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§ 236a SGB VI Anlage 1: Stellen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.03.2026

Änderung

Vollständige Überarbeitung auf Grund der geänderten Auslandszuständigkeitsverordnung vom 06.11.2023

Dokumentdaten
Stand16.02.2026
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI

Version005.00

Nachweis der Schwerbehinderung

Der Nachweis der Schwerbehinderung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich oder in einem Vertragsstaat ist - sofern nicht noch ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis vorhanden ist - durch eine aktuelle Bescheinigung der Stelle in Deutschland zu führen, die für die Anerkennung der Schwerbehinderung und den jeweiligen Staat zuständig ist. Diese Stelle prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen, und stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus.

Für die Ausstellung der Bescheinigung benötigen die zuständigen Stellen medizinische Unterlagen (Befundberichte, Gutachten, Entlassungsberichte). Zusammen mit diesen Unterlagen sollten auch vorhandene Nachweise über die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft nach ausländischem Recht eingereicht werden. Die Vorlage des vollständigen Feststellungsbescheides des österreichischen Bundessozialamtes über die Anerkennung einer Schwerbehinderung auf Grund eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert oder eines entsprechenden österreichischen Behindertenausweises führt regelmäßig zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, ohne dass weitere medizinische Unterlagen notwendig sind.

Welche Stellen in diesen Fällen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständig sind, ergibt sich aus der Aufzählung der Länder:

Auflistung der Ämter nach Zuständigkeit
Landzuständiges Amt
AlbanienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
AustralienNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Belgien (Buchstabe A - Gom)Kreisverwaltung Düren
Belgien (Buchstabe Gon – Kolli)Kreisverwaltung Euskirchen
Belgien (Buchstabe Kollj – Rodew)Kreisverwaltung Heinsberg
Belgien (Buchstabe Rodex – Z)StädteRegion Aachen
Bosnien und HerzegowinaHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
BrasilienLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle/Saale
BulgarienLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Trier
ChileStadtverwaltung Erfurt - Amt für Soziales
DänemarkLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Schleswig
EstlandLandesamt für Versorgung und Soziales, Cottbus
FinnlandLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Schleswig
FrankreichLandesamt für Soziales Saarland
GriechenlandZentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken
IndienLandesamt für Gesundheit und Soziales, Rostock
IrlandVersorgungsamt Hamburg
IslandLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Schleswig
IsraelLandesamt für Gesundheit und Soziales, Berlin
ItalienZentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken
JapanNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Kanada/QuebecAmt für Versorgung und Integration Bremen
KoreaLandesamt für Gesundheit und Soziales, Rostock
KosovoHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
KroatienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
LettlandLandesamt für Versorgung und Soziales, Cottbus
LiechtensteinLandratsamt Konstanz
LitauenLandesamt für Versorgung und Soziales, Cottbus
LuxemburgLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Trier
MaltaVersorgungsamt Hamburg
MarokkoKommunaler Sozialverband Sachsen
MoldauLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Trier
MontenegroHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
Niederlande (Buchstabe A - Gom)Kreisverwaltung Düren
Niederlande (Buchstabe Gon – Kolli)Kreisverwaltung Euskirchen
Niederlande (Buchstabe Kollj – Rodew)Kreisverwaltung Heinsberg
Niederlande (Buchstabe Rodex – Z)StädteRegion Aachen
NordmazedonienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
NorwegenLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Schleswig
ÖsterreichZentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken
PhilippinenNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Polen (Buchstabe A - M)Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken
Polen (Buchstabe N - Z)Stadtverwaltung Münster
PortugalLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle/Saale
RumänienLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Trier
SchwedenLandesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Schleswig
SchweizLandratsamt Konstanz
SerbienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
SlowakeiHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
SlowenienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
SpanienLandratsamt Karlsruhe
TschechienHessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
TunesienKommunaler Sozialverband Sachsen
TürkeiZentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken
UngarnStadtverwaltung Münster
UruguayStadtverwaltung Erfurt - Amt für Soziales
USAAmt für Versorgung und Integration Bremen
Vereinigtes KönigreichVersorgungsamt Hamburg
ZypernZentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberfranken

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 236a SGB VI