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Rechtsgrundlagen Nordmazedonien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o.

Dokumentdaten
Stand06.05.2019
Version002.00

Allgemeines

Als Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen zwischen Nordmazedonien und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, kommen in Betracht:

  • das deutsch-nordmazedonische Sozialversicherungsabkommen vom 08.07.2003 sowie Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung (Abschnitt 2),
  • Verwaltungsvereinbarung vom 25.06.2004 (Abschnitt 3)
  • das Europa-Abkommen vom 09.04.2001 (Abschnitt 4),
  • das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (Abschnitt 5),
  • der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.03.1956 (Abschnitt 6) und
  • das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 (Abschnitt 7).

Deutsch-nordmazedonisches Sozialversicherungsabkommen vom 08.07.2003

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 08.07.2003 (SVA-Nordmazedonien, BGBl. II 2004 Seite 1068) ist am 01.01.2005 in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Gleichzeit mit dem Abkommen sind in Kraft getreten

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit (SP zu SVA-Nordmazedonien) und
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 08.07.2003 zwischen der Regierung Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 08.07.2003 (DV zum SVA-Nordmazedonien).

Das SP zum SVA-Nordmazedonien sowie die DV zum SVA-Nordmazedonien sind Bestandteile des SVA-Nordmazedonien.

Das SVA-Nordmazedonien regelt die Beziehungen Nordmazedoniens und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte (Art. 2 SVA-Nordmazedonien). Die Systeme der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Das Abkommen ist ein sogenanntes "offenes Abkommen", da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Nordmazedonien). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das SP zum SVA-Nordmazedonien und die DV zum SVA-Nordmazedonien ergänzen die Regelungen des Abkommens.

Näheres zu den Regelungen des SVA-Nordmazedonien und des SP zum SVA-Nordmazedonien kann der GRA zu Übersicht zum SVA-Nordmazedonien oder den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung vom 25.06.2004

Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 08.07.2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit für den Bereich der Rentenversicherung (VV zum SVA-Nordmazedonien) wurde am 25.06.2004 unterzeichnet. Sie ist wie das SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des SVA-Nordmazedonien (siehe Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, das Verfahren über die Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen und des Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 09.04.2001

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 09.04.2001 (BGBl. II 2002 Seite 1210) ist am 01.04.2004 in Kraft getreten (BGBl. II 2004 Seite 1329).

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen besteht zwischen der EU und Nordmazedonien (siehe GRA zu Europa-/Assoziations-/Kooperations-/Partnerschafts-Abkommen: EU/SVA). Es entfaltet zurzeit keine rechtliche Wirkung, da ein gesonderter Anwendungsbeschluss des Assoziationsrats noch nicht ergangen ist.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass mazedonische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) haben, über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sein können und somit das Europarecht zur Anwendung kommen kann (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien am 12.10.1968 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SVA-Jugoslawien) ist am 01.09.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1969 Seite 1437). Es wurde durch das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975 Seite 390) ergänzt, das am 14.05.1975 mit Wirkung vom 01.01.1975 in Kraft getreten ist).

Das SVA-Jugoslawien wird ergänzt durch

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SP zum SVA-Jugoslawien, Inkrafttreten mit dem SVA-Jugoslawien am 01.09.1969),
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 09.11.1969 (DV zum SVA-Jugoslawien, Inkrafttreten mit dem SVA-Jugoslawien am 01.09.1969) und
  • die Vereinbarung der Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 06.06.1970 (VV zum SVA-Jugoslawien, Inkrafttreten am 06.06.1970).

In der Zeit vom 01.09.1969 bis 16.09.1991 galt für Nordmazedonien (als Teilrepublik der SFR Jugoslawien) das SVA-Jugoslawien unmittelbar.

Vom 17.09.1991 (Zeitpunkt der staatlichen Eigenständigkeit Nordmazedoniens) bis zum 31.12.2004 war das SVA-Jugoslawien im Verhältnis zwischen Deutschland und Nordmazedonien weiterhin anzuwenden (Bekanntmachung vom 26.01.1994, BGBl. II 1994 Seite 326).

Mit Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 (siehe Abschnitt 2) sind in Bezug auf Nordmazedonien das SVA-Jugoslawien sowie das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 außer Kraft getreten (Art. 42 SVA-Nordmazedonien).

Deutsch-jugoslawischer Vertrag vom 10.03.1956

Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossene Vertrag vom 10.03.1956 (BGBI. II 1958 Seite 170) ist am 29.11.1958 in Kraft getreten.

In der Zeit vom 29.11.1958 bis 16.09.1991 galt für Nordmazedonien (als Teilrepublik der SFR Jugoslawien) der Vertrag vom 10.03.1956 unmittelbar.

Seit dem 17.09.1991 gilt der Vertrag vom 10.03.1956 im Verhältnis zwischen Deutschland und Nordmazedonien weiterhin (Bekanntmachung vom 26.01.1994, BGBl. II 1994 Seite 326)

Der Vertrag vom 10.03.1956 findet auch nach Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien weiterhin Anwendung (siehe GRA zu Art. 41 SVA-Nordmazedonien).

Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974

Das zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien am 31.10.1974 geschlossene Abkommen ist am 01.10.1975 in Kraft getreten und mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen.

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