Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Der Vertragstext wurde aufgrund des Protokolls zum Abkommens über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme Bulgariens und Rumäniens infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union in der Historie aktualisiert. |
Stand | 26.05.2009 |
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Kurztext | |
Version | 002.00 |
Inhaltsübersicht zur VO (EWG) Nr. 1408/71 Die Kurzübersicht ermöglicht eine Ansicht der Artikel in einem extra Fenster. |
Historie | |
Präambel | Begriffsbestimmungen |
TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 | Persönlicher Geltungsbereich |
Artikel 3 | Gleichbehandlung |
Artikel 4 | Sachlicher Geltungsbereich |
Artikel 5 | Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung |
Artikel 6 | Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt |
Artikel 7 | Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen |
Artikel 8 | Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten |
Artikel 9 | Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung |
Artikel 9a | Verlängerung des Rahmenzeitraums |
Artikel 10 | Aufhebung der Wohnortklauseln - Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung |
Artikel 10a | Beitragsunabhängige Sonderleistungen |
Artikel 11 | Anpassung von Leistungen |
Artikel 12 | Verbot des Zusammentreffens von Leistungen |
TITEL II: BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 13 | Allgemeine Regelung |
Artikel 14 | Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben |
Artikel 14a | Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben |
Artikel 14b | Sonderregelung für Seeleute |
Artikel 14c | Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben |
Artikel 14d | Verschiedene Bestimmungen |
Artikel 14e | Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben |
Artikel 14f | Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind |
Artikel 15 | Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung |
Artikel 16 | Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften |
Artikel 17 | Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 |
Artikel 17a | Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden |
TITEL III: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1: KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT
Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 18 | Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten |
Abschnitt 2: Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige
Artikel 19 | |
Artikel 20 | Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen |
Artikel 21 | Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat |
Artikel 22 | Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben |
Artikel 22a | Sonderregelung für bestimmte Personengruppen |
Artikel 22b | gestrichen |
Artikel 22c | gestrichen |
Artikel 23 | Berechnung der Geldleistungen |
Artikel 24 | Sachleistungen von erheblicher Bedeutung |
Abschnitt 3: Arbeitslose und deren Familienangehörige
Artikel 25 | |
Artikel 25a | Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer |
Abschnitt 4: Rentenantragsteller und deren Familienangehörige
Artikel 26 | Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger |
Abschnitt 5: Rentenberechtigte und deren Familienangehörige
Artikel 27 | Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht |
Artikel 28 | Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht |
Artikel 28a | Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht |
Artikel 29 | Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen - Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt |
Artikel 30 | Sachleistungen von erheblicher Bedeutung |
Artikel 31 | Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen |
Artikel 32 | [- gestrichen mit Wirkung vom 01.01.1996 durch VO (EG) Nr. 3096/95 vom 22.12.1995, ABl. (EG) Nr. L 335/10 vom 30.12.1995 -] |
Artikel 33 | Beiträge der Rentenberechtigten |
Artikel 34 | Allgemeine Vorschrift |
Abschnitt 5a: Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige
Artikel 34a | Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige |
Artikel 34b | gestrichen |
Abschnitt 6: Verschiedene Vorschriften
Artikel 35 | Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende Erkrankung - Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen |
Abschnitt 7: Erstattung zwischen Trägern
Artikel 36 |
Kapitel 2: INVALIDITÄT
Abschnitt 1: Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist
Artikel 37 | Allgemeine Vorschriften |
Artikel 38 | Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten |
Artikel 39 | Feststellung der Leistungen |
Abschnitt 2: Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannter Art galten
Artikel 40 | Allgemeine Vorschriften |
Abschnitt 3: Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Artikel 41 |
Abschnitt 4: Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen
Artikel 42 | Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Fall der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität |
Artikel 43 | Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen |
Abschnitt 5: Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Artikel 43a |
Kapitel 3: ALTER UND TOD (RENTEN)
Artikel 44 | Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten |
Artikel 45 | Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten |
Artikel 46 | Feststellung der Leistungen |
Artikel 46a | Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen |
Artikel 46b | Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden |
Artikel 46c | Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind |
Artikel 47 | Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen |
Artikel 48 | Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr |
Artikel 49 | Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben |
Artikel 50 | Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt |
Artikel 51 | Anpassung und Neuberechnung der Leistungen |
Artikel 51a | Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen |
Kapitel 4: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Abschnitt 1: Leistungsanspruch
Artikel 52 | Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung |
Artikel 53 | Grenzgänger - Sonderregelung |
Artikel 54 | Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat |
Artikel 55 | Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben |
Artikel 56 | Wegeunfälle |
Artikel 57 | Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist |
Artikel 58 | Berechnung der Geldleistungen |
Artikel 59 | Kosten für den Transport des Verunglückten |
Abschnitt 2: Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Artikel 60 |
Abschnitt 3: Sonstige Vorschriften
Artikel 61 | Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften |
Artikel 62 | Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland - Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen |
Abschnitt 4: Erstattungen zwischen Trägern
Artikel 63 |
Abschnitt 5: Studierende
Artikel 63a |
Kapitel 5: Sterbegeld
Artikel 64 | Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten |
Artikel 65 | Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt |
Artikel 66 | Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen |
Artikel 66a | Studierende |
Kapitel 6: Arbeitslosigkeit
Abschnitt 1: Arbeitslosigkeit
Artikel 67 | Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten |
Artikel 68 | Berechnung der Leistungen |
Abschnitt 2: Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben
Artikel 69 | Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs |
Artikel 70 | Zahlung der Leistungen und Erstattungen |
Abschnitt 3: Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten
Artikel 71 |
Abschnitt 4: Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Artikel 71a |
Kapitel 7: Familienleistungen
Artikel 72 | Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit |
Artikel 72a | Vollarbeitslose Arbeitnehmer |
Artikel 73 | Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen |
Artikel 74 | Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen |
Artikel 75 | Gewährung der Leistungen |
Artikel 76 | Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen |
Artikel 76a | Studierende |
Kapitel 8: Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen
Artikel 77 | Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern |
Artikel 78 | Waisen |
Artikel 78a | |
Artikel 79 | Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen |
Artikel 79a | Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind |
TITEL IV: Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Artikel 80 | Zusammensetzung und Arbeitsweise |
Artikel 81 | Aufgaben der Verwaltungskommission |
TITEL V: Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Artikel 82 | Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise |
Artikel 83 | Aufgaben des Beratenden Ausschusses |
TITEL VI: VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 84 | Zusammenarbeit der zuständigen Behörden |
Artikel 84a | Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung |
Artikel 85 | Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung |
Artikel 86 | Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden |
Artikel 87 | Ärztliche Gutachten |
Artikel 88 | Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat |
Artikel 89 | Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften |
Artikel 90 | [- gestrichen mit Wirkung vom 15.01.1986 durch die VO (EWG) Nr. 3427/89 vom 30.10.1989, ABl. (EG) Nr. L 331/1 vom 16.11.1989 -] |
Artikel 91 | Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt |
Artikel 92 | Einziehung von Beiträgen |
Artikel 93 | Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte |
TITEL VII: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 94 | Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer |
Artikel 95 | Übergangsbestimmungen für die Selbständigen |
Artikel 95a | Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 |
Artikel 95b | Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 |
Artikel 95c | Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 |
Artikel 95d | Übergangsvorschriften für Studierende |
Artikel 95e | Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 |
Artikel 95f | Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt D. DEUTSCHLAND und Abschnitt R. ÖSTERREICH |
Artikel 95g | Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa |
Artikel 96 | Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern |
Artikel 97 | Notifizierung in bezug auf bestimmte Vorschriften |
Artikel 98 | Durchführungsverordnung |
Artikel 99 | [- gestrichen mit Wirkung vom 15.01.1986 durch die VO (EWG) Nr. 3427/89 vom 30.10.1989, ABl. (EG) Nr. L 331/1 vom 16.11.1989 -] |
Artikel 100 | [- gestrichen mit Wirkung vom 01.02.1997 durch die VO (EG) Nr. 118/97 vom 02.12.1996, ABl. (EG) Nr. L 28/2 vom 30.01.1997 -] |
ANHÄNGE | |
Anhang I: | Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung |
Anhang II: | Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen - Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen - Beitragsunabhängige Sonderleistungen i.S. von Artikel 4 Abs. 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen |
Anhang IIa: | Beitragsunabhängige Sonderleistungen |
Anhang III: | Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf welche die Verordnung anzuwenden ist |
Anhang IV: | Rechtsvorschriften i.S. von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt - Sondersysteme für Selbständige i.S. des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung - Fälle i.S. von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gem. Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann - Leistungen und Abkommen i.S. von Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung |
Anhang V: | Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten |
Anhang VI: | Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten |
Anhang VII: | Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt |
Anhang VIII: | Systeme, die lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waien vorsehen |