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Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004: Aufhebung der VO (EWG) Nr. 1408/71; Weitergeltung für bestimmte Zwecke

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand11.02.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hebt die VO (EWG) Nr. 1408/71 mit Wirkung vom 01.05.2010 auf (vergleiche Abschnitt 2). Gleichzeitig legt Satz 2 fest, in welchen (Übergangs-)Fällen die VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin in Kraft bleibt und ihre Rechtswirkung beibehält (vergleiche Abschnitt 3).

Absatz 2 bestimmt, dass in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29.06.1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen enthaltene Bezugnahmen auf die VO (EWG) Nr. 1408/71 als Bezugnahmen auf die VO (EG) Nr. 883/2004 gelten. Diese Regelung hat für die Träger der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung keine Bedeutung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Erwägungsgrund Nr. 44 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    • Es ist erforderlich, eine neue Verordnung zu erlassen, um die VO (EWG) Nr. 1408/71 aufzuheben,
    • die VO (EWG) Nr. 1408/71 muss jedoch im Hinblick auf bestimmte Rechtsakte der Gemeinschaft und Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Wahrung der Rechtssicherheit in Kraft bleiben und weiterhin Rechtsgültigkeit besitzen.
  • Art. 96 VO (EG) Nr. 987/2009
    Aufhebung der VO (EWG) Nr. 574/72
  • VO (EG) Nr. 859/2003
    erste Drittstaatsverordnung
  • VO (EU) Nr. 1231/2010
    zweite Drittstaatsverordnung
  • VO (EWG) Nr. 1661/85
    Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985
  • Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung der Beschlüsse Nr. 76/2011 und Nr. 133/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit)
    Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten ab 01.06.2012
  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Ersetzung des Anhangs II (Soziale Sicherheit)
    Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zur Schweiz ab 01.04.2012

Aufhebung der VO (EWG) Nr. 1408/71

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 wird mit dem Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.05.2010 aufgehoben. Sie findet damit in der Regel für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 keine Anwendung mehr. Ausnahme bilden lediglich die in Art. 90 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Fälle, für die die VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin Anwendung findet (vergleiche Abschnitt 3).

Mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 wird auch die VO (EWG) Nr. 574/72 entsprechend aufgehoben (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 987/2009).

Weitere Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71

Nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bleibt die VO (EWG) Nr. 1408/71 ab 01.05.2010 in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für folgende Zwecke:

  • die VO (EG) Nr. 859/2003 - erste Drittstaatsverordnung (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • die VO (EWG) Nr. 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985 (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (vergleiche Abschnitt 3.3),
  • das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit (vergleiche Abschnitt 3.4).

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 bleibt für die genannten Verordnungen und Verträge so lange anwendbar, bis eine Aufhebung oder Änderung der oben genannten Verordnung beziehungsweise eine Anpassung der Verträge erfolgt.

Wie die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist auch die VO (EWG) Nr. 574/72 entsprechend weiter anwendbar (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009).

VO (EG) Nr. 859/2003 (erste Drittstaatsverordnung)

Leistungen an Personen, die nur über die VO (EG) Nr. 859/2003 in den persönlichen Geltungsbereich des Europarechts gelangen, werden auch für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 weiterhin ausschließlich auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 gewährt (eine Feststellung von Leistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ist insoweit nicht möglich).

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde die VO (EG) Nr. 859/2003 durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 (zweite Drittstaatsverordnung) mit der Folge abgelöst, dass Drittstaatsangehörige generell von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Lediglich bei Beteiligung des Vereinigten Königreichs ist die VO (EG) Nr. 859/2003 und damit die VO (EWG) Nr. 1408/71 auch weiterhin über den 01.01.2011 auf Dauer anzuwenden, weil sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der VO (EU) Nr. 1231/2010 beteiligt hat (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 6).

VO (EWG) Nr. 1661/85 (Grönland)

Grönland ist mit Wirkung vom 01.02.1985 aus den Europäischen Gemeinschaften (EG) ausgetreten. Die VO (EWG) Nr. 1661/85 regelt die Wahrung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zu den EG erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften. Demnach bleiben diese von dem Austritt Grönlands aus den EG unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die in der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 auf Grönland zurückgelegten Zeiten Versicherungs- und Wohnzeiten im Sinne des Europarechts sind. Als solche können sie sowohl für die Begründung von Rentenansprüchen als auch für die Berechnung von Renten nach dem Europarecht herangezogen werden.

Die Anwendung des Europarechts bezieht sich nach der VO (EWG) Nr. 1661/85 jedoch ausschließlich auf die VO (EWG) Nr. 1408/71. Eine Feststellung von Leistungen unter Berücksichtigung von in der Zeit vom 01.04.1973 bis 31.01.1985 auf Grönland zurückgelegten Zeiten ist nur nach der VO (EWG) Nr. 1408/71, nicht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Wurden neben Versicherungs- und Wohnzeiten auf Grönland auch Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat, für den die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, zurückgelegt, erfolgt nur eine (Gesamt-)Leistungsfeststellung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Leistungen an Personen, für die nur das EWR-Abkommen die Anwendung des Europarechts garantiert, wurden für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 weiterhin ausschließlich auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 gewährt.

Bis zum 31.05.2012 fand die VO (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung, wenn

  • eine berechtigte Person die liechtensteinische, isländische oder norwegische Staatsangehörigkeit besaß und/oder
  • Versicherungs-/Wohnzeiten in Liechtenstein, Island, Norwegen vorhanden waren.

Beachte:

Der Wohnsitz einer berechtigten Person in Liechtenstein, Island oder Norwegen führte bis zum 31.05.2012 nur dann zu einer Leistungsfeststellung auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71, wenn zur Aufhebung der Wohnortklauseln für bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Arbeitsmarktrenten, Zahlung aus FRG-/Reichsgebiets-Zeiten) der Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich war (vergleiche GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 4 und 5).

Die Aufhebung der Wohnortklauseln konnte hier nur über die VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen (vergleiche GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3 - Beachte -).

Wurden neben Versicherungs- und Wohnzeiten in EWR-Staaten auch Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat, für den die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, zurückgelegt, erfolgte für Leistungszeiträume bis zum 31.05.2012 nur eine (Gesamt-)Leistungsfeststellung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Seit dem 01.06.2012 sieht das EWR-Abkommen die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Anwendung mehr findet. Leistungen an Personen, für die nur das EWR-Abkommen die Anwendung des Europarechts garantiert, werden für Leistungszeiträume ab 01.06.2012 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 gewährt.

Abkommen über die Freizügigkeit mit der Schweiz

Leistungen an Personen, für die nur das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit (AüF) die Anwendung des Europarechts garantiert, wurden für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 ausschließlich auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71 gewährt.

Bis zum 31.03.2012 fand die VO (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz Anwendung, wenn

  • eine berechtigte Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und/oder
  • Versicherungs-/Wohnzeiten in der Schweiz vorhanden waren.

Beachte:

Der Wohnsitz einer berechtigten Person in der Schweiz führte bis zum 31.03.2012 nur dann zu einer Leistungsfeststellung auf Grundlage der VO (EWG) Nr. 1408/71, wenn zur Aufhebung der Wohnortklauseln für bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Arbeitsmarktrenten, Zahlung aus FRG-/Reichsgebiets-Zeiten) der Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich war (vergleiche GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 4 und 5).

Die Aufhebung der Wohnortklauseln konnte hier nur über die VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen (vergleiche GRA zu Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3 - Beachte -).

Wurden neben Versicherungs- und Wohnzeiten in der Schweiz auch Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat, für den die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, zurückgelegt, erfolgte für Leistungszeiträume bis zum 31.03.2012 nur eine (Gesamt-)Leistungsfeststellung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Seit dem 01.04.2012 sieht das AüF die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zur Schweiz vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die VO (EWG) Nr. 1408/71 keine Anwendung mehr findet. Leistungen an Personen, für die nur das AüF die Anwendung des Europarechts garantiert, werden für Leistungszeiträume ab 01.04.2012 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 883/2004 gewährt (vergleiche GRA zu Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit: EU/SVA).

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung);

ABl. (EU) Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

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