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Beitragserstattung Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Version002.01

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Jugoslawien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien, und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4 zu beachten.

Das SVA-Jugoslawien findet gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) weiterhin Anwendung. Die folgenden Ausführungen gelten im Verhältnis zu diesen 4 Vertragsstaaten gleichermaßen.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Die Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird nicht nur durch eine Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften, sondern auch durch eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung eines der anderen Vertragsstaaten ausgeschlossen (Art. 11 SVA-Jugoslawien). Zu beachten ist, dass es für diese Gleichstellung und den sich hieraus ergebenden Ausschluss der Beitragserstattung nicht darauf ankommt, welche Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens nicht eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die in einem der anderen Vertragsstaaten pflichtversichert sind, ebenfalls keine Beitragserstattung beanspruchen können.

Beachte:

Eine Versicherung in dem obligatorischen individuellen Rentenfonds im Kosovo (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo, Abschnitt 5) führt nicht zum Ausschluss der Beitragserstattung.

Für die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten ist dies nicht von Bedeutung. Diese Personen sind aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 SVA-Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien) geregelten Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten ohne einen deutschen Vorbeitrag zur freiwilligen Versicherung berechtigt (siehe Abschnitt 2.2 und GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien). Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt für diese Personen schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Für Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die in der kroatischen, nordmazedonischen, slowenischen oder türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort ebenfalls nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte "Drittstaatsverordnungen") in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (siehe GRA zu Freiwillige Versicherung Jugoslawien) schließt eine Beitragserstattung aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Jugoslawien insbesondere nicht möglich für

  • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die sich in einem der anderen Vertragsstaaten (Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro oder Serbien) aufhalten,
  • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte "Drittstaatsverordnungen") in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4) und
  • Flüchtlinge, die sich gewöhnlich in einem der anderen Vertragsstaaten aufhalten.

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hingegen nicht, besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung. Dies ist insbesondere der Fall für

  • Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die sich gewöhnlich außerhalb der anderen Vertragsstaaten und außerhalb der EU aufhalten,
  • Flüchtlinge, die sich gewöhnlich außerhalb der anderen Vertragsstaaten und außerhalb der EU aufhalten und
  • Personen, die nicht deutsche oder Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der anderen Vertragsstaaten haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Bei der Prüfung der Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist zu beachten, dass aufgrund der Regelung des Art. 11 SVA-Jugoslawien gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines der anderen Vertragsstaaten abgestellt werden muss.

Die Wartefrist ist ebenfalls bei Ausscheiden aus den anderen in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen einzuhalten.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das SVA-Jugoslawien schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom SVA-Jugoslawien erfassten Personenkreis (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien) grundsätzlich möglich. Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zusammenzurechnen sind.

Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien.

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2).

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das SVA-Jugoslawien schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3) grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zusammenzurechnen sind.

Zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien.

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2).

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe des SVA-Jugoslawien zusammenzurechnen sind (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien).

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2).

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der Versicherungspflicht der anderen Vertragsstaaten Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im SVA-Jugoslawien bedurft.

Sonstiges

Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht entgegen. Besteht der Anspruch auf diese Rentenleistung nur im Wege der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten eines der anderen Vertragsstaaten und der deutschen Versicherungszeiten (Art. 25 SVA-Jugoslawien), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten werden hiervon nicht berührt.

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