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Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009: Zusammenrechnung von Zeiten - Regeln für das Zusammentreffen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.05.2021

Änderung

In den Abschnitten 4.1.1, 4.2 und 4.3 wurden Hinweise zur Wirkung von verdrängten Zeiten auf die Prüfung des Grundrentenzuschlags ergänzt. Beispiel 1 wurde aktualisiert, Beispiel 5 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand26.04.2021
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 beinhaltet die Durchführungsbestimmungen zur Zusammenrechnung von Zeiten, wie sie in Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgeschrieben ist. Er beschränkt die Zusammenrechnung auf die Zeiten, die sich nicht überschneiden, und gibt Regeln im Falle des Überschneidens vor.

Die Wirkungen des Art. 12 Abs. 3, 4, 5 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009 ergeben sich für die Zusammenrechnung der Zeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (1. und 2. Spiegelstrich). Sie sollen aber nach Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 auch auf die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 erstreckt werden. Daher werden die Bestimmungen und Regeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 gleichermaßen für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung angewendet, obwohl Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 dem Wortlaut nach nur die Zusammenrechnung der Zeiten erfasst.

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 nimmt aber keinen Einfluss auf den nationalen Rentenanspruch und die Berechnung der autonomen Leistung, auch nicht auf Sachverhalte und Tatbestände, die sich unabhängig vom Europarecht aus dem eigenen Recht ergeben.

Die Auswirkungen des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 ergeben sich auch für den Zugang und die Befreiung von der Pflichtversicherung wie auch den Zugang zur freiwilligen Versicherung, für die Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (3. Spiegelstrich) maßgeblich ist.

Absatz 1 regelt, dass sich der Versicherungsträger, der die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 vorzunehmen hat, zur Bestimmung der relevanten Zeiten an alle anderen mitgliedstaatlichen Träger wendet, bei denen der Betreffende Zeiten zurückgelegt hat.

Absatz 2 wiederholt das Gebot der Zusammenrechnung aus Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und beschränkt gleichzeitig die Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten aber auf Zeiten, die sich nicht überschneiden. Eine mehrfache Anrechnung zeitgleicher Zeiten ist daher ausgeschlossen.

Die Absätze 3, 4 und 5 legen für den Fall, dass sich Versicherungszeiten mehrerer Mitgliedstaaten zeitlich überschneiden, eine Rangordnung fest, nach der nachrangige durch vorrangige Zeiten verdrängt werden.

Mit der Vorschrift des Absatzes 6 wird unterstellt, dass sich zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten nicht überschneiden. Überschneidungen mit solchen Zeiten sind daher nicht möglich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bestimmung der mitgliedstaatlichen Zeiten

Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kann nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nur vorgenommen werden, sofern alle Zeiten bekannt sind, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Daher bestimmt der Absatz 1, dass der zuständige Träger sich an die anderen Träger der Mitgliedstaaten wendet, deren Recht die betreffende Person im Laufe ihrer Versicherungsbiographie unterlag.

De/r zuständige Träger ist nach Art. 1 Buchst. q VO (EG) Nr. 883/2004 der Träger, bei dem der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung versichert ist oder gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistung hat. Insofern betrifft das Gebot zur Bestimmung der Versicherungszeiten für Zwecke des Art. 6 VO  (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich Verfahren zur Leistungsfeststellung. Für Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod geht aber Art. 47 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 als besondere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 vor. Denn anders als in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit, in denen ein einziger Träger für die Erbringung der Leistung zuständig ist (zum Beispiel in der Krankenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung), werden im Bereich der Rentenversicherung von jedem beteiligten Mitgliedstaat Teilleistungen erbracht. Daher muss nicht nur der zuständige Träger die Versicherungszeiten zusammenrechnen, sondern alle beteiligten Träger müssen ihre Versicherungszeiten untereinander austauschen, wie es Art. 47 Abs. 4 und Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 vorsieht (vergleiche auch GRA zu Art. 47 VO (EG) Nr. 987/2009). Darüber hinaus werden die Zeiten im anderen Mitgliedstaat regelmäßig für die Berechnung der Leistung benötigt, nicht nur für die Anspruchsprüfung. Maßgeblich für die Bestimmung der Zeiten zur Zusammenrechnung und für die Rentenberechnung durch gegenseitige Information über die zurückgelegten Versicherungszeiten ist daher Art. 47 Abs. 4 und Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 und nicht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Außerhalb eines Verfahrens zur Feststellung einer Rentenleistung ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 die Vorschrift, die berechtigt und verpflichtet, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzustellen und zwischen den Trägern auszutauschen.

Zeiten anderer Mitgliedstaaten werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie vom jeweiligen mitgliedstaatlichen Träger in seinem SED P 5000 (übergangsweise auch noch im Formblatt E 205) bescheinigt wurden. Sofern sie in Zeiteinheiten bekannt gegeben werden, die von den deutschen Zeiteinheiten abweichen (zum Beispiel Tage statt Monate), werden sie vor Anwendung der Verdrängungsregeln in Monate umgerechnet (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten und Rentenberechnung

Nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 werden die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches mit den eigenen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 wiederholt dieses Gebot und erläutert, dass die Zusammenrechnung

  • nur erfolgt, soweit sie erforderlich ist und
  • sich nur auf Versicherungszeiten und Wohnzeiten beschränkt, die sich nicht überschneiden.

Ist der Rentenanspruch bereits allein mit den eigenen Versicherungszeiten erfüllt, ist die Zusammenrechnung mit anderen mitgliedstaatlichen Zeiten nicht notwendig. Im Hinblick auf Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 muss die Zusammenstellung der gesamten europäischen Versicherungsbiographie aber immer für Zwecke der Rentenberechnung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) entsprechend Art. 47 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgen.

Als deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 kommen die folgenden rentenrechtlichen Zeiten mit den beschriebenen Besonderheiten für die Prüfung der Verdrängung und die Zusammenrechnung in Betracht (vergleiche auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland - Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Deutschland):

  • Versicherungszeiten
    • Pflichtbeitragszeiten
      Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI), sind für die Anwendung des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen.
      Die Kürzung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG oder nach §§ 286a und 286b SGB VI erfolgt seit dem 01.01.1992 nur noch wertmäßig und nicht mehr zeitraumbezogen. Glaubhaft gemachte Zeiten werden daher in ihrem tatsächlichen zeitlichen Umfang berücksichtigt.
    • freiwillige Versicherung
    • nachentrichtete Zeiten nach dem WGSVG
      Wurden Beiträge nach dem WGSVG nachgezahlt, muss für die Anwendung des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 unterschieden werden, ob diese nachgezahlten Beiträge als freiwillige Beiträge oder nach § 11 WGSVG als Pflichtbeiträge gelten.
  • Gleichgestellte Zeiten
    • Anrechnungszeiten
      Bei der pauschalen Anrechnungszeit handelt es sich um eine zeitlich nicht zuzuordnende Zeit (siehe Abschnitt 5.1).
    • Ersatzzeiten
      Ersatzzeiten, die nach § 15 WGSVG wie Pflichtbeitragszeiten bewertet werden, verlieren nicht den Charakter einer Ersatzzeit und bleiben für die Anwendung des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin eine gleichgestellte Zeit nach Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004.
    • Berücksichtigungszeiten
      Soweit sie nicht Beitragszeiten nach §§ 56, 249 SGB VI (Kindererziehungszeiten), nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI (Gutschriften für „Doppel-Berücksichtigungszeiten“) oder nach § 177 SGB VI (Beitragszahlung von Pflegepersonen) sind, haben sie die geringste Wertigkeit. Sie werden daher von allen Zeiten anderer Mitgliedstaaten verdrängt.
    • Zurechnungszeiten
      Die Zurechnungszeit entsteht erst nach dem Eintritt eines Leistungsfalls. Weil nur alle bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder des Todes in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bei Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden können, ist Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auf die Zurechnungszeit nicht anzuwenden. Für das Zusammentreffen der Zurechnungszeit mit einer Zeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Monat, in dem die Erwerbsminderung oder der Tod eingetreten ist, gelten Abschnitt 4.1.4 und Abschnitt 4.3.
    • aus Zuschlägen ermittelte Wartezeitmonate
      Bei aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonaten handelt es sich um zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten (siehe Abschnitt 5.1).

Grundsätze für das Zusammentreffen von Zeiten

Im Hinblick auf die Kollisionsnormen der Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 (und Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 bis 30.04.2010) sollten zeitgleiche Versicherungszeiten für Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit oder andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen sein. Überschneidungen von Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten sowie von gleichgestellten Zeiten können sich jedoch trotz der Kollisionsnormen aus unterschiedlichen Gründen ergeben:

  • wegen unterschiedlicher Zeiteinheiten der Mitgliedstaaten;
  • wegen unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen für die Dauer der Versicherungszeit (Beschäftigungsdauer oder Entgelthöhe);
  • wegen paralleler Versicherung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung);
  • wegen unterschiedlicher Zeitentypen für den gleichen Sachverhalt (Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit);
  • wegen Honorierung von bestimmten Sachverhalten als gleichgestellte Zeit, ohne dass es auf eine Versicherung ankommt;
  • wegen unzutreffender Anwendung des Kollisionsrechts;
  • für Zeiten vor Anwendung des Europarechts in einem Mitgliedstaat.

Darüber hinaus ließen die Kollisionsnormen der VO (EWG) Nr. 1408/71 mit Art. 14c Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 14f VO (EWG) Nr. 1408/71, die im Rahmen der Bestandsschutzregelung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 für längstens 10 Jahre nach dem jeweiligen Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 übergangsweise weiter gelten können, eine (Pflicht-)Versicherung in mehr als einem Mitgliedstaat ausdrücklich zu. Überschneidungen von Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten können sich deshalb auch ergeben

  • wegen einer ausdrücklich zugelassenen Doppelversicherung.

Überschneiden sich bei der Zusammenrechnung von Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 Versicherungszeiten oder Wohnzeiten verschiedener Mitgliedstaaten, gibt Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 die Regeln zur Bereinigung der zusammentreffenden Zeiten vor. Jeder Mitgliedstaat wendet sie unabhängig vom Ergebnis der Prüfung im jeweils anderen Mitgliedstaat an.

Es gilt der Grundsatz, dass eine Zeit nicht doppelt berücksichtigt wird. Die in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden nur insoweit angerechnet, als sie sich nicht überschneiden. Überschneiden sich Versicherungs- und Wohnzeiten verschiedener Mitgliedstaaten, ist nur die jeweils höherrangigere Zeit zu berücksichtigen.

Dies gilt dann nicht, sofern eine doppelte Versicherung kollisionsrechtlich ausdrücklich zugelassen war oder übergangsweise noch ist (vergleiche Abschnitt 4.1.2). Diese Fälle der doppelten Versicherung in zwei Mitgliedstaaten (Art. 14c Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 14f VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004) regelt Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht.

Die Rangordnung aller übrigen Zeiten legt Art. 12 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 987/2009 wie folgt fest:

  • Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten vor freiwilligen Beiträgen und gleichgestellten Zeiten,
  • freiwillige Beiträge vor gleichgestellten Zeiten.

Treffen gleichgestellte Zeiten eines Mitgliedstaates auf gleichgestellte Zeiten eines anderen Mitgliedstaates, ist für die Verdrängung nach Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 maßgebend, in welchem Mitgliedstaat zuletzt vor der zeitgleichen Zeit oder erstmals nach der zeitgleichen Zeit ein Pflichtbeitrag vorhanden ist.

Den Regeln des Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 unterliegen alle deutschen Zeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004. Bei FRG-Berechtigten kommt es regelmäßig zu einer Parallelität der deutschen FRG-Zeiten und der (originären) Zeiten im anderen Mitgliedstaat. Die Bereinigung dieses Zusammentreffens übernimmt Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 nach den Regeln seiner Absätze 3, 4, 5 und 6 ebenfalls.

Art. 12 Abs. 3, 4, 5 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt nach Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 gleichermaßen für die Berechnung des theoretischen Betrages sowie der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004. Die Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 bewirken, dass ein mehrfach belegter Monat (innerhalb einer europäischen Versicherungsbiographie) nur einmal mit einer Zeit berücksichtigt wird. Dies gilt auch für zeitgleiche Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die in einem Mitgliedstaat mit einem dualen System (Volksrentensystem neben Beschäftigtenrentensystem) aus beiden Systemen vorhanden sind (vergleiche Abschnitt 4.1.1).

Die verdrängten Zeiten können in der Regel weder für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, noch für die Berechnung des theoretischen Betrages und der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet werden.

Die Vorschrift unterscheidet ihrem Wortlaut nach jedoch nicht danach, ob eine Versicherungszeit nur für die Berechnung oder für Anspruch und Berechnung zur Verfügung steht. Bei der Verdrängungsprüfung darf die Wirkung einer Zeit für den Anspruch aber nicht verloren gehen. Das kann dazu führen, dass der anspruchsbegründende Charakter der einen Zeit und die Wirkung für die Berechnung der anderen Zeit zum Tragen kommen.

Siehe Beispiel 1

Auswirkungen können sich zum Beispiel ergeben beim Zusammentreffen von Beiträgen nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI mit Pflichtbeiträgen eines anderen Mitgliedstaates für eine versicherte Beschäftigung (vergleiche Abschnitt 4.1.1) und beim Zusammentreffen von gleichgestellten Zeiten (vergleiche Abschnitt 4.3).

Die Berechnung der autonomen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 wird durch Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht beeinflusst, weil sie nur die nach innerstaatlichem Recht relevanten Zeiten berücksichtigt. Im Falle der Verdrängung deutscher Zeiten durch Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 werden daher in der autonomen Leistung und in der anteiligen Leistung unterschiedliche deutsche Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde gelegt.

Zusammentreffen von Beitragszeiten

Das Zusammentreffen mitgliedstaatlicher Beitragszeiten regelt Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 für zeitgleiche Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten und Zeiten einer freiwilligen Versicherung (vergleiche Abschnitt 4.1.3).

Folgende Konstellationen des Zusammentreffens sind darüber hinaus möglich, ohne dass sie von Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 erfasst werden:

  • Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten treffen zusammen (vergleiche Abschnitt 4.1.1);
  • eine doppelte Versicherung in zwei Mitgliedstaaten war oder ist noch übergangsweise ausdrücklich zugelassen (vergleiche Abschnitt 4.1.2);
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung treffen zusammen (vergleiche Abschnitt 4.1.3).

Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten mit Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält keine Bestimmung über die Rangfolge beim Zusammentreffen gleichwertiger Pflichtbeitragszeiten. Da ein mehrfach belegter Zeitraum nur einmal herangezogen werden kann, Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 Überschneidungen von Zeiten verbietet und jeder Träger die Zusammenrechnung getrennt vornimmt, berücksichtigt jeder Mitgliedstaat nur die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten. Für den gleichen Zeitraum vorliegende Beitragszeiten anderer Mitgliedstaaten bleiben außer Betracht. Treffen deutsche Pflichtbeitragszeiten mit Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten eines anderen Mitgliedstaates zusammen, werden daher die deutschen Zeiten für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung verwendet.

Treffen Beiträge nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, die sich durch die Gutschrift von Entgeltpunkten ergeben, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege für mehrere Kinder vorliegen, mit Pflichtbeiträgen wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, werden für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) die Pflichtbeiträge im anderen Mitgliedstaat herangezogen. Bei der Rentenberechnung werden die deutschen Beiträge berücksichtigt.

Überschneiden sich (gleichrangige) Pflichtbeitragszeiten anderer Mitgliedstaaten, ist für die Anspruchsprüfung und die Berechnung der deutschen Rente eine der beiden Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die andere Beitragszeit bleibt außer Ansatz.

In Mitgliedstaaten mit einem Volksrentensystem neben einem Beschäftigtenrentensystem (duales Sozialversicherungssystem), wie Dänemark, Finnland und Schweden, entstehen Versicherungszeiten regelmäßig in beiden Systemen. Auch für das Zusammentreffen paralleler Zeiten innerhalb eines Mitgliedstaates enthält Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 keine koordinierende Regelung, welche von den zeitgleichen Versicherungszeiten in diesen Fällen berücksichtigt werden soll.

Wegen der möglichen unterschiedlichen Wirkung auf die Anspruchsvoraussetzungen ist die Versicherungszeit mit der stärksten rechtlichen Wirkung vorrangig. Das bedeutet, dass bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und bei der Berechnung der anteiligen Leistung in der Regel die Versicherungszeit des Beschäftigtenrentensystems und nicht die Wohnzeit aus dem Volksrentensystem einbezogen wird.

Ist beim Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen oder Wohnzeiten aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder aus zwei Systemen eines Mitgliedstaates Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein innerstaatlicher Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Systems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten. Siehe hierzu auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.1.

Sofern in der Vergangenheit anders verfahren wurde und nur nicht deckungsgleiche Zeiten abgegolten wurden, hat es dabei sein Bewenden. Neufeststellungen von Amts wegen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 2

Im Rahmen der Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 1 SGB VI behält auch die verdrängte Pflichtbeitragszeit oder Wohnzeit (nur vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems oder in einem dualen System, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht versichert ist oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6) ihre rechtliche Wirkung als Grundrentenzeit im Sinne des § 76g Abs. 2 SGB VI, sofern die deutsche Pflichtbeitragszeit nicht berücksichtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine deutsche Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit eine parallele Pflichtbeitragszeit eines anderen Mitgliedstaats verdrängt.

Siehe Beispiel 5

Zulässige doppelte Pflichtversicherung in zwei Mitgliedstaaten

Der Grundsatz, dass die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten verschiedener Mitgliedstaaten nur insoweit zulässig ist, als sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, ergab sich bereits aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. a S. 1 VO (EWG) Nr. 574/72. Er wurde jedoch durch die ausdrücklich zugelassene doppelte Pflichtversicherung aus der Anwendung von Art. 14c Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang VII VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 14f VO (EWG) Nr. 1408/71 durchbrochen (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a S. 3 VO (EWG) Nr. 574/72). Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 konnte eine bestehende zulässige Doppelversicherung nach Art. 14c VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Art. 14f VO (EWG) Nr. 1408/71 bis zu 10 Jahre nach dem jeweiligen Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2) fortgeführt werden.

Im Falle einer solchen doppelten Pflichtversicherung aufgrund

  • einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Selbständiger in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Österreich (bis 31.12.1999), Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Spanien, der Tschechischen Republik oder Zypern und
  • einer zeitgleich ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

sind die zu beiden Mitgliedstaaten gleichzeitig vorliegenden Pflichtbeitragszeiten für die Berechnung des theoretischen Betrages (Ermittlung der Entgeltpunkte) und die Ermittlung des Entgeltpunkte-pro-rata-Faktors für die anteilige Leistung zu berücksichtigen. Insoweit findet also entgegen den Grundsätzen aus Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 keine Verdrängung der zeitgleichen Zeiten verschiedener Mitgliedstaaten statt, sodass die Rechtsfolge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. a S. 3 VO (EWG) Nr. 574/72 übergangsweise fortgeführt wird.

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 werden dagegen (entsprechend der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 574/72) nur die zu einem Mitgliedstaat entrichteten Pflichtbeitragszeiten aus der zulässigen Doppelversicherung berücksichtigt.

Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten mit freiwilligen Beiträgen

Das Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten mit einer freiwilligen Versicherungszeit ist in Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten eines Mitgliedstaates verdrängen die für die gleiche Zeit entrichteten freiwilligen Beiträge eines anderen Mitgliedstaates.

Es können sich folgende Fallgestaltungen ergeben:

  • Deutscher Pflichtbeitrag und freiwillige Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat
    Der deutsche Versicherungsträger berücksichtigt nur die deutsche Pflichtversicherungszeit. Für dieselbe Zeit in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete freiwillige Beiträge bleiben unberücksichtigt.
  • Pflichtbeitragszeit oder Wohnzeit in einem anderen Mitgliedstaat und deutsche freiwillige Versicherung
    Die deutschen freiwilligen Beiträge werden nicht berücksichtigt, sondern nur die Pflichtbeitragszeiten und Wohnzeiten im anderen Mitgliedstaat. Aus den verdrängten deutschen freiwilligen Beiträgen wird nach Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ein gesonderter Leistungsanteil errechnet (vergleiche GRA zu Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).
  • Pflichtbeitragszeit oder Wohnzeit in einem anderen Mitgliedstaat und freiwillige Versicherung in einem weiteren Mitgliedstaat
    Die Pflichtbeitragszeit oder Wohnzeit eines Mitgliedstaates geht einer Zeit der freiwilligen Versicherung im weiteren Mitgliedstaat vor.

Beachte:

Bei der Prüfung der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von 45 Jahren und der wartezeitähnlichen Voraussetzung für die Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von 40 beziehungsweise 35 Jahren bleiben freiwillige Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat unberücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn mit deutschen Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit zusammentreffen. Deutsche freiwillige Beiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn mit Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammentreffen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 6). Bei der Wartezeitprüfung kommt es dann nicht zu einem Zusammentreffen von Zeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009. Bei der Berechnung einer anteiligen Leistung bleibt es bei der Parallelität der Zeiten, sodass Art. 12 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 uneingeschränkt Anwendung findet.

Zusammentreffen von Zeiten der freiwilligen Versicherung mit freiwilligen Beiträgen

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält keine Regelung über die Rangfolge beim Zusammentreffen freiwilliger Beitragszeiten. Vorrangig werden daher deutsche freiwillige Beiträge berücksichtigt, sodass zeitgleiche freiwillige Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates außer Betracht bleiben.

Dies gilt auch, wenn freiwillige Beiträge anderer Mitgliedstaaten, auf die Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, mit deutschen freiwilligen Beiträgen zusammentreffen.

Ist beim Zusammentreffen von freiwilligen Beitragszeiten aus zwei anderen Mitgliedstaaten oder aus zwei Systemen eines anderen Mitgliedstaates Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein innerstaatlicher Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Systems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten. Siehe hierzu auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.1.

Zusammentreffen von Beitragszeiten mit gleichgestellten Zeiten

Das Zusammentreffen von Beitragszeiten mit gleichgestellten Versicherungszeiten ist in Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. In diesen Fällen wird nur die Beitragszeit (Pflichtbeitrag, Wohnzeit oder freiwilliger Beitrag) berücksichtigt, während die gleichgestellte Zeit unberücksichtigt bleibt.

Ausnahme:

Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat verdrängen die deutsche gleichgestellte Versicherungszeit ‘Ersatzzeit’ nur in dem Umfang, in dem tatsächlich eine Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurde. Daher bleiben Versicherungszeiten, die auf Grundlage der Höhe des erzielten Entgelts/Einkommens (zum Beispiel in Frankreich) bereits vor dem Beschäftigungsbeginn bescheinigt werden, bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 unberücksichtigt. Dem BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, wird gefolgt. Danach stellen Beschäftigungszeiten keine ‘überschneidungsgeeigneten’ Versicherungszeiten dar, wenn sie ausschließlich eine in der Form einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Beitragsleistung im jeweiligen (Steuer-)Jahr enthalten und daher ein Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde, fehlt. Diese Auslegung gilt allerdings ausschließlich für das Zusammentreffen mit einer deutschen Ersatzzeit, nicht mit anderen deutschen beitragsfreien, gleichgestellten Zeiten.

Siehe Beispiel 3

Bei der Prüfung der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von 45 Jahren und der wartezeitähnlichen Voraussetzung für die Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von 40 beziehungsweise 35 Jahren bleiben freiwillige Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat unberücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn mit deutschen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammentreffen. Deutsche freiwillige Beiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn mit gleichgestellten Zeiten der Arbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zusammentreffen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 6). Bei der Wartezeitprüfung kommt es dann nicht zu einem Zusammentreffen von Zeiten im Sinne des Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009. Bei der Berechnung einer anteiligen Leistung bleibt es bei der Parallelität der Zeiten, sodass Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 uneingeschränkt Anwendung findet.

Werden deutsche Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 4 SGB VI (Ausbildungsanrechnungszeiten) von Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat verdrängt, so sind sie dennoch bei der Ermittlung der für diese Zeiten jeweils vorgesehenen Höchstdauer zu berücksichtigen.

Bei der Anrechnung einer Zurechnungszeit kann es regelmäßig nur in dem Monat, in dem die Erwerbsminderung oder der Tod eingetreten ist, zu einer Überschneidung kommen, weil Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat nur bis zum Eintritt des Leistungsfalles berücksichtigt werden. Ist der Monat, in dem die Erwerbsminderung oder der Tod eingetreten ist, mit einer Beitragszeit in einem anderen Mitgliedstaat belegt, wird die Zurechnungszeit bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 erst vom folgenden Monat an berücksichtigt. In solchen Fällen beginnt die Zurechnungszeit bei einer autonomen Leistung, wenn der Anspruch darauf besteht, mit dem Monat, in dem der Leistungsfall eingetreten ist.

Die Zurechnungszeit einer deutschen Vorrente wird zur Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI. Fällt sie mit einer deutschen Beitragszeit zusammen, wird diese Beitragszeit zu einer beitragsgeminderten Zeit. Fallen Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat mit der Anrechnungszeit zusammen, so werden die Verdrängungsregeln des Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 angewendet.

Beachte:

Sofern die verdrängte gleichgestellte Zeit eine Grundrentenzeit nach § 76g Abs. 2 SGB VI ist, die zeitgleich liegende Beitragszeit aber keine Grundrentenzeit nach § 76g Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 3, und GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6), geht die Wirkung der gleichgestellten Zeit als Grundrentenzeit, auch nach der Anwendung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, für die Anspruchsprüfung des Zuschlags an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 1 SGB VI nicht verloren.

Zusammentreffen von gleichgestellten Zeiten

Treffen gleichgestellte Versicherungszeiten zusammen, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anrechenbar sind, wird Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 angewendet. Danach wird nur die gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war.

Freiwillige Beiträge bleiben bei der Verdrängungsprüfung unberücksichtigt. Auch ist es nicht erforderlich, dass die gleichgestellte Zeit unmittelbar an einen Pflichtbeitrag anschließt. Eine zeitliche Lücke zwischen dem letzten Pflichtbeitrag und dem Beginn der gleichgestellten Zeit ist unerheblich.

War der Versicherte vor der gleichgestellten Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates pflichtversichert, so wird diese Zeit nach den Rechtsvorschriften des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war.

Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 unterscheidet dem Wortlaut nach nicht danach, ob gleichgestellte Zeiten anspruchsbegründend oder nur für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Die Verdrängung darf aber nicht dazu führen, dass bestehende Ansprüche infolge Verdrängung untergehen. Insofern ist bei der Anspruchsprüfung, wenn sich die gleichgestellten Zeiten überlagern und verdrängen, davon auszugehen, dass der anspruchsbegründende Charakter der einen Zeit latent erhalten bleibt, damit er sich bei der Wartezeitprüfung voll auswirkt. Anspruchsbegründende gleichgestellte Zeiten können also für die Anspruchsprüfung nicht durch gleichgestellte Zeiten verdrängt werden, die nur für die Berechnung einer Leistung zu berücksichtigen sind. Dies wirkt sich seit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission nur noch aus, sofern gleichgestellte Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat durch deutsche Anrechnungszeiten verdrängt werden und die Wartezeiten von 5, 20 oder 45 Jahren zu prüfen sind. Da gleichgestellte Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat immer eine anspruchsbegründende Wirkung haben, hätte die Verdrängung einer deutschen gleichgestellten Zeit keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

Siehe Beispiel 1

Werden deutsche Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI beziehungsweise § 252 Abs. 4 SGB VI (Ausbildungsanrechnungszeiten) von gleichgestellten Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat verdrängt, so sind sie dennoch bei der Ermittlung der für diese Zeiten jeweils vorgesehenen Höchstdauer zu berücksichtigen.

Bei der Anrechnung einer Zurechnungszeit kann es regelmäßig nur in dem Monat, in dem die Erwerbsminderung oder der Tod eingetreten ist, zu einer Überschneidung kommen, weil Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat nur bis zum Eintritt des Leistungsfalles berücksichtigt werden. Ist der Monat, in dem die Erwerbsminderung oder der Tod eingetreten ist, mit einer gleichgestellten Zeit in einem anderen Mitgliedstaat belegt, wird die Zurechnungszeit bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 erst vom folgenden Monat an berücksichtigt.

Beachte:

Auch hier geht die Wirkung der verdrängten gleichgestellten Zeit als Grundrentenzeit nach § 76g Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 3, und GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6) nicht unter, sondern ist im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 76g Abs. 1 SGB VI weiterhin zu verwenden.

Knappschaftliche Besonderheiten

Beim Zusammentreffen von nichtknappschaftlichen Zeiten (zum Beispiel in der allgemeinen Rentenversicherung) mit knappschaftlichen Zeiten beziehungsweise von knappschaftlichen Zeiten in mehreren Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Verdrängungsregeln. Damit sich die Verdrängung von knappschaftlichen Zeiten nicht negativ auf die Anspruchsvoraussetzungen für knappschaftliche Sonderleistungen auswirkt, sind bei der Prüfung der Wartezeiten für diese Leistungen (5 beziehungsweise 25 Jahre; § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 50 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 SGB VI, § 50 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Treffen deutsche Pflichtbeitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung mit Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten eines anderen Mitgliedstaates, die über Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären, zusammen, werden die Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten des anderen Mitgliedstaates berücksichtigt.
  • Im Fall des Zusammentreffens von Pflichtbeitragszeiten eines anderen Mitgliedstaates, die über Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären, mit deutschen gleichgestellten Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die deutschen anspruchsbegründenden gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen.
  • Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn deutsche Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, die über Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären, zusammentreffen und es für den Leistungsanspruch auf „ständige Arbeiten unter Tage“ ankommt.
    Siehe Beispiel 4

Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines anderen Mitgliedstaates, die mit Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus (APG-Bezugszeiten) zusammentreffen, sind bei der zwischenstaatlichen Leistungsfeststellung stets unberücksichtigt zu lassen. Die Regelungen des Art. 12 Abs. 3, 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 sind wegen des besonderen Charakters der APG-Bezugszeiten insoweit nicht anzuwenden.

Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten

Nach dem Recht der Mitgliedstaaten existieren vielfach Zeiten, die einem bestimmten Zeitraum, in dem sie zurückgelegt wurden und der ihrem Umfang entspricht, nicht zugeordnet werden können. Ihrem Charakter nach sind sie zum Beispiel zusätzliche Zeiten für bestimmte Sachverhalte, Pauschalzeiten oder Zuschläge zu vorhandenen Zeiten. Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 unterstellt daher über eine Fiktion, dass zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten nicht mit Zeiten eines anderen Mitgliedstaates zusammentreffen. Weder können sie daher andere Zeiten verdrängen, noch selbst durch andere Zeiten verdrängt werden.

Bei der Zusammenrechnung der Zeiten (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) werden zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten berücksichtigt, sofern dies für den Berechtigten vorteilhaft ist. Grundsätzlich wird von einem positiven Einfluss sowohl bei der Prüfung des deutschen Rentenanspruchs als auch bei der deutschen Rentenberechnung ausgegangen.

Ob sich die zeitlich nicht zuzuordnenden Zeiten im Einzelfall negativ auf die Rentenberechnung (zum Beispiel bei Beteiligung einer Zurechnungszeit) oder für den Antrag auf Beitragserstattung auswirken, wird nur auf Verlangen des Betreffenden geprüft.

Deutsche zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten

Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI), einem Rentensplitting (§ 76c SGB VI) oder für ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 76b SGB VI oder § 244a SGB VI) sind als Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 SGB VI nicht zuzuordnende Monate im Sinne von Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009. Sie können daher weder selbst verdrängt werden noch Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat verdrängen.

Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird für einen Zeitraum vor dem 01.01.1957 gewährt, wenn in dieser Zeit kürzere Anrechnungszeiten nachgewiesen sind. Sie kann innerhalb der vorgegebenen Gesamtzeit zeitlich nicht fixiert werden und ist eine Zeit, die von Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 erfasst wird. Auch sie kann daher weder selbst verdrängt werden, noch Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat verdrängen.

Für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit gilt Folgendes:

Nachdem auf die deutschen Zeiten die Regeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 über das Zusammentreffen von Zeiten angewendet wurden, werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für die Feststellung der pauschalen Anrechnungszeit nur die deutschen Zeiten zugrunde gelegt (vergleiche Anhang XI, Deutschland, Nr. 5 VO (EG) Nr. 883/2004). Die errechnete pauschale Anrechnungszeit wird nur berücksichtigt, soweit in der Gesamtzeit nach § 253 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI noch freie Monate vorhanden sind, die nicht mit deutschen Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie mit lagerbaren Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten belegt sind.

Beachte:

Niederländische G-Zeiten sind dabei nur heranzuziehen, wenn sie - nach der gegebenenfalls erforderlichen Rückfrage - vom niederländischen Versicherungsträger (SVB) zusätzlich mit IW, AMF oder P bescheinigt werden.

Niederländische G-Zeiten nach Art. 55/56 AOW bis zum 31.12.1956 sind nur heranzuziehen, wenn entsprechend Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 (Pflichtbeitrag vor oder nach der Zeit) der Pflichtbeitrag in den Niederlanden zurückgelegt wurde.

Ergibt sich eine pauschale Anrechnungszeit, wird diese mit den bis 31.12.1956 nachgewiesenen (und gegebenenfalls unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009 gekürzten) deutschen Anrechnungszeiten verglichen.

Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten in anderen Mitgliedstaaten

Folgende Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen sie zurückgelegt wurden, zeitlich nicht zugeordnet werden können und der Anwendung von Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 unterliegen, sind für die anderen Mitgliedstaaten bekannt:

  • Belgien
die zusätzlichen Jahre
  • „Années supplementaires“,
  • „Années supplementaires ouvrier mineur du fond“;
  • Estland
  • pauschale Kindererziehungszeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die staatliche Rentenversicherung
  • Frankreich
im Allgemeinen System:
die Zeiten der Kindererziehung, des Elternurlaubs und die zusätzlichen Zeiten wegen hinausgeschobenem Altersrentenbeginn
  • „Majoration d'annuités pour mères de famille“,
  • „Majoration de durée d'assurance pour enfants“,
  • „Majoration de durée d'assurance congé parental“,
  • „Majoration pour charge d’enfant handicapé“,
  • „Majoration pour ajournement“ („Majoration d'âge“),
im Beamtensystem:
  • verschiedene, als „Bonification(s)“ bezeichnete Zeiten (zum Beispiel „Bonification Service Aériens“ für Zeiten des Luftwaffeneinsatzes),
  • Trimester für Resttage im öffentlichen Dienst („Reliquat de services effectifs“, „Reliquat de jours Fonction Publique“ oder „Reliquat de jours fonctionnaire“), die durch Umrechnung der Zeiteinheiten entstehen, wenn die Dienstzeiten vom Allgemeinen System im E 205 FR bescheinigt werden;
  • Griechenland
im ehemaligen allgemeinen System bei IKA-ETAM (Leistungsfälle bis 31.12.2010):
  • Zeiten der Nachentrichtung gemäß Art. 33 Gesetz Nr. 1469/84 zur Erlangung eines Rentenanspruchs nach dem bis 06.10.1992 geltenden Recht,
  • Zeiten der Kindererziehung gemäß Art. 4 Abs. 7 Gesetz Nr. 3029/2002 nach dem ab 07.10.1992 geltenden Recht,
im ehemaligen System bei OAEE (Leistungsfälle bis 31.12.2010):
  • Zeiten der Beitragsnachentrichtung gemäß Art. 45 Gesetz Nr. 3518/2006 zur Erlangung eines Rentenanspruchs,
In den ehemaligen Systemen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen bei GLK und IKA (Leistungsfälle bis 31.12.2010):
  • Zeiten nach Art. 1 Gesetz Nr. 853/1978 für wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten, die freiwillig aus dem Hochschuldienst ausgeschieden sind,
  • gleichgestellte Zeiten für Lehrkräfte und Professoren nach Art. 3 Gesetz Nr. 1379/1983, die eine bestimmte Zeit Dienst an einer Hochschule geleistet haben,
  • gleichgestellte Zeiten für Zeiten einer mindestens 20 Jahre andauernden Beschäftigung im Röntgendienst;
  • Italien
  • Beitragszuschläge nach den Gesetzen Nr. 257/1992, Nr. 271/1993, Nr. 326/2003 und Nr. 350/2005 für ehemalige Beschäftigte in der Asbestbranche und für Blinde,
  • Zusätzliche Zeiten für Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer nach dem Gesetz Nr. 336/1970 vom 24.05.1970,
  • Zeiten nach dem Gesetz Nr. 141/1990 und nach Art. 217 T.U. Nr. 1092/1973 im Sonderfonds für Beschäftigte der staatlichen Eisenbahn,
  • zusätzliche Zeiten für besondere berufsbezogene Dienste („maggiorazioni per servizio“) im Sondersystem für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen,
  • Zuschlagszeiten nach Art. 80 Abs. 3 Gesetz 388/2000 für die anerkannten Taubstummen, Zivilinvaliden von mehr als 74 %, Kriegsinvaliden und Dienstinvaliden im Sondersystem für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen;
  • Kroatien
  • hinzugekaufte Zeiten;
  • Österreich
  • Vordienstzeiten nach § 229 ASVG;
  • Portugal
im Allgemeinen (Vorsorge)System:
  • Zeiten der politischen Gefangenschaft,
  • Zeiten des Widerstandes,
  • gleichgestellte (Bonus)Zeiten für Zeiten des Kriegsdienstes nach dem Gesetzesdekret Nr. 311/97,
  • gleichgestellte (Bonus)Zeiten für Zeiten des Militärdienstes in den ehemaligen Kolonien nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/2004,
im Sondersystem für öffentlich Bedienstete:
  • Pflichtbeitragszeiten für Zeiten des Kriegsdienstes nach dem Gesetzesdekret Nr. 311/97,
  • Pflichtbeitragszeiten für Zeiten des Militärdienstes in den ehemaligen Kolonien nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/2004;
  • Slowenien
  • Bestimmte hinzugekaufte Beiträge;
  • Spanien
  • Nachentrichtete Beiträge zugunsten des Berechtigten vom spanischen Nationalen Fonds für Arbeitsschutz oder von der „Unidad Administrativa del Fondo Social Europeo“,
  • Pauschalzeiten für die Berechnung der Altersrente („bonificación por edad“),
  • Beiträge für stierkämpferische Tätigkeiten;
  • Ungarn
  • Nachentrichtete freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit,
  • Pauschale Dienstzeit für Geburten vor 1968.

Beispiel 1: Verdrängung gleichgestellter Zeiten, die einen Rentenanspruch begründen

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
ZeitraumLandZeitentypAnspruchBerechnung
10/1980 bis 07/1984PLgleichgestellte Versicherungszeit für ein abgeschlossenes HochschulstudiumXX
10/1980 bis 07/1984DEAnrechnungszeit Hochschulstudium (gleichgestellte Versicherungszeit)--X
10/1984 bis 10/1988DEPflichtbeiträgeXX
11/1988 bis 12/1989PLPflichtbeiträgeXX
Lösung:
Der erste Pflichtbeitrag in Deutschland steuert die Verdrängung, sodass die polnische gleichgestellte Versicherungszeit von der zeitgleichen deutschen Anrechnungszeit von 10/1980 bis 07/1984 verdrängt wird.
Für die Berechnung der anteiligen Leistung stehen die polnischen gleichgestellten Versicherungszeiten nicht zur Verfügung, sie sind aber bei der zwischenstaatlichen Wartezeitprüfung für eine Regelaltersrente - anstelle der nicht mitzählenden Anrechnungszeit - zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Zusammentreffen mit Zeiten bei Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
ZeitraumLandZeitentyp
01.01.2002 bis 15.02.2003DeutschlandPflichtbeiträge
16.02.2003 bis 15.07.2003PortugalPflichtbeiträge
16.07.2003 bis 31.12.2009DeutschlandPflichtbeiträge
Die portugiesischen Versicherungszeiten vom 16.02.2003 bis 15.07.2003 (sechs Monate) werden vom portugiesischen Versicherungsträger zur Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 angeboten.
Lösung:
Bei der Berechnung des theoretischen Betrages können nur vier portugiesische Pflichtbeitragsmonate nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten werden, weil die Monate 02/2003 und 07/2003 bereits durch deutsche Pflichtbeiträge belegt sind und insoweit eine Überschneidung vorliegt.
Diese vier Monate werden auch bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt.

Beispiel 3: Zusammentreffen Beitragszeiten anderer Mitgliedstaaten mit einer Ersatzzeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.4)
Kriegsgefangenschaft in Frankreich (deutsche Ersatzzeit)03.05.1945 bis 23.07.1948
versicherungspflichtige Beschäftigung in Frankreich24.07.1948 bis 31.12.1954
Im Formblatt E 205 FR sind ab 1948 jeweils 4 Trimester bescheinigt.
Lösung:
Obwohl im Jahr 1948 die deutsche Ersatzzeit mit französischen Pflichtbeitragszeiten zusammentrifft, wird sie nicht verdrängt, weil die für die gleiche Zeit vorhandenen französischen Pflichtbeiträge vor Eintritt in die französische Rentenversicherung liegen und somit keine „überschneidungsgeeigneten Zeiten“ darstellen. Für das Jahr 1948 sind 6 Monate deutsche Ersatzzeit (vom 01.01.1948 bis 30.06.1948) und 6 Monate französische Pflichtbeitragszeit (vom 01.07.1948 bis 31.12.1948) zu berücksichtigen. Im Monat Juli 1948 verdrängt die französische Pflichtbeitragszeit die deutsche Ersatzzeit.

Beispiel 4: Zusammentreffen von Versicherungszeiten bei knappschaftlichen Sonderleistungen

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Folgende Versicherungszeiten treffen aufeinander:
Pflichtbeitrag in der deutschen allgemeinen Rentenversicherung01/1980
Pflichtbeitrag in der französischen knappschaftlichen Rentenversicherung
Pflichtbeitrag in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung01/1981
Pflichtbeitrag in der französischen knappschaftlichen Rentenversicherung
Pflichtbeitrag in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung01/1982
Pflichtbeitrag in der französischen knappschaftlichen Rentenversicherung (ständige Arbeiten unter Tage)
Lösung:
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 SGB VI) und die Wartezeit von 25 Jahren (§ 50 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) können Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten über Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden.
Kommt es für die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren außerdem auf Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage an, können nur solche Zeiten eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, in denen eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde.
Für die 5 Jahre sind der Pflichtbeitrag in der französischen knappschaftlichen Rentenversicherung im Monat 01/1980 und die Pflichtbeiträge in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung in den Monaten 01/1981 und 01/1982 zu berücksichtigen.
Für die 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage ist der Pflichtbeitrag in der französischen knappschaftlichen Rentenversicherung mit ständigen Arbeiten unter Tage im Monat 01/1982 heranzuziehen.
In den Monaten 01/1980 und 01/1981 sind keine für die Wartezeit von 25 Jahren relevanten Zeiten zurückgelegt worden.

Beispiel 5: Zusammentreffen einer deutschen und einer mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeit – Auswirkung für § 76g Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Bei der Feststellung einer Regelaltersrente treffen folgende Versicherungszeiten aufeinander:
Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld in DE12/2015 bis 011/2016
Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung in FR
(1 Trimester für 2016)
ab 10/2016
Lösung:
Beim Zusammentreffen deutscher und französischer Pflichtbeitragszeiten von 10/2016 bis 11/2016 werden die deutschen Pflichtbeitragszeiten für die Anspruchsprüfung und die Rentenberechnung der Regelaltersrente verwendet. Die zeitgleichen französischen Pflichtbeitragszeiten bleiben außer Betracht.
Die deutschen Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld sind allerdings keine Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI. Obwohl die französischen Pflichtbeitragszeiten unberücksichtigt bleiben, geht ihre Wirkung als Grundrentenzeit für die Voraussetzung von mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI nicht verloren.
VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 entspricht inhaltlich dem Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis e VO (EWG) Nr. 574/72.

Neu ist die klarstellende Aussage von Absatz 1, der dem zuständigen Träger für Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten das Recht zugesteht, bei den anderen Trägern die dort zurückgelegten Versicherungszeiten bestimmen zu lassen. Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten werden nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 nur dann berücksichtigt, soweit sie sich vorteilhaft auswirken. Eine Änderung ergibt sich daraus aber nicht, weil grundsätzlich von einem positiven Einfluss zeitlich nicht zuordenbarer Zeiten bei der Prüfung eines Rentenanspruchs und bei der Rentenberechnung auszugehen ist. Die Vorschrift enthält keine besonderen Regelungen mehr für die mehrfache Berücksichtigung von zeitgleichen Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, weil die VO (EG) Nr. 883/2004 eine solche Doppelversicherung nicht mehr zulässt.

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