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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI: Anrechnungszeiten - Zeiten des Rentenbezugs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand15.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI regelt, dass Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, soweit diese Zeiten als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Anrechnungszeit ist auch die vor dem Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit.

Somit können in einer Nachfolgerente folgende Zeiten berücksichtigt werden:

  • Zeiten eines Rentenbezugs, die gleichzeitig Zurechnungszeiten waren (siehe Abschnitt 2)
  • eine vor Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit (siehe Abschnitt 3)

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor dem 55. Lebensjahr auch dann Anrechnungszeiten, wenn in der Rente eine Zurechnungszeit nicht enthalten war (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 5).

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind die Zeiten des Bezugs von Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeiten, sofern die Rente vor dem 01.01.1957 weggefallen ist (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 6).

§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs einer Rente im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945. Anrechnungszeiten sind danach Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert oder Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet vor dem vollendeten 55. Lebensjahr. Erfasst werden ferner Versorgungen wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen oder der Bezug einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 7).

Nach § 28a FRG sind Zeiten des Bezugs einer fremden Rente deutschen Rentenbezugszeiten gleichgestellt (siehe GRA zu § 28a FRG).

Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente auf Antrag von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe hierzu GRA zu § 309 SGB VI).

Zeiten des Rentenbezugs, die gleichzeitig Zurechnungszeiten waren

Die Berücksichtigung von Zeiten des Rentenbezugs als Anrechnungszeiten setzt zunächst voraus, dass eine Rente bezogen worden ist (siehe Abschnitte 2.1 bis 2.3). Ferner müssen diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt worden sein (siehe Abschnitt 2.4).

Zeiten des Rentenbezugs

Von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI werden nur Zeiten erfasst, in denen eine inländische Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde. Folgende Renten kommen in Betracht:

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Erziehungsrenten

Bei Rentenfeststellungen nach dem vor dem 01.01.1957 geltenden Recht ist ein Rentenbezug aus eigener Versicherung auch gegeben bei

  • Invalidenrenten
  • Ruhegelder
  • Knappschaftsvollrenten.

Ist eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente aus eigener Versicherung bereits vor dem 01.01.1957 weggefallen, ist § 252 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 6).

Zu ausländischen Rentenbezugszeiten siehe Abschnitt 2.3.

Ein Rentenbezug im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestanden hat, dieser geltend gemacht worden ist und ein Bescheid erteilt wurde. Auf die tatsächliche Zahlung der Rente kommt es dagegen nicht an.

Als Rentenbezugszeiten sind beispielsweise folgende Zeiten anzusehen:

  • Zeiten, in denen eine Rente tatsächlich gezahlt worden ist
  • Zeiten, in denen Versicherte auf die Auszahlung der Rente verzichtet haben
  • Zeiten, in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen (zum Beispiel wegen des Zusammentreffens mit einer Unfallrente - § 93 SGB VI, § 55 AVG, § 1278 RVO -) in voller Höhe ruhte
  • Zeiten, in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit Einkommen (§§ 94 ff. SGB VI, § 61 AVG, § 1284 RVO) in voller Höhe ruhte
  • Zeiten, in denen die Rente wegen eines Auslandsaufenthalts oder wegen eines Aufenthalts in der ehemaligen DDR oder den früheren deutschen Ostgebieten (§ 110 SGB VI, §§ 94 ff. AVG, §§ 1315 ff. RVO, §§ 1281, 1282 RVO alter Fassung, § 1 Abs. 4 FAG) nicht gezahlt wurde
  • Zeiten, in denen die Rente wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 40 AVG alter Fassung in Verbindung mit § 1280 RVO alter Fassung) in voller Höhe ruhte
  • Zeiten, in denen die Rente ganz versagt wurde (§ 66 SGB I)
  • Zeiten, in denen die Zahlung der Rente für die Dauer eines Heilverfahrens (§ 51 AVG alter Fassung in Verbindung mit § 1311 Abs. 3 RVO alter Fassung) ganz eingestellt wurde

Die Berücksichtigung einer Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI ist nicht davon abhängig, ob der Rentenanspruch vor Eintritt des neuen Leistungsfalles weggefallen ist.

Keine Zeiten des Rentenbezugs

Keine Zeiten des Rentenbezugs im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI sind

  • Zeiten, in denen kraft Gesetzes kein Anspruch auf Rente (§ 29 AVG alter Fassung, § 1261 RVO alter Fassung; § 54 Abs. 1 AVG, § 1277 Abs. 1 RVO; § 19 AVG in der Fassung vor dem RehaAnglG; § 116 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, § 18d Abs. 2 AVG, § 1241d Abs. 2 RVO) bestanden hat
  • Zeiten, in denen eine Rente wegen § 89 Abs. 1 SGB VI nicht geleistet wurde
  • Zeiten des Bezugs einer Witwen-/Witwerrente
  • Zeiten des Bezugs einer Waisenrente
  • Zeiten des Bezugs von sogenannten Urteilsrenten (während der Urteilsrentenzahlung bestand weder ein materiell-rechtlicher Rentenanspruch, noch lag ein bindender Verwaltungsakt vor)
  • Zeiten des Bezugs einer Rente im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992

Zeiten des Bezugs einer Rente im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 sind jedoch gegebenenfalls nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 7).

Ausländische Rentenbezugszeiten

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI erfasst grundsätzlich nur Zeiten des Bezugs einer inländischen Rente. Eine Ausnahme gilt für die Berechtigten nach dem FRG. Bei diesen Personen sind aus Gründen der Eingliederung auch Zeiten des Bezugs einer fremden Rente bundesdeutschen Rentenbezugszeiten gleichgestellt (siehe hierzu GRA zu § 28a FRG). Auf die nach § 28a FRG gleichgestellte Rentenbezugszeit finden § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI Anwendung.

Umfang der berücksichtigten Zurechnungszeit

Rentenbezugszeiten sind nur Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, soweit sie auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Es müssen also eine Zurechnungszeit und eine Rentenbezugszeit zusammentreffen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungszeit berücksichtigt worden ist, bestimmt sich nach den für die Feststellung der Rente jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften.

Ist in der Rente eine Zurechnungszeit nicht enthalten, findet gegebenenfalls § 252 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 SGB VI Anwendung (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 5 oder 6).

Rentenfeststellung nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht

Bei einer Feststellung der Rente nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht bestimmt sich die Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 253a SGB VI. Zurechnungszeit ist danach grundsätzlich die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn Versicherte ein bestimmtes Lebensalter noch nicht vollendet haben. Hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Zurechnungszeit siehe GRA zu § 59 SGB VI.

Entsprechendes gilt für Zeiten des Bezugs einer überführten Leistung aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die gemäß § 307b SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI - frühestens für die Zeit ab 01.07.1990 - berechnet wurden.

Rentenfeststellung nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht

Bei Rentenfeststellungen nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht ist für die Frage, ob in der Rente eine Zurechnungszeit enthalten war, zu unterscheiden, nach welchen Vorschriften die Rente berechnet worden ist (siehe Abschnitte 2.4.2.1 bis 2.4.2.4).

Rente ist berechnet nach §§ 30 ff. AVG, §§ 1253 ff. RVO

Die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit kam nur bei Erfüllung besonderer Anrechnungsvoraussetzungen in Betracht (§ 37 AVG, § 1260 RVO). Waren die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, trifft die Rentenbezugszeit längstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten mit einer Zurechnungszeit zusammen und kann deshalb auch nur bis einschließlich des Kalendermonats der Vollendung des 55. Lebensjahres Anrechnungszeit sein. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, kann die Rentenbezugszeit nur bis einschließlich des Kalendermonats Anrechnungszeit sein, der dem Geburtstag vorausgeht (zum Beispiel bei einem am 01.04.1935 geborenen Versicherten also bis zum 31.03.1990).

Die Zurechnungszeit ist auch dann berücksichtigt worden, wenn der auf sie entfallende Rententeil wegen Zusammentreffens mehrerer Renten nach § 57 AVG, § 1280 RVO ruhte.

Bestand ein Anspruch auf die Zurechnungszeit erst aufgrund der erleichterten Voraussetzungen des § 37 AVG, § 1260 RVO in der Fassung des 1. RVÄndG, sind auch Rentenbezugszeiten vor dem 01.07.1965 Anrechnungszeiten.

Waren die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berücksichtigung der vor dem 55. Lebensjahr liegenden Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 SGB VI zu prüfen (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 5 oder 6).

Rente ist berechnet nach Art. 2 § 41 AnVNG, Art. 2 § 42 ArVNG

Wurde eine nach Art. 2 § 41 AnVNG, Art. 2 § 42 ArVNG berechnete Rente gewährt, trifft eine Rentenbezugszeit nur dann mit einer angerechneten Zurechnungszeit zusammen, wenn die Zurechnungszeit in der daneben nach §§ 30 ff. AVG, §§ 1253 ff. RVO berechneten Rente berücksichtigt wurde. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.4.2.1.

Rente ist berechnet nach Art. 2 § 42 AnVNG, Art. 2 § 43 ArVNG oder Art. 3 § 5 AnVNG, Art. 3 § 6 ArVNG

Wurde eine nach Art. 2 § 42 AnVNG, Art. 2 § 43 ArVNG oder Art. 3 § 5 AnVNG, Art. 3 § 6 ArVNG berechnete Rente gewährt, trifft eine Rentenbezugszeit nur dann mit einer angerechneten Zurechnungszeit zusammen, wenn die Zurechnungszeit in der daneben nach §§ 30 ff. AVG, §§ 1253 ff. RVO (Art. 6 §§ 6 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 FANG oder § 14 Abs. 1 VuVO) berechneten Rente berücksichtigt wurde. Ist das der Fall, trifft auch eine Rentenbezugszeit vor dem 01.01.1959 mit einer angerechneten Zurechnungszeit zusammen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.4.2.1.

Rente ist nach dem AnVNG oder ArVNG umgestellt worden

In einer nach dem AnVNG oder ArVNG umgestellten Rente ist eine Zurechnungszeit enthalten, wenn der für den Umstellungsfaktor nach Art. 2 § 31 AnVNG, Art. 2 § 32 ArVNG maßgebende Rentenbeginn vor dem Kalenderjahr liegt, in dem Versicherte das 55. Lebensjahr vollenden. Das gilt auch dann, wenn die Sonderzuschussrente nach Art. 2 § 35 AnVNG, Art. 2 § 36 ArVNG gezahlt wurde.

Bei am 01.01. eines Jahres geborenen Versicherten ist in der umgestellten Rente auch dann eine Zurechnungszeit enthalten, wenn der für den Umstellungsfaktor maßgebende Rentenbeginn im Jahr der Vollendung des 55. Lebensjahres liegt.

Zu beachten ist, dass der für den Umstellungsfaktor maßgebende Rentenbeginn nicht mit dem tatsächlichen Rentenbeginn übereinzustimmen braucht.

Vor Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit

Eine vor Beginn einer Rente liegende Zurechnungszeit ist Anrechnungszeit, wenn die Zurechnungszeit in der Rente auch berücksichtigt worden ist. Unbeachtlich ist, ob die berücksichtigte Zurechnungszeit ganz oder teilweise in den Zeitraum des tatsächlichen Rentenbezugs fällt.

Siehe Beispiel 1

Ist die Zurechnungszeit in der Rente nicht berücksichtigt worden, kann auch die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit keine Anrechnungszeit sein.

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der vor Beginn einer Rente liegenden Zurechnungszeit als Anrechnungszeit gegeben, ist es unbeachtlich, ob die Rente vor Beginn der neuen Rentenleistung weggefallen ist.

Eine vor Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit kann in folgenden Fällen in Betracht kommen:

Eine vor dem Beginn einer Rente liegende Zurechnungszeit ist keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, wenn diese Rente wegen § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht geleistet wurde.

Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2017 bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Damit findet diese Ausschlussregelung auf Anrechnungszeittatbestände im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI keine Anwendung.

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger jedoch aufgrund des Urteils des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017 nicht auf bestimmte Anrechnungszeittatbestände beschränkt ist, sondern vielmehr für alle Anrechnungszeitbestände gilt (verbindliche Entscheidung RVaktuell 5/6/2012aufgehoben durch AGFAVR 1/2019, TOP 12). Dementsprechend war auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Sofern aufgrund dieser inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nicht berücksichtigt wurden, ist gegebenenfalls § 309 Abs. 3 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Beispiel 1: Die Zurechnungszeit liegt vor Beginn einer Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Versicherte ist geboren am 17.02.1945
Eintritt der Erwerbsminderung am 17.02.2004
Zu berücksichtigende Zurechnungszeit vom 17.02.2004 bis 28.02.2005
Bezug einer (Zeit-)Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.09.2004 bis 28.02.2010
Beginn der Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI am 01.03.2010
Lösung:
Die in der Rente wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigte Zurechnungszeit vom 17.02.2004 bis 28.02.2005 ist in der Regelaltersrente als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI