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Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien: Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der anderen Vertragsstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Abschnitte Abschnitte 3 und 3.2 wurden im Hinblick auf die am 01.01.2017 in Kraft getretene Änderund des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ergänzt.

Dokumentdaten
Stand21.06.2017
Rechtsgrundlage

Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Bewirkt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Bezug einer Leistung Versicherungsfreiheit, so hat nach Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates dieselbe Wirkung.

Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führt dies dazu, dass eine Vollrente wegen Alters eines der anderen Vertragsstaaten (siehe Abschnitt 2) ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI führt wie eine deutsche Vollrente wegen Alters.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 11 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift stellt Beschäftigungen und Pflichtversicherungen in den Vertragsstaaten gleich, soweit sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs bewirken (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Jugoslawien).

Allgemeines

Die Regelung der Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungsfreiheit und damit auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Sie wirkt sich somit nicht auf die freiwillige Versicherung aus, weshalb bei Anwendung des § 7 Abs. 2 SGB VI eine Altersrente aus Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder Serbien nicht gleichsteht.

Einer deutschen Vollrente wegen Alters ist nur eine entsprechende Rente der anderen Vertragsstaaten gleichgestellt. Die Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas, Montenegros und Serbiens kennen nur Altersrenten, die der deutschen Vollrente wegen Alters entsprechen.

Kosovo

Das im Kosovo bestehende Grundrentensystem und die individuelle Altersrentenversorgung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo) werden vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien nicht erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2). Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien findet daher gegenüber dem Kosovo keine Anwendung. Schon aus diesem Grund kann der Bezug einer kosovarischen Altersrente nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI führen.

Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersrente der andere Vertragsstaaten

Ein nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig Beschäftigter oder selbständig Erwerbstätiger ist aufgrund der Regelung der Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei für Zeiten, in denen er eine bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Altersrente bezieht.

Aufgrund der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI tritt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters erst mit Ablauf des Monats ein, in dem die (deutsche) Regelaltersgrenze erreicht wurde. Dies gilt für Bezieher einer bosnisch-herzegowinischen, montenegrinischen oder serbischen Rente entsprechend. Bezieher einer solchen Rente sind somit erst mit Ablauf des Monats nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei, in dem sie die (deutsche) Regelaltersgrenze erreicht haben.

Aufgrund der inzwischen unterschiedlichen Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas, Montenegros und Serbiens ist zwischen dem Bezug einer bosnisch-herzegowinischen und montenegrinischen Altersrente (siehe Abschnitt 3.1) und einer serbischen Altersrente (siehe Abschnitt 3.2) zu unterscheiden.

Bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische Altersrente

Nach den Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas und Montenegros wird eine Altersrente nicht gezahlt, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt, soweit die Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas und Montenegros dies nicht bereits selbst bestimmen, nach Art. 11 SVA-Jugoslawien auch für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland beziehungsweise nach deutschen Rechtsvorschriften. Wird bereits vom Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates eine Rente gezahlt, führt eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit zum Wegfall der bosnisch-herzegowinischen oder montenegrinischen Altersrente.

Das heißt, eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland beziehungsweise nach deutschen Rechtsvorschriften verhindert den Bezug einer bosnisch-herzegowinischen oder montenegrinischen Altersrente und damit die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit der Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien.

Es ist deshalb in entsprechenden Fällen ohne weitere Ermittlungen zu unterstellen, dass eine bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische Altersrente nicht gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn aktenkundig ist, dass die bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische Altersrente bereits vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland bewilligt wurde. Da der bosnisch-herzegowinische beziehungsweise montenegrinische Versicherungsträger vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der anrechenbaren Versicherungszeit durch die Angabe in den zwischenstaatlichen Formblättern 202 und 205 Kenntnis erhält, kann er - davon ist ohne weiteren Schriftwechsel auszugehen - einen entsprechenden (neuen) Bescheid über den Anspruch auf Altersrente erteilen.

Ebenso ist für Zeiten zu verfahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund zum Beispiel des Bezugs von Arbeitslosengeld und für Zeiten des Vorruhestandes nach §§ 3 und 4 SGB VI entrichtet sind, weil davon auszugehen ist, dass ein Anspruch auf Altersrente beim Versicherungsträger im anderen Vertragsstaat auch in diesen Fällen nicht besteht.

Serbische Altersrente

Ein Anspruch auf Altersrente kann nach den serbischen Rechtsvorschriften nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Versicherungspflicht besteht. Unter Berücksichtigung von Art. 11 SVA-Jugoslawien verhindert auch eine Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, dass ein Anspruch auf serbische Altersrente entsteht.

Nach den bis 31.12.2014 geltenden serbischen Rechtsvorschriften endete der Anspruch auf Altersrente regelmäßig auch, wenn nach Beginn der Altersrente eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Diese Regelung wurde zum 01.01.2015 abgeschafft, mit der Folge, dass nunmehr ein Anspruch auf eine serbische Altersrente auch besteht, wenn der Rentner nach dem Beginn der Altersrente eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmt.

Seit dem 01.01.2015 ist also möglich, dass Beschäftigte oder selbständig Tätige, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, auch eine serbische Altersrente beziehen. Unter Berücksichtigung von Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien in Verbindung mit Art. 11 SVA-Jugoslawien führt der Bezug der serbischen Altersrente in diesen Fällen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI zur Versicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tritt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters erst für die Zeit nach Ablauf des Monats ein, in dem die (deutsche) Regelaltersgrenze erreicht wurde. Dies gilt auch bei Bezug einer serbischen Altersrente, selbst wenn diese vor dem Erreichen der deutschen Regelaltersrente gezahlt wird. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2017 sind Versicherte, die bereits eine serbische Altersrente beziehen und zeitgleich in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, also erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die deutsche Regelaltersgrenze erreichen, nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei.

Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 9 SGB VI bleiben allerdings Personen, die am 31.12.2016 wegen des Bezugs einer serbischen Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in ihrer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auch über den 31.12.2016 hinaus weiterhin versicherungsfrei.

Auf versicherungspflichtige Selbständige, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Regelungen versicherungspflichtig sind, die erst nach Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien vom 01.09.1969 wirksam geworden sind (Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.5), findet Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien keine Anwendung. Die Versicherungspflicht wird vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien nicht erfasst. Der gleichzeitige Bezug einer serbischen Altersrente führt für diese Selbständigen nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975 S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen einschließlich SP), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969 S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen einschließlich des Schlussprotokolls (SP) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das SP und damit auch Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien