Artikel 11 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs oder die Einschränkung der Leistung, solange eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung besteht, werden auch in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.