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Art. 29 SVA-Jugoslawien: Amtshilfe und ärztliche Untersuchung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen. Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand04.12.2015
Rechtsgrundlage

Art. 29 SVA-Jugoslawien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die gegenseitige Amtshilfe der mit der Durchführung des SVA-Jugoslawien betrauten Träger.

Absatz 2 legt das Verfahren zur Erstattung von Kosten für ärztliche Untersuchungen fest.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 5 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff "Träger".
  • Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift benennt die vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien erfassten Rechtsvorschriften.
  • Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift verpflichtet die Träger, Verbände von Trägern und die Behörden der Vertragsstaaten einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Jugoslawien zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.
  • Art. 1, 2 und 9 VV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschriften verpflichten die zuständigen Verbindungsstellen der Rentenversicherung, unter Aufführung mitteilungsbedürftiger Tatbestände einander über alle für die Leistungsgewährung und sonstige im Rahmen des Abkommens erheblichen Tatsachen sowie über den Abschluss des Leistungsverfahrens zu unterrichten. Dabei verwenden die zuständigen Verbindungsstellen und Träger der Rentenversicherung für die gegenseitige Unterrichtung die vereinbarten Formblätter.
  • Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt das Verfahren für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen für Leistungsempfänger mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat.
  • Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt das Verfahren über die Erstattung von Kosten für ärztliche Untersuchungen.
  • § 3 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Amtshilfe im Allgemeinen.
  • § 4 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe.
  • § 7 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Kostenfreiheit der Amtshilfe.

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) weiterhin Anwendung. Die folgenden Ausführungen gelten jeweils im Verhältnis der deutschen Träger zu den Trägern des/der jeweils beteiligten anderen Vertragsstaats/Vertragsstaaten.

Amtshilfe

Nach Art. 29 Abs. 1 SVA-Jugoslawien leisten die Träger und Behörden der Vertragsstaaten einander gegenseitige (Amts-)Hilfe. Die Verpflichtung zur Amtshilfe beschränkt sich auf die Stellen, die mit der Durchführung der zum sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien gehörenden Rechtsvorschriften und mit der Durchführung des SVA-Jugoslawien betraut sind. Unter (Amts-)Hilfe ist hier jede Verwaltungstätigkeit zu verstehen, die ein Träger oder eine Behörde des einen Vertragsstaates auf Ersuchen eines Trägers oder einer Behörde des anderen Vertragsstaats ergänzend und im Einzelfall erledigt.

Auch die Gerichte der Vertragsstaaten leisten sich bei der Durchführung des SVA-Jugoslawien untereinander Amtshilfe.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der anderen Vertragsstaaten zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Amtshilfe beschränkt sich auf die Hilfe der Träger untereinander. Für andere, dritte Stellen eines Vertragsstaates besteht hingegen keine Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber einem Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaats. Ist ein deutscher Rentenversicherungsträger beispielsweise auf Informationen der Schulaufsichtsbehörde der anderen Vertragsstaaten über das Ende der Schulausbildung angewiesen, kann er sich gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nicht auf die Amtshilfeverpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 SVA-Jugoslawien berufen. Um Amtshilfe kann jedoch der Rentenversicherungsträger des anderen beteiligten Vertragsstaats ersucht werden, der dann die Information im Rahmen seiner nationalen Amtshilfevorschriften ermitteln und beibringen kann.

Die Träger leisten einander Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Hilfe verweist Art. 29 Abs. 1 SVA-Jugoslawien damit in das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten. Für die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet das, dass eine Amtshilfe nur in dem in § 4 SGB X vorgesehenen Rahmen und unter Beachtung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 67 ff. SGB X) erfolgen kann. Das bedeutet insbesondere, dass ein deutscher Träger gegenüber den Trägern der anderen Vertragsstaaten keine Amtshilfe leisten darf, wenn er dazu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder durch seine Hilfestellung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde (§ 4 Abs. 2 SGB X). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann die Amtshilfe im Rahmen einer Ermessensentscheidung verweigert werden, wenn

  • eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann oder
  • die Amtshilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden kann oder
  • die ersuchte Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

Eine Verweigerung der Amtshilfe gegenüber einem Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten aus diesen Gründen wird jedoch in der Regel nicht in Betracht kommen.

Die Amtshilfe ist grundsätzlich kostenfrei. Einschränkungen bestehen für die Erstattung von Kosten für ärztliche Untersuchungen im anderen Vertragsstaat, auf die sich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SVA-Jugoslawien die gegenseitige Amtshilfe auch ausdrücklich erstreckt (siehe Abschnitte 5 und 4). Die Abkommensregelungen zur Kostenfreiheit und zur Kostenerstattung gehen den Regelungen des § 7 SGB X vor.

Neben der Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe obliegen den zuständigen Verbindungsstellen der Rentenversicherung der Vertragsstaaten über Art. 2 Abs. 2 DV zum SVA-Jugoslawien sowie Art. 1, 2 und 9 VV zum SVA-Jugoslawien gegenseitige Mitteilungspflichten (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien). Die Wahrnehmung der Mitteilungspflichten dient der Sicherung der sich aus dem SVA-Jugoslawien ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie stellt keine Amtshilfe dar.

Zeugenvernehmungen

Die Träger in den Vertragsstaaten haben sich bereit erklärt, auf Bitten der deutschen Träger Zeugen für Zwecke der Sozialversicherung im Wege der Amtshilfe vernehmen zu lassen.

Nach dem Recht der Vertragsstaaten ist die Einvernahme von Zeugen unter Eid nur durch die ordentlichen Gerichte möglich. Dagegen können wahrheitsgemäße Erklärungen von Zeugen von den Trägern der Rentenversicherung in den Vertragsstaaten entgegengenommen werden, wobei die Zeugen von den zuständigen Trägern jeweils auf die strafrechtlichen Folgen (nach den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates) für den Fall einer falschen Aussage hingewiesen werden. Die wahrheitsgemäße Erklärung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates ist also gleichzusetzen mit einer eidesstattlichen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften.

Ist zur Glaubhaftmachung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten die Einvernahme von in den Vertragsstaaten wohnhaften Zeugen erforderlich, ist der für den Wohnort des Zeugen zuständige Träger unter Schilderung des Sachverhalts zu bitten, von dem Zeugen eine wahrheitsgemäße Erklärung über die nicht nachgewiesenen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten einzuholen. Außerdem muss der dortige Träger im Anschreiben gebeten werden, in die wahrheitsgemäße Erklärung einen Hinweis aufzunehmen, dass der Zeuge auf die strafrechtlichen Folgen (nach jeweiligem Recht) im Falle einer Falschaussage hingewiesen worden ist.

Ärztliche Untersuchungen

Die gegenseitige Amtshilfe umfasst auch die Durchführung ärztlicher Untersuchungen im anderen Vertragsstaat (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SVA-Jugoslawien).

Ärztliche Untersuchungen werden vom Träger des Wohnorts durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei diesem Träger ein Rentenverfahren nicht anhängig ist oder der Träger des anderen Vertragsstaats um Nachuntersuchung gebeten hat. Der Träger des Wohnorts führt die Untersuchungen unter Beachtung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch. Bei Wohnsitz des Berechtigten in Deutschland gilt für die medizinische Begutachtung damit das übliche innerstaatliche Verfahren.

Die vom zuständigen Träger eingeholten Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers werden dem Träger des anderen Vertragsstaats anhand des vereinbarten Formblatts (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien, Abschnitte 3.4, 4.4, 5.4 und 6.4) zur Verfügung gestellt (Art. 1 Nr. 1 VV zum SVA-Jugoslawien).

Hält der Träger des Nichtwohnortstaats eine weitere ärztliche Begutachtung für erforderlich, kann er den Träger des Wohnorts um Erstellung und Übersendung weiterer ärztlicher Gutachten bitten.

Die Erstellung und Übermittlung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht immer kostenfrei (vergleiche Abschnitt 6).

Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb der Vertragsstaaten, findet Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien keine Anwendung. Infolgedessen müssen die Träger der Vertragsstaaten ärztliche Untersuchungen im Drittstaat unter Beachtung der für sie in diesem Fall geltenden Verfahren durchführen. Um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, tauschen die Träger der Vertragsstaaten bei ihnen bereits vorhandene medizinische Unterlagen aus.

Nach Art. 10 VV zum SVA-Jugoslawien führt der Vertragsstaat, in dem sich der Rentenbezieher gewöhnlich aufhält, auf Ersuchen des die Rente zahlenden Trägers eine ärztliche Untersuchung (Kontrolle) durch. Diese Amtshilfe ist in der Regel nicht kostenfrei (siehe Abschnitt 6).

Erstattung der Kosten für ärztliche Untersuchungen

Ärztliche Untersuchungen werden vom Träger des Wohnorts durchgeführt.

Die Kosten für ärztliche Untersuchungen werden dabei vom Träger des Wohnorts getragen, wenn die Untersuchung

  • im Interesse der beteiligten Vertragsstaaten zur Feststellung oder Überprüfung von Ansprüchen liegt oder
  • nur für die Feststellung oder Überprüfung von Ansprüchen im Wohnortstaat

erforderlich war (Art. 29 Abs. 2 Satz 3 SVA-Jugoslawien).

Werden ärztliche Untersuchungen nur für die Zwecke des Nichtwohnortstaats durchgeführt, erstattet dieser dem Träger des Wohnorts die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 SVA-Jugoslawien und Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien). Dies gilt auch für Nachuntersuchungen. Eine Durchführung von Untersuchungen im Auftrag und für alleinige Zwecke des Nichtwohnortstaats kommt beispielsweise in Betracht, wenn

  • im Wohnortstaat kein Rentenverfahren anhängig ist,
  • im Wohnortstaat keine Versicherungszeiten zurückgelegt wurden,
  • der Nichtwohnortträger eine weitere ärztliche Begutachtung für erforderlich hält, weil das vom Wohnortträger übersandte Formblatt zur ärztlichen Begutachtung (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien, Abschnitte 3.4, 4.4, 5.4 und 6.4) zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht ausreicht,
  • die beantragte Rentenart nur im Nichtwohnortstaat eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfordert (Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI oder § 243 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c SGB VI) oder
  • kontrolliert werden soll, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin erfüllt sind (Rentnerkontrolle).

Erstattungsfähig sind nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 SVA-Jugoslawien die Kosten für die ärztliche Untersuchung, die Reisekosten, der Verdienstausfall sowie Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten.

Nach Art. 11 VV zum SVA-Jugoslawien stellt der Träger des Wohnorts die nachgewiesenen Kosten nach den für ihn geltenden Sätzen fest und übersendet dem Nichtwohnortträger eine Aufstellung über die von ihm im Einzelfall verauslagten Kosten.

Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb der Vertragsstaaten, findet Art. 29 Abs. 2 SVA-Jugoslawien keine Anwendung. Die Träger müssen die Kosten für die von ihnen in Auftrag gegebenen ärztlichen Untersuchungen im Drittstaat allein tragen.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 29 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 29 SVA-Jugoslawien