antrag auf Leistung eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern (unverzüglich) mit (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Die zuständigen Träger unterrichten sich nach Art. 2 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen. Hierzu gehört unter anderem auch der Tag der Antragsstellung.

Näheres zur Einleitung des Verfahrens

  • durch die deutschen Träger kann dem Abschnitt 6.3.2.1 beziehungsweise
  • durch die serbischen Träger kann dem Abschnitt 6.3.2.2

entnommen werden.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf serbische Versicherungszeiten oder wird nur eine serbische Rente beantragt, werden umgehend die mit dem anderen Vertragsstaat abgestimmten Formblätter (siehe Abschnitt 6.3.1)

  • D-SRB 202 (Antrag auf serbische Versichertenrente) oder
  • D-SRB 203 (Antrag auf serbische Hinterbliebenenrente) und
  • D-SRB 204 (Beschäftigungsaufstellung, soweit erforderlich)

ausgefertigt und dem Träger des anderen Vertragsstaates mit dem Formblatt D-SRB 201 übersandt. Dies gilt auch in Fällen, in denen gleichzeitig mehrere Rentenleistungen beantragt werden (zum Beispiel Rente wegen Erwerbsminderung und Altersrente). Die gleichzeitige Antragstellung mehrerer Renten ist in Serbien nicht zulässig. Die serbische Seite fordert daher vom Versicherten eine schriftliche Erklärung an, in der er sich für das serbische Verfahren auf einen Rentenantrag beschränkt.

Das Arbeitsbuch ist dem serbischen Träger grundsätzlich im Original zu übersenden. Wurden auch Zeiten in den anderen Vertragsstaaten und/oder den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) zurückgelegt, ist das Original des Arbeitsbuchs an den Träger des Vertragsstaats beziehungsweise Nachfolgestaats zu senden, in dem der Versicherte zuletzt versichert war. Den anderen beteiligten Trägern ist eine bestätigte Fotokopie des Arbeitsbuchs zu übersenden.

Beachte:

Ist jedoch der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung Podgorica (Montenegro) beteiligter Träger, ist das Original-Arbeitsbuch stets diesem Träger zu übersenden. Nach Abschluss des dortigen Rentenverfahrens verbleibt das Arbeitsbuch in dessen Rentenakte.

Vor Übersendung des Arbeitsbuches und sonstiger Originalunterlagen ist aus Beweissicherungsgründen eine beglaubigte Ablichtung für die Akten anzufertigen.

Etwaige eigene Erstattungsansprüche oder Erstattungsansprüche dritter Stellen, die nicht anderweitig (zum Beispiel aus der deutschen Rente) befriedigt werden können, sind im Formblatt D-SRB 202 oder D-SRB 203 (in der Regel unter der letzten Ziffer des Formblattes) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern. Einzelheiten zu möglichen Erstattungsansprüchen enthält die GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien.

Bei Anträgen auf Renten wegen Erwerbsminderung werden die eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in das Formblatt D-SRB 207 übertragen und dem Träger des anderen Vertragsstaats übersandt (vergleiche Abschnitt 6.4).

Falls zum Zeitpunkt der Einleitung des Rentenverfahrens das deutsche Versicherungskonto bereits geklärt ist, wird dem Formblatt D-SRB 201 auch der deutsche Versicherungsverlauf (Formblatt D-SRB 205) beigefügt. In allen anderen Fällen wird das Formblatt D-SRB 205 nach Klärung des Versicherungskontos nachgereicht.

Mit der Einleitung des Rentenverfahrens wird der serbische Träger um Übersendung des Versicherungsverlaufs (Formblatt SRB-D 205) gebeten.

Ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine deutsche Rente nur unter Berücksichtigung serbischer Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfüllt, kann der serbische Versicherungsverlauf mit dem Formblatt D-SRB 201a angefordert werden.

Die deutschen Rentenversicherungsträger leiten das zwischenstaatliche Verfahren auch dann ein, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland hat und keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. In diesem Fall wird das Verfahren wie beschrieben eingeleitet und dem serbischen Träger das Nichtvorliegen von deutschen Versicherungszeiten mit einem freien Zusatz mitgeteilt.

Spätere Inanspruchnahme einer deutschen Altersrente

Wird die Feststellung einer deutschen Altersrente wegen der mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme verbundenen Abschläge oder hinsichtlich § 77 Abs. 2 SGB VI (Erhöhung des Zugangsfaktors) nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder aus einem sonstigen Grund aufgeschoben, ist dennoch das zwischenstaatliche Rentenverfahren einzuleiten und der serbische Träger über die spätere Inanspruchnahme der deutschen Altersrente zu unterrichten.

Einleitung des Rentenverfahrens in Serbien für Drittstaatsangehörige

Von serbischer Seite wird das Abkommen als sog. „geschlossenes“ Abkommen angesehen, da keine Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich enthalten sind. Die Antragsgleichstellung und somit die beschriebene Einleitung des Rentenverfahrens (mit den vereinbarten Formblättern) beim serbischen Träger kann nach serbischer Auslegung für Drittstaatsangehörige nur dann erfolgen, wenn Serbien mit dem maßgebenden Drittstaat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7). Rentenanträge von Staatsangehörigen dieser Drittstaaten, die vor Inkrafttreten des jeweiligen SVA nach serbischem Recht abgelehnt oder über die eine Entscheidung nicht getroffen wurde, sind nach Inkrafttreten dieser SVA im Rahmen der Antragsgleichstellung erneut einzuleiten.

Bei Rückfragen von Versicherten ist auf die Möglichkeit der erneuten Rentenantragstellung hinzuweisen. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten und dem serbischen Träger das neue Antragsdatum mit einem neuen Formblatt D-SRB 202 oder D-SRB 203 - beim Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Beilage der verfügbaren medizinischen Unterlagen - mitzuteilen. Darüber hinaus ist dem serbischen Träger ein aktuelles Formblatt D-SRB 205 zu übersenden, das Datum der erstmaligen Rentenantragstellung und der bisherige Ablehnungsgrund (zum Beispiel wegen Drittstaatsangehörigkeit) mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob das deutsche Rentenverfahren bereits abgeschlossen ist oder nicht. In abgeschlossenen Fällen ist der Berechtigte, sofern die Akten in den Geschäftsgang kommen, von Amts wegen auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hinzuweisen.

In den Fällen ohne Abkommensberührung gilt für Drittstaatsangehörige die Antragsgleichstellung nicht. Der Versicherte ist daher zu bitten, sich hinsichtlich der Antragstellung auf eine serbische Rente direkt an den serbischen Träger zu wenden. Auf Anforderung werden die in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten mit Formblatt SRB-D 205 bescheinigt.

Nach Auffassung der serbischen Seite sind die autonomen Provinzen Kosovo und Metochien weiterhin Bestandteile der Republik Serbien.

Hinterbliebenenrentenanträge von Familienmitgliedern

In Serbien können nach dortigem innerstaatlichem Recht Hinterbliebenenrenten auch den Eltern, Geschwistern und anderen Kindern des verstorbenen Versicherten gewährt werden.

Wird eine solche Rente durch einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hinterbliebenen beantragt, ist ein zwischenstaatliches Rentenverfahren einzuleiten.

Anträge auf Waisenrenten

Nach den serbischen Rechtsvorschriften besteht ein Waisenrentenanspruch grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Darüber hinaus nur, wenn sich die Waise in Schulausbildung befindet.

Hat eine Waise bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens das 15. Lebensjahr vollendet, ist deshalb - sofern erkennbar, dass sich die Waise in Schulausbildung befindet - eine Schulbescheinigung anzufordern und dem Antragsformblatt beizufügen. In allen anderen Fällen fordert der serbische Träger die Schulbescheinigung direkt von der Witwe oder der Waise an.

Anspruch auf eine serbische Waisenrente besteht nicht, wenn die Waise in Deutschland beschäftigt und versichert ist. Da während einer Berufsausbildung in Deutschland regelmäßig Versicherungspflicht vorliegt, wird nach serbischem Recht Waisenrente auch in diesen Fällen nicht gezahlt.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob Berufsausbildung vorliegt oder nicht. Dies gilt auch bei allen Anträgen auf Weiter- oder Wiedergewährung von Waisenrente.

Beendigung der Versicherung

Nach serbischen Rechtsvorschriften ist der Anspruch auf eine Rentenleistung grundsätzlich nicht gegeben, solange noch eine Versicherung besteht. Dem zuständigen Träger im anderen Vertragsstaat muss daher in jedem Falle von dem Fortbestehen der Beschäftigung (dazu zählt auch die Lohnfortzahlung und der sich anschließende Krankengeldbezug), dem Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen, die Rentenversicherungspflicht auslösen, Kenntnis gegeben werden. Als Aufgabe der Beschäftigung ist dem serbischen Träger das Datum anzugeben, an dem die Versicherung endet.

Bezüglich der ab 01.01.2015 eingetretenen Änderung der serbischen Rechtsvorschriften wird auf die GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.2 verwiesen.

Das zwischenstaatliche Rentenverfahren ist aber unabhängig davon einzuleiten, ob eine Versicherung besteht oder nicht.

Verzicht auf die Durchführung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens

Von der Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens bei dem Träger im anderen Vertragsstaat ist abzusehen, wenn

  • dort nur Zeiten zurückgelegt sind, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des deutsch-jugoslawischen Vertrages vom 10.03.1956 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates von einer Leistungspflicht befreit.
  • nur Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Serbien vor 1945 oder nur Lehrlingszeiten oder Wehrpflichtzeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt worden sind. Diese Zeiten gelten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht als für die Rentenleistung anrechenbare Zeiten.
  • Ein Staatsangehöriger eines Drittstaates, mit dem Serbien kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragt.
Verfahrenseinleitung durch die serbischen Träger

Wird der Rentenantrag bei einem serbischen Träger gestellt und werden deutsche Versicherungszeiten angegeben, leitet der serbische Träger das Verfahren beim zuständigen deutschen Träger mit den Formblättern

  • SRB-D 202 (Antrag auf deutsche Versichertenrente) oder
  • SRB-D 203 (Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente) und gegebenenfalls Formblatt SRB-D 203b (Anlage bei Anträgen auf Waisenrente)

ein, die gegebenenfalls zusammen mit dem Formblatt SRB-D 204 mit dem Formblatt SRB-D 201 übersandt werden.

Etwaige Erstattungsansprüche sind vom serbischen Träger im Formblatt SRB-D 202 oder SRB-D 203 (letzte Ziffer des jeweiligen Formblatts) anzumelden und zu gegebener Zeit zu beziffern (siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien).

Hat der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, wird vom serbischen Träger das Formblatt SRB-D 207 sowie gegebenenfalls die Formblätter SRB-D 214 und SRB-D 214a übersandt. Soweit erforderlich werden von den deutschen Trägern weitere Unterlagen angefordert beziehungsweise ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (vergleiche Abschnitt 6.4).

Bescheidzustellung

Nach Art. 32 S. 3 SVA-Jugoslawien werden den Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, die Bescheide über die geltend gemachten Leistungsansprüche regelmäßig unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

Die deutschen Rentenversicherungsträger übersenden jedoch abweichend von diesen Regelungen Bescheide oder sonstige Schriftstücke unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers mittels einfachen Briefs. Lediglich in Ausnahmefällen werden Bescheide mittels Einschreiben mit Rückschein oder über die deutsche Vertretung in Serbien zugestellt (vergleiche GRA zu Art. 32 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens

Die zuständigen Träger unterrichten sich gegenseitig über den Abschluss des Rentenverfahrens.

Dabei wird insbesondere Folgendes angegeben:

  • im Falle der Leistungsgewährung
    • die Art der anerkannten Leistung,
    • die Höhe der Leistung und
    • der Beginn der Leistung.

    Wurde von den deutschen Trägern ein Erstattungsanspruch nach Art. 37 SVA-Jugoslawien geltend gemacht, teilt der serbische Träger die Höhe der von ihm gezahlten Rente im Nachzahlungszeitraum einschließlich aller Änderungen mit.
  • im Falle der Ablehnung
    • die Art der abgelehnten Leistung,
    • der Grund der Ablehnung.

    Wird einem Berechtigten nach Ablehnung eines Antrags auf deutsche Rente wegen Erwerbsminderung im Rahmen eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ist der serbische Träger darauf hinzuweisen, dass die Rentenbewilligung aufgrund eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens erfolgt ist.

Hierfür stehen Formblätter D-SRB 206 oder SRB-D 206 zur Verfügung.

Die im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren gegebenenfalls zusätzlich eingeholten ärztlichen Gutachten sind in Fotokopie beizufügen.

Ärztliche Untersuchungen

Nach Art. 1 Nr. 2 VV zum SVA-Jugoslawien werden die vom Träger eines Vertragsstaats nach seinen Rechtsvorschriften eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen und medizinisch-technischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dem Träger des anderen Vertragsstaats im Original oder in bestätigter Kopie kostenlos zur Kenntnis gegeben.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf serbische Invalidenrente vor, gilt bei Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland für die medizinische Begutachtung das übliche innerstaatliche Verfahren. Die in diesem Rahmen eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie gegebenenfalls weitere vorliegende medizinische Unterlagen werden für den serbischen Träger in das Formblatt D-SRB 207 übertragen und anschließend übersandt.

Besteht für einen Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland kein Anspruch auf deutsche Rente wegen Erwerbsminderung, weil er keine deutschen Versicherungszeiten hat oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und sind deshalb vom deutschen Träger keine medizinischen Ermittlungen (Einholung von Befundberichten, Gutachten und so weiter) zu führen, übersendet der deutsche Träger dem serbischen Träger alle vorliegenden medizinischen Unterlagen (ohne Übersetzung). In diesen Fällen sind medizinische Gutachten und das Formblatt D-SRB 207 nur auf Anforderung des serbischen Trägers zu erstellen, der gegebenenfalls die Kosten hierfür nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien zu erstatten hat.

Liegt ein Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung und ein Antrag auf serbische Invalidenrente vor und hat der Versicherte seinen Wohnsitz in Serbien, fertigt der zuständige serbische Träger das Formblatt SRB-D 207 aus und übersendet dieses an den deutschen Träger.

Der zuständige serbische Träger erstellt das Formblatt SRB-D 207 auf Anforderung durch den deutschen Träger auch, wenn der Antragsteller nur deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Die entstandenen Kosten sind dann nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien vom deutschen Träger zu erstatten.

Reichen dem Träger des Nichtwohnortstaates die übermittelten medizinischen Unterlagen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht aus, kann er den Träger des Wohnortstaats um Erstellung und Übersendung des Formblatts D-SRB 207 beziehungsweise SRB-D 207 oder eines freien Gutachtens einer anzugebenden Fachrichtung bitten. Die Durchführung von Untersuchungen im Auftrag und für alleinige Zwecke des Nichtwohnortstaats kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn beim Träger des Wohnortstaates ein Rentenverfahren betreffend eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Invalidenrente nicht anhängig ist. Die Kosten für ärztliche Gutachten, die vom Träger des Wohnortstaats ausschließlich im Interesse und für die alleinigen Zwecke eines Trägers des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden, sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien von dem Träger zu erstatten, der die Gutachten angefordert hat (vergleiche GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5).

Ärztliche Kontrollen der Leistungsempfänger, die während des Aufenthalts im Gebiet des einen Vertragsstaats Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erhalten, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortstaats vorgenommen (Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien). Auch hier sind gegebenenfalls die Kosten, die für die ärztlichen Untersuchungen anfallen, zu erstatten.

Hat der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten und obliegt einem deutschen Träger die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens, kann das zuständige deutsche Konsulat gebeten werden, einen Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen.

Beachte:

Bei Anträgen auf die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist das Formblatt 201 (beziehungsweise 201a/205a) maschinenschriftlich um folgenden Zusatz zu ergänzen:

„Zur Prüfung des deutschen Rentenanspruchs - ist - war - eine ärztliche Untersuchung des Berechtigten nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung des dortigen Rentenanspruchs ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, sind die Kosten für die Untersuchung von Ihnen zu erstatten (Art. 29 Abs. 2 SVAbk).“

Diese Verfahrensweise soll dazu beitragen, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme bei der Geltendmachung von Gutachtenkosten zukünftig weitestgehend vermieden werden.

Abrechnung der Gutachterkosten

Sind nach Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien Kosten zu erstatten, so stellt der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Träger die nachgewiesenen Kosten nach seinen Rechtsvorschriften fest und übersendet dem ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten (Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien).

Weitere Erläuterungen zur Abrechnung von Gutachtenkosten können der GRA zu Art. 29 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5 entnommen werden.

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Die VV zum SVA-Jugoslawien enthält nur Regelungen in Bezug auf das Verfahren zur Leistungserbringung. In Bezug auf die Antragsgleichstellung haben die deutschen Träger mit der serbischen Seite vereinbart, dass Anträge im Rahmen der deutschen Kontenklärung als Anträge auf Kontenklärung nach serbischen Rechtsvorschriften gelten. Über den Antrag auf Kontenklärung ist der serbische Versicherungsträger mit dem Multibrief zu unterrichten. Die Übersendung des Formblattes D-SRB 205 ist nicht erforderlich.

Werden außerhalb eines deutschen Rentenverfahrens die serbischen Versicherungszeiten benötigt, ist das Formblatt SRB-D 205 mittels Multibrief beim serbischen Träger anzufordern.

Bestätigung von serbischen Zeiten der Arbeitslosigkeit

Grundsätzlich werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Beiträge entrichtet wurden, nur bei Anträgen auf Altersrente im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung „5“bestätigt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung das 62. Lebensjahr vollendet hat und der Wohnsitz in Serbien liegt. In allen anderen Verfahren (auch Kontenklärung) werden Zeiten der Arbeitslosigkeit nur auf Anfrage des deutschen Trägers im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung „5“ gekennzeichnet. Ansonsten erhalten sie stets die Anmerkung „1“. Bei Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sind die benötigten Zeiten mit dem Formblatt D-SRB 201/201a anzufordern. Darüber hinaus steht für die Anforderung der benötigten Zeiten der Multibrief zur Verfügung.

Informationsaustausch

Nach Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien sind die Träger der Vertragsstaaten verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Jugoslawien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Umfang dieser Mitteilungspflichten zum einen durch Art. 2 und 9 VV zum SVA-Jugoslawien und zum anderen durch zwischen den Trägern der Vertragsstaaten getroffenen Absprachen konkretisiert. Danach teilen die zuständigen deutschen und serbischen Träger einander insbesondere folgende Informationen mit:

  • Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,
  • Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Wiederheirat einer Witwe/eines Witwers,
  • Tod des Leistungsberechtigten,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat,
  • Änderung der Anschrift der Rentenberechtigten,
  • Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

Rentenzahlung

Die Zahlung der Renten ist in den Art. 3 zum SVA-Jugoslawien bis Art.8 VV zum SVA-Jugoslawien geregelt. Für die deutschen und serbischen Träger gelten unterschiedliche Reglungen.

Zahlung deutscher Renten nach Serbien

Nach Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Jugoslawien zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger die deutschen Renten unmittelbar an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Serbien aus.

Mit Serbien besteht eine besondere Vereinbarung betreffend die Zahlung der deutschen Renten an Berechtigte mit Wohnsitz in Serbien auf ein Konto bei einer Bank mit Sitz in Serbien. Diese Vereinbarung garantiert für die deutschen Träger und die Rentenberechtigten eine besonders sichere Zahlung der Renten.

Folge dieser Vereinbarung ist, dass eine deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer Bank mit Sitz in Serbien nur erfolgen kann, wenn diese zu den sogenannten „akkreditierten“ Banken gehört. Die deutschen Träger haben keinen Einfluss darauf, welche Bank zu den „akkreditierten“ Banken gehört. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren zwischen den serbischen Banken, die an der Auszahlung der deutschen Rente beteiligt sind.

Beantragt ein Berechtigter die Zahlung der deutschen Rente auf ein Bankkonto bei einer nicht „akkreditierten“ serbischen Bank, ist dem Berechtigten mitzuteilen, dass die Rente nur auf ein Bankkonto bei einer „akkreditierten“ serbischen Bank gezahlt werden kann. Dem Berechtigten ist eine aktuelle Liste der „akkreditierten“ serbischen Banken mit der Bitte zu übersenden, bei einer dieser Banken ein Konto einzurichten.

Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-Jugoslawien ist aufgrund von Zeitablauf nicht mehr von Bedeutung.

Zu den möglichen Zahlungswegen wird auf die Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) verwiesen (siehe RZB, Stichwort „Sonderdruck“ zu den Anlagen 112, 113 und 200, Zahlwegverzeichnis).

Die aktuelle Liste der akkreditierten serbischen Banken ist bei der DRV Bayern Süd im Informationsportal unter Abkommen / Serbien / Zahlverfahren verfügbar.

Hinweis:

Wurde eine deutsche Rente über den Tod des Berechtigten hinaus gezahlt und konnte die überzahlte Rente nicht von der serbischen Bank zurückgefordert werden, kann auch der serbische Rentenversicherungsträger keine Auskunft geben, wer nach dem Tod des Berechtigten über dessen Bankkonto verfügt hat. Nach den serbischen Regelungen zum Bankgeheimnis kann der serbische Rentenversicherungsträger solche Informationen nicht für die deutschen Rentenversicherungsträger ermitteln und an sie weitergeben.

Zahlung serbischer Renten nach Deutschland

Art. 4 zum SVA-Jugoslawien bis Art. 8 VV zum SVA-Jugoslawien regeln, dass die serbischen Rentenzahlungen an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden.

Die serbischen Träger zahlen daher ihre Renten an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland über den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger aus. Die Zahlung erfolgt alle 3 Monate für den zurückliegenden Zeitraum.

Aufrechnung

Die deutschen Rechtsvorschriften gestatten es dem Rentenversicherungsträger, eigene Forderungen gegen Ansprüche auf Geldleistungen des Berechtigten aufzurechnen (§ 51 SGB I). Die Aufrechnung ist somit auch bei in Serbien lebenden Rentenbeziehern grundsätzlich bis zur Hälfte der Rente möglich, wenn diese nicht nachweisen, dass sie durch die Aufrechnung nach den in Serbien geltenden Vorschriften hilfebedürftig werden.

Nach serbischem Recht bestehen gesetzliche Regelungen zum Existenzminimum. Hiernach erhalten Alters- und Invalidenrentner eine Mindestrente, wenn die monatliche Rentenhöhe den Grenzbetrag in Höhe von 14.339,00 Dinar (Stand: Januar 2018) nicht übersteigt. Unabhängig davon, dass Rentner mit einem Anspruch auf Mindestrente noch weitere Vergünstigungen zu den Wohnnebenkosten (zum Beispiel Wohngeld, Strom) erhalten können, ist bei Zahlung einer Mindestrente immer Bedürftigkeit nach serbischen Rechtsvorschriften anzunehmen. Angaben über den Anspruch auf serbische Mindestrente sind dem Rentenbescheid zu entnehmen. Der Grenzbetrag in Höhe der Mindestrente gilt auch bei Personen, die nach serbischen Rechtsvorschriften keine Rente beziehen, sondern Sozialleistungen erhalten.

Die VV zum SVA-Jugoslawien wurde am 06.06.1970 unterzeichnet und ist an diesem Tag in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Jugoslawien