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§ 4 SGB VI: Versicherungspflicht auf Antrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.09.2022

Änderung

Abschnitt 2.5 wurde bezüglich des Flexirentengesetzes unter Beachte aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand23.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG) vom 27.06.2017 in Kraft getreten am 05.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 4 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 0163

  • 0800

  • 1604

  • 1607

  • 1631

  • 1650

  • 1651

  • 1652

  • 1653

  • 1654

  • 1656

  • 1657

  • 1658

  • 1659

  • 1660

  • 1661

  • 1665

  • 1666

  • 1667

  • 6620

  • 6621

  • 6630

  • 6631

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt den Personenkreis, der auf Antrag bei Ausübung eines Entwicklungsdienstes, eines Vorbereitungsdienstes auf den Entwicklungsdienst, einer Sekundierung im Rahmen des Sekundierungsgesetzes in der Fassung vom 27.06.2017, einer zeitlich begrenzten Beschäftigung im Ausland oder einer Beschäftigung für eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland versicherungspflichtig ist oder im Rahmen der Nachversicherung als versicherungspflichtig gilt.

Nach Absatz 2 sind auf Antrag Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

Absatz 3 ermöglicht eine Antragspflichtversicherung

  • für Sozialleistungsbezieher, die nicht im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1),
  • seit 01.08.2012 für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8, 8a des Transplantationsgesetzes beziehen, und die nicht im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) und
  • für Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend versichert sind, ansonsten aber im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation zuletzt in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2),

für die Zeit des Leistungsbezugs beziehungsweise der Krankheit oder der Rehabilitation.

Absatz 3a regelt für Zeiten ab 01.01.1996, inwieweit eine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht die Möglichkeit der Pflichtversicherung auf Antrag nach Absatz 3 ausschließt.

Absatz 4 enthält die Regelungen über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht auf Antrag.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 229 Abs. 3 SGB VI (in der vom 01.01.1992 bis 31.07.2004 geltenden Fassung) gab Personen die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, die hiervon nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht keinen Gebrauch machen konnten. Insbesondere Witwen von Handwerkern, die nach dem Tod ihres Ehegatten den Handwerksbetrieb fortführten, beziehungsweise Handwerkern, die mit einem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sind, konnten damit auf Antrag versicherungspflichtig werden. Die genannten Personenkreise waren seinerzeit in dieser Tätigkeit kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HwVG versicherungsfrei, was einer Versicherungspflicht auf Antrag entgegenstand. Sofern diese Personen am 31.12.1991 nicht nur vorübergehend selbständig tätig waren, begann die fünfjährige Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI am 01.01.1992. Die Betroffenen konnten daher die Versicherungspflicht bis zum 31.12.1996 beantragen. Im Hinblick auf den Zeitablauf wurde die Regelung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 aufgehoben.

Ergänzt wurde § 4 SGB VI ab 01.01.2000 durch die Sonderregelung im § 229 Abs. 5 SGB VI, die durch Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 zum 01.08.2004 aufgehoben wurde.

Versicherungspflicht auf Antrag für selbständig Tätige (Abschnitt 3):

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zu den Auskunfts- und Mitteilungspflichten bei selbständig Tätigen wird auf die Regelungen der §§ 165, 169 S. 1 Nr. 1, 173, 178 Abs. 2 und 196 Abs. 1 SGB VI verwiesen.

Versicherungspflicht auf Antrag für Sozialleistungsbezieher (Abschnitte 4, 4.1):

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Sozialleistungsbeziehern wird auf die Regelungen der § 166 Abs. 1 Nr. 2, 2b SGB VI (in der Fassung ab 01.08.2012) und § 166 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SGB VI, § 173 SGB VI, § 176 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 191 SGB VI verwiesen.

Versicherungspflicht auf Antrag für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Abschnitte 4, 4.2):

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2d, 170 Abs. 1 Nr. 2d, 173 SGB VI verwiesen.

Versicherungspflicht auf Antrag für Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch (Abschnitte 4, 4.3):

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Sozialleistungsbeziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 5, 170 Abs. 1 Nr. 5, 173 SGB VI verwiesen.

Ergänzt wird § 4 Abs. 3, 3a SGB VI durch die Sonderregelung im § 229 Abs. 4 SGB VI, die zusammen mit § 4 Abs. 3a SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1996 eingeführt wurde.

Entwicklungshelfer, Beschäftigte im Ausland und Personen im internationalen Einsatz zur Krisenvorbeugung - Allgemeines

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 SGB VI (siehe Historie) wurde der bisher zur Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 SGB VI berechtigte Personenkreis (Entwicklungshelfer, siehe Abschnitt 2.1, vorübergehend im Ausland Beschäftigte, siehe Abschnitt 2.2, und Beschäftigte an einer amtlichen Vertretung im Ausland, siehe Abschnitt 2.4) durch Einfügung einer Nummer 3 in Satz 1 zum 05.07.2017 um den vom Sekundierungsgesetz (SekG) in der Fassung vom 27.06.2017 erfassten Personenkreis erweitert (siehe Abschnitt 2.3).

Entwicklungshelfer gemäß § 1 EhfG (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Der Begriff des Entwicklungshelfers wird in § 1 EhfG definiert.

Entwicklungshelfer ist danach, wer

1.in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
2.sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 2 Jahren vertraglich verpflichtet hat,
3.für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht und
4.das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

Entwicklungsdienst und Vorbereitungsdienst

Die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erstreckt sich auf den

  • Entwicklungsdienst in einem Entwicklungsland (in der Regel im vertragslosen Ausland) und
  • den Vorbereitungsdienst im In- und Ausland (siehe § 1 Abs. 2 EhfG).

Dieser Vorbereitungsdienst wird auch dann in die Antragspflichtversicherung einbezogen, wenn die Vorbereitung für eine Beschäftigung als Entwicklungshelfer im Inland erfolgt. Die „Vorbereitung” umfasst dabei nicht nur „berufliche”, sondern alle sonstigen für die Tätigkeit im Ausland notwendigen und zweckdienlichen vorbereitenden Maßnahmen (zum Beispiel Unterricht).

Träger des Entwicklungsdienstes

Träger des Entwicklungsdienstes können private und kirchliche Einrichtungen privatrechtlicher Natur im Sinne von § 2 EhfG sein. Es handelt sich hierbei um

  • den AGIAMONDO e. V, Köln
    (bis 2019 Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe - AGEH -),
  • den Deutschen Entwicklungsdienst GmbH (DED), Bonn (aufgegangen zum 01.01.2011 in der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH - GIZ -, Bonn),
  • den Evangelischen Entwicklungsdienst e. V. (EED), Bonn (ab Herbst 2012 Fusion zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, Sitz Berlin),
  • den Internationalen Christlichen Friedensdienst e. V. (EIRENE), Neuwied,
  • den Weltfriedensdienst (WFD), Berlin,
  • den Verein Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI), Stuttgart und
  • das Forum Ziviler Friedensdienst (forumZFD) Köln.

Personen, die von den genannten Trägern im Ausland jedoch mit einem Beratervertrag ausgestattet sind, sind keine Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG, sondern regelmäßig selbständig Tätige. Für sie besteht damit auch keine Möglichkeit, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden, da es an einer Beschäftigung fehlt beziehungsweise eine im Ausland ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht versichert werden kann.

Zu den Entwicklungshelfern im Sinne von § 2 EhfG gehören auch nicht Fachkräfte („entsandte Experten”) sonstiger personalentsendender Organisationen, die zu diesen Organisationen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und auch während ihres Auslandseinsatzes als Berater in Projekten technischer Entwicklungsarbeit oftmals aufgrund § 4 SGB IV in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Fachkräfte der ehemaligen Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ - jetzt ebenfalls in der GIZ aufgegangen -), der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) sowie einiger politischer Stiftungen.

Entsprechendes gilt für sogenannte „integrierte Fachkräfte“. Integrierte Fachkräfte sind öffentlich Bedienstete, die von ihren Dienstherren für die Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe beurlaubt werden beziehungsweise sonstige Personen, die zum Beispiel vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder dem Centrum für Internationale Migration und Entwicklung (CIM) ausländischen Projektträgern (unter Zahlung von Gehaltszuschüssen und Zuschüssen für die soziale Sicherung durch die Bundesregierung) vermittelt werden.

Damit könnte für sie in Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich nur die reine Auslandszeit abgesichert werden. Da aber auch die ”Integrierten Fachkräfte” eine Vorbereitungszeit im Inland ableisten, ist es sachgerecht, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI dahin auszulegen, dass diese Regelung auch Personen erfasst, die im Inland - in einer dem Vorbereitungsdienst der Entwicklungshelfer vergleichbaren Weise - auf ihren Auslandseinsatz vorbereitet werden.

Mindestverpflichtungsdauer

Der Entwicklungsdienst kann auch über die Mindestverpflichtungszeit von 2 Jahren verlängert werden. Das EhfG enthält keine allgemeine Obergrenze für die Dauer des Entwicklungsdienstes.

Staatsangehörigkeit

Entwicklungshelfer können Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 EhfG).
Zu den Deutschen im Sinne des Art. 116 GG gehören dabei nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deren Ehegatten und Abkömmlinge.

Daneben können auch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Republik Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) Entwicklungshelfer sein.

Für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU ist die Antragspflichtversicherung - wie für Deutsche - auch bei Einsatz in einem Staat außerhalb der EU zulässig.

Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI kommt insbesondere für Personen in Betracht, die zeitlich befristet (siehe Abschnitt 2.8) im Ausland beschäftigt sind (zum Beispiel bei Montagearbeiten), aber während dieser Zeit nach Maßgabe des § 4 SGB IV beziehungsweise über- und zwischenstaatlichen Rechts nicht vorrangig nach § 1 SGB VI versicherungspflichtig bleiben, weil beispielsweise das Entgelt nicht vom inländischen Arbeitgeber sondern von einer Stelle im Ausland gezahlt wird.

In dieser Situation kann durch eine Antragspflichtversicherung der Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) oder die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland in Betracht kommen (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI).

§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst neben Deutschen auch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU (siehe Abschnitt 2.1.4), der Schweiz sowie der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Ebenfalls antragsberechtigt sind britische Staatsangehörige, für die die VO (EG) Nr. 883/2004 nach Maßgabe des Art. 30 Brexit-Abkommen (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4) auch über den 31.12.2020 hinaus weiterhin anwendbar ist (beispielsweise Briten, die am 31.12.2020 und darüber hinaus eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben, und die nunmehr vorübergehend im Ausland beschäftigt sind).

Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte Drittstaatsverordnungen) können außerdem auch alle übrigen Staatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, von der Antragspflichtversicherung für Beschäftigungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen, sofern sie Verbindungen zu mindestens einem weiteren EU-Mitgliedstaat haben (zum Beispiel rechtmäßiger Wohnsitz in Frankreich und Beitragszeiten in Deutschland).

Die Drittstaatsverordnungen finden (bislang) keine Anwendung im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie im Verhältnis zur Schweiz. Bei Beschäftigung in diesen Staaten besteht für Drittstaatsangehörige daher nicht das Recht zur Antragspflichtversicherung (zum Beispiel Mexikaner bei Beschäftigung in Norwegen).

Im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts sind Staatsangehörige der Abkommensstaaten (Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Israel, Indien, Japan, Kanada/Quebec, Republik Korea, Kosovo, Marokko, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA), die eine Beschäftigung in dem jeweiligen Abkommensstaat ausüben, den EU/EWR- beziehungsweise schweizerischen Staatsangehörigen in Bezug auf die Antragspflichtversicherung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gleichgestellt.

Dies gilt im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland entsprechend auch für Personen (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit), die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und eine Beschäftigung in Großbritannien ausüben bzw. umgekehrt ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausüben.

Personen im internationalen Einsatz zur zivilen Krisenvorbeugung - Allgemeines -

Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich - unter anderem durch Einsatz zivilen Personals - an internationalen Maßnahmen zur Krisenvorbeugung, die beispielsweise unter der Führung der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der NATO durchgeführt werden.

In der Regel erhalten die eingesetzten Personen für die Zeit der Tätigkeit im Krisenpräventionseinsatz Unterstützung durch Entgeltzahlung und soziale Absicherung. Diese Unterstützung wird Sekundierung genannt.

Den rechtlichen Rahmen der Sekundierung bildete zunächst das Sekundierungsgesetz (SekG) vom 17. Juli 2009, das jedoch in der Praxis Lücken hinsichtlich der sozialen Absicherung des eingesetzten Personals (der „Sekundierten“) aufwies. Mit der Neufassung des SekG vom 27.06.2017 wurden diese Lücken weitgehend geschlossen.

Auch wenn die Einsätze Merkmale einer Entsendung tragen, sind im Regelfall nicht alle Kriterien für eine Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) des deutschen Sozialversicherungsrechts erfüllt, da insbesondere weder eine Vorbeschäftigung noch eine Weiterbeschäftigung der/des Betreffenden im Inland erfolgt (siehe GRA zu § 4 SGB IV, Abschnitt 3.1.2).

Zwar bestand in dieser Konstellation auch nach bisheriger Rechtslage bereits die Möglichkeit, Sekundierte im Rahmen der Antragspflichtversicherung während der Einsätze rentenrechtlich abzusichern, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S.. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt waren.

Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI jedoch

  • unbeachtlich der Staatsangehörigkeit der sekundierten Person oder ihres sonstigen Status (zum Beispiel Flüchtling oder Staatenloser),
  • ohne, dass der Einsatz im Voraus zeitlich befristet ist (im Regelfall dürfte der Einsatz in der Praxis aber ohnehin vertraglich zeitlich im Voraus befristet sein) und
  • auch ohne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig sowie
  • von der sekundierenden Stelle in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zwingend zu beantragen (§ 5 Abs. 1 SekG).

Außerdem ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage („2/3 BBG“) nach § 166 Abs. 1 Nr. 4b SGB VI in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht, wie bei der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, optional, sondern, wie bei Entwicklungshelfern (siehe Abschnitt 2.1), zwingend vorgeschrieben.

Die Möglichkeiten der sozialen Absicherung des betroffenen Personenkreises wurden damit gegenüber § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI beziehungsweise dem SekG alter Fassung wesentlich verbessert.

Die Einsätze im Rahmen des SekG finden in einem Dreiecksverhältnis zwischen der sekundierenden Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland, der aufnehmenden Einrichtung im Ausland und der sekundierten Person statt.

In der Bundesrepublik Deutschland unterstützt das Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) die Ministerien bei der Rekrutierung und Vorbereitung von Expertinnen und Experten für die Einsätze, beispielsweise durch Aufbau und Pflege eines qualifizierten Bewerberpools. Mitglieder dieses Bewerberpools können sich für Einsätze bewerben, die durch die jeweilige Organisation (zum Beispiel die VN) im Ausland ausgeschrieben sind. Anschließend wird durch die sekundierende Einrichtung in Deutschland der die Mission durchführenden Organisation gegenüber die betreffende Person benannt. Wird diese für den Einsatz von der Organisation ausgewählt, so schließt entweder ein Bundesministerium oder eine dritte Stelle (zum Beispiel das ZIF) mit Erlaubnis eines Bundesministeriums mit der betreffenden Person einen Vertrag, den so genannten Sekundierungsvertrag (§ 3 SekG).

Voraussetzungen

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind sekundierte Personen im Sinne des SekG versicherungspflichtig, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Nach der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 5 SekG ist „sekundierte Person“ eine Person, die

  1. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SekG einen Vertrag zur Sekundierung,
  2. mit der sekundierenden Einrichtung (§ 4 SekG) geschlossen und
  3. ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat.
  • Vertrag zur Sekundierung
    Nach § 3 Abs. 1 SekG kann die Sekundierung aufgrund eines Arbeitsvertrages (Regelfall) oder eines besonderen Sekundierungsvertrages zwischen der sekundierenden Einrichtung und der betreffenden Person erfolgen. Die Entscheidung, welche Vertragsform gewählt wird, trifft die sekundierende Einrichtung, also in der Regel ein Bundesministerium oder das ZIF.
  • Sekundierende Einrichtungen
    Nach Maßgabe des § 4 SekG kommt als sekundierende Einrichtung entweder ein Bundesministerium oder eine dritte Stelle (insbesondere das ZIF) mit Erlaubnis eines Bundesministeriums in Betracht. Diese Stellen sind auch allein antragsberechtigt.
  • Internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention
    Vom SekG und damit von § 4 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB VI erfasst werden zivile oder zivil-militärische Einsätze zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder im Interesse internationaler, überstaatlicher oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt werden.

Weitere Voraussetzungen fordert § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht.

Durch die allgemeine Formulierung „Person“ in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist insbesondere die Staatsangehörigkeit oder der sonstige Status (Flüchtling, Staatenloser) der betreffenden Person für die Antragspflichtversicherung nach dieser Regelung unbeachtlich. Außerdem stellt der Wortlaut nicht darauf ab, ob der Einsatz im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt oder etwa zeitlich im Voraus befristet ist.

Beantragt eine sekundierende Einrichtung im Sinne von § 4 SekG (ein Bundesministerium oder eine dritte Stelle - zum Beispiel das ZIF - mit Erlaubnis eines Bundesministeriums) die Versicherungspflicht und gibt im Antrag an, dass der zu Versichernde Sekundierter im Sinne von § 2 Nr. 5 SekG ist, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben auszugehen.

Beschäftigte an einer amtlichen Vertretung im Ausland (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI)

Durch Art. 5 Nr. 2 SozSichEUG ist die Versicherungspflicht kraft Gesetzes für Beschäftigte nach § 1 S. 2 SGB VI zum 28.06.2011 entfallen.

Deutsche und Staatsangehörige eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats und der Schweiz können jedoch bei Beschäftigungsaufnahme an einer amtlichen Vertretung im Ausland nach dem 28.06.2011 die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI beantragen, sofern keine vorrangige Versicherungspflicht besteht (siehe Abschnitt 2.5). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI werden von § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI auch Personen erfasst, die zeitlich unbefristet bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind.

Die Erweiterung des § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI betrifft vor allem Personen, die bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei einer amtlichen Vertretung im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (sogenannte Ortskräfte).

Zu den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zählen neben den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auch alle Dienststellen, die staatliche Aufgaben im Ausland wahrnehmen (zum Beispiel Dienststellen bei Einrichtungen der Europäischen Union, Gesandtschaften und Dienststellen des Bundesverteidigungsministeriums).

Die Versicherungspflicht kann auch für Personen beantragt werden, die bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung beschäftigt werden (zum Beispiel Kindermädchen im Privathaushalt des Leiters einer amtlichen Vertretung).

Versicherungspflicht auf Antrag neben Versicherungspflicht kraft Gesetzes

  • Bei Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung
    Eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der deutschen Rentenversicherung schließt eine Versicherungspflicht auf Antrag für dieselbe Beschäftigung generell aus.
    Die Versicherungspflicht auf Antrag ist daher für eine Beschäftigung, die bereits nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV, bilateraler Sozialversicherungsabkommen oder der VO (EG) Nr. 883/2004 der deutschen Versicherungspflicht unterliegt, nicht zulässig.
    Aufgrund der mit den folgenden Staaten bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen unterliegen deutsche Beschäftigte amtlicher Vertretungen im jeweiligen Abkommensstaat (vorrangig) grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in Deutschland und können in diesem Fall die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 SGB VI nicht beantragen: Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Israel, Südkorea, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei und Uruguay.
    Beachte:
    Eine Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht, die sich auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht (siehe Abschnitt 4.4.1), schließt die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich aus. Bei Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI kann auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI verzichtet werden (siehe Abschnitt 3.6). Die Versicherungspflicht auf Antrag wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit Versicherungspflicht nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht.
  • Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Staates
    Der Antragspflichtversicherung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SGB VI steht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, nicht entgegen. Dies kann gegebenenfalls zu einer Doppelversicherung führen. Auch die gegebenenfalls anzuwendenden Kollisionsnormen (Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004) oder die entsprechenden Regelungen in den verschiedenen SVA stehen dem nicht entgegen, da diese Vorschriften sich auf obligatorische Versicherungen beziehen und die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Pflichtversicherung daher nicht ausschließen.

Beschäftigung

Die Antragspflichtversicherung setzt grundsätzlich - abgesehen von Vorbereitungszeiten bei Entwicklungshelfern, entsandten Experten, integrierten Fachkräften und Sekundierten - eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV voraus. Arbeitgeber und Antragsteller müssen nicht identisch sein.

Für Entwicklungshelfer setzt die Antragspflichtversicherung kein Beschäftigungsverhältnis herkömmlicher Art (§ 7 SGB IV), sondern das Bestehen eines Entwicklungsdienstvertrages im Sinne von § 4 EhfG voraus.

Unerheblich ist, ob für die Beschäftigung Entgelt bezogen wird (bei Entwicklungshelfern ist der Dienst ohne Erwerbsabsicht Voraussetzung).

Ein Vorbereitungsdienst auf den Entwicklungsdienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes liegt unter anderem nur dann vor, wenn neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 EhfG).

Versicherungspflicht auf Antrag setzt - anders als Ausstrahlung nach § 4 SGB IV - nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer aus dem Inland in das Ausland begibt. Sie kommt daher auch dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer bereits im Ausland befindet und kann auch für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Ausland beantragt werden.

Eine selbständige Tätigkeit im Ausland wird von § 4 Abs. 1 SGB VI nicht erfasst und kann daher nicht zur Versicherungspflicht auf Antrag führen. Personen, die von einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Ausland mit einem Beratervertrag ausgestattet sind, sind keine Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, sondern selbständig Tätige.

Ort der Beschäftigung und Beschäftigungsort

Versicherungspflicht auf Antrag kommt nur für solche Beschäftigungen in Betracht, die im Ausland ausgeübt werden. Der faktische Ort der Beschäftigung muss im Ausland liegen.

Entwicklungshelfer, entsandte Experten und integrierte Fachkräfte werden im Inland auf ihre Beschäftigung im Ausland vorbereitet. Da die Vorbereitungszeit im Inland und der Auslandseinsatz eng miteinander verknüpft sind, werden sie als Einheit betrachtet. Daher kann in diesen Fällen auch die Vorbereitungszeit im Inland durch eine Antragspflichtversicherung abgesichert werden.

Dauer der Beschäftigung

  • Entwicklungshelfer und Sekundierte
    Der Entwicklungsdienst, der Vorbereitungsdienst eines Entwicklungshelfers oder eine Sekundierung kann nach § 4 Abs. 1 SGB VI auch dann auf Antrag der Versicherungspflicht unterstellt werden, wenn diese nicht zeitlich begrenzt sind. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI nehmen lediglich Bezug auf die Ausübung eines Entwicklungs- oder Vorbereitungsdienstes bzw. einen Einsatz im Rahmen einer Sekundierung.
  • Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind
    Die in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen (siehe Abschnitt 2.2) können nicht auf Antrag pflichtversichert werden, wenn sie eine unbegrenzte Beschäftigung im Ausland ausüben.
    Eine zeitliche Begrenzung der Auslandsbeschäftigung kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie liegt nicht vor, wenn der Arbeitsvertrag eine automatische Verlängerungsklausel enthält. Die zeitliche Begrenzung kann sich auch aus der Art der Beschäftigung im Ausland (zum Beispiel Errichtung eines Bauwerkes) ergeben.
    Eine feste Zeitgrenze besteht im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht. Es kommen auch Auslandsbeschäftigungen in Betracht, bei denen sich lediglich schätzen lässt, dass sie innerhalb einer gewissen Zeitspanne beendet sein werden. Dass diese geschätzte Zeitspanne verhältnismäßig groß sein kann (zum Beispiel vier Jahre und länger), ist insoweit unschädlich.
    Die zeitliche Befristung der Auslandsbeschäftigung muss nicht im Voraus feststehen. Ergibt sie sich erst im Laufe der Beschäftigung, so kann frühestens von diesem Zeitpunkt an die Versicherungspflicht auf Antrag begründet werden.
    Fällt bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung die zeitliche Befristung fort, so endet die Versicherungspflicht auf Antrag (siehe Abschnitt 2.11).
  • Beschäftigte an einer amtlichen Vertretung im Ausland
    Die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 2.4) kann auch für zeitlich unbefristete Beschäftigungen bei einer amtlichen Vertretung im Ausland, deren Leiter, Mitglied oder Bediensteten durchgeführt werden.

Antragsberechtigte Stelle

Der Arbeitnehmer selbst besitzt keine Antragsberechtigung. Sofern er nicht Entwicklungshelfer oder Sekundierter ist (siehe Abschnitte 2.9.1 und 2.9.2), muss der Arbeitnehmer dem Antrag auf Versicherungspflicht zustimmen, weil dieser in seine Rechte (zum Beispiel Verlust der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung) eingreift. Die Zustimmung zum Antrag erfolgt in der Regel in der Weise, dass der Arbeitnehmer gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht keinen Rechtsbehelf einlegt. Im Einzelnen gilt folgendes:

  • § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI
    Antragsberechtigt ist nur eine Stelle mit Sitz im Inland. Hierzu gehören zum Beispiel
    • Wirtschaftsunternehmen,
    • Organisationen, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnehmen,
    • Gemeinschaften im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI,
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • Organisationen, die humanitäre Aufgaben wahrnehmen.
    Die Pflichtversicherung für Auslandsbeschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI kann hierbei nur eine Stelle beantragen, die aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung ein Interesse an der versicherungsrechtlichen Absicherung der Auslandstätigkeit geltend machen kann.
    Natürliche Personen (zum Beispiel der Vater für seine im Ausland beschäftigte Tochter) sind nicht zur Antragstellung berechtigt.
    Die Antragsberechtigung ist nicht vom Bestehen arbeitsrechtlicher Beziehungen zwischen Antragsteller und dem zu Versichernden abhängig.
  • § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    Antragsberechtigt ist nur ein Bundesministerium oder eine dritte Stelle mit Sitz im Inland (zum Beispiel das ZIF) mit Erlaubnis eines Bundesministeriums
  • § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI
    Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Arbeitgeber (siehe Abschnitt 2.3).

Besonderheiten bei Entwicklungshelfern

Der zuständige Träger der Entwicklungshilfe ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht zu stellen (§ 11 S. 1 EhfG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Entwicklungshelfer nach § 18 Abs. 3 EEG, nach Art. 2 § 1 AnVNG in Verbindung mit § 231 Abs. 1 S. 2 SGB VI oder nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. In diesen Fällen hat der Träger der Entwicklungshilfe Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen Rentenversicherung oder zu Lebensversicherungsprämien oder zu einer befreienden Versicherung zu zahlen (§ 11 S. 2 EhfG).

Ist dem Entwicklungshelfer eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet, so entfällt für den Träger der Entwicklungshilfe die Verpflichtung zur Antragstellung auf Versicherungspflicht beziehungsweise zur Zahlung eines Beitragszuschusses (§ 11 S. 3 EhfG). In diesen Fällen gilt unter anderem der Entwicklungshelfer im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig (§ 4 Abs. 1 S. 3 SGB VI).

Besonderheiten bei Sekundierten

Die sekundierende Einrichtung in Deutschland (in der Regel ein Bundesministerium oder das ZIF) ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht zu stellen (§ 5 Abs. 1 SekG). Diese Verpflichtung entfällt nach § 5 Abs. 2 SekG, wenn

  • die sekundierte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat,
  • der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
  • für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
  • der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
  • die sekundierte Person vor Abschluss des Sekundierungsvertrags der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Antragspflichtversicherung ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des bei der Antragspflichtversicherung zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist oder
  • bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.

Das Entfallen der Verpflichtung zur Antragstellung nach § 5 Abs. 2 SekG berührt jedoch das Antragsrecht nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach nicht. Sofern nicht Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen besteht (siehe Abschnitt 2.5 „Beachte“), ist die Antragspflichtversicherung auch bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 SekG genannten Sachverhalte damit zulässig.

Antragstellung/Antragsrücknahme, Zuständigkeit der Träger

Der Antrag auf Versicherungspflicht bedarf keiner besonderen Form. Erforderlich ist lediglich eine auf Eintritt in die Antragspflichtversicherung gerichtete Willenserklärung. Für die Antragstellung gilt § 16 SGB I entsprechend.

Der Antrag auf eine Pflichtversicherung kann bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides über die Unterstellung unter die Versicherungspflicht zurückgenommen werden. Der Bescheid ist dann nach den allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme schließt eine erneute Antragstellung nicht aus. Der Tag der ersten Antragstellung ist in diesen Fällen für die Entscheidung für den zweiten Antrag ohne Bedeutung.

Für Beamte auf Lebenszeit und andere wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfreie Personen (zum Beispiel entsandte Experten und integrierte Fachkräfte, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, Ordensangehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) mit Versorgungsanwartschaften ist ein tatsächlicher Antrag auf Versicherungspflicht nicht erforderlich, da dieser in Fällen einer Nachversicherung als gestellt gilt (§ 4 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Für eine eventuelle Nachversicherung ist für die zusätzliche Beschäftigung im Ausland eine erweiterte Gewährleistungsentscheidung erforderlich, die sowohl die Zeit des Auslandsaufenthalts als auch eine eventuelle Vorbereitungszeit erfassen kann. Diese kann auch erst beim unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst ausgesprochen werden.

Sofern der im Ausland Beschäftigte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hat und die Kontoführung bei einem Regionalträger liegt, ist für die Entscheidung über den Antrag auf Versicherungspflicht für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 SGB VI der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Stelle ihren Sitz hat (siehe AGFAVR 1/2003, TOP 8).

Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf § 30 Abs. 3 SGB I verwiesen.

In diesem Zusammenhang wird grundsätzlich von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei einem über ein Jahr andauernden Auslandsaufenthalt ausgegangen (BSG vom 24.05.1967, AZ: 4 RJ 201/66).

Der Sitz der antragstellenden Stelle gilt in diesen Fällen als Beschäftigungsort (§ 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 10 Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Der Beschäftigungsort bestimmt auch die Zuständigkeit der Einzugsstelle.

Lassen dabei verschiedene Unternehmen eines Konzerns solche Vorgänge von einer gemeinsamen Stelle abwickeln, bleibt gleichwohl der Sitz des Unternehmens, das die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI beantragt und welches auch zum Beitragsschuldner gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI wird, maßgeblich (siehe RBRTB 1/2012, TOP 11).

Bei Personen, die als Ortskräfte der Antragspflichtversicherung unterliegen, gilt nach § 9 Abs. 7 S. 2 SGB IV als Beschäftigungsort Berlin (Ost).

Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag, zuständige Einzugsstelle

Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt beziehungsweise nach der Rechtslage ab 22.04.2015 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen dafür vorliegen, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird.

Siehe Beispiel 1

Beachte:

Ist für eine Auslandsbeschäftigung die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts beantragt und anschließend abgelehnt worden, wird in der Praxis zur rentenrechtlichen Absicherung der betroffenen Mitarbeiter oft die Versicherungspflicht nach § 4 SGB VI beantragt. Geht dieser Antrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist ein, kann die Versicherungspflicht erst mit dem Folgetag des Antragseingangs beginnen. In diesen Fällen ist über die Antrag stellende Stelle beziehungsweise die DVKA in Bonn zu ermitteln, ob mit dem Antrag auf Ausnahmevereinbarung bei der DVKA vorsorglich auch Versicherungspflicht nach § 4 SGB VI beantragt worden ist. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 4 SGB VI ist dann gegebenenfalls auf den Antragseingang bei der DVKA abzustellen.

Die Versicherungspflicht auf Antrag bezieht sich regelmäßig nur auf die Beschäftigung, für die sie beantragt worden ist. Für eine andere Beschäftigung im Ausland bedarf es eines weiteren Antrages.

Bereits zu der vor dem 22.04.2015 gültigen Antragsfrist hatten die Rentenversicherungsträger eine Verfahrensregelung beschlossen, um dem Anliegen der Arbeitgeber gerecht zu werden, auch bei spontanen Auslandseinsätzen die Frist zur Beantragung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zu versäumen (siehe AGZWSR 1/2013, TOP 6).
Danach übersandten die Arbeitgeber den Rentenversicherungsträgern eine Auflistung, für welche Personen in einem bestimmten Zeitraum (zum Beispiel in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.) Auslandseinsätze in Betracht kommen könnten. Die Liste konnte bei Bedarf aktualisiert werden.
Bei Antritt des tatsächlichen Auslandseinsatzes wurde dann die Pflichtversicherung formal durch den Arbeitgeber beantragt. Sofern die Person bereits vorab angemeldet wurde, galt die Pflichtversicherung für den betreffenden Einsatz und dessen Dauer als fristgemäß beantragt.
Im Bescheid wurden die Berechtigten auf die Voraussetzungen, auf die Gründe für den Wegfall dieser Voraussetzungen und das damit verbundene Ende der Versicherungspflicht hingewiesen. Zudem erhielt die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle eine Durchschrift des Bescheides.

Die Antragspflichtversicherung endet ohne weiteres mit dem Tage, an dem die Beschäftigung endet. Sie endet auch dann, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise durch Wechsel der Staatsangehörigkeit, Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes für die Beschäftigung, für die Versicherungspflicht beantragt wurde, Entfallen der zeitlichen Begrenzung der Beschäftigung).

Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Eine Beendigung der Antragspflichtversicherung aus sonstigen Gründen (etwa weil sie nunmehr als unnötig empfunden wird) ist nicht möglich. Sie läuft selbst für solche Zeiten weiter, in denen aus irgendwelchen Gründen während der Beschäftigung kein Entgelt mehr bezogen wird (zum Beispiel wegen Krankheit, sodass Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI nicht während der Dauer einer Antragspflichtversicherung zurückgelegt werden können). Auch die Änderung der Beschäftigungsart (zum Beispiel Vorarbeiter in Werkmeister) ist insoweit ohne Bedeutung, wenn der Arbeitgeber im Ausland derselbe bleibt.

Wegen der Bindung der Versicherungspflicht bei Entwicklungshelfern an den Entwicklungsdienstvertrag (siehe Abschnitt 2.6) entfällt die Versicherungspflicht zum Beispiel bei Krankheit, Verletztengeldbezug, Elternzeit (§ 15 BErzGG) nur dann, wenn der Entwicklungsdienstvertrag ausgesetzt oder beendet wird. Ob das der Fall ist, teilt der Träger der Entwicklungshilfe dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung mit. Dies gilt für Sekundierte entsprechend.

Die Beiträge zur Antragspflichtversicherung sind an diejenige Krankenkasse abzuführen, die im Fall einer Beschäftigung am Sitz der Antrag stellenden Stelle zuständig wäre (§ 10 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 28i SGB IV und §§ 173 bis 175 SGB VI).

Antragspflichtversicherung für selbständig Tätige

Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

§ 4 Abs. 2 SGB VI übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der Antragspflichtversicherung für Selbständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, § 1227 Abs. 1 Nr. 9 RVO, mit denen erstmals mit Wirkung vom 19.10.1972 durch das Rentenreformgesetz vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) die gesetzliche Rentenversicherung für alle selbständigen Erwerbstätigen geöffnet wurde, die nicht bereits kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen.

Mit der Möglichkeit zur Versicherungspflicht auf Antrag soll selbständig Tätigen, die nicht zwangsweise in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich auf der Grundlage einer individuellen Einschätzung des Sicherungsbedürfnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtzuversichern. Das Gestaltungsrecht erschöpft sich allein in der Begründung des Versicherungsverhältnisses. Durch die Versicherungspflicht auf Antrag entstehen alle Rechte und Pflichten eines (kraft Gesetzes) Pflichtversicherten. Die gezahlten Beiträge unterscheiden sich in ihrer Wirkung nicht von denen eines kraft Gesetzes Versicherten.

Eintritt der Antragspflichtversicherung

Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI tritt nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 nur ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind (vergleiche Abschnitte 3.2, 3.3, 3.8 und 3.9), keine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht (vergleiche Abschnitt 3.5) beziehungsweise keine Versicherungsfreiheit (vergleiche Abschnitt 3.6) und keine Befreiung (vergleiche Abschnitt 3.7) vorliegt.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, nach Prüfung aller Voraussetzungen über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden, das heißt sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht (wie zum Beispiel eine "Versicherungspflicht dem Grunde nach"), die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 KR 18/04 R).

Selbständige Tätigkeit

Voraussetzung für den Eintritt der Antragspflichtversicherung ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller.

Selbständig tätig sind Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gehört zwar nicht, dass tatsächlich Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV erzielt wird, jedoch muss die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet sein und darf nicht etwa nur der Liebhaberei dienen (vergleiche BSG vom 25.02.1997, AZ: 12 RK 33/96). Zu den selbständig Tätigen gehören somit unter anderem Gewerbetreibende und Freiberufler.

Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit

Einzelheiten zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeiten können der GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitte 2 bis 2.3 entnommen werden.

Sofern ernsthafte (objektive) Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen und es sich möglicherweise um eine abhängige Beschäftigung handeln könnte, ist eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle beziehungsweise der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.

Wird von der zuständigen Stelle eine Feststellung über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen von Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter getroffen, ist das Antragsverfahren nach § 4 Abs. 2 SGB VI vom Rentenversicherungsträger entsprechend abzuschließen.

Trifft die Einzugsstelle keine Entscheidung und kann die Clearingstelle zum Beispiel mangels Antragstellung keinen Bescheid über die Versicherungspflicht des möglicherweise bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erlassen, so muss das nach § 4 Abs. 2 SGB VI eingeleitete Antragsverfahren dennoch vom Rentenversicherungsträger abgeschlossen werden. Die bestehenden Zweifel über das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sind dann im Rahmen der Amtsermittlung (§ 196 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 20, 21 SGB X) aus dem Weg zu räumen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist zu prüfen, inwieweit die Unterlagen ausreichen, dass der zur Ermittlung anstehende Sachverhalt - hier: „bestehen von selbständiger Tätigkeit“ - mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vorliegt. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Sachbearbeitung nach ihrer "freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" (vergleiche GRA zu § 21 SGB X). Anschließend ist ein Bescheid zu erlassen.

Ausübung der Tätigkeit

Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden. Hierbei ist die Verrichtung körperlicher Arbeit nicht erforderlich.

Die alleinige Kapitalbeteiligung stellt für sich allein noch keine Erwerbstätigkeit im vorgenannten Sinne dar (vergleiche BSG vom 13.05.1986, AZ: 4a RJ 31/85 und BSG vom 02.12.1987, AZ: 1 RA 31/86). Das heißt, das alleinige Erzielen von Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit berechtigt nicht zur Antragspflichtversicherung. Soweit mitarbeitende Familienangehörige sowie Personen, die am Kapital eines Unternehmens (Personen- und Kapitalgesellschaft) beteiligt sind, aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses nicht abhängig Beschäftigte sind, üben diese nur dann eine selbständige Tätigkeit aus, wenn sie auch tatsächlich im Betrieb mitarbeiten (sogenannte Mitunternehmer).

Tätigkeit im Inland

Die als Voraussetzung für die Antragspflichtversicherung erforderliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB VI ergibt sich aus dem in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich festgelegten Territorialitätsprinzip. Der Ort der selbständigen Tätigkeit ist hier unter Anwendung von § 11 SGB IV (gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 SGB IV) zu bestimmen.

Nach den Grundsätzen der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SGB IV wird die Antragspflichtversicherung selbständig Tätiger durch eine für begrenzte Zeit außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VI ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht beendet. Voraussetzung hierfür ist, dass in Anwendung der Ausstrahlungsgrundsätze während der Tätigkeit im Ausland die betriebliche (sachliche) Grundlage der selbständigen Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB aufrechterhalten wird.

Nicht nur vorübergehende selbständige Tätigkeit

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die selbständige Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Eine selbständige Tätigkeit wird nicht nur vorübergehend ausgeübt, wenn sie

  • im Zeitpunkt der Antragstellung schon mehr als zwei Monate andauert oder
  • nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eingestellt werden soll.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die selbständige Tätigkeit entgegen der früheren Erwartungen nur von vorübergehender Dauer war, verbleibt es beim Bestehen der Versicherungspflicht. Maßgebend bleibt der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellte.

Unterlagen zur Aufnahme und Ausübung

Die Aufnahme beziehungsweise die Ausübung der selbständigen Tätigkeit kann durch alle Unterlagen belegt werden, aus denen sich der Beginn ihrer Ausübung und die Art der Tätigkeit ergibt. Indizwirkung kommt zum Beispiel der Gewerbeanmeldung, der Eintragung ins Handelsregister, dem Gesellschaftsvertrag oder der steuerrechtlichen Behandlung durch die Finanzämter zu. Zu beachten ist, dass nicht für alle selbständigen Tätigkeiten amtliche Melde- oder Erlaubnispflichten bestehen, zum Beispiel für Freiberufler. In diesen Fällen sind sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben hervorgehen. Im Ausnahmefall genügt auch die persönliche Erklärung des Antragstellers.

Keine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes

Soweit bereits Rentenversicherungspflicht nach einer der Vorschriften des SGB VI aufgrund derselben selbständigen Tätigkeit besteht, liegt bei gleichzeitigem Erfüllen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VI ein Konkurrenzverhältnis vor. Eine solche Versicherungspflicht kann für eine selbständigen Tätigkeit bereits kraft Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 2, 229 oder 229a SGB VI bestehen. Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI ist nachrangig (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R). Das heißt, sie besteht nur, soweit nicht bereits nach anderen Vorschriften des SGB VI Versicherungspflicht für diese selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Ausschluss von der Antragspflichtversicherung gilt selbst dann, wenn für die vorrangige Pflichtversicherung wegen Versicherungsfreiheit oder Befreiung keine Pflichtbeiträge gezahlt werden.

Die Versicherungspflicht in anderen Sicherungssystemen (zum Beispiel in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder in der Alterssicherung der Landwirte) schließt das Recht zur Antragspflichtversicherung nicht aus.

Keine Versicherungsfreiheit

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI besteht nicht, wenn Versicherungsfreiheit, insbesondere wegen Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV, vorliegt (BSG vom 25.02.1997, AZ: 12 RK 33/96). Wird die Geringfügigkeitsgrenze (wieder) überschritten, tritt Versicherungspflicht ein, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf (vergleiche Abschnitte 3.9.2 und 3.11).

Üben Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI zugleich als Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit S. 4 SGB VI) angesehen werden. Mit dem Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag endet daher die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Bestand hingegen die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI bereits während des Bezuges einer vorgezogenen Altersvollrente, tritt nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein. Soll (weiterhin) Versicherungspflicht auf Antrag bestehen, muss der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt werden (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 5.4.3, siehe AGBGLBE 1/2017, TOP 2).

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes

Die Antragspflichtversicherung für eine selbständige Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn für diese selbständige Tätigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 231 Abs. 6 SGB VI) erteilt wurde. Denn mit dem Befreiungsantrag hat sich der Versicherte gegen die Versicherungspflicht in dieser selbständigen Tätigkeit entschieden.

Ausnahme:

Für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die bei Zahlung von 18 Jahren Pflichtbeiträgen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI befreit wurden, ist ausnahmsweise eine Antragspflichtversicherung für dieselbe Tätigkeit zulässig (vergleiche FAVR 5/92, TOP 7).

Antragstellung/Antragsrücknahme

Maßgebend für den Eintritt der Versicherungspflicht ist neben der Erfüllung der übrigen in § 4 Abs. 2 SGB VI genannten Tatbestandsmerkmale als materiell-rechtliche Voraussetzung die Stellung eines Antrags. Der Antrag kann nicht mehr nachgeholt werden; denn er ist für die Antragspflichtversicherung konstitutiv (vergleiche BSG vom 26.04.2005, AZ: B 5 RJ 6/04 R). 

Es handelt sich bei dem Antrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts, die mit ihrem Zugang wirksam wird (§ 130 BGB). Dieser verfahrensrechtliche Antrag im Sinne des § 4 SGB VI unterliegt den Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 27.06.2007, AZ: L 13 R 655/05).

Der Antrag ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 126 SGB VI) zu richten. Die Rentenversicherungsträger lassen aber auch - entsprechend § 16 SGB I - die Antragstellung bei einem anderen Sozialleistungsträger gelten.

Ein wirksam gestellter Antrag kann bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom Versicherten zurückgenommen werden.

Antragsfrist

Die Versicherungspflicht muss innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit (zum Beispiel §§ 2, 229, 229a SGB VI) beantragt werden.

Die rechtzeitige Antragstellung hängt von der Aufnahme derjenigen selbständigen Tätigkeit ab, auf der die Versicherungspflicht auf Antrag beruht.

Werden zum Zeitpunkt der Antragstellung mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, richtet sich der Beginn der Antragsfrist grundsätzlich nach der zuerst aufgenommenen selbständigen Tätigkeit. Ausnahmsweise ist auf die als zweite aufgenommene Tätigkeit abzustellen, wenn die erste zur Versicherungspflicht (etwa nach § 2 SGB VI) führt.

Wird nach Eintritt der Versicherungspflicht auf Antrag eine weitere selbständige Tätigkeit aufgenommen, setzt kein erneuter Fristlauf ein, weil für die Antragspflichtversicherung nicht auf einzelne selbständige Tätigkeiten abgestellt wird (vergleiche Abschnitt 3.10).

Das Ende der Versicherungspflicht ist für den Beginn der Antragsfrist in den Fällen maßgebend, wenn dieselbe Tätigkeit zuvor kraft Gesetzes versicherungspflichtig war.

Endet die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, die neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde, bleibt für die Antragsfrist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entscheidend.

Die Antragsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, das heißt, der Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist wirkt rechtsvernichtend. Demnach kann auch in den Fällen, in denen ein Antragsteller schuldlos die Antragsfrist versäumt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X gewährt werden (vergleiche BSG vom 26.04.2005, AZ: B 5 RJ 6/04 R).

Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

Antragsfrist bei Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers

Eine Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers wirkt sich weder auf das Recht zur Antragstellung noch auf den Lauf der Fünfjahresfrist aus.

Einem rechtzeitig gestellten Antrag ist bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen stattzugeben, selbst wenn der Selbständige zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig ist.

Antragsfrist bei Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit

Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV wirkt sich nicht auf die Antragsfrist aus.

Auch geringfügig selbständig Tätige müssen zur Vermeidung des Fristablaufs einen Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beziehungsweise nach dem Wegfall der Versicherungspflicht stellen (vergleiche BSG vom 25.02.1997, AZ: 12 RK 33/96).

Die Versicherungspflicht auf Antrag tritt in diesen Fällen erst nach dem Ende der Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit ein (vergleiche Abschnitt 3.11). Eines neuen Antrages bedarf es nicht.

Antragsfrist bei Beratungsfehler

Hat der Rentenversicherungsträger selbständig Tätige, die die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI beantragen können, hinsichtlich dieser Möglichkeit nicht oder fehlerhaft beraten, können die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen. Dies insbesondere dann, wenn nach §§ 240, 241 SGB VI die Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich ist und anzunehmen ist, dass sich der Versicherte bei entsprechender Beratung für die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI entschieden hätte. So hat der Rentenversicherungsträger zum Beispiel anlässlich eines Antrages auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung auf die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI hinzuweisen (vergleiche BSG vom 16.06.1994, AZ: 13 RJ 25/93, und Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2003, AZ: L 6 RA 52/02). Unterbleibt dieser Hinweis, ist der seinerzeitige Antrag als Antrag auf Pflichtversicherung anzusehen. Der Versicherte ist dann berechtigt (und verpflichtet), die Beiträge für den gesamten zurückliegenden Zeitraum nachzuentrichten.

Dabei ist dem Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte Beratung anderer Träger (zum Beispiel einer Krankenkasse) zuzurechnen, wenn sich im Rahmen der Absicherung der selbständigen Tätigkeit ein rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf zwingend ergibt.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt aber die positive Feststellung voraus, dass bei einer zutreffenden Beratung durch den Rentenversicherungsträger das Gestaltungsrecht der Antragspflichtversicherung ausgeübt worden wäre. Hierfür trägt der Betroffene die Beweislast (vergleiche Urteil des LSG Hessen vom 04.08.2017, AZ: L 5 R 397/14 und Urteil des LSG Bayern vom 13.10.2016, AZ: L 19 R 34/16).

Antragsfrist nach erneuter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Eine erneute Antragsfrist kommt in Betracht, wenn zuvor die Antragspflichtversicherung wegen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit beendet wurde. Die Antragspflichtversicherung muss vom Versicherten innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beziehungsweise nach dem Wegfall der vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes gestellt werden.

Keine neue Antragsfrist bei Wiederaufleben der Antragspflichtversicherung

Endet die Antragspflichtversicherung aufgrund einer vorrangigen Versicherungspflicht kraft Gesetzes (vergleiche Abschnitte 3.12 und 3.5), lebt sie wieder auf, wenn die für die vorrangige Versicherungspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen entfallen (zum Beispiel Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Löschung aus der Handwerksrolle). Eines neuen Antrages bedarf es nicht.

Umfang der Antragspflichtversicherung bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten

Werden mehrere voneinander abgrenzbare Tätigkeiten ausgeübt, ist für den Umfang der Antragspflichtversicherung entscheidend, ob für eine der Tätigkeiten eine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes gilt (vergleiche Abschnitte 3.10.1 und 3.10.2).

Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten, für die keine vorrangige Versicherungspflicht gilt

Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, kann von dem Recht der Antragspflichtversicherung nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Die Antragspflichtversicherung kann in diesen Fällen nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränkt werden. Sie erstreckt sich auf alle ausgeübten selbständigen Tätigkeiten.

Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass ein Versicherungsverhältnis entsprechend dem der pflichtversicherten abhängig Beschäftigten mit gleichen Rechten und Pflichten begründet werden und bestehen soll, solange die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dieser Grundsatz würde durch die Möglichkeit, bei Ausübung mehrerer - wenn auch voneinander abgrenzbarer - selbständiger Tätigkeiten wählen zu können, für welche eine Pflichtversicherung auf Antrag begründet wird, nicht eingehalten werden. Im Übrigen sprechen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gegen die Beschränkung der Antragspflichtversicherung auf eine konkrete selbständige Tätigkeit (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R).

Ausübung mehrerer Tätigkeiten, von denen eine einer vorrangigen Versicherungspflicht unterliegt

Es treten nebeneinander bestehende Versicherungsverhältnisse in den Fällen ein, in denen eine weitere selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, für die eine vorrangige Versicherungspflicht aufgrund anderer Vorschriften besteht. Die Antragspflichtversicherung wird für sogenannte Doppelberufler nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, die versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder in der der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit ist (vergleiche BSG vom 13.09.1979, AZ: 12 RK 26/77, BSG vom 15.12.1983, AZ: 12 RK 6/83, und BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R).

So kann auch ein Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb, der daneben einen weiteren Betrieb führt, die Pflichtversicherung für die nicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI erfasste Tätigkeit beantragen, wenn sich diese von der Handwerkertätigkeit deutlich unterscheidet (BSG vom 01.02.1979, AZ: 12 RK 39/77). Eine von dem handwerklichen Betrieb unabhängige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn zwischen dem handwerklichen Betrieb und anderen Tätigkeiten des Handwerkers keine technisch-organisatorische Einheit besteht.

Beginn der Antragspflichtversicherung

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab dem 22.04.2015 beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Voraussetzungen, die am Tag des rückwirkenden Beginns der Versicherungspflicht erstmals vorliegen müssen, sind:

  • die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • die Tätigkeit muss nicht nur vorübergehend im Inland ausgeübt werden (vergleiche Abschnitt 3.3),
  • die Antragspflichtversicherung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragt werden (vergleiche Abschnitt 3.9),
  • keine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes (vergleiche Abschnitt 3.5),
  • keine Versicherungsfreiheit (zum Beispiel wegen Geringfügigkeit, vergleiche Abschnitt 3.6),
  • keine Befreiung (vergleiche Abschnitt 3.7) und
  • der Antrag (vergleiche Abschnitt 3.8).

Der Antrag selbst ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht, aber er ist keine Voraussetzung für den Beginn der Dreimonatsfrist.

Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

Wird die Versicherungspflicht innerhalb der Dreimonatsfrist beantragt, kann der Antragsteller nicht bestimmen, dass die Versicherungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen soll, da sich der Beginn unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das heißt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen vorliegen.

Ein ab dem 22.04.2015 (Inkrafttreten der Regelung) gestellter Antrag führt, sofern er innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt wird, stets zu einem rückwirkenden Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erstmals erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag erstmals vor dem 22.04.2015 erfüllt waren. Soll die Versicherungspflicht auf Antrag nicht rückwirkend beginnen, ist der Antrag außerhalb der Dreimonatsfrist zu stellen.

Wird die Versicherungspflicht ab 22.04.2015 außerhalb der Dreimonatsfrist beantragt, beginnt sie mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

Nach der Rechtslage bis 21.04.2015 galt, dass ein erst nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit gestellter Antrag nicht mehr zu einer Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit führen kann (vergleiche BSG vom 26.04.2005, AZ: B 5 RJ 6/04 R). Nach der Rechtslage ab 22.04.2015 kann auch für eine bereits beendete selbständige Tätigkeit noch Versicherungspflicht auf Antrag eintreten, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 gestellt wird.

Geringfügig selbständig Tätige müssen zur Vermeidung des Fristablaufs einen Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beziehungsweise nach dem Wegfall der Versicherungspflicht stellen (vergleiche Abschnitt 3.9.2). Die Antragspflichtversicherung beginnt in diesen Fällen erst nach dem Ende der Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit.

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015 begann die Versicherungspflicht auf Antrag mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 eingetreten sind.

Beendigung der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür entfallen.

Sie endet nach § 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI in der Regel mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit oder dem Eintritt der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften für dieselbe Tätigkeit.

Die Versicherungspflicht umfasst jede selbständige Tätigkeit, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ohnehin nach §§ 2, 229 oder 229a SGB VI zumindest dem Grunde nach versicherungspflichtig ist. Ein Wechsel der Tätigkeit oder ein Wechsel der Rechtsform, in der die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel von einer GbR in eine GmbH), beendet deshalb die Antragspflichtversicherung nicht. Diese besteht vielmehr fort, solange überhaupt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R).

Die für den Wegfall der Versicherungspflicht erforderliche tatsächliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit liegt in der Regel bei kurzfristigen Ereignissen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit), nach denen die selbständige Tätigkeit fortgeführt wird, nicht vor.

Die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI ist abschließend mit der Folge, dass die einmal begründete Antragspflichtversicherung weder gekündigt, widerrufen noch sonst durch Willenserklärung beendet werden kann (BSG vom 26.01.2005, AZ: B 12 RA 03/03 R, und BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R).

Besondere Personenkreise

Für einige Personenkreise sind Besonderheiten zu beachten.

Selbständig tätige Prostituierte

Selbständig tätige Prostituierte gehören nicht zu dem in der Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversicherten Personenkreis. Das Rechtsverhältnis dieser Personen wurde mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) klargestellt.

Bei diesem Personenkreis beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI frühestens am 01.01.2002 (vergleiche Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 18.11.2002).

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie deren Stellvertreter, die gemäß § 1 S. 3 SGB VI nicht der Versicherungspflicht als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können von der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen (vergleiche BSG vom 31.05.1989, AZ: 4 RA 22/88).

Selbständige Landwirte

Die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) schließt das Recht zur Pflichtversicherung auf Antrag nicht aus. Da die Alterssicherung der Landwirte nicht Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein eigenständiges Sicherungssystem ist, ist in diesen Fällen eine Doppelversicherung möglich.

Versicherungspflicht auf Antrag für Sozialleistungsbezieher, bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften sowie für Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch (Absatz 3)

Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI kommt für

  • Empfänger von (in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten beziehungsweise diesen gleichgestellten) Sozialleistungen, die nicht im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (Abschnitte 4.1, 4.5 bis 4.5.1),
  • Personen, die seit 01.08.2012 Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8, 8a des Transplantationsgesetzes beziehen und die nicht im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren (Abschnitte 4.2, 4.6) und
  • Arbeitsunfähige/Rehabilitanden, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder weil sie ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ansonsten aber im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren (Abschnitte 4.3 bis 4.3.5, Abschnitt 4.7),

in Betracht.

Mit der Versicherungspflicht auf Antrag wird nicht nur die Möglichkeit geschaffen, eine Versicherungslücke zu schließen, sondern auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer gegebenenfalls anschließenden Anrechnungszeit.

Sozialleistungsbezieher

§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst Personen, die Sozialleistungen erhalten, jedoch nicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig sind, da sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht zuletzt versicherungspflichtig waren.

Zu den Sozialleistungen gehören alle in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, seit 01.08.2012 auch Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und seit 01.01.2015 Pflegeunterstützungsgeld und darüber hinaus Sozialleistungen, die diesen aufgrund besonderer Regelungen gleichgestellt sind (GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.7).

Werden zugleich (nicht nacheinander) mehrere Sozialleistungen bezogen, die jeweils zur Antragspflichtversicherung berechtigen, kann die Versicherungspflicht nur einheitlich für alle Sozialleistungen beantragt werden. Das konnte zum Beispiel in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 der Fall sein, wenn zunächst Krankengeld und dann nachträglich für den gleichen Zeitraum Übergangsgeld gewährt wurde und es bei dem sogenannten Krankengeldspitzbetrag neben dem Übergangsgeld verblieb.

Besteht bei Bezug von Übergangsgeld (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) aufgrund der fehlenden Vorversicherungspflicht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, gleichzeitig aber bei Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, bleibt für eine Versicherungspflicht auf Antrag kein Raum.

Eine Antragspflichtversicherung kommt nicht in Betracht, wenn die Sozialleistung versagt wird oder zum Ruhen kommt.

Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften

§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst seit 01.08.2012 auch Organ- und Gewebelebendspender, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind, da sie im letzten Jahr vor Beginn der Zahlung nicht zuletzt versicherungspflichtig waren.

Bei den Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften handelt es sich um die Erstattung des nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitseinkünfte- oder Verdienstausfalls, der dem Lebendspender infolge der Organ- oder Gewebespende nach den §§ 8, 8a TPG entstanden ist. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 8.1 bis 8.4 wird verwiesen.

Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch

§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren.

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist auf die Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt.

Arbeitsunfähigkeit

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung auszulegen.

Arbeitsunfähig ist derjenige, der die zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung infolge Krankheit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin auszuüben vermag, seinen Zustand zu verschlimmern.

Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) sind Leistungen zur Teilhabe im Sinne der §§ 4 bis 6 SGB IX.

Die Versicherungspflicht auf Antrag kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach geeignet wäre, einen Anspruch auf Krankengeld auszulösen, wenn mitgliedschaftliche Gründe einem Krankengeldanspruch nicht entgegen stünden. Sofern ein anderer Träger Leistungen zur Teilhabe erbringt und ein Anspruch auf zum Beispiel Übergangsgeld nicht besteht, ist eine Versicherungspflicht auf Antrag nicht zulässig.

Ohne Krankengeldanspruch

Zu den Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gehören insbesondere

  • privat Krankenversicherte (der Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen steht dem Krankengeld im Sinne des SGB V nicht gleich),
  • nicht Krankenversicherte.

Zu den Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, gehören insbesondere

Zu den Versicherten ohne Krankengeldanspruch gehören nicht Versicherte, deren Anspruch auf Krankengeld nach § 49 SGB V ruht. Dieser Fall kann eintreten, wenn zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht beziehungsweise verspätet gemeldet wird oder solange Arbeitslosengeld bezogen wird (und zwar auch dann, wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht).

Beachte:

Personen mit Anspruch auf Krankengeld, deren Anspruch auf Krankengeld (für längstens 78 Wochen) jedoch erschöpft ist - Fälle der sogenannten Aussteuerung - gehören bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zu den Personen ohne Krankengeldanspruch und zwar unabhängig davon, welche Art von Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung, freiwillige Krankenversicherung) während der weiteren Arbeitsunfähigkeit besteht.

Vorpflichtversicherung

Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht nur, wenn die antragstellende Person im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig war.

Das entspricht den Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht bei Bezug von Sozialleistungen nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Auf die GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 6.3 bis 6.5 wird hingewiesen.

Versicherungspflichtige Selbständige

Versicherungspflichtige Selbständige können nur dann bei Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation von der Versicherungspflicht auf Antrag Gebrauch machen, wenn die selbständige Tätigkeit unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt nur dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 16.2).

Ausschluss von der Versicherungspflicht auf Antrag (Absatz 3a)

Die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 3a SGB VI wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 in § 4 SGB VI eingefügt. Damit wurde klargestellt, dass die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich auch für Antragspflichtversicherte nach § 4 Abs. 3 SGB VI Anwendung finden.

Der Ausschluss gilt uneingeschränkt, wenn die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht sich auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht.

Ist die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt, schließt das die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3 nur dann aus, wenn diese auf

  • der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder
  • der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

Für Sozialleistungsbezieher, die am 31.12.1995 nach § 4 Abs. 3 SGB VI pflichtversichert waren und ab 01.01.1996 von § 4 Abs. 3a SGB VI erfasst werden, gilt die Übergangsregelung des § 229 Abs. 4 SGB VI.

Versicherungsfreiheit/Befreiung bezieht sich auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit

Bezieht sich die Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit, schließt das die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI generell aus. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber tatsächlich ausgesprochen sein. Für den Ausschluss genügt es nicht, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht sich eine Versicherungsfreiheit nach folgenden Vorschriften:

Auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach folgenden Vorschriften:

  • § 230 Abs. 3 S. 2 SGB VI (Personen, die am 31.12.1991 eine Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze bezogen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit waren und von der Versicherungspflicht nach dem 31.12.1991 befreit wurden),
  • § 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI (Angestellte, die am 31.12.1991 im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit waren),
  • § 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VI (Personen, die am 31.12.1991 als Empfänger von Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreit waren),
  • § 231a SGB VI (Selbständige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren).

Versicherungsfreiheit/Befreiung ist auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt

Ist die Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt, schließt das die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI nur dann aus, wenn diese auf

  • der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem oder
  • der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

beruht, und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber tatsächlich ausgesprochen sein. Für den Ausschluss genügt es nicht, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Zu einem Ausschluss von der Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI führt danach die Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht nach folgenden Vorschriften:

Beachte:

Bei den im Rahmen von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist die nach § 4 Abs. 3a SGB VI geforderte Absicherung beziehungsweise Absicherungsmöglichkeit regelmäßig dadurch gewährleistet, dass die Satzungen dieser Versorgungswerke bei einem Sozialleistungsbezug entweder die weitere Zahlung von Pflichtabgaben oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung vorsehen. Ist die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund des Absatzes 3a in der Rentenversicherung ausgeschlossen, haben befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen - an Stelle der Beitragszahlung zur Rentenversicherung - unter Umständen Anspruch auf Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel nach § 173 SGB III, § 47a SGB V oder nach § 44a Abs. 4 S. 5 SGB XI).

Von der Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag sind nicht ausgeschlossen

Beachte:

Personen, die am 31.12.1995 aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrages nach § 4 Abs. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren, bleiben für die Zeit des Bezuges der jeweiligen Sozialleistung über den 31.12.1995 hinaus weiterhin versicherungspflichtig (allerdings nach § 229 Abs. 4 SGB VI), auch wenn sie nach § 4 Abs. 3a SGB VI die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung nicht mehr erfüllen.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag bei Sozialleistungsbeziehern

Die Versicherungspflicht beginnt bei den Sozialleistungsbeziehern mit Beginn der Leistung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Siehe Beispiel 2

Den Beginn der Sozialleistung bestimmt der jeweilige Leistungsträger (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Gehaltsfortzahlung).

Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger und nicht der Leistungsträger. Der Eingang des Antrags beim Leistungsträger steht dem Eingang beim Rentenversicherungsträger gleich.

Die Versicherungspflicht besteht für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Das ist bei Sozialleistungsbeziehern mit dem Ende der Sozialleistung.

Wird anschließend eine andere Sozialleistung bezogen, ist die Versicherungspflicht für diese Sozialleistung gesondert zu prüfen. Gegebenenfalls sind - aufgrund der vorhergehenden Antragspflichtversicherung - nunmehr die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Ruht eine Sozialleistung wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung, wird nach Ablauf des Ruhenszeitraums keine 'andere' Sozialleistung bezogen (GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 6.3.1).

Beachte:

Wurden von einem Leistungsträger in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI Beiträge gezahlt und Meldungen abgegeben, sind diese aus Sicht der Rentenversicherung als Zeiten der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI anzusehen, sofern keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 3a SGB VI vorliegen. Die notwendige und rechtzeitige Antragstellung wird unterstellt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die gemeldeten Zeiten auf freiwillige Beiträge treffen; für die freiwilligen Beiträge ist ein Beanstandungs- und Erstattungsverfahren durchzuführen (vergleiche AGFAVR 2/2013, TOP 3).

Beachte:

Liegt Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor, wird diese - wie bei Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI - grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 6.7 bis 6.7.2 verwiesen.

Besonderheiten bei Leistungen nach dem AFG/SGB III

Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben Ende 1993 zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass die BA im Falle der Bewilligung einer Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung

a)eigenständig klärt, ob bei fehlender Vorversicherungspflicht eine Antragspflichtversicherung begehrt wird und
b)auf eine förmliche Entscheidung über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI verzichtet wird.

Die Leistungsanträge der BA enthalten daher seit Anfang 1994 unter anderem auch eine Frage, ob die Pflichtversicherung während des Leistungsbezuges gewünscht wird. Seit 1996 werden die Angaben zur Sozialversicherung mit einem Zusatzblatt „Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ zum Leistungsantrag erfragt und umfassen auch die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 3a SGB VI.

Wird die Antragspflichtversicherung gewünscht und sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, gilt der Leistungsantrag gleichzeitig als Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die BA entrichtet die Rentenversicherungsbeiträge, ohne dass es eines weiteren Antrags beim Rentenversicherungsträger bedarf, und meldet die Zeiten der Antragspflichtversicherung.

Die Rentenversicherungsträger gehen bei Eingang der Entgeltmeldung für den Leistungsbezug stets davon aus, dass entweder Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestand oder ein Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde. Eine förmliche Bescheiderteilung ist in diesen Fällen entbehrlich. Begehren Versicherte dennoch zusätzlich eine förmliche Entscheidung, ist vom Rentenversicherungsträger ein entsprechender Bescheid zu erteilen.

Sind die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung nicht erfüllt, hat der Rentenversicherungsträger über den Antrag zu entscheiden.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften

Die Versicherungspflicht beginnt bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften an Organ- oder Gewebespender mit Beginn der Leistung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Den Beginn der Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften bestimmt der jeweilige Leistungsträger/die leistende Stelle (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Gehaltsfortzahlung).

Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger und nicht der Leistungsträger/die leistende Stelle. Der Eingang des Antrags bei einem Leistungsträger steht dem Eingang beim Rentenversicherungsträger gleich. Ob der Eingang des Antrags bei einer Stelle, die kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, ebenfalls gleichsteht, ist noch nicht geklärt.

Die Versicherungspflicht besteht für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI). Das ist bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften mit dem Ende der Leistung.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag bei Arbeitsunfähigen und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch

Die Versicherungspflicht beginnt bei Arbeitsunfähigen und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Über den Antrag entscheidet grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger.

Frühestens kann die Versicherung mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung (zum Beispiel bei Gehaltsfortzahlung) oder Tätigkeit beginnen (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Werden vom Arbeitgeber nach dem Ende der Gehaltsfortzahlung weiterhin Entgeltbestandteile - zum Beispiel Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung oder vermögenswirksame Leistungen - gezahlt, stehen diese der Antragspflichtversicherung nicht entgegen. Das ist auch dann der Fall, wenn diese Zahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellen und dementsprechend der Rentenversicherungspflicht unterliegen; insoweit handelt es sich dann um eine Mehrfachversicherung. Werden vom Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit einmalige Bezüge - zum Beispiel Urlaubsgeld, Tantiemen - gezahlt und handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, stehen diese einmaligen Bezüge der Antragspflichtversicherung ebenfalls nicht entgegen, weil sie regelmäßig dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden.

Siehe Beispiel 3

Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht auch während einer Zeit der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fort, solange Teilarbeitsfähigkeit vorliegt.

Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Bei Arbeitsunfähigen und Rehabilitanden endet die Versicherungspflicht auf Antrag mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Rehabilitation; spätestens aber nach 18 Monaten. Diese Begrenzung dient der Gleichstellung mit versicherungspflichtigen Krankengeldbeziehern. Die 18 Monate beginnen mit dem tatsächlichen Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag, und zwar unabhängig davon, ob diese ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder erst zu einem späteren Zeitpunkt besteht. Bei der Dauer von 18 Monaten handelt es sich - wie bei dem Zeitraum von 78 Wochen für den Bezug von Krankengeld - um eine Fristenregelung im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB X (AGFAVR 1/2016, TOP 4 - Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2016, 160).

Anrechnungszeiten können gemäß §§ 58 Abs. 3, 252 Abs. 3 SGB VI erst nach Ablauf der 18 Monate vorliegen.

Siehe Beispiel 4

Fällt das Ende der Frist von 18 Monaten auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist nicht nach § 26 Abs. 3 SGB X am darauffolgenden Werktag. Voraussetzung der Antragspflichtversicherung ist, dass nur deshalb kein Anspruch auf Krankengeld besteht, weil keine gesetzliche Krankenversicherung oder eine gesetzliche Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Leistungsfrist für das Krankengeld von 78 Wochen nach § 48 Abs. 1 SGB V würde nach § 26 Abs. 4 SGB X aber auch dann mit Ablauf der Frist enden, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Demnach ist in diesen Fällen in der Zeit bis zum nächsten Werktag der Anspruch auf Krankengeld nicht aufgrund der fehlenden gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld, sondern aufgrund von § 26 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Dementsprechend scheidet auch eine Verlängerung der Antragspflichtversicherung auf den nächsten Werktag nach § 26 Abs. 3 SGB X aus (vergleiche AGFAVR 1/2016, TOP 4).

Beachte:

Liegt Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI vor, wird diese - wie bei Bezug von Krankengeld mit Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI - grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 6.7 bis 6.7.2 verwiesen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass Versicherte bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf den Vertrauensschutz in ihre rentenrechtliche Absicherung verzichten können. Ist das der Fall, kann die Versicherungspflicht auf Antrag am Tag vor Beginn der Erwerbsminderungsrente enden.

Merkblatt

Die Rentenversicherungsträger haben ein Merkblatt zur Antragspflichtversicherung erarbeitet, dass sie den Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu Verfügung stellen. Es wird bundeseinheitlich unter der Nummer V0032 aufgelegt.

Beziehen Selbständige Krankengeld und ist die Vorversicherungspflicht nicht erfüllt, haben sich die Krankenkassen bereit erklärt, ihre Versicherten auf die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag hinzuweisen.

Beispiel 1: Beginn der Versicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 2.11)
a)Die Voraussetzungen sind erfüllt am 15.05.2015.
Tag der Antragstellung ist der 10.05.2015.
b)Die Voraussetzungen sind erfüllt am 15.05.2015.
Tag der Antragstellung ist der 20.05.2015.
c)Die Voraussetzungen sind erfüllt am 15.05.2015.
Tag der Antragstellung ist der 20.08.2015.
Lösung:
zu a)Beginn der Versicherungspflicht am 15.05.2015
zu b)Beginn der Versicherungspflicht am 15.05.2015
zu c)Beginn der Versicherungspflicht am 21.08.2015

Beispiel 2: Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)
a)Verletztengeld wird ab 14.02.2011 gezahlt.
Die Antragspflichtversicherung wird am 15.04.2011 beantragt.
b)Verletztengeld wird ab 14.02.2011 gezahlt.
Die Antragspflichtversicherung wird am 17.05.2011 beantragt.
Lösung:
zu a)Die 3-Monatsfrist läuft vom 15.02.2011 bis 14.05.2011.
Beginn der Antragspflichtversicherung am 14.2.2011
zu b)Die 3-Monatsfrist läuft vom 15.02.2011 bis 14.05.2011.
Beginn der Antragspflichtversicherung am 18.05.2011

Beispiel 3: Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)

Arbeitsunfähigkeit liegt in der Zeit vom 12.02.2011 bis 19.09.2011 vor.

Gehaltsfortzahlung bis 23.02.2011

Einmalzahlung des Arbeitgebers am 28.02.2011

Antragspflichtversicherung wird am 15.04.2011 beantragt.

Lösung:

Die 3-Monatsfrist läuft vom 13.02.2011 bis 12.05.2011.

Beginn der Antragspflichtversicherung am 24.02.2011

Beispiel 4: Dauer der Versicherungspflicht auf Antrag (18 Monate)

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)

Arbeitsunfähigkeit liegt in der Zeit vom 12.02.2010 bis 19.09.2011 vor.

Gehaltsfortzahlung bis 23.02.2010

Antragspflichtversicherung wird am 15.04.2010 beantragt.

Lösung:

Die 3-Monatsfrist läuft vom 13.02.2010 bis 12.05.2010.

Beginn der Antragspflichtversicherung am 24.02.2010

Dauer von 18 Monaten vom 24.02.2010 bis 23.08.2011

Ende der Antragspflichtversicherung (vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit) am 23.08.2011)

Anrechnungszeit wegen AU vom 24.08.2011 bis 19.09.2011

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG) vom 27.06.2017 (BGBl. I, S. 2070)

Inkrafttreten: 05.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11134

Durch Artikel 2 Nummer 1 SekG wurde die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI durch Hinzufügen einer Nummer 3 für den vom SekG in der Fassung vom 27.06.2017 erfassten Personenkreis erweitert (Personen, die im Rahmen internationaler Einsätze zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden).

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Mit Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes wurde § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wie folgt gefasst:

„1.in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,“.

Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Änderung die Antragspflichtversicherung bei einer Auslandsbeschäftigung oder für Selbständige innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung im Ausland oder einer selbständigen Tätigkeit rückwirkend mit dem Tag ermöglicht werden, an dem die Auslandsbeschäftigung begonnen hat beziehungsweise an dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Somit kann die Versicherungspflicht - anders als bisher - nicht erst mit dem Tag nach dem Eingang des Antrags beginnen, sondern innerhalb eines begrenzten Zeitraums mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals dafür vorlagen. Hierdurch werden einerseits unerwünschte Versicherungslücken für diesen Personenkreis vermieden und andererseits Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Rentenversicherungsträger reduziert.

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9773

Mit dem Gesetz wurde unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Organ- und Gewebelebendspendern klar geregelt und deutlich verbessert. Organ- oder Gewebespender, können seit dem 01.08.2012 nicht nur nach § 3 S. 1 Nr. 3 und 3a SGB VI kraft Gesetzes, sondern auch nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig werden. Eine Antragspflichtversicherung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Organ- oder Gewebespende nach den §§ 8, 8a des Transplantationsgesetzes von einer gesetzlichen Krankenkasse das neu eingeführte Krankengeld gemäß § 44a SGB V beziehen oder von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen/einer sonstigen Stelle Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erhalten und nicht im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (SozSichEUG) vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 5 Nummer 3 SozSichEUG wurden die bisher in Nummern 2 und 3 des § 4 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Personenkreise zusammengefasst. Gleichzeitig wurde der nach § 4 Abs. 1 SGB VI antragsberechtigte Personenkreis auf Beschäftigte bei einer deutschen amtlichen Vertretung im Ausland erweitert.

Zweites SGB IV-Änderungsgesetz

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488

Zur Klarstellung der europarechtskonformen Auslegung der Verwaltungspraxis wurde die bisherige Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2009 neu gefasst durch Art. 4 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933).

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 wurde im Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 jeweils das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB IV vom 03.04.2001 (BGBl. I S. 467)

Inkrafttreten: 07.04.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5095

Durch Artikel 2 des 1. SGB IV-ÄndG wurde der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durch Einfügung der Nummer 3 auf nichtdeutsche Personen ausgedehnt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 des Gesetzes wurde § 4 SGB VI um den Absatz 3a ergänzt.

Mit der Einführung der Regelung des Abs. 3a wurde klargestellt, dass die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich auch für Antragspflichtversicherte nach § 4 Abs. 3 SGB VI Anwendung finden. Nach der amtlichen Begründung sind davon insbesondere die nach den §§ 231 Abs. 1 S. 2, 231a SGB VI Befreiten mit anderweitiger Alterssicherung (befreite Angestellte und befreite Selbständige in den neuen Bundesländern) betroffen.

Artikel 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs“ und „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“ sind durch die Worte „im Ausland“ und „im Inland“ ersetzt worden.

Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten (im Beitrittsgebiet): 01.08.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Aufhebung: 25.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Die Absätze 2 und 4 traten im Beitrittsgebiet zum 01.08.1991 in Kraft.

Das vorzeitige Inkrafttreten war notwendig, weil durch das RÜG seitdem Rentenversicherungspflicht nur noch dann kraft Gesetzes eintrat, wenn die Selbständigen zu den Personen der §§ 2 und 229a Abs. 2 SGB VI gehörten.

Durch Art. 8 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde Art. 35 des Renten-Überleitungsgesetzes wegen Zeitablaufes mit Wirkung ab 25.07.2017 aufgehoben.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 AVG wurden im Wesentlichen in den Absätzen 1 und 2 des § 4 SGB VI übernommen.

Mit § 4 Abs. 3 SGB VI wurde es Empfängern von Lohnersatzleistungen und Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ermöglicht, für die Zeit des Leistungsbezugs beziehungsweise der Krankheit oder der Rehabilitation, eine Versicherungslücke zu schließen. Nach der amtlichen Begründung sind insbesondere befreite Angestellte und selbständig Tätige betroffen. Allerdings entsprach die Begründung, soweit es sich um befreite Angestellte handelt, deren Befreiung sich auf jede Beschäftigung/Tätigkeit erstreckt, nicht dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Vielmehr bezog sie sich auf ursprüngliche Regelungsvorstellungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht realisiert worden sind. Es wurde versehentlich versäumt, die Begründung zu korrigieren. Die sich daraus ergebende Problematik führte letztendlich mit Wirkung ab 01.01.1996 zur Einführung des Absatzes 3a (SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 4 SGB VI