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Art. 11 SVA-Jugoslawien: Gleichstellung von Tatbeständen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 4.2 wurden Erläuterungen zur serbischen Hinterbliebenenrente ergänzt. TOP 4 (DE) deutsch-serbische Verbindungsstellenbesprechung 2018

Dokumentdaten
Stand05.04.2019
Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 11 SVA-Jugoslawien regelt, dass die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs oder die Einschränkung einer Leistung, solange eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung besteht, auch in Bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt werden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.

Die Regelung gilt gegenüber allen Staaten, die das SVA-Jugoslawien noch anwenden, zurzeit also Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten).

Ergänzende Regelung

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff "Rechtsvorschriften".
  • Art. 1 Nr. 7 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff "Beschäftigung". Dieser umfasst Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten im Sinne der nach dem SVA-Jugoslawien anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).
  • Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien
    Bewirkt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats der Bezug einer Leistung Versicherungsfreiheit, so tritt nach Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien Versicherungsfreiheit auch dann ein, wenn eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten gewährt wird (siehe GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien.

Allgemeines

Bewirkt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Ausübung einer Beschäftigung oder das Bestehen einer Pflichtversicherung, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht oder sich Einschränkungen bei der Höhe der Leistung ergeben, hat nach Art. 11 SVA-Jugoslawien auch eine Beschäftigung oder Pflichtversicherung, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird oder besteht, entsprechende Wirkung.

Dies gilt nicht nur für eine ausgeübte Beschäftigung, sondern auch für eine selbständige Tätigkeit. Die Gleichstellung der selbständigen Tätigkeit ergibt sich zwar nicht direkt aus Art. 11 SVA-Jugoslawien, weil hier nur auf eine Beschäftigung oder Pflichtversicherung abgestellt wird. Nach Art. 1 Nr. 7 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Beschäftigung“ aber auch selbständige Tätigkeiten im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Zu den Auswirkungen der Gleichstellung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflichtversicherung nach Art. 11 SVA-Jugoslawien

  • bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, siehe Abschnitt 3,
  • bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, siehe Abschnitt 4.

Art. 11 SVA-Jugoslawien stellt ausdrücklich nur auf das Vorliegen einer Beschäftigung beziehungsweise das Bestehen einer Pflichtversicherung ab. Eine Gleichstellung von Leistungen der Vertragsstaaten erfolgt grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon enthält jedoch Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien in Bezug auf den Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Leistung eines der anderen Vertragsstaaten (siehe GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien).

Auch wenn Art. 11 SVA-Jugoslawien Renten und andere Leistungen der Vertragsstaaten nicht gleichstellt, sind die Renten und Leistungen der anderen Vertragsstaaten bei Anwendung der entsprechenden deutschen Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen. In der Regel beinhalten die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften bereits eine Gleichstellung von ausländischen Renten und Leistungen (siehe Abschnitt 3.2).

Auswirkungen bei Anwendung deutscher Rechtsvorschriften

Art. 11 SVA-Jugoslawien stellt eine in den anderen Vertragsstaaten ausgeübte Beschäftigung beziehungsweise bestehende Pflichtversicherung entsprechenden Tatbeständen in Deutschland gleich. Zu den Auswirkungen dieser Gleichstellung siehe Abschnitt 3.1.

In welchen Fällen sich die Gleichstellung nach Art. 11 SVA-Jugoslawien nicht auf die Anwendung der innerstaatlichen deutschen Vorschriften auswirkt oder für die Anwendung der innerstaatlichen deutschen Vorschriften nicht erforderlich ist, siehe Abschnitt 3.2.

Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflichtversicherung in einem der anderen Vertragsstaaten

  • Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem der anderen Vertragsstaaten
    Die Auswirkung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die in einem der anderen Vertragsstaaten ausgeübt wird, auf einen deutschen Leistungsanspruch ergibt sich bereits aus dem innerstaatlichen deutschen Recht. Aus deutscher Sicht bedarf es insofern der Gleichstellung durch Art. 11 SVA-Jugoslawien nicht (siehe Abschnitt 3.2).
  • Pflichtversicherung in einem der anderen Vertragsstaaten
    Nach Art. 11 SVA-Jugoslawien steht die Pflichtversicherung in einem der anderen Vertragsstaaten einer Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
    Die Gleichstellung der Pflichtversicherung in den anderen Vertragsstaaten wirkt sich lediglich auf die Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus (siehe GRA zu Beitragserstattung Jugoslawien, Abschnitt 2.1).

Anrechnung von Leistungen der anderen Vertragsstaaten

Art. 11 SVA-Jugoslawien enthält keine Regelung über die Gleichstellung von Leistungen der anderen Vertragsstaaten mit entsprechenden deutschen Leistungen.

Wird eine Leistung nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten bezogen, hat diese nach Art. 11 SVA-Jugoslawien keine Auswirkungen auf die deutsche Leistung.

So sind die Leistungen (Renten) der anderen Vertragsstaaten zum Beispiel bei Anwendung von § 89 SGB VI (mehrere Rentenansprüche) nicht zu berücksichtigen.

Etwas anderes gilt, wenn die Berücksichtigung entsprechender ausländischer Leistungen im innerstaatlichen deutschen Recht ausdrücklich geregelt ist. In diesen Fällen sind dann auch die Leistungen der anderen Vertragsstaaten des SVA-Jugoslawien auf eine deutsche Rente anzurechnen.

Dies gilt für die folgenden innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, aus denen sich bereits die (negative) Auswirkung von ausländischen Einkünften aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, aber auch von ausländischen Renten und anderen Leistungen ergibt:

  • § 34 Abs. 2 SGB VI
    Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • § 90 Abs. 1 SGB VI
    Anrechnung von Leistungen und Ansprüche nach dem letzten Ehegatten auf Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten
  • § 93 SGB VI
    Rente und Leistungen der Unfallversicherung
    Nach § 93 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI sind ausländische Leistungen der Unfallversicherung auf Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. In den anderen Vertragsstaaten existiert jedoch kein der deutschen Unfallversicherung entsprechender Zweig der Sozialversicherung. Dem Recht der anderen Vertragsstaaten sind daher auch Unfallrenten fremd. Rentenleistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden vielmehr aus dem allgemeinen Renten- und Invalidenversicherungssystem gewährt (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SVA-Jugoslawien in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien). Auf diese Leistungen ist § 93 SGB VI nicht anzuwenden.
  • § 96a SGB VI
    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • § 97 SGB VI
    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

Auswirkungen bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten

Die mit Art. 11 SVA-Jugoslawien verbundene Gleichstellung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beziehungsweise bestehenden Pflichtversicherung mit entsprechenden Tatbeständen der anderen Vertragsstaaten hat in den anderen Vertragsstaaten aufgrund abweichender Rechtsvorschriften unterschiedliche Auswirkungen.

Zu den Auswirkungen für

  • Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro siehe Abschnitt 4.1,
  • Serbien siehe Abschnitt 4.2 und
  • den Kosovo siehe Abschnitt 4.3.

Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro

Nach den vorliegenden Informationen wird nach den Rechtsvorschriften sowohl Bosnien und Herzegowinas als auch Montenegros eine Rente nicht gezahlt, solange der Rentenberechtigte eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder in der Rentenversicherung pflichtversichert ist. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während des Rentenbezugs führt zum Wegfall der Rentenzahlung.

Nach Art. 11 SVA-Jugoslawien gilt dies auch, wenn der Rentenberechtigte

  • eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausübt oder
  • in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Auch in diesen Fällen wird eine Rente aus der bosnisch-herzegowinischen oder montenegrinischen Rentenversicherung nicht gezahlt.

Serbien

Nach den serbischen Rechtsvorschriften war bis 31.12.2014 eine Rente nicht zu zahlen, solange der Rentenberechtigte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat oder in der Rentenversicherung pflichtversichert war. Nach Art. 11 SVA-Jugoslawien galt dies auch, wenn der Rentenberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat oder in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.

Seit dem 01.01.2015 ist aufgrund der Änderung der serbischen Rechtsvorschriften zwischen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten zu unterscheiden.

  • Serbische Invalidenrente
    Die Zahlung einer serbischen Invalidenrente setzt voraus, dass der Versicherte zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist, also keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mehr ausüben kann. Solange ein Rentenantragsteller noch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, wird in der Regel Invalidität nicht vorliegen.
    Nimmt der Bezieher einer serbischen Invalidenrente eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, prüft der serbische Rentenversicherungsträger, ob der Rentner die Voraussetzungen für die Invalidenrente noch erfüllt. Ist dies nicht der Fall, fällt der Rentenanspruch weg.
  • Serbische Altersrente
    Erfüllt ein Antragsteller alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine serbische Altersrente (Wartezeit, Erreichen der Altersgrenze), wird die Rente erst gezahlt, wenn keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr besteht. Dabei schließt auch eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung der serbischen Rente aus.
    Nimmt der Bezieher einer serbischen Rente allerdings erst nach Beginn der Rente (erneut) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, ist dies seit 01.01.2015 unschädlich. Die Altersrente wird weiterhin gezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung führt und unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts oder -einkommens. Dabei reicht es auch aus, wenn die Pflichtversicherung zu Beginn der Rente für einen Tag nicht besteht. Dies gilt entsprechend für eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
    Beachte:
    Die zum 01.01.2015 eingetretene Änderung im serbischen Recht wirkt sich unter Berücksichtigung der in Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien enthaltenen Gleichstellung von Leistungen auch auf die deutschen innerstaatlichen Vorschriften zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters aus. Siehe hierzu GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien.
  • Serbische Hinterbliebenenrente
    Üben Hinterbliebene eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer serbischen Hinterbliebenenrente. Einzige Ausnahme hiervon sind Einkünfte aus Werkverträgen bis zu einer festgelegte Grenze. Im Jahr 2018 lag diese Hinzuverdienstgrenze bei monatlich 23.053 serbische Dinar (umgerechnet circa 200,00 EUR).
    Üben die Bezieher einer serbischen Hinterbliebenenrente in der Bundesrepublik Deutschland eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus, entfällt ebenfalls der Anspruch auf die serbische Hinterbliebenenrente.
    Keine Auswirkungen auf einen Anspruch auf serbische Hinterbliebenenrente ergeben sich aber, wenn die Rentner aufgrund der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei beziehungsweise nicht versicherungspflichtig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus der versicherungsfreien Beschäftigung die serbische Hinzuverdienstgrenze überschreiten.
    Rentner, die sowohl die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine serbische Altersrente als auch für eine serbische Hinterbliebenenrente erfüllen, können wählen, welche der beiden Renten gezahlt wird. Haben sie die Hinterbliebenenrente gewählt und wird diese nicht gezahlt, weil Einkünfte der Rentner Versicherungspflicht hervorrufen und so den Hinterbliebenenrentenanspruch vernichten, kann den Rentnern auf Antrag die serbische Altersrente gezahlt werden. Ein mehrfacher Wechsel zwischen serbischer Altersrente und serbischer Hinterbliebenenrente ist möglich.
    Beachte:
    Beziehen die Rentner anstelle der serbischen Hinterbliebenenrente eine serbische Altersrente, kann sich dies unter Berücksichtigung der in Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien enthaltene Gleichstellung von Leistungen auch auf die deutschen innerstaatlichen Vorschriften zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters auswirken. Siehe hierzu GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien.
    Bei Rentnern, die neben der serbischen Rente auch eine deutsche Altersrente und/oder deutsche Hinterbliebenenrente beziehen, ist aufgrund des Wechsels von einer serbischen Hinterbliebenenrente zu einer serbischen Altersrente (oder umgekehrt) gegebenenfalls zu prüfen, ob sich Änderungen bei der Anrechnung der serbischen Rente nach § 97 SGB VI beziehungsweise § 31 FRG ergeben.

Kosovo

Zu den Leistungen der kosovarischen Rentenversicherung siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo.

Ob und gegebenenfalls welchen Einfluss eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beziehungsweise eine Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die im Kosovo gezahlten Leistungen hat und ob die kosovarische Seite Art. 11 SVA-Jugoslawien anwendet, ist zurzeit nicht bekannt.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommen zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 11 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 11 SVA-Jugoslawien