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Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

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veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

redaktionelle Änderung Anhang bereitgestellt

Dokumentdaten
Stand01.01.2003
Kurztext
Version002.00
VERORDNUNG (EG) Nr. 859/2003 DES RATES
vom 14. Mai 2003
zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung 
(EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen
in Kraft getreten am 01. Juni 2003
(ABL. [EG] Nr. L 124/1 vom 20.05.2003)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner außerordentlichen Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten, sicherstellen, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Bürgern der Europäischen Union zuerkennen, die Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben fördern und die Rechtsstellung dieser Drittstaatsangehörigen derjenigen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten annähern muss.

(2) In seiner Entschließung vom 27. Oktober 1999 hat das Europäische Parlament eine rasche Umsetzung der Zusagen hinsichtlich der gerechten Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und eine Definition ihres Rechtsstatus mit einheitlichen Rechten, die den Rechten der Bürger der Europäischen Union so weit wie möglich angenähert werden sollten, gefordert.

(3) Ferner hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss - insbesondere in seiner Stellungnahme vom 26. September 1991 zum Thema „Rechtlicher Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“ - dazu aufgerufen, die Gleichbehandlung im sozialen Bereich zwischen Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Drittstaatsangehörigen zu verwirklichen.

(4) Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die Union die Grundrechte wahrt, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(5) Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und die Prinzipien, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere den Geist des Artikels 34 Absatz 2 der Charta.

(6) Die Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten sind Ziele der Gemeinschaft.

(7) Im Hinblick auf die Bedingungen für den sozialen Schutz von Drittstaatsangehörigen und insbesondere das für sie geltende System der sozialen Sicherheit hat der Rat „Beschäftigung und Sozialpolitik“ in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2001 die Auffassung vertreten, dass durch die auf Drittstaatsangehörige anwendbare Koordinierung diesen eine Reihe einheitlicher Rechte zugebilligt werden muss, die den Rechten der Bürger der Europäischen Union so weit wie möglich gleichen.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige und deren Familienmitglieder, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die die Grundlage für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten bildet, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten derzeit nur für bestimmte Drittstaatsangehörige. Die Anzahl und Verschiedenartigkeit der Rechtsinstrumente, mit denen die Probleme der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, mit denen Drittstaatsangehörige ebenso wie Staatsangehörige der Gemeinschaft in der gleichen Lage konfrontiert sein können, geregelt werden sollen, sind die Ursache für verwickelte juristische und administrative Situationen. Dadurch entstehen große Schwierigkeiten für die betroffenen Personen, die Arbeitgeber und die für die soziale Sicherheit zuständigen nationalen Einrichtungen.

(9) Die Vorschriften für die Koordinierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollten daher künftig auf sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhaltende Drittstaatsangehörige, die derzeit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnungen fallen und die die anderen durch diese Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, Anwendung finden. Diese Ausdehnung der Bestimmungen ist im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union von besonderer Bedeutung.

(10) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf diese Personen berechtigt diese in keiner Weise, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 finden gemäß der vorliegenden Verordnung nur Anwendung, wenn der Betreffende bereits seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes ist somit eine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen.

(12) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 finden keine Anwendung in Situationen, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.

(13) Die Beibehaltung des Leistungsanspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 setzt voraus, dass sich der Betreffende bei der Arbeitsverwaltung eines jeden Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser meldet. Die genannte Bestimmung kann daher nur dann auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, wenn er - gegebenenfalls aufgrund seines Aufenthaltstitels - dazu berechtigt ist, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser zu melden und in dem Mitgliedstaat rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben.

(14) Es sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden, damit die von dieser Verordnung erfassten Personen geschützt werden und ihnen durch ihr Inkrafttreten keine Ansprüche verloren gehen.

(15) Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig und angemessen, den Geltungsbereich der Vorschriften für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit durch ein verbindliches Gemeinschaftsrechtsinstrument, das unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Verordnung beteiligt haben, anwendbar ist, auszudehnen.

(16) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.

(17) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem in jenem Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mit Schreiben vom 19. und 23. April 2002 mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(19) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Art. 1Art. 2Art. 3
Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2003.

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