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Art. 3 SVA-Jugoslawien: Gleichbehandlung von Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.10.2020

Änderung

Abschnitt 7 wurde ergänzt, weil Serbien zwischenzeitlich ein Sozialversicherungsabkommen mit der Russischen Föderation und Griechenland abgeschlossen hat.

Dokumentdaten
Stand12.10.2020
Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Gleichbehandlung bestimmter Personen mit den eigenen Staatsangehörigen bei Anwendung der Rechtsvorschrift der Vertragsstaaten, soweit sich diese im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten (siehe Abschnitt 3).

Absatz 2 bestimmt, dass deutsche Leistungen an Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten aufhalten, wie an Deutsche erbracht werden (siehe Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Gebiet“ der Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmung, Abschnitt 2).
  • Art. 1 Nr. 2 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Staatsangehörige“ (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 3).
  • Nr. 2 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift ergänzt Art. 3 SVA-Jugoslawien:
    • Soweit die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten die Zahlung an Berechtigte im Ausland von einer Genehmigung abhängig machen, gilt dies nicht für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (Nr. 2 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 6).
    • Versicherungslastregelungen bleiben unberührt (Nr. 2 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 5).
    • Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und Verbände sowie der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit regeln, bleiben unberührt (Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien, siehe Abschnitt 5).

Allgemeines

Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien stellt nach deutscher Rechtsauffassung keine Regelung über den persönlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien dar. Eine solche Regelung ist im SVA-Jugoslawien nicht enthalten. Deshalb gilt das Abkommen für den deutschen Rechtsanwendungsbereich nicht nur für die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Personen, sondern für alle Personen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu den Vertragsstaaten hergestellt haben (sogenanntes „offenes Abkommen“).

So sind zum Beispiel die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 25 SVA-Jugoslawien), über die Amts- und Rechtshilfe (Art. 29 SVA-Jugoslawien) oder über die Antragsgleichstellung (Art. 33 SVA-Jugoslawien) nicht an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft.

Die Vorschriften, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen (siehe Abschnitte 3 und 6) beziehungsweise über die Gleichstellung der Staatsgebiete (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien), gelten hingegen nur für die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Personen.

Die anderen Vertragsstaaten teilen diese Rechtsansicht unter Umständen nicht und lehnen gegebenenfalls für sich die Anwendung des SVA-Jugoslawien für nicht in Art. 3 SVA-Jugoslawien genannte Personen ab (siehe Abschnitt 7). Dies ist für die Anwendung des SVA-Jugoslawien durch die deutschen Träger unerheblich.

Von dem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens zu unterscheiden ist die mit Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien geregelte Gleichstellung von bestimmten Personen, wenn es bei Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf die Staatsangehörigkeit ankommt (siehe Abschnitt 3).

Gleichstellung von Personen

Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien enthält den in über- und zwischenstaatlichen Regelungen üblichen Grundsatz der Gleichstellung von Personen, die sich im Staatsgebiet der Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2) gewöhnlich aufhalten. Neben den in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Personen (siehe Abschnitt 3.1) sind bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften weitere Personen gleichgestellt (siehe Abschnitt 3.2).

Gleichgestellte Personen nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

  • nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a SVA-Jugoslawien
    die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, siehe Abschnitt 3.1.1,
  • nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b SVA-Jugoslawien
    Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953, S. 599 ff.) und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1969, S. 1293 ff.), siehe Abschnitt 3.1.2,
    Zum Begriff „Flüchtling“ gelten die Ausführungen in der GRA zu Art. 1 Buchst. g VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.
  • nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c SVA-Jugoslawien
    Hinterbliebene von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der abgeleiteten Rechte, siehe Abschnitt 3.1.3,

wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2) gewöhnlich aufhalten und das SVA-Jugoslawien nichts anderes bestimmt.

Staatsangehörige der Vertragsstaaten

Nach Art. 1 Nr. 2 SVA-Jugoslawien sind die Staatsangehörigen in Bezug auf

  • die Bundesrepublik Deutschland
    Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • die anderen Vertragsstaaten
    die Staatsangehörigen im Sinne der jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetze der anderen Vertragsstaaten, zurzeit also
    • bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,
    • kosovarische Staatsangehörige,
    • montenegrinische Staatsangehörige und
    • serbische Staatsangehörige.

    Siehe auch GRA zu Art. 1 SVA-Jugoslawien, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 3.

Das SVA-Jugoslawien wird jeweils im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren der anderen Vertragsstaaten angewandt. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien jeweils deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten gleich. Art. 3 SVA-Jugoslawien bewirkt keine Gleichstellung der Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten im Verhältnis dieser Staaten zueinander.

Flüchtlinge

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b SVA-Jugoslawien gehören Flüchtlinge im Sinne des Art.  1 des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu den gleichgestellten Personen.

Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (auch Genfer Flüchtlingskonvention genannt) sowie das dazugehörige Protokoll definieren Flüchtlinge als Personen, die

  • sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung
  • außerhalb ihres Heimatstaates befinden und
  • weder dessen Schutz genießen
  • noch eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben.

Näheres zur „Flüchtlingseigenschaft“ und deren Nachweis siehe GRA zu Art. 1 Buchst. g VO (EG) Nr. 883/2004.

Hinterbliebene

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c SVA-Jugoslawien gehören die Hinterbliebenen eines Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich ihrer von diesem abgeleiteten Rechte zu den gleichgestellten Personen.

Sind die Hinterbliebenen selbst

Weitere gleichgestellte Personen

Die Gleichstellung bestimmter Personen gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz (seit dem 01.08.2004) und deren Hinterbliebene (seit dem 05.05.2005). Diese Staatsangehörigen werden in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien nicht genannt. Die Gleichstellung ergibt sich aus dem Europarecht und ist eine Folge aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005.

Beachte:

Die Staatsangehörigen Kroatiens (bis 30.06.2013), Nordmazedoniens und Sloweniens (bis 30.04.2004) (also der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik - SFR - Jugoslawien) sowie deren Hinterbliebene sind bezüglich der Abkommensanwendung bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten in der Regel nicht gleichgestellt. Besonderheiten ergeben sich bei Anwendung der in der GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 7, 8, 9 und 10 genannten Rechtsvorschriften.

Nicht gleichgestellte Personen

Von der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien werden nicht erfasst:

  • Drittstaatsangehörige, wenn sie nicht zu den in Abschnitt 3.1.3 oder 3.2 genannten Personen gehören,
  • Hinterbliebene von Flüchtlingen im Sinne des Art. 1 des Abkommens vom 28.07.1951, wenn sie nicht selbst zu den in den Abschnitten 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2 genannten Personen gehören.

Auswirkungen der Gleichstellung

Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung gelten für alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Status), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (siehe § 30 Abs. 1 SGB I). Da die deutschen Rechtsvorschriften bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht zwischen Inländern und Ausländern differenzieren, ist Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien im Allgemeinen nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten von Bedeutung.

Die Gleichstellung der Personen wirkt sich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängt. Die gleichgestellte Person erwirbt so dieselben Berechtigungen, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (sogenannte "Inländerbehandlung").

Die Gleichstellung der Personen ist vor allem bei der Antragspflichtversicherung (siehe GRA zu § 4 SGB VI, Abschnitt 2.2) sowie bei den Vorschriften über die Zahlung von Leistungen an Berechtigte im Ausland (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien) von Bedeutung. Für andere Rechtsvorschriften bestehen Einschränkungen (siehe Abschnitt 5).

Die Gleichstellung der Personen wirkt sich auch auf das Recht zur freiwilligen Versicherung und auf das Recht zur Beitragserstattung aus, da das SVA-Jugoslawien hierzu keine einschränkenden Regelungen enthält (siehe GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien).

Ausnahmen von der Gleichstellung

Für bestimmte Regelungen findet die Gleichstellung keine Anwendung:

  • Nebengesetze (BVG, HHG)
    Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen bei Anwendung des § 2 Abs. 3 BVG oder des § 1 Abs. 1 HHG ist nicht möglich. Diese Vorschriften regeln besondere Statusrechte, zu deren Erlangung die Begünstigten die persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen müssen (BSG vom 18.09.1975, AZ: 5 RJ 42/75, SozR 5050 § 15 Nr. 2; und BSG vom 23.04.1981, AZ: 1 RA 87/79, SozR 2200 § 1251 Nr. 84).
  • Mitwirkung in der Selbstverwaltung
    Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen ist ausgeschlossen, soweit es die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften betrifft, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Versicherungsträger und ihrer Verbände sowie in der Sozialgerichtsbarkeit vorsehen (Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien).
  • Versicherungslastregelungen
    Ist die Anwendung von Versicherungslastregelungen in anderen zwischenstaatlichen Abkommen und Verträgen von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig, stehen die in Abschnitt 3 genannten Personen Deutschen nicht gleich (Nr. 2 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien).

Gleichstellung bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat

Nach Art. 3 Abs. 2 SVA-Jugoslawien stehen Staatsangehörige der Vertragsstaaten hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich.

  • Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
    Nach Art. 3 Abs. 2 SVA-Jugoslawien und unter Berücksichtigung der nationalen Auslandsrentenzahlungsvorschriften erhalten
    • Deutsche und
    • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten
    bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (außerhalb der Vertragsstaaten) ihre Rente in der aus den §§ 113, 114, 272 SGB VI ermittelten Höhe.
    Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren für diese Staaten geltenden Abkommens zulässig. Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen und als solche erkannt werden, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.
    Aufgrund der Erweiterung der §§ 113, 114 SGB VI gilt dies zudem für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz seit dem 01.08.2004 und seit dem 05.05.2005 auch für deren Hinterbliebene.
    Bis 30.09.2013 waren alle Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit - hierzu zählen insbesondere auch die Hinterbliebenen von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die selbst keine der vorstehend genannten Staatsangehörigkeiten besitzen - bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat für die Zahlung der Rente in der Regel nicht gleichgestellt. Sie erhielten bis zu diesem Zeitpunkt ihre Rente im Wesentlichen nur mit einer Kürzung auf 70 % (§ 113 Abs. 3 SGB VI alte Fassung).
    Aufgrund der Änderung der Auslandszahlungsvorschriften der §§ 110 ff. SGB VI zum 01.10.2013 ist die Regelung des Art. 3 Abs. 2 SVA-Jugoslawien für die deutsche Seite nicht mehr von Bedeutung. Die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente wird ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).
  • Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten
    Für die anderen Vertragsstaaten ist aufgrund innerstaatlicher Regelungen die Zahlung der Rente in einen Drittstaat von einer besonderen Genehmigung abhängig. Aufgrund der in Nr. 2 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien enthaltenen Regelung hat dieser Vertragsstaat seine Rente an einen deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat ohne eine solche Genehmigung zu zahlen.

Zur Zahlung von Leistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien.

Besonderheiten in Bezug auf Serbien

Nach Auffassung der serbischen Seite ist das SVA-Jugoslawien ein sogenanntes „geschlossenes“ SVA, da es keine Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich enthält. Unter Berücksichtigung von Art. 4 SVA-Jugoslawien wendet die serbische Seite das SVA-Jugoslawien bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich nur auf die in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Personen an (siehe Abschnitt 3.1).

Außerdem gilt nach Auffassung der serbischen Seite die Antragsgleichstellung nach Art. 33 SVA-Jugoslawien für Drittstaatsangehörige nur, wenn Serbien mit dem jeweiligen Drittstaat ein SVA geschlossen hat.

Die serbische Seite hat mit folgenden Staaten SVA geschlossen:

  • Belgien (in Kraft getreten am 01.09.2014),
  • Bosnien und Herzegowina (in Kraft getreten am 01.01.2004),
  • Bulgarien (in Kraft getreten am 01.02.2013),
  • Dänemark (in Kraft getreten am 01.02.1979),
  • Frankreich (in Kraft getreten am 01.04.1951),
  • Griechenland (in Kraft getreten am 01.03.2020),
  • Italien (in Kraft getreten am 01.01.1961),
  • Kanada (in Kraft getreten am 01.12.2014),
  • Kroatien (in Kraft getreten am 01.05.2003),
  • Libyen (in Kraft getreten am 01.06.1990),
  • Luxemburg (in Kraft getreten am 01.11.2014),
  • Montenegro (in Kraft getreten am 01.01.2008),
  • Niederlande (in Kraft getreten am 01.04.1979),
  • Nordmazedonien (in Kraft getreten am 01.04.2002),
  • Norwegen (in Kraft getreten am 01.09.1976),
  • Österreich (in Kraft getreten am 01.12.2012),
  • Panama (unterzeichnet am 26.11.1975),
  • Polen (in Kraft getreten am 01.01.1959),
  • Rumänien (in Kraft getreten am 01.04.2018),
  • Russische Föderation (in Kraft getreten am 01.03.2019),
  • Schweden (in Kraft getreten am 01.01.1979),
  • Schweiz (in Kraft getreten am 01.03.1964),
  • Slowakische Republik (in Kraft getreten am 01.03.2013),
  • Slowenien (in Kraft getreten am 01.11.2010),
  • Tschechische Republik (in Kraft getreten am 01.07.2002),
  • Türkei (in Kraft getreten am 01.12.2013),
  • Ungarn (in Kraft getreten am 01.12.2014),
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (in Kraft getreten am 01.09.1958) und
  • Zypern (in Kraft getreten am 01.02.2011).

Hat die serbische Seite Rentenanträge von Staatsangehörigen der vorgenannten Staaten vor Inkrafttreten des jeweiligen SVA nach den serbischen Rechtsvorschriften abgelehnt, sind Berechtigte, die entsprechende Anfragen stellen, auf die Möglichkeit der erneuten Rentenantragsstellung hinzuweisen. Stellen die Berechtigten daraufhin erneut einen Antrag, ist das zwischenstaatliche Verfahren unter Berücksichtigung des neuen Antragsdatums beim serbischen Träger einzuleiten (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien).

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 3 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 3 SVA-Jugoslawien