Artikel 7 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge es führt.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaates führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.