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§ 46 SGB VI: Witwen- und Witwerrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2022

Änderung

Abschnitt 11.2 wurde um Änderungen zum Vereinigten Königreich ergänzt und redaktionell überarbeitet

Dokumentdaten
Stand08.08.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 46 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0665

  • 0673

  • 0677

  • 0811

  • 1811

  • 1861

  • 6030

  • 6100

  • 6101

  • 6102

  • 6105

  • 6106

  • 6107

  • 6114

  • 6119

  • 6170

  • 6182

  • 6350

  • 6390

  • 6451

  • 6460

  • 6480

  • 6885

Inhalt der Regelung

In dieser Vorschrift sind die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten geregelt.

  • Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für Witwen und Witwer ein Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
  • Absatz 2 enthält die Voraussetzungen für eine große Witwen- oder Witwerrente.
  • Die Absätze 2a und 2b schließen den Anspruch auf die Witwen- oder die Witwerrente aus, wenn eine Versorgungsehe vorliegt oder bindend über das Rentensplitting entschieden wurde.
  • Absatz 3 nennt die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
  • Absatz 4 stellt für einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
    • die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft der Heirat,
    • die Ehe der Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    • überlebende Lebenspartner der Witwe beziehungsweise dem Witwer und
    • die Lebenspartner den Ehegatten

    gleich. Dieser Absatz ist die „Generalgleichstellungsklausel“ für die Einbeziehung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In Verbindung mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente sind unter anderem die folgenden Regelungen von Bedeutung:

  • § 89 SGB VI regelt für den Fall, dass sowohl Anspruch auf die kleine als auch auf die große Hinterbliebenenrente besteht, welche Rente zu leisten ist.
  • § 90 SGB VI ist als ergänzende Vorschrift für die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu beachten. Dort ist die Anrechnung der Renten-, Versorgungs- und Unterhaltsansprüche nach dem letzten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und die eventuelle Einbehaltung der bei der Wiederheirat beziehungsweise der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft gezahlten Rentenabfindung geregelt.
  • § 91 SGB VI bestimmt, dass die Rente auf die Berechtigten entsprechend der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft aufzuteilen ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind (zum Beispiel eine Witwe und ein früherer Ehegatte).
  • Die §§ 93, 266 SGB VI sind zu prüfen, wenn eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft.
  • § 97 SGB VI regelt, dass das eigene Einkommen von Hinterbliebenen auf die Witwen- und Witwerrente anzurechnen ist. Die §§ 314, 314a SGB VI sind die entsprechenden Übergangsregelungen zum Inkrafttreten der Einkommensanrechnung.
  • § 98 SGB VI bestimmt die Reihenfolge bei der Anwendung der Berechnungsvorschriften.
  • Nach § 99 Abs. 2 SGB VI - gegebenenfalls in Verbindung mit § 101 Abs. 2 SGB VI - richtet sich der Beginn der Witwen- und Witwerrenten.
  • Nach § 115 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Leistung einer Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten oder vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner auf Antrag.
  • Nach § 115 Abs. 2 SGB VI gilt für Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bereits der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als wirksamer Rentenantrag.
  • Nach § 242a Abs. 1 SGB VI ist die kleine Witwen- und Witwerrente ohne die Begrenzung auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten zu leisten, wenn
    • Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben sind oder
    • die Ehe beziehungsweise die Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist und mindestens ein Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
  • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung ist hinsichtlich der geforderten Erwerbsminderung die Sonderregelung in § 242a Abs. 2 SGB VI zu beachten.
  • Die Prüfung der Versorgungsehe entfällt nach § 242a Abs. 3 SGB VI, wenn die Ehe beziehungsweise Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Das Alter der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ist dabei unbeachtlich.
  • Ist der Versicherte vor dem 01.01.2012 verstorben, besteht nach § 242a Abs. 4 SGB VI ab Vollendung des 45. Lebensjahres ein Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird nach § 242a Abs. 5 SGB VI angehoben, wenn der Versicherte nach dem 31.12.2011 verstorben ist.
  • In den §§ 243, 243a SGB VI sind Sonderregelungen für den Anspruch beziehungsweise den Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente an die vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten enthalten.
  • § 303 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Witwerrente besteht, wenn
    • die versicherte Ehefrau vor dem 01.01.1986 gestorben ist oder
    • die Ehegatten eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben hatten.
  • Nach § 303a SGB VI ist für eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand, das bis zum 31.12.2000 geltende Recht weiterhin maßgebend.

Allgemeines

Der Witwen- oder Witwerrente kommt eine Unterhaltsersatz- beziehungsweise Unterhaltszuschussfunktion zu. Ihre Grundlage hat sie in der in § 1360 BGB beziehungsweise § 5 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) niedergelegten Verpflichtung der Ehegatten und Lebenspartner zu gegenseitigem Unterhalt.

Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt gelebt haben und/oder die Scheidung der Ehe beziehungsweise Auflösung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits beantragt war. Die endgültige Auflösung der Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft liegt erst mit der Rechtskraft der jeweiligen richterlichen Entscheidung vor. Seit dem 01.09.2009 ergeht diese richterliche Entscheidung durch Beschluss, bis 31.08.2009 erfolgte dies durch Urteil.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente liegen vor, wenn

Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vergleiche Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu den oben aufgeführten Vorschriften.

„Witwe oder Witwer“

Anspruchsberechtigt sind die Witwen/Witwer der Versicherten. Seit dem 01.01.2005 ist ein überlebender Lebenspartner der Witwe/dem Witwer gleichgestellt. Seit dem 01.10.2017 ist im Inland auch eine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich. Voraussetzung für den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist das Bestehen einer gültigen Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Zeit des Todes des/der Versicherten.

Der Todestag der Versicherten muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sein. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch die von den Standesämtern auf Grund der (elektronisch geführten) Personenstandsregister ausgestellten Personenstandsurkunden, wie der Sterbeurkunde, einem Familienbuchauszug oder einer beglaubigten Abschrift aus dem beim Standesamt I in Berlin geführten Buch für Todeserklärungen (§§ 31, 54, 60 Personenstandsgesetz).

Ist in der Sterbeurkunde als Todeszeitpunkt ein Zeitraum angegeben, ist der letzte Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraums maßgebend, sofern sich im Einzelfall kein wahrscheinlicherer Todestag ergibt (RBRTS 1/85, TOP 19).

Der Todestag kann aber unter Umständen auch im Verwaltungsverfahren durch den Rentenversicherungsträger nach § 49 SGB VI festgestellt werden (Verschollenheit, vergleiche GRA zu § 49 SGB VI).

Eine gültige Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft hat bestanden, wenn sie nach den maßgebenden deutschen beziehungsweise ausländischen Vorschriften ordnungsgemäß geschlossen wurde und im Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten nicht geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war. Bei der Prüfung, ob eine gültige Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, ist Folgendes zu beachten:

  • Bei einer Heirat im Inland muss die Eheschließung vor einem Standesbeamten erfolgt sein (§ 1310 BGB, bis 30.06.1998: § 11 EheG); bei ausländischen Staatsangehörigen kann die Ehe allerdings unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 EGBGB (bis 31.08.1986: § 15a EheG) auch vor einer anderen ermächtigten Person geschlossen worden sein. Um eine Eheschließung im Sinne des § 15a EheG beziehungsweise Art. 13 Abs. 3 EGBGB handelt es sich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung eine Ermächtigung des zuständigen ausländischen Staates vorlag. Eine nachträgliche Ermächtigung kann nicht zur Gültigkeit der Eheschließung im deutschen Rechtsbereich führen.
    Als Witwe/Witwer ist auch der Hinterbliebene aus einer „hinkenden Ehe“ anzusehen (BVerfG vom 30.11.1982, AZ: 1 BvR 818/81, SozR 2200 § 1264 Nr. 6). Eine „hinkende Ehe“ liegt vor, wenn die Ehe im Inland nicht vor einem Standesbeamten oder einer ordnungsgemäß ermächtigten Person (§ 1310 BGB) geschlossen wurde - nach deutschem Recht also nicht wirksam ist -, bei der Eheschließung aber das Recht des Landes beachtet wurde, dessen Staatsangehörigkeit wenigstens einer der Verlobten besitzt, und wenn der betreffende Staat eine wirksame Ehe anerkennt.
    Entsprechendes gilt, wenn
    • die Ehe im Ausland geschlossen wurde,
    • mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist,
    • die Vorschriften des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde, zwar nicht eingehalten wurden, aber
    • das Recht des Landes beachtet wurde, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt (vergleiche OLG Frankfurt am Main vom 13.01.2014, AZ: 20 W 397/12, openJur 2017, 4924, Rdnr. 41).

    Im Übrigen bietet seit 01.07.1998 der § 1310 Abs. 3 BGB für bestimmte Ehen unter den dort genannten und eng umgrenzten Voraussetzungen eine Heilung an, die sowohl nach deutschem als auch ausländischem Recht Nichtehen sind.
    Die Ehe gilt nach § 1310 Abs. 3 BGB auch dann als geschlossen, wenn die - vermeintlichen - Ehegatten (vor einer nicht nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB ermächtigten Person) erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und der Standesbeamte entweder
    • die Ehe in das Heiratsbuch, in das Familienbuch oder in das Eheregister eingetragen hat oder
    • im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch oder Geburtenregister eingetragen hat oder
    • von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

    und die Ehegatten seitdem (das heißt seit der betreffenden Eintragung beziehungsweise Entgegennahme der Erklärung) zehn Jahre oder bis zum Tod eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
    Siehe Beispiel 1
    Die Vorlage einer Sterbeurkunde mit dem amtlichen Vermerk des Ehestandes reicht regelmäßig als Beweismittel für das Bestehen einer gültigen Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Zeit des Todes der/des Versicherten aus. Eine nach dem Tod ausgestellte Eheurkunde (bis 31.12.2008 Heiratsurkunde) ist nur dann erforderlich, wenn hinsichtlich des Familienstandes Zweifel bestehen (zum Beispiel wenn ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet beziehungsweise durchgeführt wurde - FAVR 6/85, TOP 3). Bei einer nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB (bis 31.08.1986 § 15a EheG) geschlossenen Ehe dient eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (dem Heiratsbuch) als Nachweis.
  • Bei einer Eheschließung im Ausland genügt die Beachtung der Gesetze des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, allerdings müssen die materiellen Voraussetzungen des Heimatrechts (zum Beispiel Ehefähigkeit, Anerkennung der vorherigen ausländischen Scheidung) erfüllt sein (Art. 13 EGBGB in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EGBGB).
    Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Heimatrechts ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung; ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich (Palandt, BGB, 58. Auflage 1999, Art. 13 EGBGB, Anmerkung 2).
    Bei Doppel- und Mehrstaatlern ist die Staatsangehörigkeit des Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsstaates oder - falls sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen - die Staatsangehörigkeit maßgebend, der sie am engsten verbunden sind (Art. 5 Abs. 1 EGBGB, BSG vom 30.03.1977 in BSGE 43, 238).
    Für Staatenlose gilt das Recht des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltslandes (Palandt, BGB, 58. Auflage 1999, Anhang zu Art. 5 EGBGB, Ziffer I). Dies gilt entsprechend für verschleppte Personen und Flüchtlinge (Palandt, BGB, 58. Auflage 1999, Anhang zu Art. 5 EGBGB, Ziffer II.2).
    Spätere Änderungen des maßgebenden Rechts sind zu berücksichtigen, sodass zum Beispiel eine im Zeitpunkt der Eheschließung nach dem Heimatrecht eines Verlobten nicht wirksame Eheschließung durch eine spätere Änderung dieses Rechts nachträglich Gültigkeit erlangen kann.
    Als Beweismittel für eine Eheschließung im Ausland dient in der Regel die ausländische Heiratsurkunde oder eine Abschrift über die (Nach-)Beurkundung im Eheregister (bis 31.12.2008 Auszug aus dem Familienbuch) des zuständigen deutschen Standesamtes.
  • Für Ehen, die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen worden sind, ist das Recht der ehemaligen DDR zu beachten (vergleiche Regelungen zum Inkrafttreten des EheG im Beitrittsgebiet in Anlage I zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 11), das in den wesentlichen Teilen dem EheG (in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung) entsprach.

Sofern eine Ehe nicht den in § 1314 BGB genannten Anforderungen entspricht, weil zum Beispiel ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet ist (Doppelehe im Sinne des § 1306 BGB), kann sie aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist jedoch nach Auflösung der Ehe durch Tod ausgeschlossen (§ 1317 Abs. 3 BGB). Eine solche Ehe ist daher im Rahmen des § 46 SGB VI als gültige Ehe zu behandeln. Besteht daneben auch Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente aus einer wirksamen Ehe, ist wegen der Aufteilung § 91 SGB VI zu beachten.

Entsprechendes gilt für die Mehrehe (Polygamie), die in Ägypten, Afghanistan, Algerien, Irak, Iran, Jemen, Jordanien, Libanon, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan und Syrien zulässig ist. Hinterlässt der Versicherte danach mehrere Ehefrauen, ist die Witwenrente zwischen den Ehefrauen nach § 91 SGB VI unter Beachtung von § 34 Abs. 2 SGB I aufzuteilen. Bei Marokko gilt allerdings die Besonderheit, dass für die Aufteilung Art. 25 Nr. 6 SVA-Marokko maßgebend ist. Hiernach ist die Rente zu gleichen Teilen zwischen den Ehefrauen aufzuteilen.

Verstirbt in einem derartigen Fall hingegen eine der Ehefrauen, ist ein Anspruch auf Witwerrente solange nicht gegeben, wie der Ehemann zumindest noch mit einer weiteren Frau verheiratet ist. Nach der Rechtsprechung liegt der Tatbestand „Witwe/Witwer“ nur vor, solange nicht eine weitere Ehe eingegangen wurde. Ob die weitere Eheschließung in die Zeit vor oder nach dem Tod des Versicherten fällt, macht dabei keinen Unterschied (vergleiche BSG vom 21.06.1995, AZ: 5 RJ 14/95). Bei Antragstellern einer Witwerrente mit Herkunft, früherer oder vorliegender Staatsangehörigkeit aus den genannten Ländern mit Mehrehe ist für die Anspruchsprüfung nach dem Bestehen weiterer Ehen zu fragen (vergleiche auch GRA zu § 34 SGB I, Abschnitte 4 und 5).

Erst wenn alle Ehefrauen verstorben beziehungsweise die entsprechenden Ehen aufgelöst sind, kommt die Zahlung von Hinterbliebenenrenten in Betracht. Die entstehenden Ansprüche sind jedoch in entsprechender Anwendung des § 90 SGB VI „aufeinander anzurechnen“. Dabei sollte die Festlegung, welche die vorletzte und die letzte Ehe ist, nach der zeitlichen Abfolge der Auflösungen der Ehen erfolgen.

Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften hat keine gültige Ehe bestanden. Die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind damit nach dem Tod der Versicherten kein(e) Witwe/Witwer und haben keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 13/81, SozR 2200 § 1264 Nr. 5, und BSG vom 30.03.1994, AZ: 4 RA 18/93, in SozVers 1995, 77).

Mit der Neufassung des Personenstandsgesetzes (PStG) zum 01.01.2009 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) entfallen zwar die bisherigen §§ 67, 67a PStG, die bis zum 31.12.2008 die Vornahme einer kirchlichen Trauung oder religiösen Feierlichkeit einer Eheschließung ohne vorherige standesamtliche Trauung als Ordnungswidrigkeit definieren. Dies hat aber auf die Tatsache, dass im Inland eine rechtsgültige Ehe nur im Rahmen vom § 1310 BGB entstehen kann, keinen Einfluss. Eine ausschließliche kirchliche Trauung oder religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung im Inland führt weiterhin regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Am 28.07.2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (Quellen zum Entwurf: BT-Drs. 18/6665, BR-Drs. 273/15) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2787). Es trat zum 01.10.2017 in Kraft. Damit können ab diesem Zeitpunkt auch Personen gleichen Geschlechts im Inland eine Ehe eingehen (§ 1353 BGB), welche der Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts gleichgestellt ist ("Ehe für alle"). Bestehende Eingetragene Lebenspartnerschaften können ab diesem Zeitpunkt durch eine gemeinsame Erklärung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner beim Standesamt in Ehen umgewandelt werden (§ 20a Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Neue Eingetragene Lebenspartnerschaften können seit dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts).

Damit sind nunmehr auch die im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen den Ehen im Sinne des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgestellt (AGZWSR 2/2017, TOP 7). In welchen Ländern gleichgeschlechtliche Ehen (unter anderem) möglich sind, kann der Tabelle in der Anlage 1 entnommen werden.

Hinsichtlich der Gleichstellung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen bis zum 30.09.2017 sowie Eingetragener Lebenspartnerschaften vergleiche Abschnitte 12 und 13.

Seit dem 01.01.2005 ist ein überlebender (eingetragener) Lebenspartner der Witwe/dem Witwer gleichgestellt. Die obigen Grundsätze gelten bezogen auf die Eingetragene Lebenspartnerschaft weitestgehend entsprechend. Maßgebend sind jedoch in erster Linie die Regelungen im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das an zahlreichen Stellen auf das BGB verweist.

Es ergeben sich folgende Abweichungen im Vergleich zur Ehe:

  • Das LPartG beinhaltete zunächst für die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärung im Inland keine einheitliche Behördenzuständigkeit. Im Regelfall waren jedoch die Standesämter zuständig. Eine Ausnahme ergab sich zum Beispiel ausdrücklich in Bayern. Dort war die Lebenspartnerschaftserklärung zunächst vor den Notaren abzugeben. Ab dem 01.01.2009 war dann für die Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften grundsätzlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben (§ 1 LPartG in der Fassung ab 01.01.2009). Allerdings konnten die Länder im Rahmen der Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG in der Fassung ab 01.01.2009) andere Stellen bestimmen.
  • Hinterlässt die/der Versicherte sowohl eine Witwe/einen Witwer als auch einen eingetragenen Lebenspartner, räumte § 105a SGB VI bis zum 25.11.2015 dem Ehegatten einen Vorrang ein.

Hinsichtlich der Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften vergleiche Abschnitt 12.

Tod der Versicherten vor dem 01.01.1986 oder wirksame Ehegattenerklärungen

Anspruch auf eine Witwerrente besteht beim Tod der Versicherten vor dem 01.01.1986 und in Fällen, in denen die Ehegatten eine wirksame gemeinsame Erklärung zur weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 303 SGB VI. Dies gilt beim Tod der Versicherten vor dem 01.01.1986 auch für Ansprüche im Beitrittsgebiet; Erklärungen zur weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts sind jedoch ohne Rechtswirkung, wenn die Versicherte oder der Berechtigte am 18.05.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte (vergleiche § 314a Abs. 2 SGB VI).

Keine „Wiederheirat“

Der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist davon abhängig, dass die Hinterbliebenen nicht wieder geheiratet und keine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Für Ansprüche nach dem letzten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner ergibt sich diese Rechtsfolge direkt aus § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI, für Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner durch den Verweis in § 46 Abs. 3 SGB VI auf die sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 2b des § 46 SGB VI.

Zeitliche Begrenzung der kleinen Witwen- oder Witwerrente

Der Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente wird für Todesfälle nach dem 31.12.2001 grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod der Versicherten begrenzt.

Siehe Beispiel 2

Eine Ausnahme ergibt sich nach § 242a Abs. 1 SGB VI nur für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, wenn mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist (vergleiche GRA zu § 242a SGB VI).

Die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente soll damit die Hinterbliebenen lediglich für eine Übergangszeit unterstützen. Von den noch nicht 47 Jahre (bis 31.12.2007: 45 Jahre - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) alten, kinderlosen und nicht erwerbsgeminderten Hinterbliebenen wird erwartet, dass sie nach Ablauf von 24 Kalendermonaten selbst für sich sorgen (vergleiche BT-Drucksache 14/4595, S. 44).

Die Begrenzung auf 24 Kalendermonate nach dem Tod der Versicherten hat zur Folge, dass zum Beispiel auch bei einer verspäteten Antragstellung der 24. Kalendermonat nach dem Tod der Versicherten der Endzeitpunkt des Anspruchs ist. Inwieweit die Rente also tatsächlich gezahlt werden kann, ist unbeachtlich.

Siehe Beispiel 3

Vollenden die Hinterbliebenen, deren kleine Witwen-/Witwerrente wegen der Begrenzung in § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI weggefallen ist, das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008), können sie auf Antrag die große Witwen-/Witwerrente erhalten. Die Hinterbliebenen werden hierauf bei Erteilung des Bewilligungsbescheides und erneut im Rahmen des Wegfalls der kleinen Witwen-/Witwerrente hingewiesen.

Ein gesonderter erneuter Hinweis an die Hinterbliebenen bei Vollendung des 47. Lebensjahres (bis 31.12.2007: des 45. Lebensjahres - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) erfolgt nicht. Ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI kann hier nicht gesehen werden, da in der Regel nicht bekannt ist, ob die Hinterbliebenen erneut geheiratet haben.

Große Witwen- oder Witwerrente

Die Leistung einer großen Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI verlangt neben den Voraussetzungen für eine kleine Witwen- oder Witwerrente zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Hinterbliebenen. Erforderlich ist, dass die Hinterbliebenen

  • das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) vollendet haben oder
  • teilweise oder voll erwerbsgemindert sind beziehungsweise die Voraussetzungen nach § 242a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 erfüllen oder
  • ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des versicherten Ehegatten/Lebenspartners oder ein gleichgestelltes Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • für ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des versicherten Ehegatten/Lebenspartners oder ein gleichgestelltes Kind, das behindert ist und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht, sorgen.

Vollendung des 47. Lebensjahres (bis 31.12.2007: Vollendung des 45. Lebensjahres)

Das 47. Lebensjahr wird nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB siebenundvierzig Jahre nach der Geburt an dem Tag vollendet, der dem „Geburtstag“ vorhergeht. Für Bezieher einer kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente, die das 47. Lebensjahr vollenden, beginnt das Verfahren zur Leistung der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente von Amts wegen (vergleiche Abschnitt 14).

Rechtslage bis 31.12.2007:

Anstelle der Vollendung des 47. Lebensjahres ist die Vollendung des 45. Lebensjahres maßgebend.

Die Anhebung der Altersgrenze vom 45. auf das 47. Lebensjahr erfolgt für Todesfälle ab dem 01.01.2012. Näheres ist der GRA zu § 242a SGB VI zu entnehmen.

Erwerbsminderung

Die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist bereits vor Vollendung des 47. Lebensjahres (bis 31.12.2007: des 45. Lebensjahres - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) zu leisten, wenn die Hinterbliebenen teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind. Für Hinterbliebene, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (vergleiche § 240 Abs. 2 SGB VI) oder am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, findet die Sonderregelung des § 242a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 Anwendung (vergleiche GRA zu § 242a SGB VI). Auch Bezieher einer Rente, die vom 01.01.1992 bis 30.06.2017 nach § 302a SGB VI als Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und seit dem 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird, erfüllen die Voraussetzung der Erwerbsminderung, denn diese Renten stehen aufgrund der in § 302a SGB VI enthaltenen Fiktion den Renten nach § 302b SGB VI sowie den Renten nach §§ 43, 240 SGB VI gleich.

Liegt nur eine zeitlich befristete Leistungsminderung vor, ist die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach § 102 Abs. 2 SGB VI gegebenenfalls nur auf Zeit zu leisten (vergleiche Abschnitt 14).

Kinder der Versicherten oder der Berechtigten

Die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist vor Vollendung des 47. Lebensjahres (bis 31.12.2007: des 45. Lebensjahres - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) der Hinterbliebenen auch dann zu leisten, wenn die Hinterbliebenen

  • ein eigenes Kind oder
  • ein Kind des Versicherten

erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (unerheblich ist der Zeitpunkt der Volljährigkeit). Kinder in diesem Sinne sind leibliche Kinder und Adoptivkinder der Versicherten oder der Hinterbliebenen. Bei den eigenen Kindern der Hinterbliebenen werden keine rechtlichen Bindungen zu den Versicherten vorausgesetzt. So führen erst nach dem Tod der Versicherten geborene Kinder ebenfalls zum Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente.

Vollendet das Kind (bei mehreren Kindern das jüngste Kind) das 18. Lebensjahr bevor die Hinterbliebenen das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) vollenden werden, ist die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente zeitlich zu begrenzen (vergleiche § 102 Abs. 3 SGB VI).

Gleichgestellte Kinder

Den Kindern im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die in den Haushalt der Hinterbliebenen aufgenommen sind. Welche Kinder als Stief- oder Pflegekinder zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I.

Gleichgestellt sind ferner Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Hinterbliebenen aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. Zur „Haushaltsaufnahme“ und zum „überwiegenden Unterhalt“ gelten die Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 3.2 entsprechend.

Erziehung der Kinder

Für die Auslegung des Begriffs der Erziehung sind im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie die Grundzüge des im Familienrecht verwendeten Begriffs der Erziehung zu beachten (BSG vom 30.08.1967, AZ: 4 RJ 43/67, BSGE 27, 139, und BSG vom 26.11.1970, AZ: 12 RJ 368/68, SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO). Dabei ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente der Begriff der Erziehung im tatsächlichen Sinn zu verstehen und weit auszulegen. Im Vordergrund steht das Personensorgerecht (§ 1631 BGB), also Rechte und Pflichten zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen der Witwe, dem Witwer oder dem überlebenden Lebenspartner und Kind ist nicht ausschlaggebend.

Der Tatbestand der Erziehung endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Das gilt selbst dann, wenn für das Kind - zum Beispiel aufgrund der Staatsangehörigkeit - ein abweichendes Volljährigkeitsalter zu beachten ist.

Der Erziehungstatbestand endet auch, wenn das Kind auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts in einem Heim untergebracht wird (BSG vom 26.11.1970, AZ: 12 RJ 368/68, SozR Nr. 18 zu § 1268 RVO) und in Verbindung mit dieser Maßnahme die Ausübung der Personensorge, die nach § 1631 Abs. 1 BGB auch das Erziehungsrecht umfasst, praktisch ausgeschaltet ist (§§ 34, 38, 42 SGB VIII).

Ansonsten kommt es auf das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht an; trotz räumlicher Entfernung - zum Beispiel bei Unterbringung in einem Internat oder bei den Großeltern - kann Erziehung angenommen werden, wenn konkrete Erziehungsmaßnahmen - die von der Witwe, dem Witwer oder dem überlebenden Lebenspartner darzulegen sind - vorliegen. In Zweifelsfällen bietet sich eine Rückfrage bei den Meldebehörden an. Ist das Kind danach weiter bei der Witwe, dem Witwer oder dem überlebenden Lebenspartner mit 1. Wohnsitz gemeldet, kann dies regelmäßig als ein Indiz für eine Erziehung durch die Hinterbliebenen angesehen werden.

Die Voraussetzung "Erziehung" kann dagegen grundsätzlich nicht erfüllt sein, wenn sich die Witwe, der Witwer beziehungsweise überlebende Lebenspartner im Geltungsbereich des SGB VI und das Kind außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VI aufhält (AGFAVR 3/80, TOP 10) sowie bei längerer Freiheitsstrafe der Witwe, des Witwers beziehungsweise des überlebenden Lebenspartners.

Sorge für ein behindertes Kind

§ 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI stellt die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, der Erziehung im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VI gleich. Obwohl in Satz 3 nur die Sorge für eigene Kinder und Kinder des versicherten Ehegatten/Lebenspartners genannt ist, erstreckt sich die Gleichstellung der Sorge mit der Erziehung auch auf die in Satz 2 genannten Enkel, Geschwister, Stief- und Pflegekinder.

Die tatsächliche Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit steht der Erfüllung des Tatbestandes ”Sorge” im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht entgegen. Vielmehr ist darauf abzustellen, inwieweit die Witwe, der Witwer oder der überlebende Lebenspartner die Sorge in häuslicher Gemeinschaft in nennenswertem Umfang und gewisser Regelmäßigkeit ausübt (RBRTN 1/98, TOP 10).

Die Sorge für ein behindertes Kind ist ohne Altersbegrenzung anspruchsbegründend; das gilt auch für Todesfälle vor dem 01.01.1992. Motiv für die geforderte „Sorge in häuslicher Gemeinschaft“ war die Absicht des Gesetzgebers, über einen Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente einen Ausgleich für die fehlende Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung des behinderten Kindes zu schaffen. Ist das Kind in einem Heim untergebracht, sorgen Berechtigte auch dann nicht für das Kind, wenn sie das Kind regelmäßig besuchen und/oder die Kosten der Unterbringung teilweise oder ganz tragen.

Zur Frage, wann Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, vergleiche GRA zu § 48 SGB VI.

Ausschluss bei Vorliegen einer „Versorgungsehe“

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI ist ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bei einer Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 01.01.2002 (vergleiche § 242a Abs. 3 SGB VI) regelmäßig nicht mehr möglich, wenn die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als ein Jahr gedauert hat (vergleiche auch GRA zu § 242a SGB VI). Der Gesetzgeber wollte damit - entsprechend der Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung - den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus einer so genannten „Versorgungsehe“ ausschließen.

Mit Urteil hat das BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausdrücklich bestätigt. Das BSG konnte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG noch einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG feststellen.

Berechnung der Jahresfrist

Die Frist von einem Jahr Ehedauer/Lebenspartnerschaftsdauer zur Prüfung, ob eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft vorliegen könnte, berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Das bedeutet, dass der Tag der Heirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Berechnung der Frist nicht mitzählt. Die Fristberechnung entspricht insoweit auch der Verfahrensweise in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung.

Erfolgt die Umwandlung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe, bleibt für Rechte und Pflichten der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts). Wurde eine Eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, zählt für die Prüfung der „Versorgungsehe“ daher auch die Zeit der Lebenspartnerschaft zur Ehezeit.

Gesetzliche Vermutung der „Versorgungsehe“

Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Unterstellt wird die Versorgungsehe nach der Festlegung im § 46 Abs. 2a SGB VI stets, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, der Ehegatte also innerhalb eines Jahres nach der Heirat verstirbt. Das gilt selbst dann, wenn die Ehe nur geringfügig kürzer als ein Jahr war.

Waren die Ehegatten mehrfach miteinander verheiratet, ist für die Frage, ob die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, allein die letzte Ehe zu betrachten. Eine Versorgungsehe ist - wie in allen sonstigen Fällen - zu unterstellen, wenn die letzte Ehe die Jahresfrist unterschreitet.

Entsprechendes gilt in Fällen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Widerlegung der „Versorgungsehe“

Die Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft kann widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die gesetzliche Vermutung sprechen. Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat/Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe beider Ehegatten/Lebenspartner (Motive, Zielvorstellungen) an; es sei denn, dass Hinterbliebene unter Ausnutzung der Notlage oder Willensschwäche die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft mit dem/der Versicherten herbeigeführt haben (so ausdrücklich Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 20).

Wie die Prüfung der besonderen Umstände jedoch zu erfolgen hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist folglich eine Prüfung und Entscheidung im jeweiligen Einzelfall anhand der persönlichen Umstände erforderlich (so ausdrücklich Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 24).

Der Frage, ob besondere Gründe vorhanden sind, die gegen die Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten nachzugehen (so ausdrücklich Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 29). Ergibt sich danach in diesem Zusammenhang bereits, dass neben dem Versorgungsgedanken auch andere, objektiv beweis- und nachvollziehbare Gründe in gleichem Maße ausschlaggebend für die Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, reicht dies für die Widerlegung regelmäßig aus.

Reichen die objektiv beweis- und nachvollziehbaren Gründe für die Widerlegung nicht aus, sind auch die persönlichen Beweggründe zu betrachten. Hierbei können sich die Hinterbliebenen auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken. Es bleibt ihnen unbenommen, keinerlei Auskünfte zu geben. Gegen ihren Willen soll es nicht zu einem Eingriff in ihre Intimsphäre kommen, in dem die Hinterbliebenen genötigt werden, auch ihre allerpersönlichsten Gedanken und Motive für die Heirat mitzuteilen. Legen Hinterbliebene allerdings von sich aus oder auf Befragen diese Gründe dar, so sind diese in die Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände mit einzubeziehen (Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nrn. 22 und 23). Es ist in diesen Fällen nicht ausreichend, sich bei der Prüfung der Widerlegung auf die beweisbaren - insbesondere die medizinischen - Umstände zu beschränken. Vielmehr sind alle vorgetragenen Gründe bei der Abwägung hinsichtlich des Überwiegens der zur Eheschließung führenden Motive einzubeziehen und zu würdigen.

Die klassischen Fälle, in denen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft bei einer Ehedauer/Dauer der Lebenspartnerschaft von unter einem Jahr widerlegt ist, sind der Tod eines Partners aufgrund eines Unfalls oder eines Verbrechens. Entscheidend ist für diese Beurteilung, dass der Unfall und das Verbrechen plötzliche, unvorhersehbare - weder vom Versicherten noch seinem Partner steuerbare - Ereignisse darstellen. Tritt der Tod des Partners aufgrund derartiger Ereignisse vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein, kann dies nicht dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet werden. Entsprechendes gilt für eine Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tod geführt hat (zum Beispiel Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung - vergleiche Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 22). Sind gemeinsame leibliche Kinder vorhanden oder erziehen Hinterbliebene ein minderjähriges Kind der Verstorbenen oder erwartet die Hinterbliebene ein Kind des Verstorbenen, kann dies gleichfalls gegen eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft sprechen. Sind die Kinder jedoch bereits volljährig, reicht dies für eine Widerlegung der Versorgungsehe nicht aus (vergleiche auch Urteil des LSG Hessen vom 17.11.2006, AZ: L 5 R 19/06).

Die gesetzliche Rentenversicherung kann sich hinsichtlich der Auslegung, wann besondere Umstände gegeben sind, die eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft widerlegen, auch der zum SGB VII (beziehungsweise zur RVO) und zum BVG ergangenen Rechtsprechung bedienen.

Danach liegt eine Versorgungsehe nicht vor, wenn

  • die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Versicherten erfolgt, sofern mit dem Ableben des Pflegebedürftigen auf absehbare Zeit nicht zu rechnen war (BSG vom 03.09.1986, AZ: 9a RV 8/84, Breithaupt 1987, S. 498). Das BSG begründet dies mit dem vorrangigen Wunsch eines Pflegebedürftigen, mit der Heirat seine persönliche Situation zu verbessern. Der zu Pflegende erlangt mit der Eheschließung unschätzbare Vorteile, da Ehegatten einander zu Beistand in allen Lebenslagen - so auch zu gegenseitiger Pflege - verpflichtet sind. Bereits diese legitime Intention des Pflegebedürftigen genügt, um zu widerlegen, dass alleiniger beziehungsweise überwiegender Zweck der Eheschließung die Hinterbliebenenversorgung war. Der Beweggrund der Witwe ist in diesem Fall unbeachtlich. Die „Pflegeehe“ kann aber nur durchgreifen, wenn deutliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine überwiegende „Ein-Jahres-Überlebensrate“ sprechen (so Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2006, AZ: L 4 R 3372/05).
  • im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar waren (BSG vom 03.09.1986, AZ: 9a RV 8/84, a.a.O.).
    Beachte:
    Leiden Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist der Ausnahmetatbestand regelmäßig nicht erfüllt. Aber auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat/Begründung der Lebenspartnerschaft nach objektiven Maßstäben vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis beider Ehegatten/Lebenspartner ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen insbesondere in diesem Fall die gegen die Versorgungsehe/Versorgungslebenspartnerschaft sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit bei Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft war. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt der Grad des Zweifels an den zu beweisenden besonderen Umständen (so auch Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 27).
  • ausländische Ehegatten, deren Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird und die bereits mehrere Jahre als Eheleute miteinander gelebt haben, die Trauung in Deutschland nachholen. Das möglicherweise mitverfolgte Ziel einer Versorgung tritt hinter den Wunsch nach Legitimation der bereits bestehenden Lebensgemeinschaft zurück (LSG Rheinland-Pfalz vom 20.10.1976, AZ: L 3 U 28/76, vergleiche Breithaupt 1977, S. 316 ff.).

Die Dauer einer gemeinsamen Lebensführung oder die Dauer der Beziehung kann daher ein Indiz für die Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft, muss es aber nicht zwangsläufig sein (vergleiche Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.08.2006, AZ: L 3 R 1315/05, Urteile des LSG Hessen vom 17.11.2006, AZ: L 5 R 19/06, sowie LSG Hessen vom 13.12.2006, AZ: L 2 R 220/06, Beschluss des BSG vom 15.09.2009, AZ: B 5 R 282/09 B, Rd.Nr. 7).

Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht allein darin, dass Eheleute schon seit vielen Jahren ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt in der Regel die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. Gerade die Tatsache, dass nach dem Auftreten einer lebensbedrohlichen Krankheit sehr schnell mit einer kurzen Vorlaufzeit die Ehe geschlossen wird, lässt die vom Gesetzgeber grundsätzlich unterstellte Vermutung der Versorgungsehe in der Regel viel näher liegend erscheinen (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2013, AZ: L 1 R 304/11). Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 23.07.2003, AZ: L 2 U 360/01).

Die Tatsache, dass Hinterbliebene durchaus in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten, ist für die Frage der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft unerheblich. In diesem Zusammenhang ist allein entscheidend, dass die Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft den Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente zum Ziel hat. Anderenfalls wären gut situierte Hinterbliebene bevorzugt beziehungsweise finanziell benachteiligte Hinterbliebene schlechter gestellt (vergleiche hierzu Urteile des LSG Hessen vom 17.11.2006, AZ: L 5 R 19/06, sowie des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2006, AZ: L 4 R 3372/05). § 46 Abs. 2a SGB VI gilt nicht nur in Fällen des offenkundigen Versorgungsbedarfs (so ausdrücklich Urteil des LSG Hessen vom 17.11.2006, AZ: L 5 R 19/06).

Im Rahmen der Beurteilung, ob die Versorgung alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft war, kommt es auf die Motivlage beider Ehegatten/Lebenspartner an. Fehlt es bei nur einem Ehegatten/Lebenspartner an dem Motiv „Versorgung“, ist eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft nicht gegeben (Urteil des BSG vom 28.03.1973, AZ: 5 RknU 11/71, Breithaupt 35, S. 273).

In diesem Zusammenhang kann es als mögliches Mittel der Beweiserhebung, zumindest wenn die Eheschließung als sogenannte Nottrauung erfolgte, angezeigt sein, durch Rückfrage beim Standesbeamten oder der Standesbeamtin die näheren Umstände der Heirat, wie etwa die ihm beziehungsweise ihr gegenüber geäußerten Eheschließungsmotive der Ehegatten zu ermitteln (siehe hierzu Urteil des BSG vom 06.05.2010, AZ: B 13 R 134/08 R, Rd.Nrn. 20 bis 24, in Verbindung mit dem Urteil des BSG vom 19.10.2011, AZ: B 13 R 33/11 R, Rd.Nrn. 10, 23, 28, 29).

Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen der Prüfung der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die gegen die Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft sprechen (Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 29). § 20 SGB X findet insoweit Anwendung.

Lassen die vom Rentenversicherungsträger ermittelten Umstände jedoch den Schluss auf eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft zu, trägt die objektive Beweislast für die Widerlegung die/der Hinterbliebene (Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 29). Dieser Gegenbeweis erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (so ausdrücklich Urteil des BSG vom 05.05.2009, AZ: B 13 R 55/08 R, Rd.Nr. 28).

Beachte:

Das BSG hat mit seinem Urteil BSG vom 27.08.2009, AZ: B 13 R 101/08 R, zwar die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.07.2008, AZ: L 8 R 583/08, bestätigt, nach der der Wunsch nach einem gemeinsamen Ehenamen die Versorgungsabsicht widerlegt hatte. Das BSG sah sich in dem konkreten Fall jedoch an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden, weil sie nach Auffassung des BSG nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffen wurden. Dies wiederum hatte zur Folge, dass sich das BSG im Urteil vom 27.08.2009 selbst mit den Motiven, die seines Erachtens die Versorgungsehe widerlegen können, nicht auseinander setzte. Das Urteil des BSG stellt damit eine Einzelfallentscheidung dar, die keine präjudizierende Wirkung auf weitere Fälle hat. Die Absicht, mit der Eheschließung einen gemeinsamen Namen führen zu können, stellt danach lediglich eines von vielen Indizien dar, die in die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers einzubeziehen sind. Diese Absicht wird, für sich allein betrachtet, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe regelmäßig nicht widerlegen können.

Ausschluss bei durchgeführtem Rentensplitting

Haben sich die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam oder haben sich nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners die Hinterbliebenen allein für das Rentensplitting entschieden, entfällt nach § 46 Abs. 2b SGB VI von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting (vergleiche GRA zu § 120a ff. SGB VI) durchgeführt ist, der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Die §§ 24 und 48 SGB X finden keine Anwendung.

Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Rentensplitting ist die Witwen- oder Witwerrente bei Vorliegen der Voraussetzungen unter Beachtung von § 99 Abs. 2 SGB VI auf Antrag zu zahlen. Die/der Hinterbliebene soll während der Dauer des Verfahrens nicht unversorgt sein.

Wurden zu der Hinterbliebenenrente zum Beispiel auch Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) geleistet, entfallen diese gemeinsam mit dem Grundanspruch, da sie lediglich als Zusatzleistungen zur Rente erbracht werden können.

In den Fällen des § 120b SGB VI wird lediglich die Rentenkürzung aufgehoben. Der Ausschluss der Hinterbliebenenrente nach § 46 Abs. 2b SGB VI wirkt weiterhin.

Ist die Witwen- oder Witwerrente auf Grund eines durchgeführten Rentensplittings ausgeschlossen, kommt gegebenenfalls eine Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 3 SGB VI in Betracht.

Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten „Ehegatten“

Hinterbliebene, die wieder geheiratet/eine (erneute) Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, haben nach § 46 Abs. 3 SGB VI unter den sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 bis 2b SGB VI Anspruch auf die kleine oder große Witwen-/Witwerrente, wenn die erneute Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt (vergleiche Abschnitt 11.2) ist. Nach dem seit 01.01.2002 geltenden § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI hat dies zur Folge, dass eine kleine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner - sofern die Übergangsregelungen des § 242a Abs. 1 SGB VI nicht vorliegen - nur in Betracht kommt, wenn die letzte Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des vorletzten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners aufgelöst wird.

Für eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner wird - anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 68 Abs. 2 AVG beziehungsweise § 1291 RVO - nicht mehr gefordert, dass zum Zeitpunkt der Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bestanden haben muss. Renten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner sind seit 01.01.1992 zum Beispiel auch zu leisten, wenn beim Aufenthalt in den alten Bundesländern

  • bei einer Wiederheirat vor dem 01.01.1957 die speziellen Voraussetzungen nach dem Recht der ArV vor 1957 nicht vorlagen,
  • bei Eheschließungen in der ehemaligen DDR zum Zeitpunkt der Wiederheirat vor dem 01.01.1959 kein Anspruch nach Bundesrecht bestanden hat (vergleiche Beschluss BVerfG vom 19.04.1991, AZ: 1 BvR 375/91, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 5) oder
  • bei Auflösung der letzten Ehe vor dem 01.01.1957 der Anspruch nach Art. 2 § 25 Abs. 1 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 26 Abs. 1 ArVNG ausgeschlossen war

und beim Aufenthalt im Beitrittsgebiet

  • zum Zeitpunkt der Wiederheirat kein Anspruch auf Witwenrente nach der 1. Renten-VO bestanden hat oder
  • zum Zeitpunkt der Auflösung der letzten Ehe die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente nach der 1. Renten-VO nicht erfüllt waren.

Für einen Anspruch auf Witwerrente nach der vorletzten Ehefrau sind beim Tod der Versicherten vor dem 01.01.1986 und in Fällen, in denen die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zur Weitergeltung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts wirksam abgegeben haben, die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 303 SGB VI zu beachten.

Besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner, sind Ansprüche aus der nachfolgenden Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 90 SGB VI anzurechnen. Näheres vergleiche GRA zu § 90 SGB VI.

Überlebender „Ehegatte“

Überlebender „Ehegatte“, der wieder geheiratet hat, sind die Hinterbliebenen der Versicherten, die aus diesem Personenstand heraus eine neue Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen/begründet haben. Da der Anspruch nach § 46 Abs. 3 SGB VI an die Auflösung oder Nichtigkeit (§ 16 ff. EheG in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung) dieser erneuten Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft anknüpft, ist nach Wegfall des Anspruchs aufgrund einer weiteren Ehe/Lebenspartnerschaft ein nochmaliger Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen (selbst wenn der Partner dieser erneuten Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft die gleiche Person ist - vergleiche BSG vom 03.12.1980, AZ: 4 RJ 91/79, SozR 2200 § 1291 Nr. 22); entsprechend ist die Leistung als „Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten“ im Gesetz definiert.

Auflösung oder Aufhebung der Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Aufgelöst wird eine Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft durch

  • Tod des Ehegatten/Lebenspartners
    Bei Verschollenen steht die Feststellung des Todestages dem Tod gleich (vergleiche § 49 SGB VI). Ist der Tod - aber nicht der Zeitpunkt des Todes - nachgewiesen, liegt keine Verschollenheit vor (§ 1 Abs. 2 Verschollenheitsgesetz); der Todeszeitpunkt kann in diesen Fällen im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden (§§ 39 ff. Verschollenheitsgesetz).
  • Scheidung oder Aufhebung der Ehe
    Geschieden wird eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung (Beschluss, bis 31.08.2009 erfolgte dies durch gerichtliches Urteil); die Ehe ist mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung aufgelöst (§ 1564 BGB). Scheidungsurteile von Gerichten der ehemaligen DDR sind ebenfalls wirksam (Art. 18 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990). Eine Ausnahme ist aber zu beachten, wenn ein Gericht im Bundesgebiet trotz des Scheidungsurteils des Gerichts der ehemaligen DDR den Fortbestand der Ehe festgestellt hat (BGH vom 30.11.1960, AZ: IV ZR 61/60, BGHZ 34, 134). Den Urteilen ist ausnahmsweise auch dann die Anerkennung zu verweigern, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind (Art. 18 Abs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages). Über die Nichtanerkennung solcher Eheauflösungen entscheiden die Zivilgerichte in Verfahren nach den §§ 121 ff. FamFG.
    Ausländische Scheidungsurteile sind für das deutsche Rechtsgebiet grundsätzlich nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt worden sind (§ 107 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 FamRÄndG). Die Befugnis kann von den Landesregierungen auch auf einen oder mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichtes übertragen werden (§ 107 Abs. 3 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 2a FamRÄndG). Die Feststellung der Landesjustizverwaltung wird auf Antrag getroffen, der von jedem gestellt werden kann, der ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung glaubhaft macht. Das Antragsrecht steht in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu. Eine entsprechende Anerkennung kann auch durch den Rentenversicherungsträger herbeigeführt werden (§ 107 Abs. 4 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG). Die Antragsberechtigung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Rentenversicherungsträger antragsberechtigt, wenn seine Leistungspflicht von der Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung abhängt.
    Auf die Anerkennung kommt es nicht an, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen hat; die ausländische Scheidung ist in diesem Fall von vornherein auch für das deutsche Rechtsgebiet wirksam (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 S. 3 FamRÄndG).
    Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und/oder deren gewöhnlichen Aufenthalt, werden Entscheidungen in Ehesachen darüber hinaus wie inländische Urteile anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, sofern die Ehe in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) geschieden wurde. Diese sind nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (bis 28.02.2005 VO (EG) Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000) über die „Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ ohne besonderes Verfahren auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU (außer Dänemark) zu berücksichtigen.
    Einzelheiten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Scheidungen im Zeitraum

Staaten

ab 01.03.2001 bis laufend

Belgien,

Finnland,

Frankreich,

Griechenland,

Irland,

Italien,

Luxemburg,

Niederlande,

Österreich,

Portugal,

Spanien,

Schweden

ab 01.03.2001 bis 31.12.2020

Vereinigtes Königreich (England, Wales, Schottland, Nordirland, Gibraltar)

Es kommt auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens bis zum 31.12.2020 an. Das Datum der Rechtskraft ist nicht von Belang (vergleiche Art. 67 Abs. 2 Buchst. b Austrittsabkommen EU und VK).

Für später eingeleitete Scheidungsverfahren gelten die Ausführungen zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile für Nicht-EU-Mitgliedsstaaten (siehe oben)

ab 01.05.2004 bis laufend

Estland,

Lettland,

Litauen,

Malta,

Polen,

Slowakei,

Slowenien,

Tschechien,

Ungarn,

Zypern (griechischer Teil)

ab 01.01.2007 bis laufend

Bulgarien,

Rumänien

ab 01.07.2013 bis laufend

Kroatien

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beim zuständigen inländischen Gericht beantragen (Art. 21 der VO (EG) Nr. 2201/2003). Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, regeln die Art. 37 VO (EG) Nr. 2201/2003 und Art. 39 der VO (EG) Nr. 2201/2003.

Die Aufhebung einer Ehe ist ebenfalls nur durch richterliche Entscheidung (Beschluss, bis 31.08.2009 durch Urteil) möglich (§ 1313 BGB). Zu den Gründen für die Aufhebung einer Ehe vergleiche § 1314 BGB.

  • Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
    Die Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt gemäß § 15 LPartG durch richterliche Entscheidung (Beschluss, bis 31.08.2009 durch Urteil). Obwohl in der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt, gilt auch hier, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung aufgelöst ist.
    Erfolgte die Auflösung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland, findet erst ab dem 01.01.2009 Art. 7 § 1 FamRÄndG (ab 01.09.2009: § 107 FamFG) Anwendung.

Nach dem bis 30.06.1998 geltenden Ehegesetz (EheG) wurde zwischen Aufhebung und Nichtigkeit einer Ehe unterschieden. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Eheschließungsrechts durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Eheschließungsrechtsgesetz vom 04.05.1998 (BGBl. I S. 833) wurde diese Zweigleisigkeit beseitigt. Es gelten nunmehr die §§ 1310 ff. BGB. Das neue Recht findet grundsätzlich auch für Ehen Anwendung, die vor dem 01.07.1998 geschlossen wurden. Im Bereich des Hinterbliebenenrechts können aber noch Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteile nach dem EheG von Bedeutung sein, wenn eine Ehe nach dem bis 30.06.1998 geltenden Recht aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Die Aufhebung einer Ehe erfolgte nach § 29 EheG. Für die Gründe waren die §§ 33 ff. EheG maßgebend. Eine Ehe war unter den Voraussetzungen der §§ 16 ff. EheG nichtig. Die Nichtigkeit der Ehe musste durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sein. Während Tod, Scheidung und Aufhebung der Ehe diese nur für die Zukunft auflösten, vernichtete ein Nichtigkeitsurteil die Ehe mit rückwirkender Kraft (vergleiche Palandt, BGB, 51. Auflage, Anmerkung 3 zu § 23 EheG). Trotz dieser zivilrechtlichen Rückwirkung des Nichtigkeitsurteils verblieb es aber im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem seinerzeit tatsächlich erfolgten Rentenwegfall aufgrund der Wiederheirat, denn nur bei einem Rentenwegfall war ein neuer Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten möglich. Die Nichtigerklärung begründete damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SGB VI nur einen Anspruch für die Zukunft (BSG vom 12.05.1966, AZ: 4 RJ 109/64, SozR Nr. 14 zu § 1291 RVO, und BSG vom 28.09.1966, AZ: 1 RA 115/66).

Die Scheidung oder Aufhebung der Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft beziehungsweise die gerichtliche Feststellung über deren Nichtigkeit muss rechtskräftig sein. Die Rechtskraft wird durch das entsprechende Rechtskraftzeugnis auf dem Scheidungs- oder Aufhebungsurteil beziehungsweise dem Nichtigkeitsurteil bewiesen.

Ein Verschulden des Berechtigten an der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft steht dem Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten/Lebenspartner nicht entgegen. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Hinterbliebenen den Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartner vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI in Verbindung mit dem BSG vom 20.02.1986, AZ: 4a RJ 35/85, SozR 2200 § 1291 Nr. 30).

Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften konnten in Deutschland seit dem 01.08.2001 bis zum 30.09.2017 begründet werden. Eingeführt wurden sie durch das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266). Dieses Gesetz sah eine Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Ehe im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst nicht vor.

Erst mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde die Eingetragene Lebenspartnerschaft ab 01.01.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt besteht bei Tod des eingetragenen Lebenspartners ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente nach dem Lebenspartner. Die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2017 führte auch zum Wegfall des Anspruchs auf eine gezahlte Witwen- und Witwerrente.

Ab dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Personen im Inland nur noch eine Ehe eingehen ("Ehe für alle"). Neue Eingetragene Lebenspartnerschaften können ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr begründet werden. Bis zum 30.09.2017 begründete Eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben mit allen Rechten und Pflichten bestehen, sofern sie nicht durch eine gemeinsame Erklärung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner beim Standesamt in Ehen umgewandelt werden.

Die Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe basierte unter anderem auf einem Urteil des BVerfG vom 17.07.2002, AZ: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313, mit dem das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestätigt und der Weg für die Weiterentwicklung des Lebenspartnerschaftsrechts eröffnet wurde.

Unter welchen Voraussetzungen eine rechtswirksame Eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt, regelt § 1 LPartG. Danach konnten zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, sofern sie

  • volljährig,
  • nicht bereits verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen,
  • nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind,
  • keine voll- oder halbbürtigen Geschwister sind und
  • bereit sind, die Verpflichtungen aus § 2 LPartG zu tragen.

Da der Gesetzgeber nicht jede Vorschrift, die im Zusammenhang mit der Witwen- und Witwerrente zu sehen ist, ändern wollte, schuf er § 46 Abs. 4 SGB VI als „Generalgleichstellungsklausel“. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist folglich bei Anwendung

gleichgestellt.

Verstarb der eingetragene Lebenspartner vor dem 01.01.2005, ist ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01.01.2005 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts) gegeben. Für Zeiträume bis zum 31.12.2004 ist die Zahlung mangels einer Gleichstellung weiterhin ausgeschlossen (vergleiche BSG vom 13.12.2005, AZ: B 4 RA 14/05 R).

Wurde eine Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2005 während eines bestehenden Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente nach dem Ehegatten begründet, entfiel der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente mit dem 01.01.2005 (AGFAVR 1/2005, TOP 10). Zugleich ist gegebenenfalls ein Anspruch auf Abfindung gegeben. Näheres zur Abfindung vergleiche GRA zu § 107 SGB VI.

Bestand für denselben Zeitraum ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner und den überlebenden Ehegatten, räumte § 105a SGB VI in der Fassung bis 25.11.2015 dem Ehegatten den Vorrang ein.

Ausländische Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen

Von der Gleichstellung werden grundsätzlich auch die im Ausland Eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaften erfasst (Art. 17b EGBGB). Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich gemäß Art. 17b Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des Registrierungsstaates. Der Abs. 4 des Art. 17b EGBGB regelt allerdings, dass die Wirkungen der ausländischen Lebenspartnerschaft nicht über die des BGB und das LPartG hinausgehen. Diese Vorschrift hat in Verbindung mit § 34 SGB I zur Folge, dass eine Gleichstellung nur in Betracht kommt, sofern die im Ausland begründete Eingetragene Lebenspartnerschaft dem deutschen Recht vergleichbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partnerschaft rechtlich verbindlich auf Dauer ausgerichtet und mit Unterhalts- und Einstandspflichten verbunden ist. So kommt beispielsweise eine Gleichstellung einer im Ausland begründeten Eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft zwischen Halbgeschwistern nicht in Betracht, weil eine derartige Partnerschaft gegen § 1 Abs. 3 Nr. 3 LPartG verstößt. In welchen Ländern Eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften möglich sind, kann der Tabelle in der Anlage 1 entnommen werden.

Im Ausland wirksam registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden, auch wenn sie nach dem 30.09.2017 registriert werden, weiterhin den Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG gemäß § 34 Abs. 1 SGB I für Rechte und Pflichten nach dem SGB VI gleichgestellt (AGZWSR 2/2017, TOP 7).

Von der Gleichstellung wurden bis zum 30.09.2017 ebenfalls im Ausland geschlossene Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern erfasst, sofern es das Recht des jeweiligen Landes erlaubte. In welchen Ländern gleichgeschlechtliche Ehen möglich sind, kann der Tabelle in der Anlage 1 entnommen werden. Bei im Ausland bis zum 30.09.2017 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen ist zu beachten, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht den im Inland geschlossenen Ehen gleichstehen, sondern vielmehr als Eingetragene Lebenspartnerschaften zu behandeln waren (vergleiche Beschluss des OLG Köln vom 05.07.2010, AZ: 16 Wx 64/10, FamRZ 2011, S. 563). Da ab dem 01.10.2017 in Deutschland die Ehe für gleichgeschlechtliche Partner möglich ist, gilt eine im Ausland geschlossene Ehe ab diesem Zeitpunkt als Ehe im Sinne des BGB (vergleiche Abschnitt 4).

Ausgeschlossen von einer Gleichstellung sind nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch die registrierten ausländischen heterosexuellen Partnerschaften (AGZWSR 1/2005, TOP 14). So ist beispielsweise in Frankreich eine eingetragene Partnerschaft (PACS - pacte civil de solidarité) sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für heterosexuelle Paare möglich. Aber nur der PACS zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern ist im Sinne des § 34 SGB I vergleichbar und damit gleichgestellt.

Rentenbeginn

Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist antragsabhängig und bestimmt sich nach § 99 Abs. 2 SGB VI. Für Renten nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI ist dabei bereits der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als wirksamer Rentenantrag anzusehen (vergleiche § 115 Abs. 2 SGB VI).

Erreichen Bezieher einer kleinen Witwen- oder Witwerrente die Altersgrenze von 47 Jahren (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008), ist die große Witwen- oder Witwerrente nach § 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI anschließend von Amts wegen zu leisten (vergleiche auch GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 4).

Ist eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 SGB VI zeitlich befristet, kann die Rente nach § 101 Abs. 2 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen.

Entsteht beim Bezieher einer kleinen Witwen- oder Witwerrente ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente, ist hinsichtlich des Zusammentreffens beider Ansprüche § 89 Abs. 2 SGB VI zu beachten.

Wegfall oder Ende der Witwen- oder Witwerrente bei „Wiederheirat“, Befristung oder Tod

Die Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist Wegfallgrund für alle Witwen-/Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI, denn mit der erneuten Eheschließung/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vor. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats der Wiederheirat/Begründung der Lebenspartnerschaft.

Bei Witwen-/Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI entsteht mit der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf eine Rentenabfindung (vergleiche GRA zu § 107 SGB VI). Nach Auflösung (beziehungsweise Nichtigerklärung nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht) dieser neuen Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ein Anspruch nach § 46 Abs. 3 SGB VI möglich.

Auch für die Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner nach § 46 Abs. 3 SGB VI, die unter den sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI - gegebenenfalls in Verbindung mit § 242a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 - geleistet werden, ist - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI - die erneute Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (also die 2. Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Versicherten) ein Wegfallgrund. Die Voraussetzung „die nicht wieder geheiratet haben“ liegt vom Zeitpunkt der erneuten Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft an nicht mehr vor. Die Rente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner kann nicht mehr abgefunden werden (vergleiche § 107 SGB VI).

Hinsichtlich des Endes der Rente aufgrund einer Befristung oder bei Tod des Rentenberechtigten vergleiche GRA zu § 102 SGB VI.

Beispiel 1: Rechtswirksame Eheschließung (Heilung einer Nichtehe gemäß § 1310 Abs. 3 BGB)

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Zwei deutsche Staatsangehörige heiraten kirchlich am 11.06.1950 in Thorn, Republik Polen. Nach Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf der Grundlage des kirchlichen Trauscheins von dem Standesbeamten in Bremen über die Geburt einer gemeinsamen ehelichen Tochter am 27.02.1951 eine Geburtsurkunde ausgestellt. Durch die am 01.01.1946 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Einführung des Eherechts in Polen ist festgelegt worden, dass eine lediglich kirchliche Eheschließung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und somit eine Nichtehe vorliegt.

Lösung:

Die Nichtehe kann gemäß § 1310 Abs. 3 BGB geheilt werden, weil ein deutscher Standesbeamter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, indem er einen Hinweis auf eine bestehende Ehe in die Geburtsurkunde eingetragen hat und beide Verlobte seinerzeit in Polen die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

Hätte der deutsche Standesbeamte nur die beiden ledigen Namen der Eltern eingetragen, wäre ein solcher Vertrauenstatbestand nicht gesetzt worden.

 

Beispiel 2: Begrenzung der kleinen Witwenrente und Rentenbeginn

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte hat bis zu seinem Tode keine Rente bezogen und verstirbt am

a) 01.02.2015

b) 12.02.2015

Lösung:

Fall a)

Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI bereits am 01.02.2015 (Todestag). Der 24-Kalendermonats-Zeitraum erstreckt sich vom 01.03.2015 bis 28.02.2017. Somit ergibt sich in diesem Fall sogar ein Anspruchszeitraum für insgesamt 25 Monate (01.02.2015 bis 28.02.2017).

Fall b)

Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI am 12.02.2015 (Todestag). Der 24-Kalendermonats-Zeitraum erstreckt sich ebenfalls vom 01.03.2015 bis 28.02.2017. Der Anspruchszeitraum ergibt sich für die Zeit vom 12.02.2015 bis 28.02.2017.

Beispiel 3: Begrenzung der kleinen Witwerrente und verspätete Antragstellung

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Tod des Versicherten am15.05.2017
Antragstellung am23.07.2019
Eheschließung am19.06.2009
Versicherter ist geboren am02.03.1974
Witwe ist geboren am02.12.1976
Die Witwe erzieht kein Kind und ist auch nicht erwerbsgemindert.
Lösung:
Die kleine Witwenrente ist für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.05.2019 (11 Kalendermonate) zu leisten.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ ersetzt. Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze erfolgt für Todesfälle ab dem 01.01.2012. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 242a SGB VI.

Absatz 2b wurde überarbeitet. Die Neufassung soll die finanzielle Belastung der Rentenversicherungsträger in Form von Doppelzahlungen, die entstehen, sofern die Entscheidung über das Rentensplitting am Ersten eines Monats unanfechtbar wird, vermeiden.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 wurde die Hinterbliebenenversorgung auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaften übertragen. Der zum 01.01.2005 neu eingefügte Absatz 4 regelt insoweit die Gleichstellung bezogen auf die Witwen- und Witwerrente. Ab dem 01.01.2005 ist damit die Witwen- und Witwerrente auch bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich. Im Absatz 2b wurden dementsprechend bei „Rentensplitting unter Ehegatten“ die Worte „unter Ehegatten“ gestrichen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 sollte die Hinterbliebenenrente zielgenauer auf Personen ausgerichtet werden, die wegen der Erziehung der Kinder regelmäßig keiner durchgehenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Aus diesem Grund wurde unter anderem die kleine Witwen- und Witwerrente nach der Ergänzung des Absatzes 1 um den Satz 2 auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten begrenzt.

Weiterhin wurde der Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente in Fällen der Versorgungsehe und bei einem Rentensplitting unter Ehegatten nach Absatz 2a und Absatz 2b ausgeschlossen.

Absatz 3 wurde entsprechend angepasst.

Übergangsfälle wurden im § 242a SGB VI geregelt.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurden die Anspruchsvoraussetzungen insoweit an § 43 SGB VI angepasst, als es nunmehr auf das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit ankommt. Für diejenigen Hinterbliebenen, die berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des bis 31.12.2000 geltenden Rechts sind, gelten die Übergangsregelungen des § 242a SGB VI.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Die mit dem RRG 1999 geplante Änderung wurde durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 auf den 01.01.2001 hinausgeschoben. Sie wäre allerdings nur zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem EM-ReformG geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999/01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 sollten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Absatz 2 Nummer 3 die Worte „berufsunfähig oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbsgemindert“ ersetzt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 erfolgte eine Neuregelung der Witwen- und Witwerrenten dahingehend, dass, im Gegensatz zum früheren Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), das die Unterscheidung zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente nur bei der Rentenberechnung kannte, ab 01.01.1992 die kleine und große Witwen- beziehungsweise Witwerrente eigenständige Rentenarten (zur Rangfolge vergleiche GRA zu § 89 SGB VI) sind.

Eine weitere wesentliche Rechtsänderung durch das RRG 1992 war, dass der Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente bei Sorge für ein behindertes Kind unabhängig vom Lebensalter des Kindes - also auch über dessen 25. Lebensjahr hinaus - besteht. Die Rechtsänderung galt auch bei Todesfällen vor dem 01.01.1992; für diese hinterbliebenen Ehegatten, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, konnte sich damit bei Sorge für ein behindertes über 25 Jahre altes Kind ebenfalls der Anspruch auf die große (anstelle der kleinen) Witwen- beziehungsweise Witwerrente für die Zeit ab 01.01.1992 - erstmalig oder erneut - ergeben.

Bedeutsam war ferner, dass für die Renten nach dem vorletzten Ehegatten nicht mehr gefordert wurde, dass auch zum Zeitpunkt der Wiederheirat ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente bestanden haben oder dass die Auflösung der zweiten Ehe nach dem 31.12.1956 erfolgt sein musste.

Anlage 1Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 46 SGB VI