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Art. 33 SVA-Jugoslawien: Antragstellung im anderen Vertragsstaat

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Rahmen der Abstimmung der GRA wurden Abschnitt 6.1 und 7 ergänzt. Redaktionelle Überarbeitung im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 33 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 33 SVA-Jugoslawien regelt die Wirkung von Anträgen.

Nach Absatz 1 gelten Leistungsanträge, die bei einer zu ihrer Entgegennahme berechtigten Stelle eines Vertragsstaates gestellt wurden, auch für den anderen Vertragsstaat als gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend (siehe Abschnitt 2).

Nach Absatz 2 stehen die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gestellten Leistungsanträge einander gleich (vergleiche Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Haben Berechtigte Versicherungszeiten sowohl in Deutschland als auch in Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und/oder Serbien (im Weiteren die anderen Vertragsstaaten) zurückgelegt, gilt Art. 33 SVA-Jugoslawien jeweils im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem/den beteiligten Vertragsstaat/Vertragsstaaten.

Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das zwischenstaatliche Verfahren gegenüber einem oder mehreren der anderen Vertragsstaaten einzuleiten ist (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien).

Beachte:

Serbien wendet das SVA-Jugoslawien für Drittstaatsangehörige nur eingeschränkt an, siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7. Aus serbischer Sicht gilt die Antragsgleichstellung aus Art. 33 SVA-Jugoslawien für die nicht erfassten Drittstaatsangehörigen nicht.

Fristwahrung

Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SVA-Jugoslawien kann ein Antrag auf eine deutsche Leistung auch fristwahrend bei einer für die Entgegennahme von Anträgen zuständigen Stelle eines der anderen Vertragsstaaten eingereicht werden. Der Antrag ist so zu behandeln, als wäre er am gleichen Tag beim zuständigen Leistungsträger gestellt worden. Eine weitergehende Wirkung entfaltet die Regelung nicht (siehe Urteil des BSG vom 26.04.2007, AZ: B 4 R 21/06 R).

Siehe Beispiel 1

Entsprechendes gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 SVA-Jugoslawien).

Bei welchen Stellen nach deutschem Recht Leistungsanträge wirksam gestellt werden können, ergibt sich aus § 16 SGB I. Beantragt eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bei einem deutschen Rentenversicherungsträger Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, so nimmt der deutsche Rentenversicherungsträger einen solchen Antrag entgegen und leitet das zwischenstaatliche Verfahren in dem/den anderen Vertragsstaat/Vertragsstaaten ein (siehe auch GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien).

Gleichstellung der Anträge

Nach Art. 33 Abs. 2 SVA-Jugoslawien gilt ein Antrag auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung des/der anderen beteiligten Vertragsstaats/Vertragsstaaten. Ein nach den Rechtsvorschriften eines der anderen Vertragsstaaten gestellter Antrag gilt auch als Antrag auf eine entsprechende deutsche Leistung.

Siehe Beispiel 2

Hält sich ein Antragsteller in einem Drittstaat auf, so kann er den Antrag auf deutsche Rente auch wirksam bei einer der amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einreichen.

Siehe Beispiel 3

Liegt der Aufenthalt in einem Drittstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines SV-Abkommens verbunden ist, das für den Antragsteller eine Antragsgleichstellungsnorm zur Anwendung kommen lässt, so wirkt sich dies auf den Tag der Antragstellung auf deutsche Rente im Ergebnis auch im Rahmen des SVA-Jugoslawien aus.

Siehe Beispiel 4

Die Antragsgleichstellung gilt nicht im Verhältnis zum Kosovo und Antragstellung in Deutschland, weil das Kosovo aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage die Anerkennung von Renten für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Kosovo nicht vorsieht.

Eine Antragsgleichstellung liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei der Antragstellung nicht angegeben hatte, auch in einem anderen Vertragsstaat tätig oder versichert gewesen zu sein. Fehlen entsprechende Angaben kann dies Auswirkungen auf eine gegebenenfalls rückwirkend zu erbringende Leistung haben, siehe Abschnitt 7.

Verfahren

Anträge, die bei einer zuständigen Stelle in Deutschland gestellt worden sind und Leistungen eines oder mehrerer der anderen Vertragsstaates betreffen, sind unverzüglich an die zuständige Stelle des/der anderen Vertragsstaats/Vertragsstaaten weiterzuleiten.

Umgekehrt sind Anträge, die bei einer zuständigen Stelle in einem der anderen Vertragsstaaten gestellt worden sind und Leistungen der Deutschen Rentenversicherung betreffen, unverzüglich an die deutschen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

Damit wird zugleich das zwischenstaatliche Rentenverfahren in den beteiligten Vertragsstaaten eingeleitet.

Geltung von Leistungsanträgen

Die Gleichstellung der Anträge nach Art. 33 Abs. 2 SVA-Jugoslawien tritt kraft gesetzlicher Regelung ein. Der Antragsteller kann den Antrag grundsätzlich nicht auf die Anwendung der Rechtsvorschriften allein eines Vertragsstaats beschränken.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn ein Antrag auf Altersrente gestellt worden ist. Hier hat der Versicherte in Bezug auf die deutsche Altersrente die Möglichkeit, anstelle des frühestmöglichen Rentenbeginns einen späteren Rentenbeginn zu wählen, der auch in ferner Zukunft liegen kann (Aufschub).

Antragserweiterung, Antragsbeschränkung

Wurde ein in Deutschland gestellter Antrag auf Altersrente wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen auf einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erweitert, so ist dies dem Rentenversicherungsträger des/der beteiligten anderen Vertragsstaats/Vertragsstaaten bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens entsprechend mitzuteilen.

Gilt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag, so wirkt dies auch gegenüber den Versicherungsträgern im Vertragsstaat.

Ergibt sich nach Aktenlage, dass bereits vor dem in den zwischenstaatlichen Antragsvordrucken angegebenen Antragsdatum ein Rentenverfahren über Altersrente beim Träger eines anderen Vertragsstaats anhängig gewesen sein muss (beispielsweise weil bereits seit längerer Zeit eine Altersrente aus einem der anderen Vertragsstaaten bezogen wird), so ist zu ermitteln, ob der seinerzeitige Antrag auf die Gewährung einer Altersrente im anderen Vertragsstaat beschränkt war. Liegt ein solcher Sachverhalt vor und wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragt, ist für den Rentenbeginn sowie für die Prüfung der Verjährung nach § 45 SGB I das Datum maßgebend, zu dem erstmals Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften beantragt wurden.

Erklärt ein Antragsteller, dass er auf eine Antragsgleichstellung gegenüber dem Träger eines anderen Vertragsstaates verzichtet, ist dies als einseitige Antragsrücknahme auszulegen.

In FRG-Fällen besteht im Fall einer Antragsrücknahme gegenüber dem Träger in einem der anderen Vertragsstaaten keine Möglichkeit der Anrechnung von fiktiven ausländischen Beträgen nach § 31 FRG.

Verzichtet ein Antragsteller nach § 46 SGB I auf eine deutsche Rentenleistung, ist dies auch dann wirksam, wenn durch den Verzicht ein Leistungsträger außerhalb des Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuches gegebenenfalls belastet wird.

Verspätete Verfahrenseinleitung durch den ausländischen Versicherungsträger

Die in Art. 33 Abs. 2 SVA-Jugoslawien geregelte Antragsgleichstellung gilt auch, wenn der Träger des anderen Vertragsstaates den dort eingegangen Antrag nicht oder erst verspätet weiterleitet.

In Fällen der verspäteten Weiterleitung des Antrags ist aber zu prüfen, ob eine unbeschränkt rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht kommt oder ob die Leistung nur im Rahmen der Verjährungsregelungen im Sinne von § 45 SGB I (Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind) zu erbringen ist. Für diese Prüfung kommt es darauf an, ob im ursprünglichen Rentenantrag des anderen Vertragsstaates deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht wurden.

Hinweis:

Der serbische Rentenantrag enthält die Frage, ob Versicherungszeiten außerhalb Serbiens zurückgelegt wurden. Wird die Frage bejaht, werden auch Angaben über den ausländischen Staat sowie die dortigen Beschäftigungszeiten abgefragt.

Wird die Frage zu ausländischen Zeiten vom Berechtigten nicht beantwortet, unterstellt der serbische Träger, dass entsprechende Zeiten nicht vorhanden sind. Eine Rückfrage erfolgt nicht.

Der serbische Rentenversicherungsträger hat sich bereit erklärt, auf Anforderung des deutschen Rentenversicherungsträger eine Kopie des serbischen Rentenantrags zu übersenden.

Es ist nicht bekannt, ob der bosnisch-herzegowinische, der kosovarische oder montenegrinische Rentenantrag eine Frage nach ausländischen Versicherungszeiten enthält. Es wird daher im Einzelfall erforderlich sein, beim Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaates, gegebenenfalls der anderen Vertragsstaaten nachzufragen, ob vom Antragsteller im Rentenantrag oder formlos auf andere Art die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten verneint wurde.

  • Deutsche Versicherungszeiten wurden verneint
    Wurde im Rentenantrag des anderen Vertragsstaates die Zurücklegung deutscher Versicherungszeiten ausdrücklich verneint, so ist im Hinblick auf eine rückwirkende Leistungsgewährung die Erhebung der Verjährungseinrede nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 4).
    Die Angabe deutscher Versicherungszeiten durch den Antragsteller ist Grundvoraussetzung dafür, dass im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) für einen deutschen Träger ein Anlass zur Ermittlung des Sachverhalts besteht und letztlich auch der Träger der anderen Vertragspartei in die Lage versetzt wird, das zwischenstaatliche Feststellungsverfahren einzuleiten. Hat der Antragsteller die Zurücklegung deutscher Zeiten verneint, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen der Ermessensspielraum auf "Null" reduziert ist und die Einrede der Verjährung zu erheben ist. Ein solcher nach dem SVA-Jugoslawien gestellter Rentenantrag führt nicht dazu, dass die Verjährung im Sinne von § 45 Abs. 3 SGB I unterbrochen (gehemmt) wird. Eine rückwirkende Leistungsgewährung kommt nur im Rahmen der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I - ausgehend von der späteren Tatsachenbehauptung (Angabe deutscher Versicherungszeiten) - in Betracht.
    Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Antragsteller gegebenenfalls seine Unkenntnis über erworbene deutsche Rentenansprüche äußert.
  • Deutsche Versicherungszeiten wurden nicht angegeben
    Wurden im ursprünglichen Antrag des anderen Vertragsstaates deutsche Versicherungszeiten nicht angegeben (eine vorhandene Frage nach ausländischen Versicherungszeiten blieb unbeantwortet; eine Frage nach ausländischen Versicherungszeiten war nicht vorhanden; keine formlose Erwähnung auf andere Art), und entsprechende Tatsachenbehauptungen (Angabe deutscher Versicherungszeiten) erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der eigentlichen Antragstellung nachgeholt, so wird im Hinblick auf eine rückwirkende Leistungsgewährung die Erhebung der Verjährungseinrede nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu prüfen sein. Versäumnisse des Rentenversicherungsträgers der anderen Vertragspartei (beispielsweise Nichtabfrage von ausländischen Versicherungszeiten im dortigen Rentenantrag; unterbliebene Rückfragen bei offen gebliebenen Angaben; zeitlich verzögerte Einleitung des Rentenverfahrens beim deutschen Träger) dürfen dabei nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden. Eine erfolgte Auswanderung des Antragstellers und gegebenenfalls seine Unkenntnis über seine deutschen Rentenansprüche, sind dagegen keine besonderen Umstände, die eine Verjährungseinrede ausschließen würden (vergleiche Urteil des BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 41/04 R, Randnummer 29).
    Soll die Einrede der Verjährung erhoben werden, muss dies im Rentenbescheid unter Darlegung aller berücksichtigten Gesichtspunkte genau begründet werden.
  • Deutsche Versicherungszeiten wurden angegeben
    Wurden im ursprünglichen Antrag des anderen Vertragsstaats deutsche Versicherungszeiten - gegebenenfalls formlos - angegeben, ist für die Verjährung das dortige Antragsdatum maßgeblich. Die Verjährung wird nämlich durch die Antragstellung unterbrochen. Insoweit entfaltet die verspätete Verfahrenseinleitung durch den Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaates keine Auswirkung im Rahmen der Verjährung. Die Unterbrechung dauert nach § 45 Abs. 3 SGB I bis zur Bekanntgabe der Entscheidung beim deutschen Träger an.

Siehe Beispiel 5

Beispiel 1: Fristwahrung durch Antragstellung beim Träger des anderen Vertragsstaats

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein Antragsteller in Belgrad stellt beim serbischen Rentenversicherungsträger am 15.04.2006 einen Antrag auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Lösung:

Dieser Antrag gilt als ein am 15.04.2006 beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger gestellter Antrag.

Beispiel 2: Antraggleichstellung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Ein Antragsteller in Sarajewo stellt beim bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Altersrente aus der bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung.

Lösung:

Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf deutsche Altersrente.

Beispiel 3: Antragstellung bei amtlicher Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Drittstaat

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eine montenegrinische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in Paraguay aufhält, hat Versicherungszeiten in Deutschland, Montenegro und Serbien zurückgelegt.

Sie beantragt am 20.05.2014 deutsche Altersrente bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay.

Der Rentenantrag geht am 15.06.2014 beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger ein.

Lösung:

Für die Anwendung des SVA-Jugoslawien gilt als Antragsdatum der 20.05.2014 (Tag der Antragstellung bei einer nach § 16 SGB I antragsannahmeberechtigten Stelle).

Beispiel 4: Antragstellung bei einem Versicherungsträger in einem Drittstaat, mit dem ebenfalls ein SV-Abkommen gilt

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Eine serbische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in den USA aufhält, hat Versicherungszeiten in den USA, Deutschland und in Serbien zurückgelegt.

Sie beantragt am 20.05.2015 eine US-amerikanische Altersrente beim US-amerikanischen Träger unter Angabe aller (auch der deutschen) Versicherungszeiten.

Der Rentenantrag geht am 15.07.2015 beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger ein.

Lösung:

Sowohl im Rahmen der Anwendung des SVA-USA als auch des SVA-Jugoslawien gilt als Antragsdatum auf deutsche Altersrente der 20.05.2015.

Nach Art. 14 Abs. 1 SVA-USA, der unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten anzuwenden ist (sogenanntes offenes Abkommen), gilt der beim US-amerikanischen Träger gestellte Antrag auf US-amerikanische Altersrente zugleich auch als Antrag auf deutsche Altersrente. Daraus ergibt sich als Antragsdatum auf deutsche Rente der 20.05.2015. Dieser Tag ist auch im Rahmen des SVA-Jugoslawien als Antrag auf deutsche Rente maßgebend.

Auf den Tag des Eingangs des Rentenantrags beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger kommt es nicht an.

Beispiel 5: Fehlender Hinweis auf deutsche Versicherungszeiten, daher keine Unterbrechung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Ein Versicherter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina ist am 05.10.2002 verstorben.

Die Witwe hat den Antrag auf Witwenrente nach der Bestätigung im Formblatt BOH/D 203 am 09.11.2002 gestellt.

Vom zuständigen bosnisch-herzegowinischen Träger wurde das zwischenstaatliche Verfahren erst am 15.01.2015 eingeleitet und das Formblatt BOH/D an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt.

Auf Nachfrage des deutschen Rentenversicherungsträgers teilt der bosnisch-herzegowinischen Träger mit:

Der bosnisch-herzegowinischen Rentenantrag vom 09.11.2002 war nicht auf die bosnisch-herzegowinischen Hinterbliebenenrente beschränkt. Allerdings wurden die deutschen Versicherungszeiten erstmals bei einer persönlichen Vorsprache der Witwe beim bosnisch-herzegowinischen Träger am 17.12.2014 geltend gemacht.

Lösung:

Da der verstorbene Versicherte im Sterbemonat noch keine Rente bezogen hat, würde die deutsche Hinterbliebenenrente nach § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI grundsätzlich mit dem Todestag (05.10.2002) beginnen. Da allerdings die deutschen Versicherungszeiten erst bei der persönlichen Vorsprache beim bosnisch-herzegowinischen Träger am 17.12.2014 und nicht bereits schon im ursprünglichen Rentenantrag vom 09.11.2002 angegeben worden sind, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung zu erheben ist. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann die Rente gegebenenfalls erst ab 01.01.2010 gezahlt werden.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 33 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 33 SVA-Jugoslawien