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Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004: Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.11.2021

Änderung

In die GRA wurden die Regelungen zum Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI aufgenommen und die Änderungen der Regelung zum Zuschlag bei Witwen(r)renten nach § 78a SGB VI eingepflegt.

Dokumentdaten
Stand04.11.2021
Version005.00

Inhalt der Regelung

Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit und sonstigen Einkünften aus anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Leistungen und Einkünften nach nationalem Recht.

Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind in anderen Mitgliedstaaten eingetretene Sachverhalte und Ereignisse so zu werten, als ob sie im eigenen Staat erfüllt oder zurückgelegt worden wären.

Eine Gleichstellung ist aber nur möglich, sofern in den besonderen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 oder in der VO (EG) Nr. 987/2009 keine anders lautenden Regelungen enthalten sind (wie zum Beispiel bei Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Erwägungsgrund 8 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Dieser Erwägungsgrund verweist zur Begründung der allgemeinen Regelungen zur Gleichstellung in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH.
  • Erwägungsgrund 9 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Bei der Anwendung der Gleichstellungsregeln des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 sollen Inhalt und Geist der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beachtet werden.
  • Erwägungsgrund 10 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Gleichstellung soll nicht in einem Widerspruch zum Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten in den Mitgliedstaaten stehen. Zeiten eines anderen Mitgliedstaates werden nur über den Grundsatz der Zusammenrechnung berücksichtigt, nicht über den Grundsatz der Gleichstellung.
  • Erwägungsgrund 11 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Gleichstellung nimmt nur der (kollisionsrechtlich oder leistungsrechtlich) zuständige Mitgliedstaat vor. Sie bewirkt nicht, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Leistung verpflichtet wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.
  • Erwägungsgrund 12 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Der Grundsatz der Gleichstellung soll nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führen.
  • Art. 1 Buchst. q VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt, wer zuständiger Träger ist.
  • Art. 1 Buchst. s VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift enthält die Definition für den zuständigen Mitgliedstaat durch Verweis auf den Sitz des zuständigen Trägers.
  • Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
    Für den Anspruchserwerb ergänzt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 diese Vorschrift, die die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten lediglich für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten vorsieht. Sofern das nationale Recht Vorschriften enthält, die Rahmenzeiträume verlängern, können auch über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 mitgliedstaatliche Sachverhalte für diese Rahmenzeiträume verlängernd herangezogen werden.
  • Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Definitionen zum Grad der Invalidität können über Anhang VII VO (EG) Nr. 883/2004 als übereinstimmend anerkannt werden, sodass die getroffene Entscheidung des einen Mitgliedstaates vom anderen Mitgliedstaat zu übernehmen ist. Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 entfaltet hier keine generelle Wirkung.
  • Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat bei Eintritt eines Leistungsfalles ist über diese Vorschrift gesondert gleichgestellt.
  • Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004
    Abweichend von der allgemeinen Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 verlangt diese Vorschrift ausdrücklich eine nationale Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung einer mitgliedstaatlichen Leistung bei nationalen Doppelleistungsbestimmungen. Die Vorschrift geht Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 insoweit vor (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2007, 235).
  • Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 1 und Nr. 2
    Nr. 1 und Nr. 2 von Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, setzen negative Auswirkungen des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 für die Antragspflichtversicherung bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats und die freiwillige Versicherung bei daneben bestehender Pflichtversicherung oder bei Altersrentenbezug in einem anderen Mitgliedstaat außer Kraft.
  • Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
    Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für einen Leistungsanspruch erfolgt daher auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Art. 45 Abs. 4 bis 6 VO (EG) Nr. 987/2009
    Der bei einem Sozialleistungsträger in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Leistungsantrag ist gleichgestellt. Die besonderen Vorschriften zur Antragsgleichstellung gehen der allgemeinen Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vor.
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI
    Diese Vorschriften des deutschen Rechts enthalten Rahmenzeiträume (5-Jahres-Zeiträume), deren Verlängerung auch durch mitgliedstaatliche Sachverhalte über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 möglich ist.
  • § 76g Abs. 2 SGB VI
    Bei der Prüfung der Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H6 auch entsprechende Versicherungszeiten zu berücksichtigen (oder nicht zu berücksichtigen), die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.
  • §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI
    Für die nach diesen Vorschriften erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auch mitgliedstaatliche Sachverhalte berücksichtigt werden.
  • § 4 RVIOBeschZG
    Diese Vorschrift erlaubt die Zusammenrechnung von deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI mit Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation und mit darüber hinaus vorhandenen Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet. Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 ist das RVIOBeschZG eine alternative Rechtsgrundlage für einen Rentenanspruch unter Beteiligung von Zeiten sowie Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet.

Allgemeine Grundsätze zur Gleichstellung

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine abstrakte Norm über die Gleichstellung von (ausländischen mit inländischen) Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen. Sie bestimmt, dass in einem anderen Mitgliedstaat eingetretene Sachverhalte oder Ereignisse (Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) oder bezogene Leistungen und Einkünfte (Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) zur Erfüllung sozialrechtlicher Tatbestandsmerkmale im eigenen nationalen Recht gleichstehen (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2007, 235). Die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals in einem anderen Mitgliedstaat ist der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals im eigenen Staat also gleichwertig. Dieser Grundsatz wurde erstmals ausdrücklich in einer zentralen, allgemeingültigen und alle Bereiche umfassenden Vorschrift innerhalb des allgemeinen Teils der Verordnung normiert.

Sachverhalte oder Ereignisse in einem Staat außerhalb des Anwendungsbereiches der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Leistungen oder Einkünfte aus einem Staat außerhalb ihres Anwendungsbereichs führen nicht zu einer Gleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt damit insbesondere nicht für die in Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelten Fälle (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3). Das bedeutet, dass nicht die VO (EG) Nr. 883/2004, sondern die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung finden, sofern Versicherungszeiten

  • in Grönland,
  • bei Anwendungsfällen vor dem 01.06.2012 in Island, Liechtenstein oder Norwegen und
  • bei Anwendungsfällen vor dem 01.04.2012 in der Schweiz

zurückgelegt worden sind oder

Die Gleichstellungsregelung richtet sich an den kollisionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat und auch an den zur Leistung verpflichteten Mitgliedstaat. Sie bewirkt aber nicht, dass ein anderer Mitgliedstaat leistungspflichtig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden (vergleiche auch Erwägungsgrund 11 zur VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt darauf ab, dass ausschließlich der zuständige Mitgliedstaat als einziger Mitgliedstaat die Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen vorzunehmen hat. Der Begriff "zuständiger Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich aus Art. 1 Buchst. q VO (EG) Nr. 883/2004. Er ist im Versicherungsrecht und im Leistungsrecht nicht identisch.

Für das Entstehen von Versicherungszeiten, gleichgestellten Zeiten oder Wohnzeiten ist immer nur der Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften nach den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar sind (vergleiche auch Abschnitt 8). Nur dieser Staat kann die Gleichstellung vornehmen. Anderenfalls würden in mehreren Staaten aufgrund desselben Sachverhaltes Zeiten entstehen können.

In Leistungsfällen im Bereich der Rentenversicherung ist jeder Staat, in dem die betreffende Person versichert ist oder war und gegebenenfalls Ansprüche oder Anwartschaften darauf erworben hat, auch "zuständiger Mitgliedstaat". Dieselbe Leistung, derselbe Sachverhalt oder dasselbe Ereignis können deshalb Ansprüche auf Leistung nach den Rechtsvorschriften mehrerer beteiligter Staaten auslösen. Der zentrale Anwendungsbereich des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt daher für den Bereich der Rentenversicherung im Leistungsrecht.

Die Anwendung der Gleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstigen Einkünften oder der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtswirkungen entfaltet und dass diese Merkmale tatsächlich auch im Ausland verwirklicht werden können.

Die Rechtswirkungen im deutschen Rentenrecht knüpfen in der Regel an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes an, dessen Merkmale im Gesetz beschrieben sind. Dieser Unterscheidung zwischen Tatbestand, also der Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge, und Tatbestandsmerkmal kommt bei Anwendung der Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen eine besondere Bedeutung zu. Gleichgestellt werden bei Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 nämlich nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die „gebietsneutralen“ und insoweit übertragbaren Fakten, Sachverhalte, Tatsachen oder Ereignisse (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2007, 235).

Abgrenzung zwischen Art. 5 und Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ergänzen einander, sollen aber nicht miteinander in Konkurrenz treten.

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht eine Gleichstellung von Tatbeständen für die Zusammenrechnung vor, indem die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten oder Wohnzeiten unabhängig von den zu ihrer Entstehung erforderlichen Tatbestandsmerkmalen des fremden Rechts berücksichtigt werden. Unerheblich ist, ob die mitgliedstaatlichen Zeiten deutschen Zeiten in ihrem Charakter (Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit) und in ihrer Wirkungsweise (für den Anspruch zu berücksichtigen) entsprechen. Im Gegensatz dazu stellt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht den im nationalen Recht beschriebenen Tatbestand selbst gleich. Gleichgestellt wird nur das abstrakte Tatbestandsmerkmal wie zum Beispiel der Altersrentenbezug (Bezug einer Vollrente wegen Alters für § 5 Abs. 4 SGB VI oder § 7 Abs. 2 SGB VI), nicht jedoch eine Versicherungsfreiheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI.

Nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden generell nach dem Grundsatz der Zusammenrechnung aus Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, nicht aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Sachverhalte aus Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004. Verlangen die deutschen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung einer Mindestanzahl von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zur beziehungsweise die Befreiung von der Versicherung, werden die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten immer über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 herangezogen (vergleiche auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5, 6 und 7). Eine Gleichstellung über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Untersuchung der diesen Zeiten zugrunde liegenden Tatbestandsmerkmale erfolgt dann nicht (so auch Erwägungsgrund 10 zur VO (EG) Nr. 883/2004).

Sie kann notwendig werden, soweit über die reine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hinaus bei den drei von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelten Bereichen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder nur bestimmte Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. In diesen Fällen ergänzt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 den Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für die (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen, die nicht von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängen (zum Beispiel Verwendung nur bestimmter Versicherungszeiten bei der Zusammenrechnung). Der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 lässt in seiner Ziffer 3 dieses Zusammenspiel von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich zu. Über die Bestimmung einer Mindestversicherungszeit hinaus, die über die Zusammenrechnung der Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 erreicht werden kann, werden dem nationalen Gesetzgeber die Festlegung weiterer Voraussetzungen, auf die Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar werden kann, zugestanden (vergleiche auch Abschnitt 4).

Gleichstellung mitgliedstaatlicher Zeiten bei der Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist auch anwendbar, wenn durch das nationale Recht besondere Anforderungen an die Art und die Qualität der Versicherungszeiten gestellt werden, die eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten zur Erfüllung einer Voraussetzung erfüllen müssen. Manche Bedingungen können ausnahmslos mit allen Versicherungszeiten erfüllt werden, andere nur mit bestimmten, die besondere Kriterien erfüllen: zum Beispiel mit Pflichtbeitragszeiten, mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Die Zusammenrechnung deutscher und mitgliedstaatlicher Zeiten für die vorgeschriebene Mindestanzahl an Zeiten ermöglicht Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Die Qualifizierung der mitgliedstaatlichen Zeiten entsprechend den Vorgaben für deutsche Versicherungszeiten übernimmt Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 im Rahmen der Sachverhaltsgleichstellung, sodass bei der Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nur den eigenen nationalen Zeiten entsprechende mitgliedstaatliche Zeiten verwendet werden. Dies bestätigt ausdrücklich auch der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 in seiner Ziffer 3 in Verbindung mit dem Beispiel in seinem Anhang.

Siehe Beispiel 11

Die Auswirkungen aus der verknüpften Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben sich (aus systematischen Gründen) aus der GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004.

Gleichstellung für den Rentenanspruch und den Rentenbeginn

Nicht nur das Erreichen einer durch Gesetz festgelegten Mindestanzahl an Versicherungszeiten bestimmt, ob ein Rentenanspruch gegeben ist. Darüber hinaus können persönliche sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen sein. Erfordern diese Voraussetzungen den Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse, so können solche, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind oder zurückgelegt wurden, über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 solchen nach deutschem Recht gleichgestellt werden und dadurch zu einem Rentenanspruch oder einem früheren Rentenbeginn verhelfen.

Auswirkungen durch eine Gleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 sind daher in folgenden Fällen möglich:

  • bei der Belegung der Zeit ab 01.01.1984 nach § 241 Abs. 2 SGB VI und § 242 Abs. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 5.1);
  • bei der Verlängerung des Rahmenzeitraumes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vergleiche Abschnitt 5.2);
  • bei der Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vergleiche Abschnitt 5.3) oder Wehrdienstbeschädigung und Zivildienstbeschädigung (vergleiche Abschnitt 5.4), die im anderen Mitgliedstaat eingetreten sind;
  • bei der Bestimmung des Hinzuverdienstes (vergleiche Abschnitt 5.5);
  • bei der Bestimmung des Rentenbeginns für eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen (vergleiche Abschnitt 5.6);
  • bei der Berücksichtigung eines freiwilligen Dienstes nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, um die Voraussetzungen für eine Waisenrente nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI in Verbindung mit § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG zu erfüllen (vergleiche Abschnitt 5.7);
  • bei der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Verrichtung einer Beschäftigung im Bergbau mit ständigen Arbeiten unter Tage für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (vergleiche Abschnitt 5.8);
  • bei der Prüfung einer dem Anspruch auf eine Rente für Bergleute entgegen stehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (vergleiche Abschnitt 5.9).

Wird der Rentenanspruch durch die Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt, schließt dies die Berechnung einer autonomen Leistung aus, weil hierfür die Leistungsvoraussetzungen allein nach nationalem Recht erfüllt werden müssten (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3 und verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2007, 235).

Zeiten zur Anwartschaftserhaltung nach § 241 Abs. 2 SGB VI und § 242 Abs. 2 SGB VI

Die Erfüllung der Anwartschaftserhaltung kann nicht über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gelöst werden. Einerseits geht es nicht um die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, andererseits werden auch Zeiträume berücksichtigt, die nicht Versicherungszeiten sind. Es handelt sich um besondere Bedingungen zur Erlangung eines Rentenanspruchs, die über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten hinausgehen und die nur über die Gleichstellung von Leistungsbezügen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt werden können.

Für die Prüfung, ob jeder Monat seit dem 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, können über die Anwendung von Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sowohl mitgliedstaatliche Zeiten als auch mitgliedstaatliche Sachverhalte, für die keine mitgliedstaatlichen Zeiten anerkannt wurden, herangezogen werden. Maßgeblich ist, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Tatbestandsmerkmale denen nach deutschem Recht entsprechen und sie wie eine entsprechende deutsche Zeit, wäre sie in Deutschland anstelle in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden, für die Anwartschaftserhaltung berücksichtigt werden könnten. Die Anwartschaftserhaltung kann auch ausschließlich mit mitgliedstaatlichen Zeiten und Sachverhalten erfüllt werden, wenn die allgemeine Wartezeit unter Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten erfüllt ist.

Zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 kommen die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten in Betracht, wenn sie den folgenden deutschen Zeiten entsprechen und nicht bereits nach deutschem Recht berücksichtigt werden können:

  • Beitragszeiten,
  • Anrechnungszeiten
    • wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen des Bezuges von Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
    • wegen Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.2),
    • wegen Schwangerschaft und Mutterschaft (vergleiche Abschnitt 5.2.3),
    • wegen Arbeitslosigkeit (vergleiche Abschnitt 5.2.4),
    • wegen Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr für mindestens einen Kalendermonat (vergleiche Abschnitt 5.2.5),
    • wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.6),
    • wegen des Bezugs von Anpassungsgeld im Bergbau, einer Knappschaftsausgleichsleistung (für Zeiten ab 01.01.1992) oder Schlechtwettergelds (vergleiche Abschnitt 5.2.7),
  • Ersatzzeiten (vergleiche Abschnitt 5.2.11),
  • Anrechnungszeit-Tatbestände, denen es an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit fehlt (vergleiche Abschnitt 5.2.10),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes (vergleiche Abschnitt 5.2.9),
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vergleiche Abschnitt 5.2.8),
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (vergleiche Abschnitt 5.2.12).

Sofern mitgliedstaatliche Sachverhalte gleichgestellt werden und in den betreffenden Zeiträumen keine Versicherungszeiten oder Wohnzeiten bescheinigt worden sind, gelten die Ausführungen zum Umfang der zu berücksichtigenden Zeiten und zum Nachweis im Abschnitt 5.2.13 entsprechend.

Die Gleichstellung von mitgliedstaatlichen Sachverhalten für die Anwartschaftserhaltung bewirkt nicht, dass über die Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 deutsche rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten) entstehen (vergleiche auch Abschnitt 8). Sachverhalte und Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, haben lediglich die gleiche Wirkung wie die entsprechenden deutschen Zeiten, denen sie gleichgestellt sind.

Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Für die Prüfung, ob jeder Monat seit dem 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, können über die Anwendung von Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 alle mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die für das Risiko der Invalidität wirken, das Erfordernis der lückenlosen Belegung erfüllen. Auch Zeiten, die im anderen Mitgliedstaat ausschließlich für die Rentenberechnung zur Verfügung stehen, können herangezogen werden.

Berücksichtigt werden mitgliedstaatliche Beitragszeiten (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) und Wohnzeiten (unabhängig davon, ob parallel dazu eine Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wurde), weil für den Begriff ‘Beitragszeit’ aus § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI keine weiteren Qualifikationsmerkmale verlangt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Belegung der Monate seit dem 01.01.1984. Die Ausführungen zur Belegung in der GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3, gelten daher entsprechend.

Mitgliedstaatliche Zeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009, die jedoch einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden können (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.2), können das Erfordernis der lückenlosen Belegung ab 01.01.1984 nicht erfüllen.

Mitgliedstaatliche gleichgestellte Zeiten können ebenfalls herangezogen werden, da sie den ‘beitragsfreien Zeiten’ aus § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI gleichen.

Verlängerung eines Rahmenzeitraumes

Für die Rente wegen Erwerbsminderung und die Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wird unter anderem gefordert, dass in einem Rahmenzeitraum von fünf Jahren Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Bestimmte Zeiträume, die nicht Versicherungszeiten sein müssen, können den Rahmenzeitraum von fünf Jahren verlängern (vergleiche § 43 Abs. 4 SGB VI und § 45 Abs. 4 SGB VI).

Die Verlängerung der Rahmenzeiträume, in denen eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sein muss, kann nicht über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gelöst werden. Einerseits geht es nicht um die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, andererseits werden auch Zeiträume berücksichtigt, die nicht Versicherungszeiten sind. Es handelt sich um besondere Bedingungen zur Erlangung eines Rentenanspruchs, die über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten hinausgehen und die nur über die Gleichstellung von Leistungsbezügen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt werden können.

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraums von fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 SGB VI (die Vorschrift ist nach § 45 Abs. 4 SGB VI auch für die oben genannte Rente für Bergleute anzuwenden), § 241 Abs. 1 SGB VI und § 242 Abs. 1 SGB VI kommen mitgliedstaatliche Zeiten über die Gleichstellung des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Betracht, sofern sie den folgenden deutschen Zeiten entsprechen und nicht bereits nach deutschem Recht berücksichtigt werden können (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2):

  • Anrechnungszeiten
    • wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen des Bezuges von Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
    • wegen Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.2),
    • wegen Schwangerschaft und Mutterschaft (vergleiche Abschnitt 5.2.3),
    • wegen Arbeitslosigkeit (vergleiche Abschnitt 5.2.4),
    • wegen Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr für mindestens einen Kalendermonat (vergleiche Abschnitt 5.2.5),
    • wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.6),
    • wegen des Bezugs von Anpassungsgeld im Bergbau, einer Knappschaftsausgleichsleistung (für Zeiten ab 01.01.1992) oder Schlechtwettergelds (vergleiche Abschnitt 5.2.7),
  • Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung (für Zeiten bis 31.12.1991) oder des Bezuges einer (anderen) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vergleiche Abschnitt 5.2.8),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes (vergleiche Abschnitt 5.2.9),
  • Anrechnungszeit-Tatbestände, denen es an der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit fehlt (vergleiche Abschnitt 5.2.10),
  • Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren, gemindert um entsprechende Anrechnungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.2.6),
  • Ersatzzeiten (vergleiche Abschnitt 5.2.11).

Die Gleichstellung von mitgliedstaatlichen Sachverhalten und Ereignissen für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes bewirkt nicht, dass über die Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 deutsche rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten) entstehen (vergleiche auch Abschnitt 8). Sachverhalte und Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, haben lediglich die gleiche Wirkung wie die entsprechenden deutschen Zeiten, denen sie gleichgestellt sind.

Werden mitgliedstaatliche Zeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 deutschen entsprechenden Zeiten gleichgestellt, kommt es nicht darauf an, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates eine Versicherungszeit im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 zurückgelegt ist. Maßgeblich ist, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Tatbestandsmerkmale denen nach deutschem Recht entsprechen und sie wie eine entsprechende deutsche Zeit, wäre sie in Deutschland anstelle in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden, den Rahmenzeitraum verlängern könnten.

Mitgliedstaatliche Ereignisse und Sachverhalte sowie Zeiten eines Leistungsbezuges können unabhängig davon berücksichtigt werden, welchem System - allgemeinem System, Sondersystem für Arbeitnehmer, Sondersystem für Beamte oder Sondersystem für Selbständige - sie oder die gegebenenfalls zugehörige Versicherungszeit zuzuordnen sind.

Beachte:

Sofern einzelne Sachverhalte als Pflichtbeitragszeit nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004), scheidet eine (zusätzliche) Verwendung der Zeit zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes aus. Dies gilt auch, sofern für Sachverhalte, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, deutsche rentenrechtliche Zeiten bereits entstehen und bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen oder für Zwecke des § 43 Abs. 4 SGB VI verwendet werden können (vergleiche auch Abschnitte 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.6).

Siehe Beispiele 1 und 2

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Leistungen zur Rehabilitation

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit und ohne Leistungsbezug sowie der Bezug von Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation in einem anderen Mitgliedstaat können über Art. 5 Buchst. a oder b VO (EG) Nr. 883/2004 zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie die Voraussetzungen des § 58 SGB VI oder des § 252 SGB VI dem Grunde nach erfüllen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3). Hierzu gehört auch, dass sie

(vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Anrechnungszeiten, Abschnitte 3 und 7).

Siehe Beispiel 2

Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr

Von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI werden Zeiten der Krankheit auch im Ausland zwischen dem vollendeten 17. und dem 25. Lebensjahr erfasst. Da in diesem Zeitraum die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht gefordert wird (vergleiche § 58 Abs. 2 SGB VI), entstehen Anrechnungszeiten (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, Abschnitte 2 und 2.1).

Die Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit in einem anderen Mitgliedstaat zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 entfällt daher in solchen Fällen, weil die Anrechnungszeit diesen Zweck bereits erfüllt.

Siehe Beispiele 1 und 10

Schwangerschaft und Mutterschaft

Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, können die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI dem Grunde nach erfüllen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, Abschnitt 5.2). Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach deutschem Recht (§ 58 Abs. 2 SGB VI) kann für die Verlängerung des Rahmenzeitraumes über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden, sodass es genügt, wenn eine Pflichtbeitragszeit (ausgenommen reine Wohnzeiten) in einem anderen Mitgliedstaat unterbrochen wird.

Siehe Beispiel 8

Für den Umfang der Zeit wegen Schwangerschaft und Mutterschaft, die den Rahmenzeitraum verlängert oder für die Belegung ab 01.01.1984 sorgt, sind die Schutzfristen des jeweiligen Mitgliedstaates maßgeblich.

Beachte:

Zwischen dem vollendeten 17. und dem 25. Lebensjahr ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht gefordert (vergleiche § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI), sodass eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI für eine in einem anderen Mitgliedstaat verbrachte Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen kann. Die Berücksichtigung solcher Zeiten zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 entfällt daher in diesem Fall, weil die Anrechnungszeit diesen Zweck bereits erfüllt.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erbracht wird, steht über Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 einer Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in Deutschland gleich, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach erfüllt werden. Welche dies sind, kann der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 2 entnommen werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden, wenn eine Meldung bei einem mitgliedstaatlichen Arbeitsamt vorliegt und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaates wegen

  • der Anrechnung von Einkommen, Vermögen oder Abfindungen,
  • des Bezuges anderer Sozialleistungen oder
  • fehlender Anwartschaften für den Anspruchserwerb

nicht gezahlt wurden.

Siehe Beispiele 3 und 4

Die Unterbrechung einer Pflichtbeitragszeit (ausgenommen reine Wohnzeiten) in einem anderen Mitgliedstaat steht über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 der nach § 58 Abs. 2 SGB VI erforderlichen Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland gleich. Sie ist erforderlich sowohl für Zeiten der Arbeitslosigkeit mit als auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, außer zwischen dem vollendeten 17. und dem 25. Lebensjahr (vergleiche § 58 Abs. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 9

Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat können - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - auch für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 berücksichtigt werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland unterbrechen. Diese Fallkonstellation kann sich nur bei Grenzgängern ergeben, die vor ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind und nun aufgrund der kollisionsrechtlichen Regelungen im Europarecht der Arbeitsverwaltung ihres Wohnsitzstaates unterliegen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 12.1).

Zeiten der Arbeitslosigkeit müssen in bestimmten Zeitabschnitten mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (vergleiche GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 13). Dies gilt dann gleichermaßen analog für solche Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat.

Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr

Zeiten der Ausbildungssuche nach dem vollendeten 17. Lebensjahr von mindestens einem Kalendermonat mit Meldung bei der Arbeitsverwaltung eines anderen Mitgliedstaates werden über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechenden Zeiten in Deutschland gleichgestellt. Die Gleichstellung für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 erfolgt, sofern sie die Voraussetzungen des § 58 SGB VI dem Grunde nach erfüllen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, Abschnitt 2.1).

Die Unterbrechung einer Pflichtbeitragszeit (ausgenommen reine Wohnzeiten) in einem anderen Mitgliedstaat für Zeiten der Arbeitssuche nach Vollendung des 25. Lebensjahres steht über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 der nach § 58 Abs. 2 SGB VI erforderlichen Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland gleich. Sie ist nicht erforderlich für die Zeit einer Ausbildungssuche zwischen dem vollendeten 17. und dem 25. Lebensjahr (vergleiche § 58 Abs. 2 SGB VI).

Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach dem 17. Lebensjahr

Von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung auch im Ausland nach dem 17. Lebensjahr erfasst (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland, Abschnitt 1). Da die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht gefordert wird (vergleiche § 58 Abs. 2 SGB VI), können Anrechnungszeiten entstehen. Die Berücksichtigung solcher Ausbildungszeiten zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 entfällt daher in diesem Fall, weil die Anrechnungszeit diesen Zweck bereits erfüllt.

Von § 43 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI werden außerdem Zeiten einer (nicht abgeschlossenen) schulischen Ausbildung für höchstens sieben Jahre, verringert um bereits berücksichtigte Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, erfasst. Diese Zeiten dienen der Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984, ohne dass es der Gleichstellung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 bedarf, weil das Erfordernis der schulischen Ausbildung weltweit erfüllt werden kann (wie bei einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI).

Anpassungsgeld im Bergbau, Knappschaftsausgleichsleistung oder Schlechtwettergeld

Zeiten, in denen Arbeitnehmer nach der Entlassung im Bergbau (wegen Stilllegungsmaßnahmen, wegen Rationalisierungsmaßnahmen oder wegen Strukturveränderungen) Leistungen eines anderen Mitgliedstaates bezogen haben, um die Zeit bis zu einem späteren Rentenbezug zu überbrücken, werden über Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 dem Bezug von Anpassungsgeld oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (nur bei Zeiten ab 01.01.1992, für Zeiten bis 31.12.1991 vergleiche Abschnitt 5.2.8) in Deutschland gleichgestellt. Die Gleichstellung zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder zur Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 ist möglich, wenn diese Leistungen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates dem Grunde nach einem deutschen Anpassungsgeld im Bergbau oder einer Knappschaftsausgleichsleistung entsprechen (vergleiche auch GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitte 2 und 3).

Grundsätzlich könnten auch mitgliedstaatliche Leistungen analog deutschem Schlechtwettergeld (vergleiche GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 7), die bei Arbeitsausfall aus zwingenden witterungsbedingten Gründen vor dem 01.01.1979 gezahlt worden sind, über Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung derartiger Leistungen dürfte für aktuelle Leistungsfälle jedoch nicht mehr erforderlich sein.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Rentenbezug aus eigener Versicherung

Nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 steht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes und die Belegung mit Zeiten zur Anwartschaftserhaltung der Bezug einer auf eigenen Versicherungszeiten beruhenden mitgliedstaatlichen Rente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung dem Bezug einer deutschen „Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ oder „Rente aus eigener Versicherung“ gleich. Dabei werden Leistungen aus allen von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten mitgliedstaatlichen Systemen berücksichtigt.

Siehe Beispiel 5

Ein Rentenbezug liegt vor, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch besteht. Auf die tatsächliche Zahlung der Rente kommt es nicht an (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.1).

In den §§ 43 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und 242 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind deutsche Altersrenten nicht aufgeführt, um die Verlängerung des Rahmenzeitraumes zu bewirken. Lediglich die §§ 241 Abs. 1 und 242 Abs. 1 SGB VI sehen eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für Bergbaubeschäftigte in Form der Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 vor.

Dennoch sind auch Altersrenten in den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 in die Verlängerung des Rahmenzeitraumes einzubeziehen, um den vom deutschen Recht häufig abweichenden Altersgrenzen in den anderen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können.

Als Zeiten des Bezuges einer Invaliditätsrente gelten auch längerfristige Leistungen wegen Krankheit, die unter die Leistungen nach Kapitel 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen (zum Beispiel britische ‘incapacity benefits’ ab der 52. Woche oder ‘ESA’ ab der 14. Woche).

Zeiten des Rentenbezuges sind auch Zeiten des Bezuges einer ausländischen Unfallrente oder einer Leistung wegen Berufskrankheit, wenn systembedingt der gleichzeitige Bezug einer (Invaliden-)Rente der Rentenversicherung ausgeschlossen ist (zum Beispiel in Spanien). Auch ein Hinterbliebenenrentenbezug kann berücksichtigt werden, wenn systembedingt auf den (Weiter-)Bezug einer Altersrente zugunsten der höheren Hinterbliebenenrente verzichtet werden muss (wie zum Beispiel in Polen).

Erziehung eines Kindes

Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat können unter Berücksichtigung von Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder die Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 (§§ 43 Abs. 4 Nr. 2 und 242 Abs. 2 S. 1 SGB VI) einer Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI gleichstehen, auch wenn sie weder über § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI noch über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit § 57 SGB VI als Berücksichtigungszeit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar sind. Analog zu § 57 S. 1 SGB VI werden sie bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren berücksichtigt.

Siehe Beispiel 6

Der Personenkreis, für den Zeiten der Kindererziehung entsprechend berücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem deutschen Recht (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 SGB VI). Die Zeit der Kindererziehung kann in Anlehnung an § 57 S. 1 SGB VI nur von dem Elternteil in Anspruch genommen werden, dem die Zeit der Kindererziehung nach § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI zuzuordnen wäre. Zeiten während der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt.

Anrechnungszeit-Tatbestände ohne Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Bei Renten wegen Erwerbsminderung kann der Rahmenzeitraum über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auch durch eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeit

  • der Krankheit oder Rehabilitation vor dem 17. oder ab dem 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
  • der Schwangerschaft und Mutterschaft vor dem 17. oder ab dem 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.3),
  • der Arbeitslosigkeit vor dem 17. oder ab dem 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.4) oder
  • der Ausbildungssuche ab dem 25. Lebensjahr (vergleiche Abschnitt 5.2.5),

die eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen hat, verlängert werden.

Voraussetzung ist, dass die übrigen Kriterien für eine Anrechnungszeit und die besonderen Bedingungen des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise des § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI analog erfüllt werden. Das heißt, in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit muss wenigstens ein deutscher oder mitgliedstaatlicher Pflichtbeitrag (ausgenommen reine Wohnzeiten) liegen. Ist dies nicht der Fall, genügt auch eine deutsche Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI beziehungsweise nach § 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 6 SGB VI oder eine mitgliedstaatliche Zeit nach Abschnitt 5.2.1, 5.2.3, 5.2.4, 5.2.5, 5.2.7, 5.2.8 oder 5.2.9.

Siehe Beispiel 4

Ersatzzeiten

Als Ersatzzeiten werden bestimmte Zeiten berücksichtigt, in denen insbesondere aufgrund der Ereignisse und der Nachwirkungen des Zweiten Weltkrieges keine Beiträge entrichtet werden konnten. Geregelt werden Sachverhalte, die ausschließlich im deutschen nationalen Recht vorkommen. Sie sind so eng mit der deutschen Geschichte und dem deutschen Recht verknüpft, dass sie für eine Gleichstellung nicht offen sind und es dem § 250 SGB VI entsprechende Tatbestandsmerkmale in einem anderen Mitgliedstaat nicht geben kann oder sie durch Zeitablauf erledigt sind.

Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992

Der Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 ist durch andere Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllbar. Es handelt sich um einen ausschließlich im deutschen Rechtskreis möglichen Sachverhalt, der für eine Gleichstellung nicht zugänglich ist.

Umfang der Zeiten zur Verlängerung und Nachweis

Der Umfang der Zeiten zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes bemisst sich an deren tatsächlicher Dauer (der Leistung, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung oder der Schwangerschaft oder Mutterschaft). Der Umfang der im SED P 5000 oder in der Übergangszeit im Formblatt E 205 bescheinigten mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten ist nicht zwangsläufig maßgeblich, eine Umrechnung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgt nicht. Die bescheinigten Versicherungszeiten sind lediglich ein Indiz für Sachverhalte, die der Gleichstellung bedürfen.

Siehe Beispiel 7

Deutsche Versicherungszeiten, die einen Rahmenzeitraum nicht verlängern (und die auch nicht bei der Ermittlung der Mindestversicherungszeit innerhalb des Rahmenzeitraumes berücksichtigt wurden), verhindern nicht die Berücksichtigung eines mitgliedstaatlichen Sachverhalts zur Verlängerung. So kann auch ein mitgliedstaatlicher Sachverhalt zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes herangezogen werden, wenn im selben Zeitraum deutsche Zeiten vorhanden sind (zum Beispiel freiwillige Beiträge, die nicht bei der Mindestversicherungszeit oder als Verlängerungstatbestand zählen). Dies gilt auch bei einer Parallelität einer mitgliedstaatlichen Versicherungszeit (zum Beispiel Wohnzeit oder freiwilliger Beitrag) mit einem mitgliedstaatlichen Sachverhalt zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes oder mit einer deutschen (verdrängten) Anrechnungszeit, wenn die mitgliedstaatliche Versicherungszeit weder für die Mindestversicherungszeit im Rahmenzeitraum, noch zur Verlängerung des Rahmenzeitraums zu verwenden ist.

Siehe Beispiele 8, 9 und 10

Sind in dem SED P 2000 oder P 2200 (oder in der Übergangszeit in den Formblättern E 202 und E 204) mitgliedstaatliche Zeiten des Rentenbezuges oder des Leistungsbezuges wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bescheinigt, werden sie - soweit erforderlich - als Sachverhalte zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes für die Anspruchsprüfung herangezogen. Die genauen ‘Von-bis-Daten’ können gegebenenfalls bei dem mitgliedstaatlichen Träger oder dem leistungspflichtigen Träger erfragt werden.

Enthalten das SED P 2000 oder P 2200 (oder die Formblätter E 202 und E 204) keine geeigneten Angaben, werden geltend gemachte Zeiten vom Antragsteller durch Vorlage von Leistungsbescheiden oder Bescheinigungen der die Leistung gewährenden Träger nachgewiesen. Ebenso werden vom Antragsteller für Sachverhalte ohne Leistungsbezug, die die Voraussetzungen als Verlängerungstatbestand erfüllen können, entsprechende Unterlagen angefordert (zum Beispiel Bescheinigung eines ausländischen Arbeitsamtes über Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug). Im Übrigen können dieselben Maßstäbe wie für die Ermittlung von gebietsneutralen Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 SGB VI herangezogen werden.

Sind Zeiten der Krankheit (oder der Rehabilitation) oder der Arbeitslosigkeit in einem SED P 5000 (in der Übergangszeit im Formblatt E 205) als gleichgestellte Zeiten aufgeführt, kann von einem durchgehenden Leistungsbezug nur dann ausgegangen werden, wenn sich hierfür entsprechende Anhaltspunkte aus dem SED P 2000 oder P 2200 (oder den Formblättern E 202 und E 204) ergeben. Andernfalls wird der Leistungsbezug oder auch der Sachverhalt ohne Leistungsbezug, der dann den Tatbestandsmerkmalen nach deutschem Recht entsprechen muss, mittels vorgenannter Unterlagen nachgewiesen.

Zeiten der Kindererziehung werden, sofern keine Angaben in dem SED P 2000 oder P 2200 (oder den Formblättern E 202 und E 204) enthalten sind, durch Vorlage einer Geburtsurkunde und durch eine Erklärung des Versicherten (beziehungsweise eine übereinstimmende Erklärung der Eltern), während welcher Zeiten das Kind erzogen worden ist, nachgewiesen. Besteht für den anderen Elternteil auch ein Versicherungskonto, wird eine Kopie der Erklärung zur Information an das zuständige Dezernat beziehungsweise den zuständigen Versicherungsträger gesandt.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ergibt sich aus § 8 SGB VII, für das Vorliegen einer Berufskrankheit gilt § 9 SGB VII.

Die in § 8 SGB VII genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls können nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 durch vergleichbare Sachverhalte und Ereignisse in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden. Dabei steht eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Versicherung gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls begründen würde, einer nach dem SGB VII unfallversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleich. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 1-2/2007, 30).

Nicht gleichgestellt ist hingegen der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates definierte Tatbestand eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Es kommt nicht darauf an, ob das Ereignis im anderen Mitgliedstaat als Arbeitsunfall oder die Krankheit als Berufskrankheit gewertet und anerkannt wird.

Ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8 und 9 SGB VII vorliegt, entscheidet der Träger der deutschen Rentenversicherung gegebenenfalls nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme beim entsprechenden deutschen Unfallversicherungsträger.

Zur Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit vergleiche auch GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung - Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung

Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Wehrdienstbeschädigungen nach dem SVG und Zivildienstbeschädigungen nach dem ZDG sind gesundheitliche Schädigungen, die durch die Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des jeweiligen Dienstes erlittenen Unfall oder durch dem jeweiligen Dienst eigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden sind. Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt ist das jeweilige schädigende Ereignis während oder aufgrund eines mitgliedstaatlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes.

Bestimmung des Hinzuverdienstes für Pflegepersonen und behinderte Menschen

Nicht als Hinzuverdienst gilt nach §§ 34 Abs. 3b S. 3 und 96a Abs. 2 S. 3 SGB VI das Entgelt, das

  • eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, oder
  • ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.

Entsprechende in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Entgelte gelten nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls nicht als Hinzuverdienst, wenn sie im Kerngehalt mit einem in Deutschland erzielten Entgelt im Sinne der §§ 34 Abs. 3b S. 3 und 96a Abs. 2 S. 3 SGB VI vergleichbar sind.

Dabei kommt bei einem in einem anderen Mitgliedstaat von einer pflegebedürftigen Person an eine Pflegeperson gezahlten Entgelt nicht darauf an, ob auch nach deutschem Recht Pflegebedürftigkeit bestünde. Ebenso ist unerheblich, ob das mitgliedstaatliche Entgelt die in § 37 SGB XI genannten Grenzen überschreitet.

Nahtloser Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung

Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2).

Das für den früheren Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderliche

kann über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auch durch entsprechende Sachverhalte, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, erfüllt werden.

Bei der Anwendung der Regelung des § 101 Abs. 1a S. 1 SGB VI werden damit auch Leistungen aus einem von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten System berücksichtigt, wenn sie einem deutschen Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechen. Die Leistungen müssen einem deutschen

  • Arbeitslosengeld im Sinne des SGB III oder
  • Krankengeld im Sinne des SGB V oder
  • Krankentagegeld eines privaten deutschen Krankenversicherungsunternehmens

in deren typischen Merkmalen vergleichbar sein und deren Kerngehalt entsprechen. Krankentagegeld wird zudem nur berücksichtigt, wenn es von einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt wird, das der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt.

Ermittlungen werden, zum Beispiel beim mitgliedstaatlichen Rentenversicherungsträger und gegebenenfalls zeitgleich beim Antragsteller, insbesondere dann geführt, wenn sich aus den Formblättern E 204 XX/E 205 XX (oder SED P 2200/P 5000) oder dem Akteninhalt Anhaltspunkte für einen entsprechenden Leistungsbezug zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem regulären Beginn der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 101 Abs. 1 SGB VI ergeben.

Die Anwendung des § 101 Abs. 1a SGB VI in Verbindung mit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 b wirkt sich nur auf den Beginn der anteiligen Rente wegen voller Erwerbsminderung und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rentenanspruchs aus. Beginnt die anteilige Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, schließt dies daher die Feststellung und Berechnung einer autonomen Leistung nicht aus, sofern die Leistungsvoraussetzungen allein nach nationalem Recht erfüllt sind.

Waisenrente - Ableistung eines freiwilligen Dienstes

Anspruch auf Waisenrente besteht nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet. Hierunter fallen die folgenden freiwilligen Dienste:

  • das freiwillige soziale oder ökologische Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG),
  • der Freiwilligendienst der EU im Sinne der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Errichtung des Programms Erasmus+,
  • ein anderer Dienst im Ausland (ADiA) im Sinne des § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG),
  • der Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der „Förderleitlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts“ (FLL) des BMZ vom 1. Januar 2014,
  • der Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB VII,
  • der Internationale Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des BMFSFJ vom 20. Dezember 2010 und
  • der Bundesfreiwilligendienst im Sinne des BFDG.

Ein nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegter freiwilliger Dienst steht über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 einem dieser deutschen Freiwilligendienste gleich, wenn die typischen Merkmale gleichwertig sind und Art, Motivation, Struktur, Funktion und Ausgestaltung sich entsprechen. Hierfür müssen die Modalitäten, nach denen der Freiwilligendienst geleistet wird, gleich oder ähnlich sein wie bei einem der im deutschen Recht genannten Dienste. Hierzu können folgende Kriterien zählen:

  • Freiwilliger Dienst auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung für eine Dauer von sechs bis 24 Monaten,
  • für überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen oder für gemeinnützige Organisationen,
  • nach Ableistung der Vollzeitschulpflicht und ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung,
  • für ein angemessenes (ortsübliches) Taschengeld und/oder unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung (oder stattdessen Geldersatzleistungen).

Nicht alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der deutschen freiwilligen Dienste müssen erfüllt sein. Es reicht aus, wenn der Freiwilligendienst nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates dem inländischen Freiwilligendienst im Kerngehalt entspricht.

Bei einem Europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Die den freiwilligen Dienst leistende Person schließt einen privatrechtlichen Fördervertrag mit einer Entsendeorganisation (seines Heimatlandes), einer Aufnahmeorganisation (meistens innerhalb der EU oder des EWR) und einer die Förderung bewilligenden Stelle.

Knappschaftliche Sonderleistungen - Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage

Soweit es für die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45 Abs. 3, 238, 239 SGB VI) auf die Verrichtung einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage ankommt, ist die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt.

Rente für Bergleute - Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB VI ist unter anderem, dass Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung (knappschaftlicher Hauptberuf) und eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung im Bergbau, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Fähigkeiten verrichtet wird, auszuüben. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

Versicherte haben nach § 45 Abs. 3 SGB VI unter anderem dann Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (knappschaftlicher Hauptberuf) eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben.

Für die jeweilige Prüfung, ob eine dem Rentenanspruch entgegenstehende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, steht eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit einer entsprechenden in Deutschland verrichteten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleich.

Gleichstellung für die Rentenberechnung

Bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI bestimmen nicht nur Versicherungszeiten, die bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden, die Rentenhöhe. Bei der Grundbewertung belegen auch sonstige Zeiten Lücken im belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Solche Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind oder zurückgelegt wurden, werden über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt.

Bei der Grundbewertung nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind, als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen. Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 werden auch mitgliedstaatliche Zeiten des Bezuges eines Ruhegehalts, einer Invaliditätsrente oder Altersrente gleichgestellt, die nicht gleichzeitig mitgliedstaatliche Beitragszeiten, Wohnzeiten oder gleichgestellte Zeiten sind (vergleiche auch GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1.6.1).

Keine Anwendung des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

Kein Anwendungsfall des Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt vor, wenn

  • die VO (EG) Nr. 883/2004 oder die VO (EG) Nr. 987/2009 in anderen Vorschriften besondere Regelungen zur Gleichstellung enthalten oder eine Gleichstellung ausschließen (vergleiche Abschnitt 7.1),
  • deutsche Rechtsvorschriften europakonform ausgelegt werden (vergleiche Abschnitt 7.2),
  • die deutschen Rechtsvorschriften entweder gebietsneutral formuliert sind oder die ausländischen Leistungen, Einkünfte, Sachverhalte oder Ereignisse bereits in ihnen ausdrücklich gleichgestellt werden (vergleiche Abschnitt 7.3) oder
  • aufgrund der Ausgestaltung des deutschen Rechts eine Gleichstellung nicht möglich ist (vergleiche Abschnitt 7.4)

Bestimmungen in anderen Vorschriften des Europarechts

Sofern die VO (EG) Nr. 883/2004 oder die VO (EG) Nr. 987/2009 für bestimmte Sachverhalte in anderen, besonderen Vorschriften eine Gleichstellung von mitgliedstaatlichen Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen vorsehen, kommt eine Anwendung der allgemeinen Regelung in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht in Betracht. Solche Regelungen sind in den folgenden Vorschriften enthalten:

  • Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 - Invalidität/Erwerbsminderung
    Eine von einem anderen Mitgliedstaat festgestellte Invalidität ist nach Art. 46 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 für einen anderen Mitgliedstaat verbindlich, wenn die Definition des Grades der Invalidität in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als übereinstimmend anerkannt sind und ein Eintrag im Anhang VII der VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt ist. Da dies für Deutschland zu keinem anderen Mitgliedstaat der Fall ist, kommt eine Gleichstellung der mitgliedstaatlichen Invalidität mit der in §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 240 Abs. 1 Nr. 2, 242a Abs. 2 oder 243 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 SGB VI geforderten Erwerbsminderung nicht in Betracht (vergleiche auch GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3).
  • Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 - Versicherungspflicht zum Leistungsfall
    Für die im § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI geforderte Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit wird über Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 die Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat der deutschen Versicherungspflicht gleichgestellt (vergleiche auch GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).
    Zur Gleichstellung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, als Voraussetzung für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI vergleiche auch Abschnitt 5.3.
  • Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 - Anrechnung von Leistungen und Einkünften
    Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 stellt den Bezug von Leistungen und Einkünften nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats den Leistungen nach dem eigenen nationalen Recht gleich. Bei Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen für das Zusammentreffen von Leistungen wegen Invalidität, Alter oder Tod mit Leistungen gleicher oder ungleicher Art oder sonstigen Einkünften fordert abweichend von dieser allgemeinen Regel der Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, dass bereits die nationalen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen und erzielten Einkommen vorsehen müssen. Er wie auch die Regelungen im nationalen Recht gehen der allgemeinen Vorschrift des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zur Gleichstellung vor (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.1.1 und verbindliche Entscheidung in RVaktuell 7/2007, 235).
    Die folgenden Vorschriften im deutschen Recht enthalten ausdrückliche Regelungen zur Gleichstellung:
    • Nach § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist auch jede von einem Träger mit Sitz im Ausland gezahlte Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, die mit einer deutschen Unfallrente vergleichbar ist, auf die deutsche Rente anzurechnen, und in § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI wird ein fiktiver Jahresarbeitsverdienst für diese Renten festgelegt.
    • Nach § 96a Abs. 4 SGB VI werden bei der Feststellung des Hinzuverdienstes auch den deutschen Leistungen vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland ausdrücklich gleichgestellt. Dabei ist auch das der ausländischen Sozialleistung zugrunde liegende ausländische Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen heranzuziehen. Kann der ausländische Sozialleistungsträger hierzu jedoch keine Angaben machen, wird fiktiv das 1,5fache der Sozialleistung als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt.
    • Nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV sind bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf Renten wegen Todes ausdrücklich auch den deutschen Einkommen vergleichbare ausländische Einkommen anzurechnen.
    • Nach § 97a Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI sind auf den Grundrentenzuschlag auch den deutschen Einkommen vergleichbare ausländische Einkommen anzurechnen.
    • § 31 Abs. 1 FRG regelt die Anrechnung einer ausländischen Rente auf eine deutsche Rente, wenn gleichzeitig Versicherungszeiten sowohl nach innerstaatlichem Recht (FRG) in der deutschen Rente als auch in der fremden Leistung berücksichtigt werden.
  • Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 - Einkommensanrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenrenten
    Die Rangfolge für die Einkommensanrechnung in § 97 Abs. 3 SGB VI gilt nur bei Anspruch auf mehrere deutsche Renten. Führt das Einkommen auch zur Kürzung einer mitgliedstaatlichen Hinterbliebenenrente, die auf den Versicherungszeiten einer anderen Person beruht, erfolgt eine Anrechnung des Einkommens im Träger-pro-rata nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 oder im Entgeltpunkte-pro-rata nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 - Entgeltpunkte für Beitragszeiten
    Berechnungsgrundlagen bei der Berechnung einer Leistung werden nur aufgrund der Versicherungszeiten nach eigenem nationalen Recht gebildet, nicht unter Berücksichtigung der anderen mitgliedstaatlichen Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004). Die Bezugsgrößen, die für die eigenen Versicherungszeiten gebildet werden, werden aber auf die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten übertragen (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004).
    Die Vorschriften für die unterschiedliche Ermittlung der Entgeltpunkte in § 70 SGB VI gelten daher nur für deutsche Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten. Alle mitgliedstaatlichen Beitragszeiten erhalten dann nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 den Durchschnittswert aus allen deutschen Beitragszeiten.
  • Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 - Beitragsgeminderte Zeiten
    Als beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI können nur mit deutschen Zeiten belegte Monate berücksichtigt werden. Das Zusammentreffen von deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten regelt Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.2).
  • Art. 45 Abs. 4, 5 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009 - Zeitpunkt der Antragstellung
    Der bei einem Sozialleistungsträger in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag wird nach Art. 45 Abs. 4, 5 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009 unter anderem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns nach § 99 SGB VI gleichgestellt. Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009 geht der allgemeinen Vorschrift zur Gleichstellung über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 vor (vergleiche auch GRA zu Art. 45 VO (EG) Nr. 987/2009).

Keine Gleichstellung, aber europakonforme Auslegung

Eine Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Sachverhalten oder Ereignissen ist auch möglich, wenn die deutschen Rechtsvorschriften europakonform ausgelegt werden. In diesem Fall ist aufgrund der europakonformen Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften eine Gleichstellung über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr erforderlich. Die europakonforme Auslegung steht dem Anspruch auf eine autonome Leistung nicht entgegen.

Schwerbehinderte Menschen

Die Regelung in § 37 S. 1 Nr. 2 SGB VI und in § 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stellt auf eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ab. Die formelle Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX setzt grundsätzlich einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland voraus.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegt, werden ausschließlich für die Zwecke der Rentenversicherung den formell nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Da die medizinischen Voraussetzungen für den Tatbestand der Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX (Grad der Behinderung von wenigstens 50) gebietsneutral sind und nur die formale Anerkennung davon abhängt, dass der schwerbehinderte Mensch im Inland wohnt oder beschäftigt ist, gelten die Voraussetzungen für einen nationalen Rentenanspruch als erfüllt.

Sofern nicht noch ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis oder der dazugehörige Feststellungsbescheid vorhanden ist, kann die für den Wohnstaat zuständige Stelle prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen. Sie stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus.

Welche Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständig sind, ergibt sich aus der GRA zu § 236a SGB VI, Anlage 1.

Verlängerungstatbestände bei Waisenrenten

Die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung von 27 Jahren erhöht sich nach § 48 Abs. 5 SGB VI bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Der EuGH hat klargestellt, dass über die in Art. 48 EG-Vertrag (heute Art. 45 AEUV) vorgeschriebene Gleichbehandlung ein in einem Mitgliedstaat abgeleisteter gesetzlicher Wehrdienst für die Verlängerung des Waisenrentenanspruchs nach § 48 Abs. 5 SGB VI einem deutschen Wehrdienst gleichgestellt ist (vergleiche EuGH-Urteil vom 25.06.1997, Rechtssache C-131/96, Romero). Dies gilt auch für einen in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten gesetzlichen Ersatzdienst. Die Gleichstellung des Wehrdienstes oder Zivildienstes nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bewirkt lediglich die zeitlich versetzte Zahlung der hierdurch unterbrochenen Waisenrente über die Altersgrenze hinaus. Der Anspruch auf eine autonom berechnete Waisenrente wird hierdurch nicht berührt. Das bedeutet, dass ein nationaler Waisenrentenanspruch in der Verlängerungszeit nicht zu einem Anspruch auf eine anteilige Leistung wird. Weitere Einzelheiten enthält die GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitte 6.2.5.2 und 6.4.4.

Bisheriger Beruf/Hauptberuf

Für die Ermittlung des bisherigen Berufs (Hauptberuf) nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind über die in Art. 48 EG-Vertrag (heute Art. 45 AEUV) vorgeschriebene Gleichbehandlung alle Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, die während der Zugehörigkeit zu allen nach dem Europarecht relevanten gesetzlichen Pflichtversicherungen der Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer, Beamter oder Selbständiger ausgeübt worden sind (vergleiche EuGH-Urteil vom 07.06.1988, Rechtssache 20/85, Roviello). Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.2 entnommen werden.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Zuschussfähig im Rahmen des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist nicht nur eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht, sondern - in europakonformer Auslegung - auch eine solche, die der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt.

Der Ausschluss des Beitragszuschusses durch eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI) ergibt sich seit dem 01.05.2007 generell auch durch eine solche in der ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung, wobei gegebenenfalls die Übergangsvorschrift des § 315 Abs. 4 SGB VI zu beachten ist.

Einzelheiten vergleiche GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.4.

Gebietsneutrale Vorschriften

Die folgenden deutschen Rechtsvorschriften sind in ihrer Rechtswirkung nicht allein auf den deutschen Rechtskreis beschränkt und in ihrer Gesetzesformulierung gebietsneutral gefasst. Mitgliedstaatliche Leistungen, Einkünfte, Sachverhalte oder Ereignisse sind bei diesen Vorschriften schon allein aus der Anwendung des deutschen Rechts heraus zu berücksichtigen. Eine Gleichstellung über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist daher nicht erforderlich.

  • § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI - Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen
    Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und daher gebietsneutral.
  • §§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, 240 Abs. 2 SGB VI - Krankheit, (körperliche, geistige oder seelische) Behinderung
    Krankheit und Behinderung sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und somit gebietsneutral.
  • §§ 43 Abs. 4 Nr. 4, 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, 53 Abs. 2 SGB VI - Ausbildung, schulische Ausbildung, Berufsausbildung
    Ausbildung, schulische Ausbildung, Schulausbildung und Berufsausbildung sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und insofern gebietsneutral.
  • §§ 46, 47, 242a, 243, 243a SGB VI - Ehe, Heirat, Lebenspartnerschaft, Scheidung, Auflösung
    Die Rechtsinstitute der Ehe durch Heirat, der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, der Scheidung und der Auflösung der Ehe existieren nicht nur nach deutschem Recht. Sie sind insofern gebietsneutral.
    Bei einer Eheschließung im Ausland genügt die Beachtung der Gesetze des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde. Allerdings müssen - wie im Inland - die materiellen Voraussetzungen des Heimatrechts der Ehepartner erfüllt sein (vergleiche auch GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 4). Auch eine mit dem deutschen Recht vergleichbare, im Ausland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft ist zu berücksichtigen (vergleiche auch GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 13).
    Damit ausländische Scheidungsurteile für das deutsche Rechtsgebiet wirksam werden, bedarf es gegebenenfalls einer Anerkennung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Ein solcher Formalakt ist für Ehescheidungen in etlichen Mitgliedstaaten nach dem 28.02.2001 nicht mehr erforderlich (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 11.2).
  • § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI - Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
    In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit können für die Wartezeit von 45 Jahren nur berücksichtigt werden, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Die Begriffe „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und daher gebietsneutral. Ausschlaggebend ist allein, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welchem Mitgliedstaat Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt wurden, spielt keine Rolle.
  • § 90 Abs. 1 SGB VI - Leistungen, Ansprüche nach dem letzten Ehegatten
    Die genannten anzurechnenden Ansprüche sind gebietsneutral, sie sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt.
  • § 96a Abs. 2 S. 1 SGB VI - Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen
    Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und daher gebietsneutral.
  • § 104 Abs. 1 SGB VI - strafgerichtliches Urteil
    Auch ein strafgerichtliches Urteil eines anderen Staates, aus dem hervorgeht, dass die Handlung, bei der die gesundheitliche Beeinträchtigung erfolgte, ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen war, ist zu berücksichtigen.
  • § 243 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI - Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
    Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt. Die Vorschrift ist daher gebietsneutral.
  • § 304 Abs. 2 SGB VI – Coronavirus SARS-CoV-2, epidemische Lage von nationaler Tragweite
    Mit der Regelung sollen durch die Corona-Pandemie bedingte negative Auswirkungen auf den Anspruch auf Waisenrente vermieden werden. Von einer „durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Lage von nationaler Tragweite“ ist auch dann auszugehen, wenn und solange in einem anderen Mitgliedstaat auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie mit entsprechenden einschränkenden Auswirkungen auf eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise einen freiwilligen Dienst gelten oder gegolten haben.

  Keine Gleichstellung aufgrund der Ausgestaltung des deutschen Rechts

Eine Gleichstellung ist nicht möglich, wenn das deutsche Recht auf Sachverhalte oder Ereignisse Bezug nimmt, die ausschließlich im deutschen Rechtskreis eintreten können (zum Beispiel im Zusammenhang mit der deutschen Geschichte) oder wenn eine Gleichstellung zu sachlich nicht zu rechtfertigten Ergebnissen führen würde (vergleiche Erwägungsgrund 12 zur VO (EG) Nr. 883/2004). Mitgliedstaatliche Leistungen, Einkünfte, Sachverhalte und Ereignisse können daher bei folgenden deutschen Vorschriften nicht herangezogen werden:

  • § 34 Abs. 3a S. 1 SGB VI - erste Rente wegen Alters
    Bei der Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels kommt als erste Rente wegen Alters nur eine deutsche Altersrente in Betracht.
  • § 34 Abs. 3g S. 1 SGB VI - Einbehalt von der laufenden Rente
    Ein nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200,00 Euro kann nur von der laufenden deutschen Rente bis zu deren Hälfte einbehalten werden. Ein Rückgriff auf die laufende mitgliedstaatliche Rente ist allenfalls über Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 und unter Beachtung der Grenzen aus § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I möglich (vergleiche GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2.4.1).
  • § 34 Abs. 4 SGB VI - kein Wechsel in eine andere Rente
    Für den Ausschluss des Wechsels einer Rente wegen Alters in eine andere Rente ist nur die bindende Bewilligung der deutschen Altersrente erheblich.
  • § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI - Bestimmung der letzten zwei Jahre vor dem Rentenbeginn
    Für die Bestimmung der „letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn“ ist allein der deutsche Rentenbeginn maßgeblich.
  • § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI - Gewahrsam
    Ein Ereignis im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI führt nur dann zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung, wenn darauf deutsche Rechtsvorschriften anwendbar sind. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI stellt darauf ab, dass der Sachverhalt Erwerbsminderung wegen Gewahrsams nur nach deutschen Rechtsvorschriften (HHG) erfüllt werden kann.
  • § 59 Abs. 3 SGB VI - Ausschluss einer Zurechnungszeit
    Der Bezug einer mitgliedstaatlichen Altersrente schließt die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus.
  • § 66 Abs. 3a SGB VI - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
    Entsprechende Zuschläge an Entgeltpunkten können nur aus deutschen Beiträgen ermittelt werden. Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls und damit nach Beginn einer deutschen Rente wegen Alters zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.
  • § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB VI - Berufliche Ausbildung
    Die Mindestbewertung und die Fiktion für die ersten 36 Kalendermonate bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten nur für deutsche Pflichtbeiträge.
  • § 71 Abs. 4 SGB VI - Beitragsfreie Zeiten, die unberücksichtigt bleiben
    Beitragsfreie Zeiten, die bei einer Versorgung ruhegehaltsfähig sind, bleiben bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Dies gilt nicht für gleichgestellte mitgliedstaatliche Zeiten.
  • § 71 Abs. 4 SGB VI - Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
    Beitragsfreie Zeiten, die bei einer Versorgung ruhegehaltsfähig sind, bleiben bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Versorgungen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  • § 73 S. 1 Nr. 3 SGB VI - Rentenbezug aus eigener Versicherung
    Bei der Vergleichsbewertung sind lediglich deutsche Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine deutsche Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, abzusetzen.
  • § 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
    Bei der Gesamtleistungsbewertung werden nur deutsche Anrechnungszeiten, nicht jedoch mitgliedstaatliche gleichgestellte Zeiten begrenzt beziehungsweise nicht bewertet.
  • § 75 Abs. 1 SGB VI - Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters
    Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden nur aus deutschen Beiträgen nach dem Beginn einer deutschen Rente wegen Alters ermittelt.
  • § 76b Abs. 4 SGB VI - Bezieher einer Vollrente wegen Alters/Versorgung
    Der Ausschluss von der Ermittlung von Zuschlägen für geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen gilt nur für Bezieher einer deutschen Vollrente wegen Alters beziehungsweise einer deutschen Versorgung.
  • § 76d SGB VI - Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters
    Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden nur aus deutschen Beiträgen nach dem Beginn einer deutschen Rente wegen Alters ermittelt.
  • § 77 Abs. 2 SGB VI - (Voll)Rente wegen Alters
    Für die Bestimmung des Zugangsfaktors für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist nur der Beginn, die Inanspruchnahme beziehungsweise der Bezug deutscher (Voll)Renten wegen Alters ausschlaggebend.
  • § 78 Abs. 3 SGB VI - (zweit)höchste Rente
    Bei der Ermittlung des Zuschlags für eine Vollwaisenrente können nur deutsche Renten der verstorbenen Versicherten berücksichtigt werden.
  • § 78a Abs. 1 SGB VI - Dauer der Erziehung von Kindern/Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
    Bei einem Rentenbeginn bis 30.06.2020 wird für die Höhe des Zuschlags bei Witwenrenten und Witwerrenten nur eine nach deutschen Rechtsvorschriften (§ 57 SGB VI) anrechenbare Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung berücksichtigt. Dies können jedoch auch über das Europarecht anrechenbare Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ein in einem anderen Mitgliedstaat erzogenes Kind sein (vergleiche GRA zu Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009).
    Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 ist die Gewährung eines Zuschlags auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 SGB VI möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • § 78a Abs. 3 SGB VI - Ausschlussgründe für die Gewährung des Zuschlages
    Nur die Gewährung einer gleichwertigen Leistung nach deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden deutschen kirchenrechtlichen Regelungen schließt die Anerkennung eines Zuschlages aus.
  • § 82 S. 1 Buchst. a SGB VI - Rentenartfaktor bei knappschaftlicher Beschäftigung
    Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist der Rentenartfaktor von 0,6 zugrunde zu legen, solange eine in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeübte Beschäftigung verrichtet wird. Die Ausübung einer Bergbaubeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ist insoweit unbeachtlich.
  • § 85 Abs. 1 S. 2 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung
    Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) kommen nicht in Betracht für Zeiten, in denen eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wurde. Der Bezug einer entsprechenden Rente eines anderen Mitgliedstaates ist unerheblich.
  • § 89 SGB VI - Ansprüche auf mehrere Renten
    Die Regelungen des § 89 SGB VI zur Rangfolge von Leistungsansprüchen, zum Leistungsausschluss, zur Bescheidaufhebung, zur Erfüllungsfiktion und zur Abrechnung der Nachzahlung einer höheren oder ranghöheren Rente gelten nur im Zusammenhang mit Ansprüchen auf deutsche Renten.
  • § 92 SGB VI - Leistung an Waisen
    Auf die Waisenrente werden nur nach deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften und kirchenrechtlichen Regelungen sowie von deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Waisengelder angerechnet.
  • § 96 SGB VI - Rentenausschluss bei Zahlung von Versorgungsbezügen
    Die Vorschrift bezieht sich auf deutsche Versorgungsbezüge von nachversicherten Personen, so dass Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgung im Ausland nicht gleichstehen.
  • § 97 Abs. 2 S. 2 SGB VI - Anspruch auf Waisenrente
    Der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes erhöht sich nur für jedes Kind, das Anspruch auf deutsche Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 und 5 SGB VI für den deutschen Waisenrentenanspruch sind gebietsneutral und können daher schon aus der Anwendung des deutschen Rechts heraus erfüllt werden (vergleiche Abschnitt 7.3).
  • § 105a Nr. 1 SGB VI - Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
    Nur ein Anspruch auf eine deutsche Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten schließt einen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner aus.
  • § 116 Abs. 2 SGB VI - Rentenantragsfiktion
    Nur ein deutscher Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf eine Rente.
  • § 116 Abs. 3 SGB VI - Übergangsgeld
    Lediglich ein deutsches Übergangsgeld bewirkt, dass der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt gilt.
  • § 120a Abs. 3 SGB VI - Vollrente wegen Alters
    Ein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern entsteht nur dann, wenn einer (Abs. 3 Nr. 2) beziehungsweise beide Partner (Abs. 3 Nr. 1) Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben. Diese Voraussetzung kann nur durch eine deutsche Rente wegen Alters erfüllt werden.
  • § 239 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 SGB VI - Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb
    Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung ist unter anderem das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb. Nur die Aufgabe einer Beschäftigung in einem deutschen knappschaftlichen Betrieb löst einen Anspruch auf diese Sonderleistung für Bergbaubeschäftigte aus.
    Bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb entfällt der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung. Die Aufnahme einer Beschäftigung in einem deutschen knappschaftlichen Betrieb steht dem Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung entgegen, die Verrichtung einer Bergbaubeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nicht.
  • § 246 S. 2 SGB VI - Berufliche Ausbildung
    Die Fiktion für die ersten 36 Kalendermonate als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gilt nur für deutsche Pflichtbeiträge.
  • § 253a Abs. 5 SGB VI -  Begrenzung der Zurechnungszeit
    Bei einer Hinterbliebenenrente, die als Nachfolgerente auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, wird eine Zurechnungszeit nur insoweit angerechnet, als sie in der vorausgegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon enthalten war. Mitgliedstaatliche Renten wegen Invalidität stehen hier einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gleich.
  • § 259 SGB VI - Pflichtbeiträge mit Sachbezug
    Für die Fünfjahresfrist sind nur solche Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich wegen der damals unzureichenden Berücksichtigung der Sachbezüge bei der Beitragsbemessung nachteilig auf die Ermittlung der Entgeltpunkte auswirken. Diese Bedingung kann nur durch deutsche Beitragszeiten erfüllt werden (vergleiche Urteil des BSG vom 31.03.1981, AZ: 5b/5 RJ 26/79, SozR 5750 Art. 2 § 55a Nr. 4).
  • § 263 SGB VI - Gesamtleistungsbewertung
    Bei der Gesamtleistungsbewertung werden nur die Entgeltpunkte für deutsche Anrechnungszeiten, nicht jedoch für mitgliedstaatliche gleichgestellte Zeiten begrenzt beziehungsweise erhöht.
  • § 265 Abs. 6 SGB VI - Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
    Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) kommen nicht in Betracht für Zeiten, in denen eine deutsche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezogen wurde. Der Bezug einer entsprechenden Rente eines anderen Mitgliedstaates ist unerheblich.
  • § 307d SGB VI - Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
    Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist im Allgemeinen davon abhängig, dass bei der deutschen Bestandsrente
    • der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes als Kindererziehungszeit beziehungsweise
    • der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
    angerechnet wurde. Es reicht nicht aus, dass das Kind in einem anderen Mitgliedstaat erzogen wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach deutschem Recht beziehungsweise nach dem Europarecht erfüllt sind.
  • § 307e Abs. 1 SGB VI und § 307f Abs. 1 SGB VI – Grundrentenzuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Rentenbezieher vor 1/1992 und ab 1992 bis 2020
    Die Leistung eines anderen Mitgliedstaats kann nicht gleichgestellt werden. § 307e Abs. 1 SGB VI und § 307f Abs. 1 SGB VI begründen die Voraussetzungen für die Berechnung eines Zuschlags auf der Grundlage von Entgeltpunkten. Insofern muss die Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnet beziehungsweise umgewertet worden sein.

Gleichstellung im Versicherungsrecht

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt darauf ab, dass nur der zuständige Mitgliedstaat die Leistungsgleichstellung oder die Sachverhaltsgleichstellung vorzunehmen hat. Anders als in Leistungsfällen soll im Bereich des Versicherungsrechts - also in Bezug auf das Entstehen von Versicherungszeiten und Wohnzeiten - generell nur ein Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nach den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar sind, zuständig sein. Die Gleichstellungsregelung richtet sich an den an sich zuständigen Mitgliedstaat und bewirkt nicht, dass in einem anderen Mitgliedstaat Zeiten entstehen und dieser hierdurch leistungspflichtig wird oder seine Rechtsvorschriften anwendbar werden. Durch diese Beschränkung soll verhindert werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten entstehen können. Dies würde zu einem Widerspruch zu dem Grundsatz der Zusammenrechnung in Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 führen.

Soweit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 das Entstehen von deutschen Versicherungszeiten ermöglicht, handelt es sich - ungeachtet ihrer Entstehung - um deutsche Versicherungszeiten. Diese werden für den nationalen Anspruch (und damit sowohl bei der Berechnung der autonomen als auch der anteiligen Leistung) berücksichtigt und im SED P 5000 (in der Übergangszeit im Formblatt E 205 DE) bestätigt. Siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 07/2007, 236.

Entstehen von Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten

  • § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 SGB VI, § 57 SGB VI - Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
    Der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Sachverhalt „Kindererziehung“ ist über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und in das Territorium der Bundesrepublik Deutschland fingiert, wenn und solange Deutschland der kollisionsrechtlich zuständige Mitgliedstaat nach Maßgabe der Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 ist. Dies ist beispielsweise bei Grenzgängern der Fall, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und Kinder erziehen und ausschließlich in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben. Erziehungszeiten sind in diesem Fall „wie im Inland“ zurückgelegte Erziehungszeiten zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 SGB VI).
    Ist Deutschland nur bis unmittelbar vor Beginn der maßgeblichen Erziehungszeit der kollisionsrechtlich zuständige Staat, kommt die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat allenfalls nach Maßgabe des Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 oder nach § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI in Betracht.
  • § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI, § 57 SGB VI - Pflichtbeitrag wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit
    Pflichtbeitrag zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer dort ausgeübten Erwerbstätigkeit ist nur ein Pflichtbeitrag nach deutschem Recht.
  • § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI - Versicherungsfreiheit Vollrentenbezieher
    Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist bei Elternteilen ausgeschlossen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters ist hierbei über Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 einer deutschen Vollrente wegen Alters gleichgestellt und bewirkt Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 1, kann in diesem Fall jedoch Versicherungspflicht beantragt werden (vergleiche Abschnitt 8.3).
    Hinweis:
    In Bezug auf die Tatbestandsmerkmale und zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der folgenden Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI kommt eine Anwendung der allgemeinen Leistungsgleichstellung und Sachverhaltsgleichstellung nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Eintretens des die rentenrechtliche Zeit begründenden (und gegebenenfalls gleichzustellenden ausländischen) Sachverhalts die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Für die Beurteilung, ob einzelne Tatbestandsmerkmale oder zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit auch im anderen Mitgliedstaat verwirklicht werden können, ist deshalb zunächst die kollisionsrechtliche Zuständigkeit nach den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellen.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI - Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
    Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, medizinische Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt. Die Vorschrift ist insofern gebietsneutral ausgerichtet (vergleiche auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 und 6 sowie GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, Abschnitt 3.1).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI - Schwangerschaft, Mutterschaft
    Schwangerschaft und Mutterschaft sind nicht auf den deutschen Rechtskreis beschränkt, die Vorschrift ist daher gebietsneutral (vergleiche auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, Abschnitt 5.2).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI - Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
    Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nicht auf einen nationalen Sachverhalt beschränkt und insofern gebietsneutral.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI - Versicherte
    Anrechnungszeiten können nur bei nach deutschen Rechtsvorschriften versicherten Personen berücksichtigt werden. Eine mitgliedstaatliche Versicherung schafft nicht die Versicherteneigenschaft.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 3a SGB VI - andere rentenrechtliche Zeiten
    Zeiten der Ausbildungssuche und der Krankheit zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr sind nur Anrechnungszeiten, wenn die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Mitgliedstaatliche Zeiten hindern nicht das Entstehen der deutschen Anrechnungszeiten. Die Folgen des Zusammentreffens mit mitgliedstaatlichen Zeiten ergeben sich aus Art. 12 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.2 und Abschnitt 4.3).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI - versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit
    Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft während der Schutzfristen sind Anrechnungszeiten, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde. Beachtlich sind nur Beschäftigungen und Tätigkeiten nach deutschem Recht. Die Folgen des Zusammentreffens mit mitgliedstaatlichen Zeiten ergeben sich aus Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.2).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI - Arbeitslosigkeit
    Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit Meldung beim dortigen Arbeitsamt) können regelmäßig nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden. Besonderheiten bestehen bei atypischen Grenzgängern und bei Leistungsbezugszeiten bis zu sechs Monaten in Aushilfe für die deutsche Arbeitsverwaltung (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 12).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI - Ausbildungssuche
    Zeiten der Ausbildungssuche in einem anderen Mitgliedstaat können nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI anerkannt werden. Die Meldung bei der Arbeitsverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat ist der Meldung bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland nicht gleichgestellt.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI - Rentenbezug
    Anrechnungszeiten sind Zeiten des Bezuges einer Rente, in der eine Zurechnungszeit enthalten war und die vor dem Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit. Berücksichtigt werden können hier ausschließlich Zeiten eines deutschen Rentenbezuges. Zeiten eines mitgliedstaatlichen Rentenbezuges können gegebenenfalls als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 5.2.8)
  • § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI - Ausschluss bei Versicherungspflicht wegen Bezugs bestimmter Sozialleistungen
    Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig waren, sind keine Anrechnungszeiten. Dabei führt jedoch lediglich der Bezug einer entsprechenden deutschen versicherungspflichtigen Sozialleistung zum Ausschluss einer Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 2 SGB VI - Unterbrechungstatbestand für Anrechnungszeiten
    Ein Tatbestand im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a SGB VI kann vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen wurde.
    Für die Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Rehabilitation, Schwangerschaft/Mutterschaft und Ausbildungssuche ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich nach deutschem Recht notwendig.
    Für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für bestimmte Personen (hauptsächlich Grenzgänger) die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie versicherter Wehrdienst oder Zivildienst für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes gleichgestellt werden. Dies ist möglich, wenn sie nach Aufgabe ihrer Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat von der deutschen Arbeitsverwaltung Leistungen nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii oder Buchst. b Ziff. ii VO (EWG) Nr. 1408/71 oder nach Art. 65 Abs. 5a VO (EG) Nr. 883/2004 bezogen haben.
    Die zwischen dem Ende einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit liegende „Lücke“ kann über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 auch durch einen den Überbrückungstatbeständen des deutschen Rechts (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5) vergleichbaren Sachverhalt in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen werden.
  • § 58 Abs. 4a SGB VI - versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    ‘Versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit’ im Sinne des § 58 Abs. 4a SGB VI ist nur eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig ist.
  • § 58 Abs. 5 SGB VI - Rente wegen Alters
    Anrechnungszeiten können nicht für Zeiten der Leistung einer Rente wegen Alters berücksichtigt werden. Durch den Bezug einer mitgliedstaatlichen Rente wegen Alters wird die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nicht ausgeschlossen.
  • § 250 SGB VI - Ersatzzeiten
    Für die Anrechnung von Ersatzzeiten gelten nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 6 für Leistungsfälle vor dem 31.12.1991 nur die deutschen Rechtsvorschriften.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei
    Als Anrechnungszeiten können nur deutsche nicht versicherungspflichtige beziehungsweise versicherungsfreie Lehrzeiten berücksichtigt werden.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI - Bezug einer Rente wegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit, Erziehungsrente, Invalidenrente, Ruhegeld
    Anrechnungszeiten sind nur Zeiten des Bezugs einer deutschen Rente ohne Zurechnungszeit.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI - Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit
    Der Unterbrechungstatbestand wird nur durch deutsche Zeiten erfüllt.
  • § 253 SGB VI - Ermittlung der PAZ
    Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 5, wird die Pauschale Anrechnungszeit ausschließlich mit deutschen Zeiten ermittelt.

Versicherungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung (der Zeitraum verlängert sich gegebenenfalls um Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II) mindestens ein Pflichtbeitrag gezahlt wurde. Bei diesem Pflichtbeitrag kann es sich auch um einen Pflichtbeitrag nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats handeln. Als berücksichtigungsfähiger Pflichtbeitrag kommt auch eine Wohnzeit im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 in Betracht.

Die Erfüllung der Vorpflichtversicherung durch einen Pflichtbeitrag in einem anderen Mitgliedstaat ist nur im Einzelfall und dann vor allem für Grenzgänger von Bedeutung, die in Deutschland wohnen, in einem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Recht versicherungspflichtig beschäftigt waren und für die bei Arbeitslosigkeit nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland als Wohnstaat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erbringen hat. Da mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbart wurde, dass für Bezieher von Arbeitslosengeld, die die Vorpflichtversicherung bisher nicht erfüllt haben, eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterstellt wird, entfällt eine Versicherungspflicht nur in Ausnahmefällen.

Bei allen anderen in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen ist davon auszugehen, dass eine deutsche Vorpflichtversicherung durch eine vorausgehende Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland gegeben ist. Ansonsten wäre die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts nach den kollisionsrechtlichen Regelungen des Titels II der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil die genannten Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vom Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsstaat zu erbringen wären.

Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Für die Zeit eines mitgliedstaatlichen Vollrentenbezuges erfolgt nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 eine Gleichstellung mit einem deutschen Vollrentenbezug für den Ausschluss von der Versicherungspflicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder Kindererziehung. Allerdings besteht in diesen Fällen auch (weiterhin) die Möglichkeit der Versicherungspflicht (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).

Freiwillige Versicherung (§ 7 Abs. 1 und 2 SGB VI)

  • Versicherungspflicht
    Bei Versicherungspflicht ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 stellt grundsätzlich eine Versicherungspflicht im anderen Mitgliedstaat der Versicherungspflicht im eigenen Staat gleich. Diese Gleichstellung gilt aufgrund des Eintrags im Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 2, aber nicht bei einer Versicherungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Vollrente wegen Alters
    Nach bindender Bewilligung und für Zeiten des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 stellt grundsätzlich einen Vollrentenbezug im anderen Mitgliedstaat dem Vollrentenbezug im eigenen Staat gleich. Diese Gleichstellung gilt aufgrund des Eintrags im Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 2, aber nicht bei Bezug einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates.
  • § 232 Abs. 2 SGB VI - Vollrente wegen Alters
    Lediglich die bindende Bewilligung oder der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters stehen einer freiwilligen Versicherung entgegen, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge

Die Berechtigung, Sondernachzahlungen zu leisten (§§ 204, 205, 206, 208 und 282, 284 und 285 SGB VI), setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit dem Europarecht gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.

Zur Sondernachzahlung sind nach § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit Urteil des BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7 sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Darüber hinaus werden im Folgenden nur weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 dargestellt:

  • § 205 SGB VI - Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
    Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben.
  • § 284 SGB VI
    Bei dem in § 284 S. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Bei der Prüfung von § 284 S. 2 SGB VI steht lediglich die bindende Bewilligung einer deutschen Vollrente wegen Alters einer Nachzahlung entgegen.

Entfallen der Versicherungspflicht für die Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI)

Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 stellt eine Versicherungspflicht im anderen Mitgliedstaat für das Recht auf Beitragserstattung der Versicherungspflicht im eigenen Staat gleich.

Die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI ist daher ausgeschlossen, wenn die Versicherungspflicht zwar in der deutschen Rentenversicherung seit mehr als 24 Kalendermonaten entfallen ist, aber noch nicht nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates.

Beispiel 1: Krankheit für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes

(Beispiel zu Abschnitte 5.2 und 5.2.2)

Eine am 16.10.1993 geborene Person war bis 30.11.2015 in Frankreich beschäftigt und dort in der Zeit vom 25.08.2017 bis zum 17.06.2018 krank. Ab 01.07.2018 wurde in Frankreich erneut eine versicherte Beschäftigung aufgenommen. Der E 205 FR (P 5000) enthält vier Trimester Versicherungszeiten für das Jahr 2015 und das Jahr 2018.

Welche Zeit verlängert den Rahmenzeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 SGB VI?

Lösung:

Die Zeit vom 25.08.2017 bis zum 17.06.2018 ist Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Für die Prüfung der 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit werden für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 17.06.2018 die zeitgleichen französischen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Die Zeit vom 25.08.2017 bis zum 31.12.2017 verlängert den 5-Jahres-Zeitraum als Anrechnungszeit, sodass es einer Verlängerung eines Rahmenzeitraumes über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht bedarf.

Beispiel 2: Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes

(Beispiel zu Abschnitte 5.2 und 5.2.1)

Eine Person (älter als 25 Jahre) war bis 15.12.2016 in Frankreich beschäftigt und dort in der Zeit vom 16.12.2016 bis zum 17.02.2018 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ab 18.02.2018 wurde die versicherte Beschäftigung fortgesetzt. Der E 205 FR (P 5000) enthält vier Trimester Versicherungszeiten für das Jahr 2016 und für das Jahr 2018 (und für 2017 werden vier Trimester gleichgestellte Zeit bescheinigt).

Welche Zeit verlängert den Rahmenzeitraum von fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 SGB VI?

Lösung:

Die Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Frankreich vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 kann zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 herangezogen werden, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach erfüllt sind und eine französische Pflichtbeitragszeit analog zu § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen wurde.

Dies gilt dem Grunde nach auch für die Zeiten vom 16.12.2016 bis zum 31.12.2016 und vom 01.01.2018 bis zum 17.02.2018. Weil die zeitgleichen französischen Pflichtbeitragszeiten jedoch schon für die Prüfung der 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit verwendet werden, kommt die (zusätzliche) Berücksichtigung als Zeit zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes aber nicht in Betracht.

Beispiel 3: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug - Sperrfrist, Ruhen wegen Abfindung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.4)
In Österreich besteht nach einer beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung
a)für eine Sperrfrist von vier Wochen nach deren Ende kein Arbeitslosengeldanspruch, wenn der Arbeitnehmer selbst freiwillig ohne triftigen Grund das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder
b)ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Kündigungsentschädigung vom Arbeitgeber gezahlt wurde.
Lösung:

Die österreichische Sperrfrist entspricht den Regelungen zur Sperrzeit im § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III. Da derartige Zeiten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach nicht erfüllt und der Zeitraum kann nicht zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 herangezogen werden.

Das Ruhen des Anspruchs aufgrund der Kündigungsentschädigung entspricht den Regelungen zum Ruhen bei Entlassungsentschädigung im § 158 SGB III. Da das Ruhen des Anspruchs aufgrund einer derartigen Entschädigung der Anerkennung einer Anrechnungszeit nicht entgegensteht, sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach erfüllt. Der Zeitraum des Ruhens kann zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 herangezogen werden.

Beispiel 4: Anrechnungszeit-Tatbestand ohne Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitte 5.2.4 und 5.2.10)

Nach Aufgabe der versicherten spanischen Beschäftigung am 24.07.2017 verzog der 57-jährige Versicherte innerhalb Spaniens. Bei der Arbeitsverwaltung am neuen Wohnort hat er sich aufgrund des Umzuges erst verspätet am 15.09.2017 gemeldet. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit wurden vom 15.09.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlt.

Lösung:

Aufgrund der Meldung bei der mitgliedstaatlichen Arbeitsverwaltung mit Leistungsbezug wären die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach erfüllt. Zwar ist das Erfordernis der Unterbrechung der versicherten Beschäftigung nicht gegeben, da die Arbeitslosigkeit nicht bis zum Ablauf des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalendermonats beginnt.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung können aber analog zum § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch Anrechnungszeit-Tatbestände berücksichtigt werden, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Zeit ein deutscher oder mitgliedstaatlicher Pflichtbeitrag liegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Zeit des Leistungsbezuges vom 15.09. bis zum 31.12.2017 verlängert über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 den Rahmenzeitraum.

Beispiel 5: Mitgliedstaatlicher Rentenbezug für die Verlängerung eines Rahmenzeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.8)
Pflichtbeiträge in Deutschland bis 1990, anschließend ununterbrochen Pflichtversicherung in Spanien bis 31.12.2012
Rentenantrag am04.01.2013
Bezug einer spanischen Invaliditätsrente ab01.01.2013
Eine deutsche Rente wurde abgelehnt, weil der Versicherte nicht erwerbsgemindert war.
Erneuter Antrag auf eine deutsche Rente am30.07.2018
Eintritt der Erwerbsminderung am15.07.2018
5-Jahreszeitraum15.07.2013 bis 14.07.2018
In diesem Zeitraum wurden weder deutsche noch spanische Pflichtbeiträge entrichtet.
Lösung:
Der 5-Jahreszeitraum ist für die Prüfung des Anspruchs
- auf eine autonome Leistung nicht zu verlängern, weil keine Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf eine autonome deutsche Rente.

- auf eine anteilige Leistung um die darin liegende spanische Rentenbezugszeit von 61 Monaten zu verlängern.

In dem verlängerten Zeitraum vom 01.06.2008 bis 14.07.2018 liegen 55 spanische Pflichtbeitragsmonate.

Es besteht Anspruch auf eine als anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zu berechnende deutsche Rente wegen Erwerbsminderung.

Beispiel 6: Kindererziehung zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.9)
Geburt des Kindes in Spanien am21.02.2016
Verzug nach Deutschland21.02.2018
Lösung:
Gleichgestellte Kindererziehung für § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 VO (EG) Nr. 883/200421.02.2016 bis 20.02.2018
Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI)21.02.2018 bis 28.02.2019
Kinderberücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI21.02.2018 bis laufend

Beispiel 7: Umfang des Verlängerungstatbestandes

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.13)

Im E 205 IT sind für die Zeit vom 27.07.2018 bis 04.09.2018 sechs Wochen gleichgestellte Zeit wegen Arbeitslosigkeit bescheinigt worden.

Lösung:

Obwohl auf die Wartezeit durch Umrechnung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 nur zwei Monate italienische Versicherungszeiten anzurechnen sind, können drei Monate (Juli, August, September) mit Arbeitslosigkeit zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI dem Grunde nach erfüllt sind und bei Zeiten vor dem vollendeten 17. und ab 25. Lebensjahr die Unterbrechung einer deutschen oder mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeit gegeben ist. Bei Renten wegen Erwerbsminderung ist auch ausreichend, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit eine berücksichtigungsfähige deutsche oder mitgliedstaatliche Zeit liegt.

Beispiel 8: Parallelität von Schwangerschaft/Mutterschaft in Österreich mit freiwilligen Beiträgen in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitte 5.2.3 und 5.2.13)
Beschäftigung in Österreichbis 27.07.2018
Schwangerschaft/Mutterschutz in Österreichab 28.07.2018
freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung01 bis 12/2018
Lösung:
Die Zeit der Schwangerschaft und Mutterschaft in Österreich erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) ist über die Gleichstellung durch Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für die Beschäftigung in Österreich gegeben. Die deutschen freiwilligen Beitragszeiten hindern nicht daran, die Zeit der Schwangerschaft und Mutterschaft zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes zu verwenden (entsprechend einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Beispiel 9: Parallelität von Arbeitslosigkeit in Spanien mit freiwilligen Beiträgen in Spanien

(Beispiel zu Abschnitte 5.2.4 und 5.2.13)
Beschäftigung in Spanienbis 27.07.2018
Arbeitslosigkeit mit Meldung beim spanischen Arbeitsamt und Leistungsbezugab 28.07.2018
freiwillige Beiträge an INSSab 08/2018
Lösung:
Die Zeit der Arbeitslosigkeit in Spanien erfüllt dem Grunde nach über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) ist über die Gleichstellung für die Beschäftigung in Spanien gegeben. Die spanischen freiwilligen Beitragszeiten hindern nicht daran, die Zeit der Arbeitslosigkeit zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes zu verwenden (entsprechend einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Beispiel 10: Parallelität von Krankheit in Schweden mit Wohnzeit in Schweden

(Beispiel zu Abschnitte 5.2.2 und 5.2.13)
Beschäftigung in Deutschland04/2015 bis 09/2018
Wohnzeit in Schweden10/2018 bis laufend
Krankheit (zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr) in Schwedenab 11.10.2018
Lösung:
Die Zeit der Krankheit (zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr) in Schweden ist Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Die schwedische Wohnzeit verdrängt zwar die Anrechnungszeit, hindert jedoch nicht daran, die Zeit der Krankheit zur Verlängerung eines Rahmenzeitraumes zu verwenden.

Beispiel 11: Gleichstellung mitgliedstaatlicher Zeiten bei der Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI werden in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung folgende Versicherungszeiten nachgewiesen (der Versicherte hat unter Berücksichtigung weiterer früherer Beitragsmonaten in Lettland die allgemeine Wartezeit erfüllt):

Eintritt der Erwerbsminderung am 01.07.2015

Zeitraum von 5 Jahren 01.07.2010 bis 30.06.2015

Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung in Lettland (28 Monate)

01.03.2012 bis 30.06.2014

gleichgestellte Zeit wegen beruflicher Weiterbildung (4 Monate)

01.07.2014 bis 20.10.2014

Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung in Deutschland (2 Monate)

01.05.2015 bis 30.06.2015

Lösung:

Für das Erfordernis von 3 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung können 2 Monate in Deutschland und 28 Monate in Lettland berücksichtigt werden. Die weiteren 4 Monate gleichgestellte Zeit in Lettland erfüllen nicht die Bedingungen einer versicherten Beschäftigung (Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 3 und 2. Beispiel im Anhang). Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung von 3 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ist durch Zusammenrechnung deutscher und lettischer Versicherungszeiten nicht erfüllt.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Mit der VO (EG) Nr. 883/2004 wurde der vom EuGH entwickelte Grundsatz der Gleichstellung von (ausländischen mit inländischen) Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen erstmals ausdrücklich in der Verordnung normiert (vergleiche auch Erwägungsgrund 8 zur VO (EG) Nr. 883/2004). Der EuGH hatte mehrfach, gestützt auf den im Primärrecht der EU verankerten allgemeinen europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 39 EGV und Art. 42 EGV, heute Art. 45 AEUV und Art. 48 AEUV), eine solche Gleichstellung verlangt. In Folge dieser Rechtsprechung wurden einzelne Vorschriften oder Inhalte von Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 ergänzt (zum Beispiel Abs. 6 von Art. 45 durch das EuGH-Urteil vom 29.06.1988, Rechtssache 58/87, Rebmann, sowie Unfallrenten in Art. 9a durch das EuGH-Urteil vom 18.04.2002, Rechtssache C-290/00, Duchon). Weitere EuGH-Urteile wurden dagegen nicht in die VO (EWG) Nr. 1408/71 eingearbeitet, so dass in zahlreichen Situationen eine derartige Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen - über den Wortlaut der VO (EWG) Nr. 1408/71 hinaus - im Wege der Auslegung umgesetzt werden musste. Im Interesse der Transparenz wurden die Verpflichtungen, die sich aus diesem Grundsatz ergeben, nun in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 festgeschrieben. Bei seiner Anwendung sollen Inhalt und Geist der Gerichtsentscheidungen beachtet werden (siehe Erwägungsgrund 9 zur VO (EG) Nr. 883/2004).

Die in den einzelnen Kapiteln der VO (EWG) Nr. 1408/71 bereits enthaltenen speziellen Gleichstellungsregelungen wurden nicht in die VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen. Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ersetzt als allgemeine Norm zur Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen die bisherigen Regelungen in Art. 9a, 10 Abs. 2, 10a Abs. 3 und 4, 12 Abs. 2 und 3, 14d Abs. 3, 23 Abs. 3, 39 Abs. 4 und 6, 40 Abs. 3, 45 Abs. 6 S. 3, 47 Abs. 3 und 4, 56, 57 Abs. 2 bis 4, 58 Abs. 3, 61 Abs. 5, 62 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 87 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Folgende Abweichungen ergeben sich im Vergleich zur Rechtsanwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71:

  • Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 hat bestimmte, auf einige wenige Sachverhalte beschränkte Zeiten benannt, die einen Rahmenzeitraum verlängern können, in dem eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein muss. Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 erweitert die Prüfung im Ausland zurückgelegter Verlängerungstatbestände durch Gleichstellung mit allen nach deutschem Recht möglichen Verlängerungstatbeständen. Eine Prüfung kann sich daher nicht mehr nur auf Zeiten des Rentenbezuges, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit, des Leistungsbezugs wegen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und der Kindererziehung beschränken (vergleiche Abschnitt 5.2).
  • Für die Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestandes bei Krankheit, Leistungsbezug wegen Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit ist nun die Unterbrechung einer Pflichtbeitragszeit (ausgenommen reine Wohnzeiten) in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat erforderlich (vergleiche Abschnitte 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.4). Krankheit und Arbeitslosigkeit müssen außerdem in gewissen Zeiträumen mindestens einen Monat angedauert haben. Anstelle der Vorgaben des Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 sind nunmehr alle Bedingungen über die Gleichstellung zu erfüllen, die deutsche Zeiten erbringen müssen, um einen Rahmenzeitraum verlängern zu können.
  • Die vorzeitige Wartezeit nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI kann auch durch ein schädigendes Ereignis während oder aufgrund eines mitgliedstaatlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes erfüllt werden (vergleiche Abschnitt 5.4).

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