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Art. 32 SVA-Jugoslawien: Zustellung und Amtssprache

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Neu erstellt im Rahmen des Abgleichs der GRAen.

Dokumentdaten
Stand03.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 32 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Satz 1 und 2 regeln, in welcher Sprache die Träger der Vertragsstaaten untereinander oder mit Dritten verkehren.

Satz 3 regelt, in welcher Art und Weise die Zustellung von Bescheiden oder sonstigen Schriftstücken erfolgt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Gebiet“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist.
  • Art. 29 Abs. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift zählt die Stellen auf, die unmittelbar und mit den Beteiligten verkehren können.
  • Art. 2 Abs. 2 und 3 DV zum SVA-Jugoslawien
    Die in Art. 29 Abs. 1 SVA-Jugoslawien genannten Stellen haben einander die Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien
    Nach dieser Vorschrift verwenden die Träger zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Bearbeitung der Anträge vereinbarte zweisprachige Formblätter.
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X
    Die Vorschrift bestimmt deutsch als Amtssprache im Verwaltungsverfahren.
  • § 65 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Zustellung.
     

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet weiterhin gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) Anwendung. Die folgenden Ausführungen gelten jeweils im Verhältnis zu dem/den anderen beteiligten Vertragsstaat/Vertragsstaaten.

Amtssprache

Nach Art. 32 Satz 1 SVA-Jugoslawien verkehren die deutschen Träger und die Träger der anderen Vertragsstaaten untereinander sowie mit am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache.

Für das deutsche Verwaltungsverfahren legt § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X fest, dass die Amtssprache deutsch ist.

In den anderen Vertragsstaaten sind zum Teil mehrere Sprachen Amtssprache:

  • Bosnien und Herzegowina: bosnisch, kroatisch und serbisch,
  • Kosovo: albanisch und serbisch,
  • Montenegro: montenegrinisch,
  • Serbien: serbisch.

Die Träger der Vertragsstaaten dürfen ihnen vorgelegte Eingaben und Urkunden nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer der Amtssprachen eines anderen Vertragsstaats abgefasst sind, obwohl das SVA-Jugoslawien keine entsprechende Regelung enthält. Dies gilt sowohl für die Eingaben und Urkunden Dritter als auch für den gegenseitigen Schriftverkehr der Träger untereinander. Erforderliche Übersetzungen müssen die Träger auf eigene Kosten veranlassen (vergleiche GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 4).

Zustellung

Nach Art. 32 Satz 3 SVA-Jugoslawien können einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten Bescheide oder sonstige Schriftstücke unmittelbar - ohne Einschaltung der Verbindungsstelle - durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Diese Form der Zustellung wird in den meisten Fällen nicht mehr als notwendig erachtet. Im Allgemeinen können daher abweichend von Art. 32 Satz 3 SVA-Jugoslawien einer Person sämtliche Schriftstücke mittels einfachen Briefs übersendet werden (vergleiche auch GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2).

Lediglich in den Fällen, in denen

  • es sich aufgrund der Tragweite des Verwaltungsaktes um zustellungsbedürftige Bescheide handelt (vergleiche hierzu GRA zu § 65 SGB X, Abschnitte 3 und 8.2) oder
  • aus Gründen der Beweissicherung im Einzelfall eine förmliche Bekanntgabe in Form der Zustellung geboten scheint (etwa wegen des Empfängers, des Poststücks oder des besonderen Postwegs),

erfolgt die Zustellung von Bescheiden mittels Einschreiben mit Rückschein.

Die Zustellung von Bescheiden über die deutsche Vertretung in einem der anderen Vertragsstaaten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen zum Beispiel eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein nicht möglich oder sinnvoll ist.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 32 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 32 SVA-Jugoslawien