Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004: Zusammenrechnung für den Anspruchserwerb - Besondere Vorschriften
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Die Ausführungen zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung in Abschnitt 2.1 wurden ergänzt und in Abschnitt 3 und im Beispiel 3 wurde der Name des Trägers der Alterssicherung der Landwirte (SVLFG) geändert. Die Beispiele 1 und 2 wurden neu aufgenommen, das Beispiel 4 aktualisiert. |
Stand | 27.07.2015 |
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Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zusammenrechnung bei Sondersystemen
- Besonderheiten bei paralleler Beteiligung eines deutschen Sondersystems
- Gleichstellung der Versicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles/Leistungsfalles
Inhalt der Regelung
Nach Absatz 1 müssen Sondersysteme für Arbeitnehmer und für Selbständige die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur mit Zeiten aus einem entsprechenden mitgliedstaatlichen Sondersystem oder ersatzweise mit Zeiten aus dem gleichen Beruf, der gleichen Beschäftigung oder der gleichen selbständigen Erwerbstätigkeit vornehmen, wenn der Leistungsanspruch nach deren nationalen Recht von Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf abhängig ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Von ihr werden die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen und die Sonderleistungen der deutschen Alterssicherung der Landwirte erfasst.
Werden die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung aus einem Sondersystem für Arbeitnehmer oder Selbständige trotz Zusammenrechnung mit entsprechenden Zeiten anderer Mitgliedstaaten nicht erfüllt, so sind die im Sondersystem des anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 von der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Der Absatz 2 schreibt ausdrücklich vor, dass Versicherungszeiten aus einem Sondersystem eines Mitgliedstaates für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System eines anderen Staates auch dann herangezogen werden, wenn diese Zeiten bereits von einem Sondersystem im Sinne von Absatz 1 in diesem letztgenannten Staat berücksichtigt worden sind.
Nach Absatz 3 gilt der Tatbestand der Versicherung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Leistungsfalles) als erfüllt, wenn eine Versicherung für denselben Versicherungsfall in einem anderen Mitgliedstaat vorlag oder anstelle einer Versicherung ersatzweise eine Leistung für diesen Versicherungsfall zusteht oder wegen Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gezahlt wird.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift definiert die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“. - Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Allein die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten muss nicht ausreichen, damit ein Anspruch auf eine Leistung entstehen kann. Für den Anspruchserwerb wird daher Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 durch diese Vorschrift ergänzt. Sie ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten. Soweit es für die Erfüllung des Anspruchs auf knappschaftliche Sonderleistungen auf die Verrichtung einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage ankommt, ist zum Beispiel die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt, sofern die aufgrund dieser Beschäftigung erworbene Versicherungszeit nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht als Sonderregelung zum Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen vor. - Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt bei Beteiligung mehrerer Systeme in einem Mitgliedstaat als Sonderregelung zum Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004, dass Zeiten auch mehrfach berücksichtigt werden dürfen. Zeiten in einem Sondersystem für Beschäftigte oder Selbständige, die von einem Sondersystem eines anderen Staates berücksichtigt werden, sind auch vom allgemeinen System des anderen Staates für die Gewährung von Leistungen heranzuziehen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004
Obwohl die Anwendung von Art. 6 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem zwischenstaatlichen Leistungsanspruch führen kann, befreit Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistungsverpflichtung. - Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004
Auch für Beamtensysteme gelten die Regelungen des Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, sofern die Rechtsvorschriften des Systems nicht vorschreiben, dass ausschließlich Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Beamte des betreffenden Staates berücksichtigt werden können (Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält ergänzende Vorschriften für die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Bei der Heranziehung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 insbesondere zu beachten, dass sie sich nicht mit eigenen Zeiten oder Zeiten anderer Mitgliedstaaten überschneiden dürfen. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 beinhaltet die Vorschriften zur Umrechnung von Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten für die Zusammenrechnung nach Art. 51 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004. - §§ 40, 45, 238, 239, 242 Abs. 3 SGB VI
Für die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten bei knappschaftlichen Sonderleistungen gelten die besonderen Regelungen des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. - § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
Über Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 steht eine mitgliedstaatliche Versicherungszugehörigkeit für die „Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit“ gleich.
Zusammenrechnung bei Sondersystemen
Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält für die Sondersysteme für Arbeitnehmer und Selbständige eine von der allgemeinen Zusammenrechnungsvorschrift des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 abweichende eigene Regelung, soweit das nationale Recht einschränkende Regelungen für ein solches Sondersystem vorsieht.
Danach werden von einem Sondersystem für Arbeitnehmer ausschließlich Zeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt, die
- in einem entsprechenden Sondersystem für Arbeitnehmer oder,
- falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind,
wenn das nationale Recht die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Zeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder einem bestimmten Beruf ausdrücklich abhängig macht.
Ein Sondersystem für Selbständige rechnet nur mit Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zusammen, die
- in einem entsprechenden System für Selbständige oder,
- falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder in der gleichen selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen System zurückgelegt worden sind,
- sofern das nationale Recht für die Leistungsgewährung die Zurücklegung der Zeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder einem bestimmten Beruf verlangt.
Sondersysteme für Arbeitnehmer
In Deutschland ist die knappschaftliche Rentenversicherung ein Sondersystem für Arbeitnehmer im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Da es sich um eine Vorschrift zur Zusammenrechnung von Zeiten handelt, wird sie nur wirksam, wenn mindestens ein deutscher knappschaftlicher Beitrag vorhanden ist. Für diese Fälle ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 136 SGB VI gegeben. Sind deutsche knappschaftliche Zeiten nicht vorhanden, findet Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für die Deutsche Rentenversicherung keine Anwendung, und die mitgliedstaatlichen Zeiten werden über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
Für die Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 40, 45, 238, 239, 242 Abs. 3 SGB VI) werden die deutschen knappschaftlichen Zeiten mit allen in vergleichbaren bergmännischen Sondersystemen anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet (1. Alternative). Sondersysteme für Bergleute bestehen in Belgien, Frankreich, Italien (für Zeiten ab 01.01.1960), Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen (für Zeiten bis zum 31.12.1998) und Spanien. Die in bergmännischen Sondersystemen zurückgelegten Zeiten sind ohne Rücksicht auf den eigenen Geltungsbereich der Systeme und unabhängig von dem während dieser Zeiten tatsächlich ausgeübten Beruf zu berücksichtigen. Eine im französischen Bergbausondersystem zurückgelegte Beitragszeit ist danach zum Beispiel auch dann der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn die ihr zugrunde liegende Tätigkeit bei Ausübung in Deutschland nicht knappschaftlich zu versichern gewesen wäre. Für die Zuordnung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich die Eintragungen im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 und gegebenenfalls E 206) maßgebend.
Besteht in einem Mitgliedstaat (gegebenenfalls ab beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) kein Sondersystem für Bergleute, sind mitgliedstaatliche Zeiten für den Anspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn den im allgemeinen System des jeweiligen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten eine Beschäftigung zugrunde lag, die nach deutschem Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre (2. Alternative). Die Zuordnung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt grundsätzlich anhand der Eintragungen im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205) oder der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise (zum Beispiel Bergmannsbuch).
Eine kumulative Anwendung der beiden Alternativen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht möglich. Zeiten, die zwar auf einer bergmännischen Beschäftigung beruhen, jedoch vom zuständigen Träger als im allgemeinen System zurückgelegt bescheinigt werden, obwohl in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Sondersystem für Bergleute besteht, können nur nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 mit den Zeiten der allgemeinen deutschen Rentenversicherung zusammengerechnet werden.
Werden die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung aus der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung trotz Zusammenrechnung nicht erfüllt, sind die in einem knappschaftlichen Sondersystem beziehungsweise aufgrund einer bergmännischen Beschäftigung zurückgelegten mitgliedstaatlichen Zeiten für die Prüfung des Leistungsanspruchs aus der allgemeinen deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Die mitgliedstaatlichen knappschaftlichen Zeiten beeinflussen aber trotzdem die Berechnung des knappschaftlichen Leistungsanteils in der deutschen Gesamtleistung, sofern mindestens ein Beitrag in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar ist.
Sondersysteme für Selbständige
Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 betrifft selbständig Erwerbstätige in besonderen Sicherungssystemen, nicht jedoch die Selbständigen, die innerhalb eines allgemeinen Systems versichert sind.
- Deutsche Alterssicherung der Landwirte
Für Deutschland ist die Alterssicherung der Landwirte (AdL) ein Sondersystem für Selbständige, das Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet. Ein entsprechendes Sondersystem für Landwirte gibt es in Frankreich, Griechenland, Österreich und Polen. Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten kann es bei Beteiligung von Deutschland regelmäßig zur Zusammenrechnung entsprechend Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nur dann kommen, wenn der Beruf, die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit übereinstimmen. - Deutsche berufsständische Versorgung
Die berufsständischen Versorgungssysteme sind keine Sondersysteme im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, sodass für sie die allgemeine Regelung zur Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2). - Sondersysteme für Selbständige in anderen Mitgliedstaaten
Auch bei Sondersystemen für Selbständige anderer Mitgliedstaaten kann es für die Zusammenrechnung nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Ausübung eines bestimmten Berufs, einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit ankommen. Ist dies der Fall, sind auf deren Anforderung möglicherweise entsprechende ergänzende Informationen zum Beruf, zur Beschäftigung oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit zu den mit dem SED P 5000 (übergangsweise auch noch Formblatt E 205 DE) übermittelten Daten notwendig.
Besonderheiten bei paralleler Beteiligung eines deutschen Sondersystems
Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt ausdrücklich, dass die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten für die Gewährung von Leistungen im anderen Mitgliedstaat entgegen der Vorgabe aus Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 auch mehrfach, also von mehreren Systemen, berücksichtigt werden können. Berücksichtigt ein Sondersystem Versicherungszeiten in einem Sondersystem eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, so kann auch ein in diesem Staat ebenfalls bestehendes allgemeines System die Zeiten des mitgliedstaatlichen Sondersystems für die Gewährung einer Leistung heranziehen. Das gilt sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe hierzu auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6/2010, Seite 204).
Für Deutschland können sich solche Fälle im Hinblick auf das mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht koordinierte System der Alterssicherung der Landwirte (AdL) ergeben. Werden daher von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Versicherungszeiten als Selbständiger in der Landwirtschaft im System eines anderen Mitgliedstaates für den Erwerb oder die Berechnung der Leistung benötigt, so stehen diese Zeiten gleichermaßen auch für einen Träger der Deutschen Rentenversicherung für die Anspruchsprüfung und die Berechnung seiner Leistung zur Verfügung.
Siehe Beispiel 3
Gleichstellung der Versicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles/Leistungsfalles
Nach Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist die Versicherungszugehörigkeit für denselben Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften oder in einem bestimmten System eines anderen Mitgliedstaates gleichgestellt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles beziehungsweise des Leistungsfalles für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs fordern.
Das deutsche Recht kennt das Anspruchserfordernis der Versicherungszugehörigkeit im Zeitpunkt des Leistungsfalls nur bei der Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erforderliche „Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit“ kann durch die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaates erfüllt werden.
Siehe Beispiel 4
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende Person zu irgendeiner Zeit vor Eintritt des Leistungsfalls der deutschen Rentenversicherung angehörte. Ob die im anderen Mitgliedstaat versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch nach den deutschen Rechtsvorschriften Rentenversicherungspflicht begründen würde, ist ohne Belang.
Besteht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine aktuelle Versicherungspflicht im anderen Mitgliedstaat, ist § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch erfüllt, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Versichertenrente für denselben Versicherungsfall gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt wird, weil Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet.
Beachte:
Bei Gleichstellung der mitgliedstaatlichen Versicherungszugehörigkeit über Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 kann eine deutsche Rente nur gezahlt werden, wenn mindestens ein Jahr deutsche Versicherungszeit vorhanden ist oder sich die Leistungspflicht aus Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt (vergleiche auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).
Ob Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit im anderen Mitgliedstaat vorgelegen hat, ergibt sich regelmäßig aus dem SED P 5000 (übergangsweise dem Formblatt E 205) des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist. Grundsätzlich können alle mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nicht auf freiwilliger Versicherung beruhen. Ob eine Rente aus der Versicherung des Mitgliedstaats bezogen wird, in dem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, ergibt sich aus dem SED P 6000 (übergangsweise dem Formblatt E 210) dieses Mitgliedstaates.
Zur Gleichstellung von im anderen Mitgliedstaat eingetretenen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.
- Beispiel 1: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen Mitgliedstaats zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung
- Beispiel 2: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen Mitgliedstaats zur knappschaftlichen Rentenversicherung
- Beispiel 3: Parallele Berücksichtigung von Versicherungszeiten im allgemeinen System und im Sondersystem für Selbständige
- Beispiel 4: Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in Spanien
Beispiel 1: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen Mitgliedstaats zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | ||||
Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage in Spanien im | ||||
Kohlebergbau | von 1980 bis 1984 | 60 KM | Bergbausondersystem | |
Eisenerzbergbau | von 1985 bis 1989 | 60 KM | Allgemeines System | |
Lösung: | ||||
Das in Spanien bestehende Bergbausondersystem „R.E. Minas“ erstreckt sich ausschließlich auf den Bereich des Kohlebergbaus. Die in diesem System von 1980 bis 1984 zurückgelegten spanischen Versicherungszeiten werden über die 1. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Da in Spanien ein Sondersystem für den Bergbau existiert, kommt eine Zuordnung der im allgemeinen System von 1985 bis 1989 aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage im Eisenerzbergbau zurückgelegten spanischen Versicherungszeiten zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung über die 2. Alternative nicht in Betracht, obwohl diese Tätigkeit - wäre sie in Deutschland ausgeübt worden - der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre. | ||||
Beispiel 2: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen Mitgliedstaats zur knappschaftlichen Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |||
Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage in Polen im Steinkohlebergbau | |||
von 1980 bis 1984 | 60 KM | Bergbausondersystem | |
von 2000 bis 2004 | 60 KM | Allgemeines System | |
Lösung: | |||
Für Zeiten bis zum 31.12.1998 gab es in Polen ein Sondersystem für den Bergbau. Die in diesem System von 1980 bis 1984 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden über die 1. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Für Zeiten ab dem 01.01.1999 gibt es in Polen kein Sondersystem für den Bergbau mehr. Die im allgemeinen System von 2000 bis 2004 aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage im Steinkohlebergbau zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden über die 2. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, da diese Tätigkeit - wäre sie in Deutschland ausgeübt worden - der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre. | |||
Beispiel 3: Parallele Berücksichtigung von Versicherungszeiten im allgemeinen System und im Sondersystem für Selbständige
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |||
Deutschland | |||
Pflichtbeiträge als Arbeiter | 1973 - 1976 | 48 KM | Arbeiterrentenversicherung |
Pflichtbeiträge als Landwirt | 1977 - 1987 | 132 KM | Alterssicherung der Landwirte |
Griechenland | |||
Pflichtbeiträge als Landwirt | 1988 - 2008 | 252 KM | Sondersystem für die Landwirtschaft |
Lösung: | |||
Bei der Anspruchsprüfung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der deutsche Rentenversicherungsträger einen Leistungsanspruch aus 48 KM deutschen Beitragszeiten und 252 KM an griechischen Beitragszeiten feststellen. Ebenso kann die deutsche Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) - falls erforderlich - eine Zusammenrechnung der eigenen 132 KM mit den 252 KM an griechischen Versicherungszeiten, in denen der Versicherte Landwirt war, vornehmen (Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Bei der Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 werden sowohl bei der SVLFG, als auch beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger die griechischen Versicherungszeiten berücksichtigt. | |||
Beispiel 4: Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in Spanien
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Beschäftigung in Deutschland | 2010 - 2011 |
Beschäftigung als Tauchassistent auf Ibiza (Spanien) | ab 16.05.2014 |
Tauchunfall, der vom spanischen Versicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt wurde | am 22.06.2014 |
SED P 5000 oder E 205 ES mit Pflichtbeiträgen für die Zeit | 16.05.-22.06.2014 |
Lösung: | |
Über Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 kann die spanische Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Tauchunfalls einer deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden, so dass die Wartezeit für eine Renten wegen Erwerbsminderung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorzeitig erfüllt ist. | |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004, Änderung: 31.10.2009 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) und Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten. Sein Absatz 3 ist durch die VO (EG) Nr. 988/2009 geändert worden. Der Art. 51 in der geänderten Fassung ist ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).
Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich dem Art. 45 Abs. 2 bis 5 VO (EWG) Nr. 1408/71. Folgende Abweichungen bestehen:
- Der ähnliche Regelungsinhalt von Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde in Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammengefasst.
- Anders als bei Art. 45 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 wird Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Gewährung einer Leistung sowohl für die Feststellung des Anspruchs als auch bei der Rentenberechnung angewendet. Der „Verbrauch“ von Versicherungszeiten für die Rentenberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung (wie er bei der Anwendung von Art. 45 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 noch praktiziert wurde), sofern die Zeiten eines mitgliedstaatlichen Sondersystems bereits für die Leistung bei der deutschen Alterssicherung der Landwirte verwendet wurden, gilt nicht für die Anwendung von Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Beschluss Nr. 136 der Verwaltungskommission vom 01.07.1987 wurde nicht für die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen und Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nimmt Bezug auf die Gewährung und nicht allein auf den Erwerb von Leistungen.
Daher kann sich bei einer Neufeststellung nach Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 eine höhere Rente ergeben (vergleiche auch GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 10). - Art. 51 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 präzisiert die bereits im Art. 45 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71 bestehende Verpflichtung und berücksichtigt nun die unterschiedliche Organisation der Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten und deren Anspruchsvoraussetzungen.