§ 59 SGB VI: Zurechnungszeit
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) |
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Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. | bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, |
2. | bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, |
3. | bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und |
4. | bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. |
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.