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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: Anrechnungszeiten - Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2023

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf das am 01.01.2023 in Kraft tretende Bürgergeld-Gesetz überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand10.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI regelt, dass Zeiten, in denen Versicherte

  • wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

Anrechnungszeiten sein können.

Für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten müssen gegebenenfalls weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI ermöglicht die Berücksichtigung von Krankheitszeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr als Anrechnungszeiten, wenn wegen der strengeren Anforderungen eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht kommt (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).

§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten während des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI, Abschnitt 2).

Beachte:

Bis 30.06.2020 war dieser Ausschluss in § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI geregelt.

Nach § 58 Abs. 2 SGB VI müssen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden zu können (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3).

§ 58 Abs. 3 SGB VI enthält für Versicherte, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 4).

§ 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthält eine Sonderregelung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 Geldleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Übergangsgeld) gezahlt worden sind (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 8).

§ 252 Abs. 3 SGB VI enthält für Versicherte, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9).

§ 252 Abs. 6 SGB VI betrifft den Personenkreis der auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen und Handwerker und nennt besondere Voraussetzungen, unter denen für diese Versicherten bis zum 31.12.1991 zurückgelegte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.2).

Nach § 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB VI können Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit diese vor dem 01.01.1984 zurückgelegt worden sind, nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Nach § 252a Abs. 2 SGB VI sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage (ATA) zu berücksichtigen, wenn entsprechende Sachverhalte als Arbeitsausfalltage im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) eingetragen sind (siehe hierzu GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10).

Nach § 29 Abs. 1 FRG sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit unter anderem durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist (siehe hierzu GRA zu § 29 FRG).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeiten

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt unter anderem das Vorliegen von

  • Arbeitsunfähigkeit (siehe Abschnitt 2.1) oder
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (siehe Abschnitt 2.2) oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe Abschnitt 2.3)

voraus.

Arbeitsunfähigkeit

Der Begriff der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hat dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB V; vergleiche Urteile des BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 30/02 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 2 und BSG vom 25.02.2010, AZ: B 13 R 116/08 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 11 sowie den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 16.12.1981, AZ: GS 3/78 und 4/78, SozR 2200 § 1259 Nr. 59).

Danach sind Versicherte arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie infolge Krankheit weder ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können (sogenannter Berufsschutz).

Die Begriffsdefinition „Arbeitsunfähigkeit“ knüpft somit an eine „zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit“ an. Ist bislang keine Berufstätigkeit ausgeübt worden, kann deshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben sein. Es könnte sich jedoch um eine Zeit der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI handeln (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, Abschnitt 3.1).

In Anwendung der oben genannten BSG-Urteile bestimmt sich der Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, ist der Kreis der möglichen „Verweisungstätigkeiten" allerdings nicht (mehr) durch das konkrete Arbeitsverhältnis begrenzt, sondern auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten erweitert (siehe auch Urteil des BSG vom 07.12.2004, AZ: B 1 KR 5/03 R, SozR 4-2500 § 44 SGB V Nr. 3 mit Verweis auf Urteil des BSG vom 19.09.2002, AZ: B 1 KR 11/02 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 10). Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums entfällt jedoch der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz. Versicherte sind dann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sodass ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.

Somit liegt nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung bei fortdauernder Erkrankung innerhalb eines Dreijahreszeitraums grundsätzlich nur vor, wenn Versicherte infolge Krankheit weder ihre bisher ausgeübte noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können. Im Umkehrschluss liegt Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht vor, wenn Versicherte trotz Erkrankung noch andere Tätigkeiten verrichten können, die ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nach Art und Entgelt entsprechen. Eine entsprechende Prüfung ist grundsätzlich nicht durchzuführen.

Hinsichtlich der Festlegung des Dreijahreszeitraumes ist danach zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat oder erst danach. Hat ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis bestanden, ist für den Beginn des Dreijahreszeitraumes auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen; dabei ist eine aufgrund des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses eventuell gezahlte Entgeltfortzahlung unbeachtlich. Hat kein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, ist für den Beginn des Dreijahreszeitraumes das Ende des letzten Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit kann sich dann nur ergeben, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat. Die berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI endet mit Ablauf des Dreijahreszeitraumes; eine weiter andauernde Zeit ist mangels Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sind bereits seit Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses drei Jahre vergangen, kann insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegen und damit auch keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit.

Siehe Beispiele 1 und 2

Für die Zeit, in der keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, kommt, vergleichbar den Fällen einer vorher nicht ausgeübten Berufstätigkeit, eine Wertung als Zeit der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, Abschnitt 3.1) in Betracht. Auch wenn diese Zeit der Krankheit im Regelfall keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist, weil sie nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegt, stellt sie einen „Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI“ dar (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Siehe Beispiele 1 und 2

Auch eine durch Unfall hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit kann bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sein. Die Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gelten insoweit entsprechend.

Bei einem Gebrechen kann ebenfalls eine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, sofern dieses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Der Annahme von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI steht bei Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen nicht entgegen, dass Versicherte gegebenenfalls auch erwerbsgemindert sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, ergibt sich im Einzelnen aus der GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 3.7 und 3.8.

Im Falle von Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts (§ 44 BBG) oder vergleichbarer Bestimmungen liegt nicht automatisch auch Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und Dienstunfähigkeit sind nicht identisch. Deshalb können Versicherte zwar dienstunfähig, aber nicht arbeitsunfähig sein.

Vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn Versicherte Krankengeld (oder Hausgeld) bezogen haben. Wurde kein Krankengeld (Hausgeld) bezogen, ist unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Zeiträume dennoch Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit siehe Abschnitt 10.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (siehe § 42 SGB IX, § 26 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017), die als Anrechnungszeit in Betracht kommen, sind vorrangig:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/medizinische Leistungen zur Rehabilitation (§ 15 SGB VI; bis 31.12.1991: § 14 AVG, §§ 1237, 1244a RVO, § 36 RKG),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 16 SGB VI; bis 31.12.1991: § 14a AVG, § 1237a RVO, § 36a RKG),
  • ergänzende beziehungsweise sonstige Leistungen (§ 28 ff. SGB VI; bis 31.12.1991: §§ 14b, 19, 84 AVG, §§ 1237b, 1242, 1305 RVO, § 41 RKG),
  • vorstationäres Übergangsgeld (bis 30.06.2001: § 25 SGB VI; bis 31.12.1991: § 18d Abs. 1 S. 2 AVG, § 1241d RVO, § 40d RKG),
  • die an medizinische Leistungen anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit,
  • gleichartige Leistungen zur Rehabilitation anderer Träger (zum Beispiel Agenturen für Arbeit/Arbeitsämter, Versorgungsämter, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften),

für Zeiten ab 01.01.1989 auch:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Der Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht definiert. Er ist daher wie der im Recht des SGB IX gebrauchte Begriff (§ 49 SGB IX, § 33 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) auszulegen. Erfasst werden entsprechende Leistungen an Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen, die von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 49 Abs. 3 SGB IX (§ 33 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) unter anderem:

  • Vermittlungsunterstützende Leistungen (Trainingsmaßnahmen)
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • Gründungszuschuss (früher: Überbrückungsgeld) entsprechend § 93 SGB III (§ 57 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) aufgrund einer Reha-Maßnahme durch einen Reha-Träger (zum Beispiel durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen Träger der gesetzlichen Unfall- beziehungsweise Rentenversicherung)
  • Berufliche Weiterbildung (Umschulung)
  • Berufliche Ausbildung, zum Beispiel in Berufsförderungswerken
  • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 56 ff. SGB IX, § 40 ff. SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017)

Die in § 49 Abs. 3 SGB IX (§ 33 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) genannten Leistungen stimmen weitgehend mit den früheren Regelungen der § 11 Abs. 2 RehaAnglG und § 16 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2001 überein.

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind grundsätzlich nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- beziehungsweise Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWVG unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Eine Unterbrechung ist bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.05.2003). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Ausnahme:

Hat ein Leistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Pflichtbeiträge gezahlt (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI), ist wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich.

Entsprechendes gilt, soweit im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG gezahlt wurden (siehe hierzu Abschnitte 11.2 und 11.4).

Eine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kann auch nach Eintritt der Erwerbsminderung gegeben sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 3.7 und 3.8 verwiesen.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Selbständigen und Handwerkern

Für die Berücksichtigung der von Selbständigen zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeiten gelten die allgemeinen Grundsätze. Dies bedeutet, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden sein muss. Bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 gilt dies nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nur für Zeiten vor dem 01.01.1984 erforderlich (§ 252 Abs. 7 SGB VI).

Hierbei ist zu beachten, dass eine selbständige Tätigkeit nur dann unterbrochen ist, wenn sie ohne Mitarbeit der versicherten Person nicht weiter ausgeübt werden kann (§ 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG), und bei Handwerkern ist für Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen sie wegen Krankheit arbeitsunfähig waren oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, die Sonderregelung des § 252 Abs. 6 SGB VI zu beachten. Die insoweit maßgebenden Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.

Beachte:

Haben versicherte Selbständige in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 nur für jeden zweiten Monat Beiträge gemäß § 112b Abs. 2 AVG§ 1385b Abs. 2 RVO, § 130b Abs. 2 RKG gezahlt, ist in Anwendung des § 252 Abs. 3 SGB VI auch nur für jeden zweiten Monat eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Die nicht mit Beiträgen belegten Monate sind in diesen Fällen lediglich Überbrückungstatbestände.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben im Beitrittsgebiet

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben im Beitrittsgebiet sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI, soweit entsprechende Sachverhalte als Arbeitsausfalltage (ATA) im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA)“ eingetragen worden sind (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10).

Sind im SVA keine ATA bescheinigt worden, können nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden sein muss. Bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 gilt dies nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Zudem ist für entsprechende Tatbestände vor dem 01.01.1984 die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) erforderlich (§ 252 Abs. 7 SGB VI).

Beachte:

Für Fachschüler oder Studenten im Beitrittsgebiet, die im Rahmen der bestehenden Studentenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hatten, können nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der schulischen Ausbildung auch ohne eigene Beitragsleistung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Die Regelung des § 252 Abs. 3 SGB VI findet in Beitrittsgebiets-Fällen keine Anwendung.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Ausland

Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 29 FRG auch in FRG-Herkunftsgebieten zurückgelegte Zeiten, in denen eine in den §§ 15, 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unterbrochen worden ist (siehe insoweit GRA zu § 29 FRG).

Ist § 29 FRG nicht anwendbar, sind die im Ausland zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nur Anrechnungszeiten, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden ist. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nur für Zeiten vor dem 01.01.1984 erforderlich (§ 252 Abs. 7 SGB VI).

Keine Anrechnungszeiten bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen

Nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2017 bis 30.06.2020) sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt diese Ausschlussregelung erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). Hinsichtlich der Einzelheiten zur Anwendung der Ausschlussregelung wird auf die GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI verwiesen.

In Anwendung dieser gesetzlichen Regelung gilt Folgendes:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO, § 29 Abs. 1 RKG bestand, sind keine Anrechnungszeiten. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt dies erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld steht der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entgegen. Dies gilt wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI uneingeschränkt erst für Zeiten des Sozialleistungsbezugs ab 01.01.1998 und bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise Antragsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs von Leistungen der BA (Arbeitslosengeld, Übergangsgeld - bis 31.12.2004 auch Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld -) während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben steht der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entgegen. Dies gilt wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI uneingeschränkt erst für Zeiten des Sozialleistungsbezugs ab 01.01.1998 und bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben steht der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entgegen. Dies gilt erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2012 beziehungsweise Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezugs von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 oder 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgten Spende von Organen und Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes (TFG) erfolgten Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit steht der gleichzeitigen Berücksichtigung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entgegen. Dies gilt erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Keine Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente

Während des Bezugs einer Altersrente können Anrechnungszeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 5 SGB VI). Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 war die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten jedoch neben einer Altersrente als Teilrente möglich (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 7).

Keine Anrechnungszeiten während eines Vorruhestandsgeldbezugs

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben während des Bezugs von Vorruhestandsgeld sind keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Unbeachtlich ist, ob entsprechende Zeiten bereits vor dem Vorruhestandsgeldbezug begonnen haben.

Siehe Beispiel 3

Nachweis der Anrechnungszeittatsachen

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben können grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, des Krankenhauses oder des Arztes. Zeiten von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vorrangig durch Bescheinigungen des jeweiligen Trägers der Rehabilitationsmaßnahme nachzuweisen.

Arbeitsunfähigkeit kann nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien nachgewiesen werden.

Beachte:

Auch bei Vorlage geeigneter Unterlagen kann nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen (siehe Abschnitt 2.1).

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in verschiedenen Zeiträumen

Bei der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind während der verschiedenen Zeiträume teilweise Besonderheiten zu beachten. Auf die folgenden Abschnitte 11.1 bis 11.7 wird verwiesen. Eine tabellarische Übersicht enthält die GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Anlage 1.

Zeitraum vor dem 01.01.1984

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die vor dem 01.01.1984 zurückgelegt worden sind oder begonnen haben, sind nur Anrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab dem 01.05.2003 nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 3). Dabei ist unbeachtlich, ob Leistungen bezogen wurden.

Darüber hinaus sind entsprechende Zeiten nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (§ 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.

Beachte:

Bestand in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a RVO, § 29 Abs. 1 RKG), kommt wegen der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht. Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 gilt diese Ausschlussregelung erst für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe Abschnitt 7).

Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, in denen Versicherte Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, soweit ein Leistungsträger Beiträge für Anrechnungszeiten (§ 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG) gezahlt hat. Nach dem Wortlaut des § 252 Abs. 2 SGB VI ist für die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten zwar keine Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI erforderlich. Tatsächlich müssen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 mit Leistungsbezug jedoch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben, da andernfalls vom Leistungsträger keine Beiträge nach § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG für Ausfallzeiten zu zahlen gewesen wären (AGFAVR 1/94, TOP 8).

Die Mindestdauer von einem Kalendermonat ist nicht erforderlich.

Die Tatsache, dass die in der Zeit bis 31.12.1991 nach § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG gezahlten Beiträge gemäß § 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten sind, steht der gleichzeitigen Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit, der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeit nicht entgegen. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet insoweit keine Anwendung (siehe Abschnitt 7).

Sind für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Beiträge nach § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG gezahlt worden (zum Beispiel Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherungsträger), ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI möglich. § 252 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung. In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 ohne Leistungsbezug

Haben Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Sozialleistungen erhalten, ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI möglich. § 252 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Beachte:

Gehörten Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Personenkreis derjenigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, ist § 252 Abs. 3 SGB VI zu beachten. Danach kommt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nur in Betracht, wenn Versicherte Beiträge nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 112b Abs. 2 AVG, § 1385b Abs. 2 RVO, § 130b Abs. 2 RKG gezahlt haben. Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe Abschnitte 12 und 12.2.

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, in denen Versicherte Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) bezogen haben, sind Anrechnungszeiten im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI, soweit der Sozialleistungsträger Pflichtbeiträge gezahlt hat oder diese als gezahlt gelten (§ 176 Abs. 3 SGB VI). Die Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn für die Dauer des Sozialleistungsbezuges Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestanden oder Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat. Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI und die Mindestdauer von einem Kalendermonat sind nicht erforderlich.

Gleiches gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges nach § 45 SGB V bei Erkrankung eines Kindes. Ist jedoch weder Versicherungspflicht gemäß § 3 SGB VI noch Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI gegeben, kommt für Zeiten des Krankengeldbezuges nach § 45 SGB V die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht, weil eine Arbeitsunfähigkeit in der Person des Versicherten selbst nicht vorliegt.

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen steht der gleichzeitigen Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeit nicht entgegen. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet insoweit keine Anwendung (siehe Abschnitt 7).

Sind keine Pflichtbeiträge gezahlt worden, ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI möglich. In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 ohne Leistungsbezug

Haben Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) erhalten, ist die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI möglich. § 252 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

In diesen Fällen muss eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Beachte:

Gehörten Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Personenkreis derjenigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, ist § 252 Abs. 3 SGB VI zu beachten. Danach kommt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nur in Betracht, wenn Versicherte Beiträge im Rahmen der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder freiwillige Beiträge gezahlt haben. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Abschnitten 12 und 12.3.

Zeitraum ab 01.01.1998 mit Leistungsbezug

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, in denen Versicherte Sozialleistungen bezogen haben, sind nur als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn

Bestand während des Leistungsbezuges hingegen Versicherungspflicht, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur in Betracht, soweit die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI keine Anwendung findet (siehe hierzu Abschnitt 7).

Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Zeitraum ab 01.01.1998 ohne Leistungsbezug

Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Leistungsbezug sind als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen haben. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Beachte:

Gehörten Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Personenkreis derjenigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, ist gegebenenfalls die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben. In entsprechenden Fällen ist die Regelung des § 58 Abs. 3 SGB VI zu beachten. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten 12 und 12.4.

Besonderheiten bei Versicherten, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren beziehungsweise die ausgesteuert wurden

Bei der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, die Regelungen des § 58 Abs. 3 SGB VI (für Zeiten ab 01.01.1998, siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 4) und des § 252 Abs. 3 SGB VI (für Zeiten vom 01.01.1984 bis 31.12.1997, siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9) zu beachten. Von den §§ 58 Abs. 3, § 252 Abs. 3 SGB VI werden alle ohne Krankengeldanspruch versicherten Personen erfasst, also Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und Personen, die in der GKV ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, wie zum Beispiel freiwillig Versicherte, KVdR-Versicherte und Familienversicherte. Die Anwendbarkeit der §§ 58 Abs. 3, 252 Abs. 3 SGB VI ist somit nicht auf die freiwilligen Krankenversicherungsmitglieder begrenzt, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei oder selbständig tätig sind. Unerheblich ist es auch, ob überhaupt eine Ausgestaltung des Krankenversicherungsverhältnisses mit oder ohne Krankengeldanspruch zweckmäßig oder möglich ist. Die ohne Krankengeldanspruch versicherten Personen können somit Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 3, 252 Abs. 3 SGB VI erhalten.

Siehe Beispiel 4

Beachte:

  • Zeiten der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug sind alleine unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI Anrechnungszeiten. Die Regelungen der §§ 58 Abs. 3, 252 Abs. 3 SGB VI finden in „Aussteuerungsfällen“ keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass bei Personen, bei denen die Mitgliedschaft als Krankenversicherungspflichtige wegen der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug endet, bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit eine Beitragszahlung - für längstens 18 (Kalender-)Monate - nicht erforderlich ist, um für die weitere Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erhalten zu können.

Siehe Beispiel 5

  • Die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeiten ist auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022 allein unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu prüfen. Die Regelung des § 58 Abs. 3 SGB VI findet für diesen Personenkreis keine Anwendung, obwohl Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt haben (RBRTB 1/2012, TOP 14).
    Entsprechendes gilt für arbeitslos gemeldete Versicherte, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war und die aufgrund von Einkommen oder Vermögen kein Arbeitslosengeld II bezogen haben. Auch bei diesem Personenkreis ist die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeiten allein unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu prüfen (RBRTB 2/2005, TOP 14).
    Diese Regelung findet entsprechend Anwendung bei Beziehern von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II ab 01.01.2023. Auch bei diesem Personenkreis ist die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeiten allein unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu prüfen. 

Siehe Beispiel 6

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Abschnitte 12.1 bis 12.4 verwiesen.

Zeitraum vor dem 01.01.1984

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die vor dem 01.01.1984 zurückgelegt worden sind oder begonnen haben, sind nur Anrechnungszeiten, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (§ 252 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Hinsichtlich der insoweit maßgebenden Einzelheiten siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.

Im Übrigen gilt § 58 Abs. 2 SGB VI, wonach die Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben müssen. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3).

Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nur als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden ist. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus findet § 252 Abs. 3 SGB VI Anwendung (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9). Nach dieser Regelung müssen Versicherte für längstens 18 Kalendermonate Beiträge nach § 112b Abs. 2 AVG, § 1385b Abs. 2 RVO, § 130b Abs. 2 RKG gezahlt haben, damit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gleichzeitig als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Dauerte die Arbeitsunfähigkeit, Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als 18 Monate, ist die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Anrechnungszeit, vorausgesetzt, während dieser Zeiten sind für 18 Kalendermonate Beiträge nach den vorstehend genannten Regelungen gezahlt worden.

Haben Versicherte nicht für mindestens 18 Kalendermonate Beiträge gemäß § 112b Abs. 2 AVG, § 1385b Abs. 2 RVO, § 130b Abs. 2 RKG gezahlt, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur für die Monate in Betracht, für die tatsächlich Beiträge geleistet wurden.

Beachte:

Zeiten der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug sind alleine unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB VI Anrechnungszeiten. Die Regelung des § 252 Abs. 3 SGB VI findet in „Aussteuerungsfällen“ keine Anwendung.

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1997

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nur als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen worden ist. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Nach § 252 Abs. 3 SGB VI ist darüber hinaus für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit erforderlich, dass Versicherte für diese Zeiten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9). Diese Beitragszahlung konnte entweder aufgrund einer Antragspflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfolgt sein oder als freiwillig Versicherter (§§ 166 Abs. 1 Nr. 5, 171 SGB VI in Verbindung mit § 252 Abs. 3 SGB VI), soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Beiträge waren in Höhe von 70 % (in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994; § 276 Abs. 2 SGB VI) beziehungsweise 80 % (seit 01.01.1995) des zuletzt versicherten Einkommens zu zahlen. Lagen die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht vor, kommt es für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit auf die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht an; die Zahlung freiwilliger Beiträge kann in diesem Fall nicht gefordert werden.

Die eigene Beitragsleistung der Versicherten wird längstens für 18 Monate gefordert. Dauerte die Arbeitsunfähigkeit, Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als 18 Monate, ist die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Anrechnungszeit, sofern Versicherte tatsächlich für 18 Monate Beiträge gezahlt haben. Sind nicht für mindestens 18 Monate Beiträge gezahlt worden, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nur für die Monate in Betracht, für die tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind.

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI steht der gleichzeitigen Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeit nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlten freiwilligen Beiträge.

Beachte:

Zeiten der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug sind alleine unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB VI Anrechnungszeiten. Die Regelung des § 252 Abs. 3 SGB VI findet in „Aussteuerungsfällen“ keine Anwendung.

Zeitraum ab 01.01.1998

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nur als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen haben. Dies gilt bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 nicht für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten (siehe Abschnitt 3). Die Erfüllung einer bestimmten Mindestdauer (Kalendermonat) ist nicht erforderlich.

Darüber hinaus findet § 58 Abs. 3 SGB VI Anwendung (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 4). Es ist daher stets zu prüfen, ob das Recht auf Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben ist. Ist dies der Fall, kommt die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI verspätet gestellt worden ist. Ist die Pflichtversicherung trotz der gegebenenfalls hierfür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beantragt worden, kann die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Sind die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, ist eine eigene Beitragsleistung durch die Versicherten für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Beachte:

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Wegen der Zuordnung der Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 60 SGB VI.

Beispiel 1: Arbeitsunfähigkeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Entgeltfortzahlung besteht bis 31.07.2007.

Krankengeld wird vom 01.08.2007 bis 31.01.2009 bezogen.

Im Fall a) liegt eine Arbeitsunfähigkeit vom 15.06.2007 bis 31.05.2010 und im Fall b) vom 15.06.2007 bis 30.09.2010 vor.

Lösung Fall a):

Der maßgebende Dreijahreszeitraum beginnt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2007 und endet am 14.06.2010. Die Arbeitsunfähigkeit endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes. Daher ist die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach dem Krankengeld-Bezug vom 01.02.2009 bis 31.05.2010 als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Lösung Fall b):

Der maßgebende Dreijahreszeitraum beginnt mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2007 und endet am 14.06.2010. Die Arbeitsunfähigkeit endet nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes. Daher kann nur die Zeit vom 01.02.2009 bis 14.06.2010 als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Für die Zeit nach Ende des Dreijahreszeitraumes, vom 15.06.2010 bis 30.09.2010, liegt gegebenenfalls ein Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI vor.

Beispiel 2: Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet am 31.07.2007.

Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug liegt vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 vor.

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug liegt vom 01.08.2008 bis 30.04.2010 vor.

Im Fall a) besteht Arbeitsunfähigkeit mit einer weiteren Meldung bei der Agentur für Arbeit vom 01.05.2010 bis 14.06.2010 und ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit vom 15.06.2010 bis 15.07.2010.

Im Fall b) besteht Arbeitsunfähigkeit mit einer weiteren Meldung bei der Agentur für Arbeit vom 01.05.2010 bis 14.06.2010 und ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit vom 15.06.2010 bis 30.09.2010.

Lösung Fall a):

Der maßgebende Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Tag nach Ende der letzten Beschäftigung am 01.08.2007 und endet am 31.07.2010. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt innerhalb von 3 Jahren nach Ende der letzten Beschäftigung und endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes. Die Zeit vom 01.05.2010 bis 15.07.2010 kann als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden.

Lösung Fall b):

Der maßgebende Dreijahreszeitraum beginnt mit dem Tag nach Ende der letzten Beschäftigung am 01.08.2007 und endet am 31.07.2010. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt innerhalb von 3 Jahren nach Ende der letzten Beschäftigung. Die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.07.2010 (Ende des maßgebenden Dreijahreszeitraumes) kann als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Die Zeit nach Ablauf des Dreijahreszeitraumes vom 01.08.2010 bis 30.09.2010 stellt gegebenenfalls nur einen Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI dar.

Beispiel 3: Keine Anrechnungszeiten während eines Vorruhestandsgeldbezuges

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Entgeltfortzahlung besteht bis 31.07.1991.

Arbeitsunfähigkeit liegt vom 15.06.1991 bis 20.03.1992 vor.

Krankengeld wird vom 01.08.1991 bis 30.09.1991 bezogen.

Vorruhestandsgeld mit Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 AVG (ab 01.01.1992: § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI) wird ab 01.10.1991 gezahlt.

Lösung:

Die Arbeitsunfähigkeit vom 01.08. bis 30.09.1991 ist (Pflicht)Beitragszeit im Sinne des § 247 Abs. 1 SGB VI und gleichzeitig Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 2 SGB VI. Die weitere Arbeitsunfähigkeit während des Vorruhestandsgeldbezuges ist keine Anrechnungszeit.

Beispiel 4: Ohne Anspruch auf Krankengeld versichert

(Beispiel zu Abschnitt 12)

Der Versicherte ist versicherungspflichtig beschäftigt. Es besteht kein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld, da er privat krankenversichert ist. Die private Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld besteht seit 1986 bis laufend.

Arbeitsunfähigkeit liegt vom 20.11.1986 bis 30.09.1988 vor.

Die Entgeltfortzahlung endet am 31.12.1986.

Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung wird vom 01.01.1987 bis 30.06.1988 bezogen.

Lösung:

Die nach der Entgeltfortzahlung fortdauernde Arbeitsunfähigkeit vom 01.01.1987 bis 30.09.1988 ist nur Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn der Versicherte für die Zeit vom 01.01.1987 bis 30.06.1988 eine eigene Beitragsleistung nach § 252 Abs. 3 SGB VI erbracht hat. Da der Versicherte privat krankenversichert war, liegt ein Fall der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nicht vor.

Beispiel 5: Ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
- ab 01.01.1998 (Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug)

(Beispiel zu Abschnitt 12)

Der Versicherte ist versicherungspflichtig beschäftigt (KV-Pflichtversicherung).

Arbeitsunfähigkeit liegt vom 20.11.1996 bis 30.09.1998 vor.

Die Entgeltfortzahlung von 6 Wochen endet am 31.12.1996.

Krankengeld wird bezogen vom 01.01.1997 bis 14.05.1998 (78 Wochen abzüglich 6 Wochen, § 48 Abs. 1 und 3 SGB V in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug ist der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert vom 15.05.1998 bis 30.09.1998.

Lösung:

Die nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug fortdauernde Arbeitsunfähigkeit vom 15.05.1998 bis 30.09.1998 ist Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SBG VI. § 58 Abs. 3 SGB VI findet in „Aussteuerungsfällen“ keine Anwendung.

Beispiel 6: Ohne Anspruch auf Krankengeld versichert (Arbeitslosengeld II-Bezieher in der Zeit ab 01.01.2011)

(Beispiel zu Abschnitt 12)

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand bis 31.01.2010.

Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld lag vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 vor (Anspruch erschöpft).

Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld II liegt vor vom 01.02.2011 bis 31.12.2013.

Arbeitsunfähigkeit liegt vom 01.05.2011 bis 30.06.2011 vor. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, da Arbeitslosengeld II-Bezieher ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Lösung:

Die Arbeitsunfähigkeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2011 ist als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB VI erfüllt sind. Die Regelung des § 58 Abs. 3 SGB VI findet hier keine Anwendung.

Anlage 1Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in verschiedenen Anerkennungszeiträumen - Tabellarische Übersicht

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI