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Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004: Rentenberechnung - autonome/anteilige Leistung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.01.2021

Änderung

Die Abschnitte 5.1.9, 5.2.3, 5.2.3.1, 6.1 und 6.2 enthalten Hinweise zum Grundrentenzuschlag.

Dokumentdaten
Stand11.12.2020
Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Regeln zur Berechnung von Leistungen der Berechtigten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten zurückgelegt haben. Zusammen mit Art. 6 und Art. 51 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt die Vorschrift den Auftrag aus Art. 48 Buchst. a AEUV (ex-Art. 42 EG-Vertrag), die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV (ex-Art. 39 EG-Vertrag) zu garantieren.

Nach Absatz 1 ist ein unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften erfüllter Rentenanspruch regelmäßig sowohl als autonome Leistung nach Buchstabe a zu berechnen als auch als anteilige Leistung nach Buchstabe b. In Buchstabe b Ziffern i und ii werden die Rechenschritte für die Berechnung der anteiligen Leistung beschrieben.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass sowohl auf den nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Betrag der autonomen Leistung als auch auf den nach Absatz 1 Buchstabe b berechneten Betrag der anteiligen Leistung alle nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen angewendet werden. Dabei sind die Doppelleistungsbestimmungen der Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten.

Absatz 3 normiert, dass nach Vergleich zwischen autonomer und anteiliger Leistung der höhere Betrag zu zahlen ist.

Absatz 4 sieht vor, dass auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichtet werden kann, wenn diese Berechnung gegenüber der Berechnung nach nationalem Recht nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen kann. Voraussetzung ist eine entsprechende Eintragung in Anhang VIII VO (EG) Nr. 883/2004, Teil 1. Sind Doppelleistungsbestimmungen nach Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar oder in der Rente Zeiten eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 abzugelten, ist ein Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung aber nicht zugelassen. Die Vorschrift kommt für Deutschland nicht zur Anwendung.

Nach Absatz 5 müssen die in Anhang VIII VO (EG) Nr. 883/2004, Teil 2, aufgeführten Systeme, bei denen Zeiträume für die Berechnung der Leistung keine Rolle spielen, eine anteilige Leistung nicht berechnen. Solche Systeme gewähren dem Berechtigten ausschließlich die nach nationalen Rechtsvorschriften berechnete autonome Leistung. In Deutschland existieren keine Systeme, auf die der Absatz 5 Anwendung finden könnte.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Begriffsbestimmungen

Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 definiert die Leistung, deren Voraussetzungen ausschließlich nach dem nationalen Recht erfüllt werden, als „autonome Leistung“.

Die „anteilige Leistung“ nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten und errechnet sich in zwei Schritten aus dem „theoretischen Betrag“ (Buchstabe b Ziffer i) und dem „tatsächlichen Betrag“ (Buchst. b Ziff. ii). Dabei werden im ersten Schritt für den „theoretischen Betrag“ die Zeiten der anderen Mitgliedstaaten wie eigene Zeiten berücksichtigt und im zweiten Schritt der „tatsächliche Betrag“ durch das Verhältnis der eigenen Zeiten zur Summe aller Zeiten (der eigenen Zeiten und der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten) errechnet. Die Bildung dieses Verhältniswertes wird auch als „pro-rata“ bezeichnet.

Zur Vereinfachung und zur Wahrung der Kontinuität der durch die VO (EWG) Nr. 1408/71 geprägten Begrifflichkeiten werden diese beiden Berechnungsarten in maschinell erzeugten Bescheiden und Auskünften einschließlich deren Anlagen jedoch weiterhin als „Innerstaatliche Berechnung“ und als „Zwischenstaatliche Berechnung“ bezeichnet. Die Anlage 1 zum jeweiligen Bescheid enthält eine Erläuterung der Begriffe. Sie lautet beispielsweise im Rentenbescheid wie folgt:

„Die Rente ist nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einmal allein aus den deutschen Zeiten als autonome Leistung (innerstaatliche Rente) und einmal unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten als anteilige Leistung (zwischenstaatliche Rente) zu berechnen. Nur die höhere Rente steht zu. Sind die Renten gleich hoch, wird die innerstaatliche Rente gezahlt.“

Im Übrigen sollte folgenden Begrifflichkeiten der Vorrang eingeräumt werden:

  • Berechnung: der autonomen Leistung und der anteiligen Leistung (des theoretischen und tatsächlichen Betrages einer anteiligen Leistung);
  • Leistung: als autonome oder anteilige Leistung;
  • Rente: als autonome oder anteilige Rente (oder auch Rente in Höhe des theoretischen oder tatsächlichen Betrages);
  • Betrag: der autonomen Leistung oder der anteiligen Leistung (als theoretischer oder tatsächlicher Betrag).

Berechnung einer autonomen oder einer anteiligen Leistung?

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente nur zwischenstaatlich erfüllt, wird die Rente ausschließlich nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 als anteilige Leistung (theoretischer Betrag und tatsächlicher Betrag) berechnet (vergleiche Abschnitt 5).

Der zwischenstaatliche Anspruch kann sich ergeben aus der Anwendung von

Auf die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5 und 6, die GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4 und die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4 wird verwiesen.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit rentenrechtlichen Zeiten und Sachverhalten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt, so erfolgt die Berechnung der Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst als autonome Leistung (vergleiche Abschnitt 4). Daneben wird nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 vergleichsweise eine anteilige Leistung (theoretischer Betrag, tatsächlicher Betrag) mit den sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ergebenden Besonderheiten berechnet (vergleiche Abschnitt 5). Der höhere der beiden Beträge, gegebenenfalls nach Berücksichtigung aller Anrechnungsvorschriften, ist maßgebend (Art. 52 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004) und wird an den Berechtigten gezahlt (vergleiche Abschnitt 6).

Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 sind grundsätzlich sowohl bei Berechnungen anlässlich der Bewilligung einer Leistung als auch bei Berechnungen von Anwartschaften vor Eintritt eines Leistungsfalles anzuwenden (vergleiche Abschnitt 7).

Berechnung der autonomen Leistung

Unter der Voraussetzung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente nur mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten und in Deutschland eingetretenen Sachverhalten erfüllt sind (vergleiche hierzu auch Abschnitt 3), wird die Leistung als autonome Leistung berechnet.

Die Berechnung einer autonomen Leistung erfolgt nach den Vorschriften der deutschen Sozialgesetze einschließlich der Nebengesetze (insbesondere SGB VI, FRG, WGSVG oder noch AVG und RVO). Alle die Rentenhöhe beeinflussenden Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sowie die Zeiten anderer Mitgliedstaaten und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen - mit Ausnahme von Regelungen über die Versicherungslast - bleiben unberücksichtigt.

Lediglich in den Fällen des Art. 55 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI und des Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 wird der Zahlbetrag der autonomen Leistung europarechtlich beeinflusst. Vergleiche hierzu GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 7 und GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.1.

Ein autonomer (innerstaatlicher) Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung besteht, wenn die für die jeweilige Rentenart

allein mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI, einschließlich FRG-Zeiten, Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 und Zeiten aufgrund von Versicherungslastregelungen) erfüllt sind. Dies gilt auch für die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 53, 245 Abs. 3 SGB VI). Darüber hinaus besteht ein autonomer Anspruch nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes eine deutsche Rente bezogen hat, und bei Regelaltersrenten im Anschluss an den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente.

Das gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch nur unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlich aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens bestand (vergleiche BSG vom 17.12.1976, AZ: 5 RJ 40/76 und BSG vom 20.09.1988, AZ: 5/4a RJ 23/86).

Zur Berechnung einer Vollwaisenrente können nur Entgeltpunkte der verstorbenen Versicherten für die autonome Leistung herangezogen werden, deren Anspruchsvoraussetzungen innerstaatlich erfüllt sind. Ist dies bei einem der verstorbenen Versicherten nicht der Fall, so wird die Vollwaisenrente einschließlich des Zuschlags nach § 78 SGB VI gegebenenfalls nur aus einem Versichertenstamm berechnet.

Zurechnungszeit aus einer Vorrente

Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente bezogen hat, sind nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI Anrechnungszeiten, soweit diese Zeiten als Zurechnungszeit in der vorher bezogenen Rente berücksichtigt waren. Dies gilt auch für die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Das hat zur Folge, dass anstelle einer in der Vorrente im pro-rata-Verhältnis berücksichtigten Zurechnungszeit in der Nachfolgerente eine Anrechnungszeit mit ihrem vollen Wert angerechnet wird.

Wurde bisher eine Rente nach altem Recht (zum Beispiel AVG) ohne eine angerechnete Zurechnungszeit gezahlt, so kann bei der Nachfolgerente nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Bei der Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI oder des § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob die Zurechnungszeit in der autonomen oder anteiligen Vorrente (in der innerstaatlich oder zwischenstaatlich berechneten Vorrente) enthalten war. Ausschlaggebend ist allein, dass die Vorrente ungeachtet ihres Charakters eine Zurechnungszeit enthalten hat. Dies gilt auch, wenn die Vorrente nach einem Sozialversicherungsabkommen gewährt wurde.

Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren

Waren Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten, bleibt für diese bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der frühere Zugangsfaktor aus der zuvor gezahlten (autonomen oder anteiligen) Rente auch für eine anschließende autonome Berechnung maßgebend.

Der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte aus einer zuletzt als anteilige (zwischenstaatliche) Leistung gezahlten Vorrente wird auch für die Berechnung der autonomen Folgerente übernommen. Der Charakter dieser allein mit deutschen Zeiten berechneten Rente ändert sich nicht dadurch, dass der gegebenenfalls aus der Vorrente resultierende höhere Zugangsfaktor aus einer anteilig (zwischenstaatlich) festgestellten Leistung stammt.

Besitzschutz nach § 88 SGB VI

Geschützt sind nach § 88 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte der bisher gezahlten Rente, unabhängig davon, ob sie als autonome oder als anteilige Leistung (innerstaatlich oder zwischenstaatlich) berechnet worden ist. Waren jedoch in der vorangegangenen Rente Zeiten oder Entgeltpunkte für Zeiten enthalten, die nun nicht mehr zu berücksichtigen sind, werden fiktive Entgeltpunkte aus der bisher gezahlten Rente nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Rentenbeginns (gegebenenfalls mit Umwertung nach § 307 SGB VI) ohne Berücksichtigung der entfallenden Zeiten errechnet. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenrenten in den drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (‘Sterbevierteljahr’). Fiktive Entgeltpunkte sind danach zum Beispiel zu ermitteln, wenn der jeweilige Mitgliedstaat aus den Zeiten im Umfang von weniger als einem Jahr nun eine Leistung zahlt oder es sich bei der bisher gezahlten Rente um eine nach Kapitel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellte Waisenrente handelt.

Zur Bestimmung der Entgeltpunkte aus der bisher gezahlten Rente kann nicht allein auf die höheren persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der autonomen oder anteiligen Leistung (aus der innerstaatlichen oder der zwischenstaatlichen Berechnung) abgestellt werden. Vielmehr werden - insbesondere in Fällen, in denen bei der vorherigen Rente Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt wurden - die persönlichen Entgeltpunkte der nach Anwendung von Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 tatsächlich „ausgezahlten“ Vorrente herangezogen.

Die Entgeltpunkte aus einer zuletzt als anteilige Leistung (zwischenstaatlich) gezahlten Vorrente werden auch für die Berechnung der autonomen Nachfolgerente übernommen. Der Charakter dieser allein mit deutschen Zeiten berechneten Rente ändert sich nicht dadurch, dass die gegebenenfalls aus der Vorrente resultierenden höheren Entgeltpunkte aus einer anteilig (zwischenstaatlich) festgestellten Leistung stammen.

Höchstbetrag bei Witwenrente/Witwerrenten

Bei der Prüfung des monatlichen Höchstbetrages der Witwenrente oder Witwerrente nach § 88a SGB VI wird bei der Berechnung der autonomen Leistung auf die Beträge der autonomen (innerstaatlichen) Versichertenrente und der autonomen (innerstaatlichen) Witwenrente oder Witwerrente nach Anwendung des § 88 SGB VI (vergleiche Abschnitt 4.2) abgestellt.

Berechnung der anteiligen Leistung

Wurden Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegt, werden von jedem beteiligten Mitgliedstaat die besonderen Regeln zur Rentenberechnung nach dem Europarecht beachtet. Jeder Rentenanspruch, der unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fällt, wird daher nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt. Art. 52 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 sind für Deutschland nicht anwendbar (vergleiche Abschnitte 8 und 9).

Die Berechnung der anteiligen Rente erfolgt in zwei Schritten:

1.Ermittlung eines theoretischen Betrages (vergleiche Abschnitt 5.1);
2.Berechnung des tatsächlichen Betrages für den jeweiligen Mitgliedstaat (vergleiche Abschnitt 5.2).

Wurden keine rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt, sondern ergibt sich lediglich ein Zuschlag an Entgeltpunkten

ist die Ermittlung eines theoretischen Betrages (vergleiche Abschnitt 5.1) nicht möglich. Die persönlichen Entgeltpunkte werden direkt - ohne Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 - ermittelt und gegebenenfalls bei Witwenrenten und Witwerrenten um den Zuschlag nach § 78a SGB VI erhöht (vergleiche Abschnitt 5.2.3.3).

Der theoretische Betrag einer anteiligen Leistung

Der theoretische Betrag nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 wird von allen beteiligten Trägern, nach deren Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht, auf der Grundlage aller nach den Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten für eine Rentenberechnung relevanten Zeiten (vergleiche aber GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3) festgestellt.

Diese von jedem Träger durchzuführende Rentenberechnung nach den Regeln des eigenen nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten ergibt den Rentenbetrag, der theoretisch zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten nur in seinem Staat zurückgelegt worden wären.

Bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI bestimmt sich die Rentenhöhe nicht nur unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten, die eine Wirkung für die Rentenberechnung entfalten. Vielmehr können im Rahmen der Grundbewertung auch nur anspruchsbegründende Versicherungszeiten oder sonstige Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden (beachte dazu Abschnitt 5.1.6.1 und GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Bei der Berechnung des deutschen theoretischen Betrages werden deutsche Zeiten und Zeiten anderer Mitgliedstaaten vor Eintritt des Leistungsfalls sowie gegebenenfalls die deutsche Zurechnungszeit berücksichtigt. Zeiten nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls bleiben - wie bei der Anspruchsprüfung - auch bei der Berechnung des theoretischen Betrages für diesen Leistungsfall unberücksichtigt.

Beachte:

Art. 50 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass die Versicherungszeiten des Mitgliedstaates unberücksichtigt bleiben, nach dessen Recht ein Rentenanspruch (noch) nicht erfüllt ist, wenn die Berücksichtigung dieser Zeiten zu einer geringeren Rente führt und die Zeiten nicht für einen zwischenstaatlichen Rentenanspruch benötigt werden (vergleiche auch GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag sind nach § 66 Abs. 2 SGB VI ausschließlich die Entgeltpunkte aus den eigenen deutschen und den ausländischen mitgliedstaatlichen Zeiten

  • des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  • des verstorbenen Versicherten bei Witwenrenten, Witwerrenten und Halbwaisenrenten und
  • der zwei verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente bei Vollwaisenrenten.

Bei Vollwaisenrenten können für die Bestimmung des theoretischen und des tatsächlichen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 nur die Entgeltpunkte der verstorbenen Versicherten herangezogen werden, die auch Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben. Hat nur ein verstorbener Versicherter Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt, wird die anteilige Vollwaisenrente nur aus den Entgeltpunkten dieses einen Versicherten berechnet.

Änderung von Art und Umfang deutscher Zeiten

Die in die Berechnung der anteiligen Leistung einfließenden deutschen rentenrechtlichen Zeiten sind nicht in jedem Fall mit den rentenrechtlichen Zeiten identisch, die bei der autonomen Rente berücksichtigt werden.

  • Änderung der Zeitenart
    Sofern 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nach § 70 Abs. 3a SGB VI nur unter Zusammenrechnung mit Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind, können für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder bei der Berechnung der anteiligen Leistung jeweils Beitragszeiten berücksichtigt werden (anstelle Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder keiner Zeiten für die Pflege bei der Berechnung der autonomen Rente).
  • Änderung des Zeitenumfangs
    Der Umfang deutscher rentenrechtlicher Zeiten kann sich bei der Berechnung der anteiligen Leistung verringern, wenn
    • deutsche Zeiten durch Zeiten anderer Mitgliedstaaten verdrängt werden (vergleiche Abschnitt 5.1.2) oder
    • die pauschale Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI) zu ermitteln ist:
      Nach Anhang XI, Deutschland, Nr. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 wird die pauschale Anrechnungszeit ausschließlich mit den deutschen Zeiten ermittelt. Sie kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die maßgebende Gesamtzeit (§ 253 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) noch nicht mit deutschen Zeiten und Zeiten anderer Mitgliedstaaten belegt ist (Lückenprüfung). Bei der Berechnung der anteiligen Leistung kann die pauschale Anrechnungszeit daher weniger Monate umfassen als in der Berechnung der autonomen Leistung oder nicht mehr vorhanden sein (vergleiche auch GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5.1). Abweichungen zwischen autonomer und anteiliger Leistung beim Umfang der pauschalen Anrechnungszeit können sich auch ergeben, wenn in der Gesamtzeit liegende deutsche freiwillige Beiträge durch Pflichtbeiträge eines anderen Mitgliedstaates verdrängt werden.

Verdrängung

Vor der Berechnung der anteiligen Leistung werden stets die Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 geprüft. Dadurch wird festgestellt, welche deutschen und ausländischen mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten für die Rentenberechnung zur Verfügung stehen (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009). Verdrängte Zeiten nehmen an der Berechnung der anteiligen Leistung nicht teil. Dies gilt auch für freiwillige deutsche Beiträge, die durch Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten verdrängt werden. Diese werden jedoch gesondert entschädigt (vergleiche GRA zu Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).

Sind ausschließlich deutsche freiwillige Beiträge vorhanden, die durch die Pflichtbeitragszeiten oder Wohnzeiten der anderen Mitgliedstaaten verdrängt werden, stehen für die Berechnung der anteiligen Leistung auf deutscher Seite keine Beiträge mehr zur Verfügung. In Fällen, in denen die Wartezeit für den Anspruch auf eine autonome Leistung allein aufgrund dieser freiwilligen Beiträge erfüllt ist, kann nur die Berechnung der autonomen Leistung durchgeführt werden. Ist die Wartezeit innerstaatlich nicht erfüllt, wird auch unter Berücksichtigung der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten kein Rentenanspruch begründet, da nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nur sich nicht überschneidende Zeiten zusammenzurechnen sind (GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3). Wegen des fehlenden Anspruchs kann dann auch der auf verdrängte deutsche freiwillige Beiträge entfallende Betrag im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht gewährt werden.

Werden alle Zeiten der anderen Mitgliedstaaten durch deutsche Zeiten verdrängt, kann eine Berechnung einer anteiligen Leistung nicht durchgeführt werden, weil die Berechnung eines theoretischen Betrages (vergleiche Abschnitt 5.1.3) nicht möglich ist.

Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag

Die Gesamtsumme der Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag der Rente setzt sich zusammen aus Entgeltpunkten für

  • deutsche Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.4),
  • Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten (vergleiche Abschnitt 5.1.5),
  • deutsche beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für deutsche beitragsgeminderte Zeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.6) und
  • gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten (vergleiche Abschnitt 5.1.7).

Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten und für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten in die deutsche Rentenberechnung integriert. Dies geschieht nach den folgenden Grundsätzen (vergleiche GRA zu Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4):

  • Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten werden wie deutsche Beitragszeiten behandelt. Sie erhalten Entgeltpunkte entsprechend dem Durchschnittswert der deutschen Beitragszeiten.
  • Gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten stehen deutschen beitragsfreien Zeiten gleich. Sie erhalten Entgeltpunkte entsprechend dem Durchschnittswert aus der Gesamtleistungsbewertung vor Anwendung von § 74 SGB VI und § 263 Abs. 2a SGB VI. Eine begrenzte Bewertung nach diesen Vorschriften kommt nur für deutsche Zeiten, nicht für entsprechende gleichgestellte Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten in Betracht.
  • Bei der Gesamtleistungsbewertung haben die Zeiten anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich denselben Stellenwert wie entsprechende deutsche Zeiten.

Die Bewertung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten mit Entgeltpunkten innerhalb der Rentenberechnung nach dem SGB VI hat insbesondere Auswirkungen auf den Gesamtleistungswert für die Bewertung der deutschen beitragsfreien Versicherungszeiten. Zeiten anderer Mitgliedstaaten wirken wie entsprechende deutsche Zeiten und heben den Gesamtleistungswert an.

Bei einer zulässigen Doppelversicherung nach Art. 14c Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII VO (EWG) Nr. 1408/71 werden neben den deutschen Pflichtbeitragszeiten zusätzlich auch die Pflichtbeitragszeiten des anderen Mitgliedstaates bewertet. Dies ist nur für vor dem 01.05.2010 begründete Versicherungsverhältnisse (01.01.2011 für Drittstaatsangehörige, 01.04.2012 bei selbständiger Tätigkeit in der Schweiz und 01.06.2012 bei selbständiger Tätigkeit in einem EWR-Staat) und nach Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 längstens bis zum 30.04.2020 (31.12.2020 für Drittstaatsangehörige, 31.03.2022 im Verhältnis zur Schweiz und 31.05.2022 im Verhältnis zu den EWR-Staaten) möglich. Die deutsche Pflichtbeitragszeit bestimmt den Durchschnitt aus den deutschen Beitragszeiten mit und die (zeitgleiche) Pflichtbeitragszeit des anderen Mitgliedstaates wird mit diesem Durchschnitt bewertet, sodass beide die Bewertung der beitragsfreien deutschen Zeiten positiv beeinflussen können. Dies gilt entsprechend, wenn Zeiten einer Doppelversicherung aus mehreren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Wird innerhalb der Rentenberechnung auf die Anzahl der Monate abgestellt (zum Beispiel bei der Prüfung der 25 beziehungsweise 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen der §§ 70 Abs. 3a, 262 SGB VI), können die doppelt belegten Monate allerdings nur einmal berücksichtigt werden.

Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten

Deutsche Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten) erhalten Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 70 SGB VI und der §§ 256 bis 262 SGB VI (vergleiche insbesondere GRA zu § 70 SGB VI). Der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI wird erst nach der Bewertung der deutschen beitragsfreien Zeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.6) berechnet.

Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten wird gebildet, indem die Summe der ermittelten Entgeltpunkte durch die Anzahl der zugrunde liegenden Monate an Beitragszeiten geteilt wird.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug (§ 259 SGB VI) können nur für deutsche Beitragszeiten aufgrund von deutschen Sachverhalten vergeben werden. In den Zeitraum von mindestens fünf Jahren werden Beitragszeiten anderer Mitgliedstaaten nicht einbezogen.

Für die 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten bei der Anhebung der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten auf Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI und für die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten für die zusätzlich ermittelten oder gutgeschriebenen Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI werden auch anspruchsbegründende Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die besondere Bewertung von Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung (§ 54 Abs. 3 SGB VI und § 246 SGB VI in Verbindung mit § 71 Abs. 2 und 3 SGB VI und § 263 Abs. 5 bis 7 SGB VI) bezieht sich nur auf deutsche Zeiten. Zeiten anderer Mitgliedstaaten bleiben sowohl bei der Ermittlung der ersten 36 Kalendermonate als auch bei der besonderen Bewertung dieser Pflichtbeitragszeiten unberücksichtigt.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten

Die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem aktuellen SED P 5000 oder übergangsweise noch aus dem Formblatt E 205 des zuständigen ausländischen Versicherungsträgers. Hinweise zum Charakter der Zeiten enthalten die länderspezifischen GRAen zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004.

Jeder Monat einer Beitragszeit und Wohnzeit eines anderen Mitgliedstaates wird nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 mit dem Durchschnittswert aus den nach Abschnitt 5.1.4 ermittelten Entgeltpunkten für deutsche Beitragszeiten bewertet. Teilmonate werden als volle Monate behandelt.

Bewertet werden auch Beitragszeiten anderer Mitgliedstaaten aus den in Anhang VIII VO (EG) Nr. 883/2004, Teil 2 aufgeführten Systemen, obwohl diese Systeme nach Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ihre Leistungen nicht anteilig berechnen müssen.

Siehe Beispiel 1

Beitragsgeminderte Beitragszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten gibt es nicht. Nach Prüfung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 werden Entgeltpunkte für jeden Monat nur einmal vergeben, entweder für deutsche Beitragszeiten oder für mitgliedstaatliche Beitragszeiten und Wohnzeiten.

Die auf die Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten übertragenen Entgeltpunkte stellen aus der Sicht des § 254d SGB VI stets Entgeltpunkte dar. Dies gilt selbst dann, wenn sich für die deutschen Beitragszeiten nur Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Die Vorschrift des § 254d SGB VI beschreibt abschließend, für welche Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind. Hierzu gehören nicht die Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten. Dies hat zur Folge, dass bei der Bildung des Verhältnisses nach § 263a SGB VI zur Aufteilung der Entgeltpunkte für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) die auf die Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten übertragenen Entgeltpunkte immer in den Nenner eingestellt werden.

Beachte:

Sind auf deutscher Seite neben Ersatzzeiten und gegebenenfalls auch Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit nur verdrängte freiwillige Beiträge vorhanden, so wird der Wert für die Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten hilfsweise aus dem Durchschnitt der Entgeltpunkte der verdrängten freiwilligen Beiträge gebildet. Für den weiteren Berechnungsablauf bleiben die Entgeltpunkte für die deutschen freiwilligen Beiträge außer Betracht. Aus diesen Beiträgen erfolgt die Berechnung eines gesonderten Rententeils nach Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009.

Sind keine Ersatzzeiten, sondern nur Anrechnungszeiten neben den verdrängten freiwilligen Beiträgen vorhanden, kann allenfalls ein Anspruch auf eine autonome Leistung gegeben sein (vergleiche Abschnitt 5.1.2), soweit die Anrechnungszeiten nicht anspruchsbegründenden Charakter haben (für Wartezeit von 35 Jahren bei Altersrenten nach §§ 36, 37, 236 oder 236a SGB VI). Für diesen Fall gilt das Gleiche wie für Ersatzzeiten (gegebenenfalls zuzüglich Anrechnungszeiten/Zurechnungszeit) neben verdrängten freiwilligen Beiträgen.

Entgeltpunkte für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Deutsche beitragsfreie Zeiten erhalten für jeden Monat einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung - entweder aus der Grundbewertung nach § 72 SGB VI oder der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI - ergibt. Gegebenenfalls wird der Wert nach § 74 SGB VI und § 263 Abs. 3 SGB VI begrenzt.

Deutsche beitragsgeminderte Zeiten werden gegebenenfalls um einen Zuschlag nach § 71 Abs. 2 SGB VI erhöht. Sie erhalten mindestens die Entgeltpunkte, die sie als Anrechnungszeit, wegen schulischer oder beruflicher Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten (nach der Vergleichsbewertung - bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2002) bekommen.

Dass Zeiten in einem Sondersystem für Beamte eines anderen Mitgliedstaates zeitgleich zu beitragsfreien deutschen Zeiten zurückgelegt wurden, beeinflusst nicht die Anwendung des § 71 Abs. 4 SGB VI (wenn die deutschen Zeiten nicht ohnehin nach Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 verdrängt werden).

Ist ein Kalendermonat mit einer deutschen Beitragszeit und einer gleichgestellten Zeit eines anderen Mitgliedstaats belegt, liegt eine beitragsgeminderte Zeit nicht vor. Denn bereits Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, welche der beiden Zeiten in einem Kalendermonat nachrangig ist, sodass der Kalendermonat nur noch mit einer Zeit belegt ist.

Wegen der Anwendung des § 263a SGB VI wird auf den Abschnitt 5.1.5 verwiesen.

Grundbewertung

In die Grundbewertung nach § 72 SGB VI fließt die Summe der Entgeltpunkte aus deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.4) zuzüglich Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten nach § 71 Abs. 3 SGB VI und aus Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) ein. Die Formel für die Grundbewertung zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes lautet wie folgt:

Gesamtleistungswert ist gleichEntgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten und BÜZ plus Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaatengeteilt durchAnzahl der belegungsfähigen Monate

Unter Berücksichtigung des Europarechts ergeben sich bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes nach der Grundbewertung folgende Besonderheiten:

Verlängerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 S. 2 SGB VI verlängert sich um Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Zeiten für die Rentenberechnung wirken und ihnen daher im Rahmen der Grundbewertung ein eigener Wert zuzuordnen wäre. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich damit auch um entsprechende Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten, die nur anspruchsbegründend wirken. Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben stets außer Betracht.

Nicht belegungsfähige Kalendermonate

Nicht belegungsfähig im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB VI sind auch

  • gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob diese eine Wirkung für die Rentenberechnung entfalten oder nur anspruchsbegründend wirken,
  • Zeiten des Bezugs einer Invaliditätsrente oder einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates, die nicht gleichzeitig Beitragszeiten, Wohnzeiten oder gleichgestellte Zeiten sind (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Zeitlich nicht zuzuordnende gleichgestellte Zeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 fallen unter § 72 Abs. 3 SGB VI und zählen somit als nicht belegungsfähige Kalendermonate. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese für die Rentenberechnung oder nur für den Rentenanspruch zählen.

Vergleichsbewertung

In die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI gehen die Entgeltpunkte aus vollwertigen deutschen Beitragszeiten und reinen Berücksichtigungszeiten ein sowie unverändert die bereits für die Grundbewertung ermittelten Entgeltpunkte für die Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten. Die Entgeltpunkte aus der Grundbewertung werden nur um die Entgeltpunkte für die unter § 73 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI aufgeführten deutschen Zeiten vermindert. Eine deutsche Beitragszeit, die mit einer Rentenbezugszeit eines anderen Mitgliedstaates zusammentrifft, ist keine Zeit im Sinne des § 73 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Bei der für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 vorgesehenen zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Dazu zählen auch Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge anderer Mitgliedstaaten, freiwillige Beiträge und Wohnzeiten sowie die dazugehörigen Kalendermonate. Auch diese werden bei der zweiten Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt.

Entgeltpunkte für gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten

Die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem aktuellen SED P 5000 oder übergangsweise noch aus dem Formblatt E 205 des zuständigen Versicherungsträgers des anderen Mitgliedstaates. Hinweise zum Charakter der Zeiten enthalten die länderspezifischen GRAen zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004.

Jeder Monat einer gleichgestellten Zeit eines anderen Mitgliedstaates wird nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 mit dem aus Abschnitt 5.1.6 errechneten höheren Wert aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung berücksichtigt. Eine Begrenzung nach § 74 SGB VI und § 263 Abs. 2a und Abs. 3 SGB VI erfolgt nicht.

Bewertet werden auch gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten aus den in Anhang VIII VO (EG) Nr. 883/2004, Teil 2 aufgeführten Systemen, obwohl diese Systeme nach Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ihre Leistungen nicht anteilig berechnen müssen.

Beitragsgeminderte Zeiten anderer Mitgliedstaaten gibt es nicht (vergleiche Abschnitt 5.1.5).

Auch die ermittelten Entgeltpunkte für die gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten stellen stets Entgeltpunkte dar. Eine Aufteilung dieser Entgeltpunkte in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) nach § 263a SGB VI kommt nicht in Betracht (vergleiche Abschnitt 5.1.5).

Höhe des theoretischen Betrages

Die Summe der Entgeltpunkte aus

  • den deutschen Beitragszeiten,
  • den Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten,
  • den deutschen beitragsfreien Zeiten und Zuschlägen für deutsche beitragsgeminderte Zeiten sowie
  • den gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten

bildet die Basis für den theoretischen Betrag der Rente. Dieser steht allerdings nur zu bei Abgeltung aller Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. In allen anderen Fällen wird im Anschluss an den theoretischen Betrag der tatsächliche Betrag der anteiligen Leistung festgestellt (vergleiche Abschnitt 5.2).

Nur sofern die Berechnung eines tatsächlichen Betrages einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 wegen der Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erfolgt, erhöhen oder mindern sich die nach Abschnitt 5.1.3 festgestellten Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag gegebenenfalls um

  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI),
  • Zuschläge für Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 76a SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 76b SGB VI, § 244a SGB VI),
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting (§ 76c SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (§ 76f SGB VI) und
  • einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI), siehe Abschnitt 5.1.9.

Die ermittelten Entgeltpunkte werden mit dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) vervielfältigt und stellen nunmehr persönliche Entgeltpunkte dar (§ 66 SGB VI). Bei der Vertrauensschutzprüfung für den Zugangsfaktor ab 01.01.2012 (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI und § 264c S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) werden für die 40 beziehungsweise 35 Jahre dieselben mitgliedstaatlichen Zeiten angerechnet wie für die Wartezeit von 45 Jahren, sofern sie für den Leistungsfall der Invalidität beziehungsweise des Todes zurückgelegt wurden. Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.

Die persönlichen Entgeltpunkte erhöhen sich bei Waisenrenten (vergleiche Abschnitt 5.2.3.1) und gegebenenfalls auch bei Witwen- und Witwerrenten (vergleiche Abschnitt 5.2.3.2) um einen Zuschlag. Bestand am 30.06.2014 beziehungsweise am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente, können sie auch noch um einen Zuschlag für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erhöht werden (§ 307d SGB VI).

Die anteilige Monatsrente in Höhe des theoretischen Betrages ergibt sich durch Multiplikation der ermittelten Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) oder dem aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a SGB VI), abgestellt auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 64 SGB VI).

Die Rente wird um die Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) und um den auf verdrängten freiwilligen Beiträgen entfallenden Leistungsanteil (vergleiche GRA zu Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3), der als Bestandteil des theoretischen Betrages den Rentenanpassungen unterliegt, erhöht.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag)

Sofern die Berechnung eines tatsächlichen Betrages einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 wegen der Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 unterbleibt, wird die Höhe des theoretischen Betrages einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 um den besonderen Grundrentenzuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 4 SGB VI erhöht (siehe GRA zu § 76g SGB VI), sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Zeiten aus einem anderen Mitgliedstaat sind grundsätzlich keine Grundrentenbewertungszeiten, weil auf sie keine eigenen Entgeltpunkte entfallen, wie es § 76g Abs. 3 SGB VI fordert. Dies gilt allerdings nicht, wenn Kleinstzeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 von einem anderen Mitgliedstaat zu übernehmen sind. In einer deutschen Rente abzugeltende Zeiten eines anderen Mitgliedstaats erhalten eigene Entgeltpunkte im Sinne von § 76g Abs. 3 SGB VI, weil sie an der Berechnung des theoretischen Betrags einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 teilnehmen. Die Bestimmung des Pro-rata-Verhältnisses und des tatsächlichen Betrags einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 unterbleibt, sodass die für sie bestimmten Entgeltpunkte erhalten bleiben und die Höhe der Rente mitbestimmen.

Folglich können abzugeltende Zeiten eines anderen Mitgliedstaats nachArt. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004als Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von§ 76g Abs. 3 SGB VIberücksichtigt werden (vergleiche auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7). In einem Anwendungsfall des Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 entfaltet die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. I VO (EG) Nr. 883/2004 daher Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 4 SGB VI.

Entgeltpunkte für Zuschlag zur Waisenrente

Bei der Ermittlung der Zuschlagsmonate für Waisenrenten nach § 78 Abs. 1 SGB VI werden für den theoretischen Betrag

  • Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten in vollem Umfang,
  • gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten in dem Verhältnis, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit deutschen Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten sowie Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht,

berücksichtigt.

Bei Vollwaisenrenten werden nach § 78 Abs. 3 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte der Rente des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten anteiligen Leistung angerechnet. Sofern andere verstorbene Versicherte keine Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, ist eine Anrechnung ihrer persönlichen Entgeltpunkte auf den Zuschlag bei der Berechnung der anteiligen Leistung nicht möglich.

Der tatsächliche Betrag einer anteiligen Leistung

Für die Feststellung des tatsächlichen Betrages der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Entgeltpunkte des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der für die jeweiligen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte aufgeteilt. Da die dort genannten Zeiten (in den Einheiten Jahre, Trimester, Monate, Wochen, Tage) nicht Maßstab der Rentenhöhe bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI sind, wird der tatsächliche Betrag nicht auf der Basis eines Zeitenverhältnisses, sondern nach einem pro-rata auf der Basis von Entgeltpunkten berechnet.

Siehe Beispiel 2

Für die Ermittlung des tatsächlichen Betrages der anteiligen Leistung ergeben sich folgende Rechenschritte:

  • Feststellung des ‘pro-rata’ genannten Verhältniswerts der nationalen Zeiten zu den Zeiten in allen Mitgliedstaaten einschließlich der eigenen Zeiten (vergleiche Abschnitt 5.2.1),
  • Proratisierung des theoretischen Betrages (vergleiche Abschnitt 5.2.2) und
  • Ermittlung der Höhe des tatsächlichen Betrages der anteiligen Leistung (vergleiche Abschnitt 5.2.3).

Entgeltpunkte-pro-rata

Der Verhältniswert (pro-rata) wird ermittelt, indem die Entgeltpunkte für deutsche Zeiten (Zähler) ins Verhältnis zu den Entgeltpunkten für deutsche Zeiten und Zeiten anderer Mitgliedstaaten insgesamt (Nenner) gesetzt werden:

pro-rata ist gleichEntgeltpunkte für deutsche Zeiten (ohne Zurechnungszeit)geteilt durchEntgeltpunkte für deutsche Zeiten (ohne Zurechnungszeit) plus Entgeltpunkte für Zeiten anderer Mitgliedstaaten

Das errechnete Entgeltpunkte-pro-rata hat immer einen Wert, der kleiner ist als 1,0. Es wird auf sechs Dezimalstellen (ohne Rundung in der 6. Stelle) errechnet, weil allein mit einem 6-stelligen pro-rata Rundungsdifferenzen ausgeschlossen werden, sodass die Anzahl der Entgeltpunkte nach der Proratisierung mit den Entgeltpunkten für die deutschen Zeiten exakt übereinstimmt (sofern nicht eine Zurechnungszeit beteiligt ist). Der § 121 Abs. 1 SGB VI ist bei der Bestimmung des pro-rata-Faktors nicht einschlägig.

Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit (§ 75 Abs. 1 SGB VI) werden für das pro-rata nicht berücksichtigt, weil die Zurechnungszeit keine vor Eintritt des Leistungsfalls zurückgelegte Zeit im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ist (vergleiche EuGH-Urteil vom 26.06.1980, Rechtssache C-793/79, Menzies).

Auch Entgeltpunkte für abzugeltende Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden nicht in das Entgeltpunkte-pro-rata (Nenner) eingestellt (vergleiche auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3).

Entgeltpunkte des tatsächlichen Betrages der anteiligen Leistung

Die Entgeltpunkte für den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung werden ermittelt, indem die Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag (vergleiche Abschnitt 5.1.3) mit dem Entgeltpunkte-pro-rata (vergleiche Abschnitt 5.2.1) vervielfältigt werden:

Entgeltpunkte des tatsächlichen Betrages ist gleichEntgeltpunkte des theoretischen Betrages mal pro-rata

Durch die Proratisierung wird der Anteil der Entgeltpunkte für Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten aus dem theoretischen Betrag wieder entfernt, ohne dass sich der Einfluss der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten auf die Höhe der Rente aus den deutschen Zeiten (Anhebung der Bewertung beitragsfreier Versicherungszeiten) negativ auswirkt. Die Entgeltpunkte des tatsächlichen Betrages entsprechen den Entgeltpunkten für die deutschen Zeiten. Das gilt nicht, sofern in den deutschen Entgeltpunkten auch eine Zurechnungszeit enthalten ist.

Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit (§ 75 Abs. 1 SGB VI) sind zwar nicht im pro-rata, jedoch in den Entgeltpunkten des theoretischen Betrages (vergleiche Abschnitt 5.1) enthalten. Dadurch wird die Zurechnungszeit nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Wert im pro-rata-Verhältnis berücksichtigt.

Siehe Beispiel 3

Höhe des tatsächlichen Betrages

Nach Anwendung des pro-rata-Verhältnisses auf die Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag (vergleiche Abschnitt 5.2.2) wird das Ergebnis gegebenenfalls um

  • Entgeltpunkte für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI),
  • Zuschläge für Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 76a SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 76b SGB VI, § 264b SGB VI),
  • Entgeltpunkte für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting (§ 76c SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (§ 76e SGB VI),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (§ 76f SGB VI) und
  • einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI), vergleiche Abschnitt 5.2.3.1.

ergänzt. Die so ermittelten Entgeltpunkte werden mit dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) vervielfältigt und stellen nunmehr persönliche Entgeltpunkte dar (§ 66 SGB VI). Bei der Vertrauensschutzprüfung für den Zugangsfaktor ab 01.01.2012 (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI und § 264c S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) werden für die 40 beziehungsweise 35 Jahre dieselben mitgliedstaatlichen Zeiten angerechnet wie für die Wartezeit von 45 Jahren, sofern sie für den Leistungsfall der Invalidität beziehungsweise des Todes zurückgelegt wurden. Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.

Die persönlichen Entgeltpunkte erhöhen sich bei Waisenrenten (vergleiche Abschnitt 5.2.3.1) und gegebenenfalls auch bei Witwen- und Witwerrenten (vergleiche Abschnitt 5.2.3.3) um einen Zuschlag. Bestand am 30.06.2014 beziehungsweise am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente, können sie auch noch um einen Zuschlag für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind erhöht werden (§ 307d SGB VI).

Der monatliche (tatsächliche) Betrag der anteiligen Leistung ergibt sich durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) oder dem aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a SGB VI), abgestellt auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 64 SGB VI).

Die anteilige Leistung wird um die Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) und um den auf verdrängte freiwillige Beiträge entfallenden Leistungsanteil (vergleiche GRA zu Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3), der als Bestandteil der anteiligen Leistung den Rentenanpassungen unterliegt, erhöht.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag)

Nachdem die Höhe des tatsächlichen Betrags der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellt wurde, wird dieses Ergebnis um einen besonderen Grundrentenzuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 4 SGB VI erhöht (vergleiche auch GRA zu § 76g SGB VI), sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Dessen Ermittlung erfolgt erst, wenn alle anderen Berechnungsschritte zur Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rente durchgeführt wurden (vergleiche auch GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 5). Nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI werden zusätzliche persönliche Entgeltpunkte festgestellt, indem der ermittelte Zuschlag mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Da diese Entgeltpunkte als zusätzliche persönliche Entgeltpunkte für langjährige Versicherung eines Grundrentenzuschlags nach der eigentlichen Rentenberechnung ermittelt und hinzugerechnet werden, können sie nicht bereits Bestandteil der Berechnung des theoretischen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 sein und nehmen damit keinen Einfluss auf den zuvor festgestellten tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung. Die eigentliche Rentenberechnung aus den Entgeltpunkten, die auf die vorhandenen Zeiten entfallen (siehe auch Abschnitt 5), ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 4 SGB VI bestimmt wird, bereits abgeschlossen. Auch die Anwendung des pro-rata-Verhältnisses auf die Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag ist bereits vor der Ermittlung und der Addition des Grundrentenzuschlages erfolgt.

Zeiten aus einem anderen Mitgliedstaat sind grundsätzlich keine Grundrentenbewertungszeiten, weil auf sie keine eigenen Entgeltpunkte entfallen, wie es § 76g Abs. 3 SGB VI fordert (zur Ausnahme siehe Abschnitt 5.1.9). Bei der anteiligen Berechnung der Rente werden die Zeiten eines anderen Mitgliedstaats zwar zunächst für die Bestimmung des theoretischen Betrags einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 883/2004 mit dem Durchschnitt der deutschen Zeiten bewertet. Allerdings werden diese Entgeltpunkte bei der Bestimmung des tatsächlichen Betrages einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 wieder eliminiert. Auf Zeiten eines anderen Mitgliedstaats entfallen daher letztlich keine eigenen Entgeltpunkte, die für die Erhöhung um den Grundrentenzuschlages zur Verfügung stehen könnten.

Dies hat zur Folge, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 4 SGB VI bei der Berechnung einer Rente von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 unbeeinflusst bleibt und daher auch nicht proratisiert wird.

Entgeltpunkte für Zuschlag zur Waisenrente

Die nach Abschnitt 5.1.10 ermittelten Zuschlagsmonate für Waisenrenten nach § 78 Abs. 1 SGB VI werden für die Bestimmung des tatsächlichen Betrages im pro-rata-Verhältnis des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 5.2.1) berücksichtigt.

Bei Vollwaisenrenten werden nach § 78 Abs. 3 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten anteiligen Leistung angerechnet. Sofern andere verstorbene Versicherte keine Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, ist eine Anrechnung ihrer persönlichen Entgeltpunkte auf den Zuschlag bei der Berechnung der anteiligen Leistung nicht möglich.

Entgeltpunkte für Zuschlag zur Witwenrente und Witwerrente

Der zeitliche Umfang der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, aus denen der Zuschlag nach § 78a SGB VI ermittelt wird, ergibt sich allein aus dem deutschen Recht. Eventuell gleichzeitig vorhandene Zeiten der Witwe oder des Witwers in anderen Mitgliedstaaten haben keinen Einfluss auf die Ermittlung der Zuschlagsmonate. Die Verdrängungsregelungen des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 gelten insoweit nicht. Die zu berücksichtigende Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Berechnung der anteiligen Leistung entspricht daher stets der Anzahl bei der Berechnung der autonomen Leistung.

Zurechnungszeit aus Vorrente

Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente bezogen hat, sind nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI Anrechnungszeiten, soweit diese Zeiten als Zurechnungszeit in der vorher bezogenen Rente berücksichtigt waren. Dies gilt auch für die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Das hat zur Folge, dass anstelle einer in der Vorrente im pro-rata berücksichtigten Zurechnungszeit in der Nachfolgerente eine Anrechnungszeit mit ihrem vollen Wert angerechnet wird. Wurde bisher eine Rente nach altem Recht (RVO, AVG, RKG) ohne eine angerechnete Zurechnungszeit gezahlt, so kann bei der Nachfolgerente nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 3

Bei der Anwendung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI oder des § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob die Zurechnungszeit in der autonom (innerstaatlich) oder anteilig (zwischenstaatlich) berechneten Vorrente enthalten war. Ausschlaggebend ist allein, dass die Vorrente ungeachtet ihres Charakters eine Zurechnungszeit enthalten hat. Dies gilt auch, wenn die Vorrente nach einem Sozialversicherungsabkommen gewährt wurde.

Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren

Waren Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten, bleibt für diese bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der frühere Zugangsfaktor aus der zuvor gezahlten (autonomen oder anteiligen) Rente auch für eine anschließende anteilige Berechnung maßgebend.

Der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte aus einer zuletzt als autonome (innerstaatliche) Leistung gezahlten Vorrente wird auch für die Berechnung der anteiligen Folgerente übernommen. Der Charakter dieser mit Zeiten in anderen Mitgliedstaaten berechneten Rente ändert sich nicht dadurch, dass der gegebenenfalls aus der Vorrente resultierende höhere Zugangsfaktor aus einer autonom (innerstaatlich) festgestellten Leistung stammt.

Besitzschutz nach § 88 SGB VI

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 enthalten keine Besitzschutzvorschriften für Nachfolgerenten. Insofern gilt die nationale Vorschrift des § 88 SGB VI ohne Einschränkungen.

Geschützt sind nach § 88 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte der bisher gezahlten Rente, unabhängig davon, ob sie autonom (innerstaatlich) oder anteilig (zwischenstaatlich) berechnet worden ist. Die Entgeltpunkte aus einer zuletzt autonom (innerstaatlich) gezahlten Rente sind also auch für die anteilige (zwischenstaatliche) Berechnung der Folgerente maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Nachfolgerente nur unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten besteht. Der Charakter dieser anteilig zu berechnenden Rente ändert sich nicht dadurch, dass die gegebenenfalls aus der Vorrente resultierenden höheren Entgeltpunkte nur aus den nationalen Zeiten (innerstaatlich) festgestellt worden sind.

Waren in der vorangegangenen Rente Zeiten oder Entgeltpunkte für Zeiten enthalten, die nun nicht mehr zu berücksichtigen sind, werden fiktive Entgeltpunkte aus der bisher gezahlten Rente nach dem Recht zum Zeitpunkt ihres Rentenbeginns (gegebenenfalls mit Umwertung nach § 307 SGB VI) ohne Berücksichtigung der entfallenden Zeiten errechnet. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenrenten in den drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten (‘Sterbevierteljahr’). Fiktive Entgeltpunkte sind zum Beispiel zu ermitteln beim Vorliegen von Kleinstzeiten in anderen Mitgliedstaaten, aus denen jetzt der jeweilige Mitgliedstaat eine Leistung zahlt oder bei einer nach Kapitel 8 VO (EG) Nr. 1408/71 festgestellten Waisenrente, die nun über Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt wird.

Zur Bestimmung der Entgeltpunkte aus der bisher gezahlten Rente kann nicht allein auf die höheren persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der autonomen (innerstaatlichen) oder der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung abgestellt werden. Vielmehr werden - insbesondere in Fällen, in denen bei der vorherigen Rente Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt wurden - die persönlichen Entgeltpunkte der nach Anwendung von Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 tatsächlich ‘ausgezahlten’ Vorrente herangezogen.

Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Bei der Prüfung des monatlichen Höchstbetrags der Witwenrente oder Witwerrente nach § 88a SGB VI wird bei der Berechnung der anteiligen Leistung auf die Beträge der anteiligen (zwischenstaatlichen) Versichertenrente und der anteiligen (zwischenstaatlichen) Witwenrente oder Witwerrente nach Anwendung des § 88 SGB VI (vergleiche Abschnitt 5.4) abgestellt.

Rentenberechnung in Verbindung mit § 22b FRG

Sofern nicht alle Zeiten der anderen Mitgliedstaaten durch zeitgleiche deutsche (FRG-)Zeiten verdrängt werden und damit eine Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 durchzuführen ist, erfolgt die Prüfung des § 22b FRG erst nach der Berechnung der zustehenden anteiligen Leistung (nach der Proratisierung).

Sind neben den FRG-Zeiten auch andere deutsche Beitragszeiten zurückgelegt worden, wird der FRG-Anteil für die Begrenzung wie folgt ermittelt:

Bei der Berechnung der anteiligen Leistung aus allen rentenrechtlichen Zeiten einschließlich der FRG-Zeiten (erster Berechnungsschritt) sind keine Besonderheiten zu beachten.

Bei der Berechnung ohne FRG-Zeiten (zweiter Berechnungsschritt) treten die im ersten Berechnungsschritt (wegen der dort vorrangigen FRG-Zeiten) nicht berücksichtigten ausländischen mitgliedstaatlichen Zeiten an die Stelle der hier nicht zu berücksichtigenden FRG-Zeiten. Die Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 sind im zweiten Berechnungsschritt erneut anzuwenden. Die Bewertung der ausländischen mitgliedstaatlichen Zeiten ergibt sich aus dem Durchschnitt der deutschen Beitragszeiten beziehungsweise aus dem Wert der Gesamtleistungsbewertung ohne FRG-Zeiten.

Die Differenz zwischen dem ersten und dem zweiten Berechnungsschritt ist der FRG-Anteil der anteiligen Leistung, der gegebenenfalls nach § 22b FRG begrenzt wird (vergleiche auch GRA zu § 22b FRG).

Beachte:

Ausländische mitgliedstaatliche Zeiten gehören nicht zum FRG-Anteil der Rente. Nach Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 zu entschädigende Kleinstzeiten sind deshalb bei der Ermittlung des FRG-Anteils der anteiligen Leistung außer Acht zu lassen. Die im ersten Berechnungsschritt aus allen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte für die Kleinstzeiten sind in vollem Umfang bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die ihrer Bewertung zugrunde liegenden FRG-Zeiten möglicherweise nach § 22b FRG zu begrenzen sind.

Wird für die Anwendung weiterer Rechtsvorschriften (zum Beispiel § 97 SGB VI) das pro-rata-Verhältnis benötigt, ist der im ersten Berechnungsschritt aus allen Zeiten ermittelten Verhältniswert ausschlaggebend. Der im zweiten Berechnungsschritt nur für die Ermittlung des FRG-Anteils der Rente errechnete Verhältniswert ist für keine anderen Zwecke zu verwenden.

Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel

Bei der Anwendung von § 96a SGB VI ab 01.07.2017 werden wegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe hierzu GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004) bei der Berechnung der anteiligen Erwerbsminderungsrente

  • der Hinzuverdienst,
  • die Hinzuverdienstgrenze und
  • der Hinzuverdienstdeckel

im Entgeltpunkte-pro-rata (vergleiche Abschnitt 5.2.1) berücksichtigt.

Beachte:

Bei der Bestimmung des Mindesthinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1b S. 2 SGB VI ab 01.07.2017 unterliegt lediglich der Betrag von einem Zwölftel von 6.300,00 EUR beziehungsweise einem Zwölftel des nach § 96a Abs. 1c S. 1 Nr. 1 oder 3 SGB VI berechneten Betrages der Proratisierung. Der Betrag der anteiligen Rente wegen Erwerbsminderung ist von der (erneuten) Proratisierung ausgenommen.

Der Hinzuverdienstdeckel nach § 34 Abs. 3a SGB VI und nach § 96a Abs. 1b SGB VI bestimmt sich nach den Entgeltpunkten in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 waren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre maßgebend.

Für die Bestimmung der Entgeltpunkte für den Hinzuverdienstdeckel (bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2017 für die Hinzuverdienstgrenze) werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung unter Beachtung der Verdrängungsregeln des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Abweichend vom BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 KN 6/04 R, erhalten Monate mit Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten den Durchschnittswert aus den deutschen Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 5.1.5) und gleichgestellte Zeiten den höheren Wert aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (vergleiche Abschnitt 5.1.7).

Liegen

  • Beitragszeiten, Wohnzeiten oder gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten oder
  • beitragsfreie oder beitragsgeminderte deutsche Zeiten

innerhalb dieses Zeitraumes, kann dies dazu führen, dass dem Hinzuverdienstdeckel (vor dem 01.07.2017 der Hinzuverdienstgrenze) bei der anteiligen Leistung andere Entgeltpunkte zugrunde liegen als bei der autonomen Leistung.

Knappschaftliche Rentenversicherung

Nach § 79 SGB VI richtet sich die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch nach den §§ 63 bis 78a SGB VI; die Ausführungen in den Abschnitten 2 bis 5.8 gelten daher für die Berechnung solcher Renten im Wesentlichen entsprechend. Aufgrund knappschaftlicher Besonderheiten sind allerdings die §§ 80 bis 87 SGB VI, § 265 SGB VI und § 265a SGB VI zu beachten.

Neben deutschen rentenrechtlichen Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Bergbauzeiten in anderen Mitgliedstaaten bei der Berechnung nur dann als knappschaftliche Zeiten zu berücksichtigen, wenn sie nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Für die Feststellung ist nach § 136 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Gesamtleistungen

Sind bei der zu berechnenden Rente nicht nur persönliche Entgeltpunkte aus Zeiten in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls dieser zuzuordnenden Bergbauzeiten in anderen Mitgliedstaaten, sondern auch persönliche Entgeltpunkte aus Zeiten in der deutschen allgemeinen Rentenversicherung und gegebenenfalls dieser zuzuordnenden Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln, ist nach § 80 SGB VI eine Gesamtleistung festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen aus einem Versicherungszweig nicht erbracht werden können, weil die Voraussetzungen für eine Auslandsrentenzahlung nicht vorliegen.

Auch bei der Berechnung der knappschaftlichen Sonderleistungen

wird stets der gesamte Versicherungsverlauf des Versicherten berücksichtigt. Eine getrennte Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und für Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits findet nicht statt. Die Entgeltpunkte für die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden beitragsfreien Zeiten werden daher auch bei knappschaftlichen Sonderleistungen durch die Beitragszeiten und Verdienste in der allgemeinen Rentenversicherung - positiv oder negativ - beeinflusst. Die Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung sind somit auch bei knappschaftlichen Sonderleistungen voll in die Rentenberechnung integriert. Während die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Gesamtleistung - also einschließlich des auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteils - berechnet und gezahlt wird, bleiben die auf die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung entfallenden Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Rentenbetrages bei den übrigen knappschaftlichen Sonderleistungen unberücksichtigt (§§ 81 Abs. 2, 239 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Getrennte Leistungsanteile

Die Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004) und das Entgeltpunkte-pro-rata für die anteilige Leistung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004) sind - wie bei der autonomen Rente - für jeden Leistungsanteil (knappschaftliche Rentenversicherung, allgemeine Rentenversicherung) getrennt zu ermitteln. Es werden also zwei Leistungsanteile berechnet, die zur anteiligen Gesamtleistung zusammenzuführen sind. Liegen in einem Versicherungszweig nur deutsche rentenrechtliche Zeiten vor, ergibt sich in diesem Zweig ein Anteil von 100 % (pro-rata-Faktor ist gleich 1).

Anteil der Zurechnungszeit

Die von der Gesamtleistung auf die Zurechnungszeit entfallenden Entgeltpunkte werden aus dem Versicherungszweig ermittelt, zu dessen Lasten die Zurechnungszeit gewährt wird. Die sich hieraus ergebenden Entgeltpunkte werden nach dem Verhältnis der auf deutsche Zeiten zu allen Zeiten entfallenden Entgeltpunkte (Gesamt-pro-rata) aufgeteilt. Bei dem Gesamt-pro-rata werden im Zähler und im Nenner jeweils die auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung ohne die auf die Zurechnungszeit entfallenden Entgeltpunkte berücksichtigt.

Siehe Beispiel 4

Leistungszuschlag

Bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) nach den §§ 85, 265 Abs. 5 und 6 SGB VI sind nur solche Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und in denen Untertagetätigkeiten verrichtet worden sind. Die Gleichstellung der Untertagetätigkeiten folgt aus Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004.

Hierbei ist auf die Angaben im SED P 5000 (oder übergangsweise noch im Formblatt E 205 und/oder Formblatt E 206) abzustellen. Werden noch die Formblätter E 205 und E 206 übersandt, ist zu beachten, dass die im Formblatt E 206 bescheinigten Bergbauzeiten im anderen Mitgliedstaat jedoch nur insoweit angerechnet werden können, als ihnen entsprechende im Formblatt E 205 aufgeführte Versicherungszeiten zu Grunde liegen. Abweichend hiervon ergibt sich der Umfang der im niederländischen Sondersystem für den Bergbau zurückgelegten Zeiten stets aus dem Formblatt E 206 NL.

Hinsichtlich der Umrechnung ausländischer Untertagezeiten, die in einer anderen Zeiteinheit als in Monaten bescheinigt worden sind, sowie deren zeitlicher Lagerung siehe GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009. Bei nicht voll belegten Zeiträumen, in denen sich die genaue zeitliche Lagerung nicht feststellen lässt, ist eine Verdichtung ausgehend vom Ende des jeweiligen Zeitraumes (BIS-Datum) durch Rückrechnung vorzunehmen.

Bezüglich der Berücksichtigung von sich nach der Umrechnung ergebenden mathematischen Restmonaten als volle beziehungsweise Teilmonate im Rahmen des § 265 Abs. 5 SGB VI gilt, dass Restmonate als volle Monate anzusetzen sind, sofern der jeweilige Zeitraum genügend volle Monate aufnehmen kann.

Siehe Beispiele 5 und 6

Durch den Bezug einer Invaliditätsrente eines anderen Mitgliedstaats wird die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage auf Grund einer entsprechenden Beschäftigung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgeschlossen. Die §§ 85 Abs. 1 S. 2 und 265 Abs. 6 SGB VI finden insoweit keine Anwendung.

Die für den theoretischen Betrag (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004) aus allen rechtserheblichen Zeiten ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte (Leistungszuschlag) sind für die Berechnung der anteiligen Rente (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die deutschen Monate für den Leistungszuschlag zu sämtlichen für den Leistungszuschlag relevanten Monaten stehen.

Der zu der deutschen anteiligen Rente zu gewährende Leistungszuschlag wird mithin - abweichend von der eigentlichen Rentenberechnung - nicht nach einem Entgeltpunkte-pro-rata, sondern - wie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht - nach einem Zeitenverhältnis ermittelt.

Siehe Beispiel 7

Vergleich zwischen autonomer und anteiliger Leistung

Ist der Rentenanspruch allein mit den nationalen Versicherungszeiten innerstaatlich erfüllt, wird die anteilige Rente (vergleiche Abschnitt 5) mit der autonomen Rente (vergleiche Abschnitt 4) nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 verglichen. Bei einem nur zwischenstaatlichen Rentenanspruch (zum Beispiel unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) kann der Vergleich nicht erfolgen, weil ausschließlich ein Anspruch auf die anteilige Leistung besteht.

Der Vergleich der allein mit den deutschen Zeiten berechneten Rente (autonome Leistung) und der mit den Zeiten der anderen Mitgliedstaaten berechneten Rente (anteilige Leistung) erfolgt mit den jeweiligen Zahlbeträgen. Der höhere der beiden Beträge ist maßgebend und wird gezahlt. Sind die Zahlbeträge beider Rentenberechnungen gleich hoch, wird die autonome Leistung gezahlt.

Aufgrund der Einbeziehung der Beitragszeiten und Wohnzeiten der anderen Mitgliedstaaten in die Gesamtleistungsbewertung bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 stimmen die autonome Leistung und die anteilige Leistung häufig nicht überein. Die anteilige Leistung kann infolge des positiven Einflusses der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten auf die Gesamtleistungsbewertung höher sein als die autonome Leistung, sofern überhaupt noch bewertete beitragsfreie Zeiten vorhanden sind oder sich nicht an anderer Stelle der Rentenberechnung eine Kompensation ergibt (zum Beispiel bei der Proratisierung des Leistungsanteils aus der Zurechnungszeit oder bei der Verdrängung von Versicherungszeiten). Einen positiven Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung haben die Zeiten anderer Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn Entgeltpunkte schon bei der Berechnung der autonomen Leistung nach § 74 SGB VI oder § 263 Abs. 3 SGB VI begrenzt werden. Allerdings lässt sich nicht von vornherein überblicken, welche der beiden Berechnungen günstiger ist oder ob diese Berechnungen gleich hohe Zahlbeträge ergeben. Das hat zur Folge, dass die autonome und die anteilige Leistung stets berechnet und dann verglichen werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI festzustellen ist, der den Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 zusätzlich beeinflussen kann (vergleiche Abschnitt 6.2).

Nach § 42 Abs. 2 SGB VI kann bei einer Altersrente ab 01.07.2017 die Höhe der Teilrente unabhängig vom Hinzuverdienst frei als Prozentanteil gewählt werden, sofern sie mindestens 10 Prozent der Vollrente beträgt. Im Hinblick auf § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI wird der gleiche Prozentanteil bei der autonomen und der anteiligen Leistung zugrunde gelegt. Der Vergleich zwischen den Leistungsbeträgen aus beiden Berechnungen nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt erst anschließend.

Zu vergleichende Zahlbeträge

Für den Vergleich werden die jeweiligen Zahlbeträge der autonomen und der anteiligen Leistung (gegebenenfalls mit abgegoltenen Zeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und einem gesonderten Leistungsanteil aus verdrängten freiwilligen Beiträgen nach Art. 43 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009)

  • mit Leistungsanteilen aus der Höherversicherung,
  • gegebenenfalls
    • erhöht oder vermindert um einen Bonus oder Malus aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
    • erhöht um Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
    • erhöht um Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
    • erhöht um Zuschläge für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters,
    • erhöht um Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
    • erhöht um Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit,
    • erhöht um Zuschläge zur Waisenrente, Witwenrente oder Witwerrente,
    • erhöht um Zuschläge für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind,
    • erhöht um den Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI (siehe Abschnitt 6.2),
  • nach Anwendung aller in Betracht kommenden Berechnungs-, Kürzungs- und Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (§ 98 SGB VI und gegebenenfalls Art. 53, 54 und 55 VO (EG) Nr. 883/2004 oder § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI, Ziff. 19 SP zum DÖSVA 1966), jedoch
  • vor Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und gegebenenfalls Pflegeversicherung

herangezogen.

Sofern die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI oder des § 96a Abs. 2 SGB VI nach dem Recht vor dem 01.07.2017 zu prüfen sind, kann nicht nur auf die Zahlbeträge gleicher (Teil-)Rentenansprüche abgestellt werden, da der autonomen und der anteiligen Leistung unterschiedliche Entgeltpunkte für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze zugrunde liegen können (vergleiche Abschnitt 5.8). Verglichen werden muss vielmehr zwischen allen autonom und anteilig berechneten (Teil-)Rentenansprüchen selbst.

Siehe Beispiel 9

Dies gilt auch, sofern Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 (bei § 96a Abs. 2 SGB VI) Anwendung findet.

Der Bonus oder Malus aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting wird sowohl bei der autonomen (innerstaatlichen) als auch bei der anteiligen (zwischenstaatlichen) Leistung berücksichtigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die der Entscheidung über den Bonus oder den Malus zugrunde liegende Rentenanwartschaft auf einer anteiligen oder einer autonomen Leistung beruhte.

Der Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI kann innerhalb der Feststellung einer autonomen und einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 - in Abhängigkeit von den erforderlichen mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten - vorhanden sein oder nicht vorhanden sein und auch in der Höhe beider Berechnungen variieren (siehe Abschnitt 6.2).

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland werden die aus der Berechnung der autonomen und der anteiligen Leistung resultierenden Auslandszahlbeträge gegenübergestellt.

Grundrentenzuschlag im Vergleich

Ab 01.01.2021 ist, abhängig von den erforderlichen mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten, ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 4 SGB VI nach der eigentlichen Rentenberechnung zu bestimmen (siehe GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 5 bis 5.3).

Der Grundrentenzuschlag bildet einen separaten Rentenanteil, obgleich er zur Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI gehört. Dadurch wird sichergestellt, dass dieser Rentenanteil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Einkommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann, sodass dann nur die originäre Rente maßgebend ist (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI, Abschnitt 8).

Der Grundrentenzuschlag kann vielfältige Auswirkungen entwickeln auf die Feststellung der Höhe der autonomen und der anteiligen Leistung und deren Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004. Beispielsweise folgende Fallkonstellationen können die Höhe einer autonomen und einer anteiligen Leistung maßgeblich beeinflussen:

  • Ist die erforderliche Mindestzahl an 33 Jahren Grundrentenzeiten lediglich unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten gegeben, kann sich ein Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 4 SGB VI lediglich bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben, aber nicht in der Berechnung der autonomen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004.
  • Umfassen die Grundrentenzeiten in der autonomen Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 mehr als 33 Jahre mit Grundrentenzeiten, jedoch weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten, ergibt sich durch weitere Grundrentenzeiten anderer Mitgliedstaaten bei der Berechnung der anteiligen Leistung Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ein höherer Höchstwert nach § 76g Abs. 4 S. 3 ff SGB VI.
  • Im Rahmen der Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 können sich Zeiten anderer Mitgliedstaaten auf die Bewertung von beitragsfreien sowie beitragsgeminderten deutschen Zeiten im Rahmen der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung positiv auswirken. Auch solche Zeiten können Grundrentenbewertungszeiten sein, sodass der Grundrentenzuschlag in der Berechnung der autonomen und der anteiligen Leistung zu einem unterschiedlich hohen Ergebnis führt.
  • Im Rahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI können Zeiten anderer Mitgliedstaaten dazu führen, dass zusätzliche Grundrentenbewertungszeiten entstehen.
  • Die Regelung des § 262 SGB VI über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt könnte ausschließlich bei der Berechnung einer anteiligen Leistung Anwendung finden. Dies kann dann den jeweiligen Grundrentenzuschlag bei der Berechnung einer anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 positiv wie auch negativ beeinflussen.

Zeitpunkt des Vergleichs

Der Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 wird bezogen auf den (gegebenenfalls fiktiven) Rentenbeginn vorgenommen.

Sofern nach Beginn einer Altersrente lediglich Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 3a SGB VI zu berücksichtigen sind, erfolgt keine erneute Berechnung der autonomen und der anteiligen Leistung.

Wirken sich Anrechnungsvorschriften oder Ruhensvorschriften nicht im Zeitpunkt des Leistungsbeginns, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aus oder fällt die Anrechnung nach der erstmaligen Leistungsfeststellung weg oder verändert sie sich, wird vom Zeitpunkt der Änderung an erneut der Vergleich zwischen autonomer und anteiliger Rente nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgenommen (vergleiche GRA zu Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004).

Siehe Beispiel 8

Dies gilt nicht nur während des noch laufenden Rentenfeststellungsverfahrens, sondern auch dann, wenn die zunächst höhere Rente bereits laufend gezahlt wird.

Fälle, in denen ein erneuter Vergleich zwischen autonomer und anteiliger Leistung nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgenommen wird, sind in der GRA zu Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.2 aufgeführt.

Ein erneuter Vergleich kann dazu führen, dass vom Zeitpunkt der Änderung an anstelle der autonomen Leistung die anteilige Leistung zusteht oder umgekehrt.

Betroffene Berechnungen

Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 behandelt die Feststellung von Leistungen. Neben der eigentlichen Bewilligung der Leistung und der Feststellung ihrer Höhe regelt Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004 deren Neuberechnung, Neufeststellung und Anpassung (vergleiche GRA zu Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004). Außerdem sieht das deutsche Recht vor, bereits vor Eintritt eines Leistungsfalles Auskunft über die erreichten oder künftig zu erwartenden Rentenanwartschaften zu geben und gibt die Möglichkeit, Ansprüche unter Ehepartnern und Lebenspartnern aufzuteilen. Darüber hinaus schreibt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 vor, den Versicherungsverlauf unter Einbeziehung aller Zeiten der anderen Mitgliedstaaten zusammenzustellen.

Die Aussagen über die Berechnung von autonomen und anteiligen Leistungen nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 gelten daher nicht nur bei der Bewilligung der Leistung selbst, sondern grundsätzlich auch bei allen Rentenberechnungen außerhalb eines Rentenverfahrens. Die Auskunft über die erworbenen und gegebenenfalls die noch zu erreichenden Anwartschaften ist nur dann umfassend und individuell zutreffend, wenn sie - wie im späteren Rentenbescheid - die Zeiten der anderen Mitgliedstaaten und deren Wirkung auf den Rentenanspruch und die Rentenberechnung berücksichtigt.

Sofern Ausnahmen oder Besonderheiten gelten, werden sie in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.

Rentenauskünfte

Rentenauskünfte nach § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI, mit Ausnahme der Auskünfte für die Zusatzversorgungsträger, werden grundsätzlich unter Anwendung von Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 erteilt.

Die zu erwartende Rentenhöhe wird wie bei der Bewilligung einer Leistung auf der Grundlage der Berechnung einer autonomen und einer anteiligen Leistung oder nur einer anteiligen Leistung ermittelt. Der Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der autonomen mit der anteiligen Leistung erfolgt auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte, weil Folgeberechnungen zur Feststellung einer Leistung (zum Beispiel bei der Einkommensanrechnung oder bei der Anrechnung einer Unfallrente) die in der Auskunft ermittelte Rentenanwartschaft nicht beeinflussen können.

Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 kann vor Eintritt eines Leistungsfalles nicht angewendet werden. Daher sind Auskünfte auch aus weniger als 12 Monaten deutscher Zeiten möglich. Andererseits werden Zeiten anderer Mitgliedstaaten von weniger als einem Jahr auch nicht übernommen, und die Berechnung erfolgt einschließlich Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004 (theoretischer Betrag und tatsächlicher Betrag).

Sollte der ausländische Versicherungsträger nicht bereit oder nicht in der Lage sein, die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten außerhalb des Rentenverfahrens mitzuteilen, kann die Rentenauskunft unter Berücksichtigung ausschließlich der deutschen rentenrechtlichen Zeiten erteilt werden.

Rentenauskünfte für die Zusatzversorgungsträger werden, abweichend von der Grundregel, nur nach innerstaatlichem Recht erteilt, weil dies mit den beteiligten Stellen einvernehmlich vereinbart wurde. Alle Regelungen des Europarechts bleiben somit unberücksichtigt. Dies gilt für die Rentenauskünfte

  • an die in der VBL versicherten Personen (nach § 33 Abs. 4 ATV),
  • an die Mitarbeiter der Deutschen Post AG (nach § 2 Abs. 4 TV BZV),
  • an die Mitarbeiter der Hansestadt Hamburg (nach Hamburgischem Zusatzversorgungsgesetz),
  • an die Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa

und entsprechende künftige Vereinbarungen.

Prognoseauskünfte

Bei der sogenannten Prognoseauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI wird eine vorzeitige Rente wegen Alters - gegebenenfalls unter Berücksichtigung fiktiver Beitragszeiten - bis zum voraussichtlichen Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme sowie die Höhe der zum Ausgleich der Rentenminderung erforderlichen Beitragszahlung errechnet. Diese Berechnung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Europarechts und richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für Rentenauskünfte (vergleiche Abschnitt 7.1).

In Fällen, in denen bis zuletzt Versicherungszeiten vom ausländischen Versicherungsträger im SED P 5000 (oder übergangsweise noch im Formblatt E 205) bescheinigt werden und im Zeitpunkt der Antragsstellung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird oder in einem Wohnzeitensystem Wohnzeiten erworben werden, gelten folgende Besonderheiten:

Die Prognoseauskunft wird wie eine anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berechnet, weil zu erwarten ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte) für die vorgezogene Rente nur unter Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden. Darüber hinaus werden in diese Berechnung der anteiligen Leistung (in der Zukunft liegende) Versicherungszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten fiktiv in die Zeit von der Auskunftserteilung bis zum vorgesehenen vorgezogenen Rentenbeginn (Prognosezeitraum) eingestellt. Damit wird bewirkt, dass der Minderungsbetrag möglichst realitätsnah simuliert wird und die zum Ausgleich höchst zulässige Beitragszahlung festgestellt werden kann.

Renteninformationen

Bei den jährlichen Renteninformationen nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGB VI und den Rentenauskünften, die anstelle der Renteninformation ab Vollendung des 55. Lebensjahres im 3-Jahres-Rhythmus versandt werden, erfolgt aus technischen Gründen nur die Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten zwischenstaatlich (aus den deutschen Zeiten und den Zeiten der anderen Mitgliedstaaten). Die Rentenhöhe wird bisher nur auf der Grundlage der Berechnung einer autonomen Leistung ermittelt.

Eine Renteninformation kann auch aus weniger als 12 Monaten deutscher Zeiten erteilt werden, wenn die allgemeine Wartezeit zwischenstaatlich erfüllt ist. Eine Abgeltung der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt nicht.

Auskunft bei Versorgungsausgleich

Die Ermittlung der in der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaft erfolgt nach den Bestimmungen des Europarechts (vergleiche GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA. Dabei wird die fiktive Vollrente wegen Alters nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 sowohl wie eine autonome Leistung als auch wie eine anteilige Leistung berechnet und anschließend der Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgenommen.

Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 findet bei der Ermittlung der in der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen deutschen Rentenanwartschaft von Nichtrentenbeziehern keine Anwendung (vergleiche GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA, Abschnitt 3).

Rentensplitting

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6) und der Ermittlung der in der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaft sind die Bestimmungen des Europarechts zu beachten. Die fiktive Vollrente wegen Alters wird nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 zum einen als autonome Leistung und zum anderen als anteilige Leistung berechnet. Im Gegensatz zur Feststellung einer fiktiven Vollrente wegen Alters im Rahmen eines Versorgungsausgleichs findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 jedoch Anwendung. Da der Ausgleich auf der Basis von Entgeltpunkten erfolgt (vergleiche GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 9), werden Doppelleistungsbestimmungen (Kürzungs-, Anrechnungs- oder Entziehungsvorschriften) und sonstige Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel § 31 FRG) nicht angewendet.

Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung

Führt nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Berechnung einer autonomen Leistung immer zum gleichen oder zu einem höheren Betrag als die Berechnung einer anteiligen Leistung und hat dieser Mitgliedstaat seine entsprechenden Rechtsvorschriften im Anhang VIII Teil 1 eintragen lassen, kann er auf die Berechnung einer anteiligen Leistung verzichten. Dies erlaubt Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich. Eine anteilige Leistung muss abweichend von dieser Regel allerdings dann festgestellt werden, sofern

Die in Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 eingeräumte Möglichkeit, auf die Berechnung einer anteiligen Leistung zu verzichten, hat für Rentenberechnungen nach den Vorschriften des SGB VI keine Bedeutung, weil grundsätzlich abweichende Ergebnisse bei der Berechnung einer autonomen und einer anteiligen Leistung zu erwarten sind. Für Deutschland sind daher im Anhang VIII Teil 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auch keine Ausnahmen aufgeführt.

Keine Berechnung einer anteiligen Leistung bei bestimmten Systemen

Sicherungssysteme, die durch Anlagenaktivierung der eingezahlten Beiträge finanziert werden (kapitalgedeckte Systeme), und alle anderen Modelle, bei denen Zeiträume keine Rolle in der nationalen Berechnungsformel spielen (zum Beispiel Versorgungskonten, bei denen die Rente berechnet wird, als handle es sich um kapitalgedeckte Systeme, obwohl sie nach einem Umlageverfahren finanziert werden), können nur schwer eine anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 über einen theoretischen und einen tatsächlichen Betrag berechnen. Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt daher solchen Systemen, bei denen der Faktor Zeit innerhalb der Rentenberechnung keine Rolle spielt, die Möglichkeit, ohne die weiteren Vorbedingungen des Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Berechnung einer anteiligen Leistung zu verzichten. Sie gewähren die nach ihren nationalen Vorschriften berechnete (autonome) Leistung, sofern sie in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sind.

Für Deutschland ist im Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 kein Eintrag vorhanden.

Bei der Berechnung der deutschen anteiligen Leistung werden die Zeiten der in Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Systeme jedoch berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Berechnung der anteiligen Leistung nach dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 auf diese Systeme nicht angewandt wird, bedeutet nicht, dass die anderen Mitgliedstaaten und Systeme, die die Versicherungszeiten der entsprechenden Mitgliedstaaten und Systeme verwenden wollen, mit deren Versicherungszeiten von der Berechnung der anteiligen Leistung befreit sind.

Beispiel 1: Bewertung von Beitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.5)
Deutsche Beitragszeiten wurden wie folgt entrichtet:
01.06.1989 bis 31.12.19890,7078 Entgeltpunkte
01.01.1990 bis 31.12.19901,3558 Entgeltpunkte
01.01.1991 bis 31.12.19911,4196 Entgeltpunkte
01.01.1992 bis 31.03.19920,4021 Entgeltpunkte
Anzahl: 34 MonateSumme der Entgeltpunkte: 3,8853 Entgeltpunkte
Lösung:
Jeder Monat Beitragszeit und Wohnzeit eines anderen Mitgliedstaates ist mit
3,8853 Entgeltpunkte geteilt durch 34 Monate ist gleich 0,1143 Entgeltpunkte zu bewerten.

Beispiel 2: Berechnung der anteiligen Leistung, nur Beitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Einer Altersrente liegen folgende Entgeltpunkte zugrunde:
Entgeltpunkte des theoretischen Betrages (deutsche plus Zeiten anderer Mitgliedstaaten):35,7289
Davon Entgeltpunkte für deutsche Zeiten:13,2871
Lösung:
Die anteilige Leistung errechnet sich aus folgenden Entgeltpunkten:
13,2871 Entgeltpunkte geteilt durch 35,7289 Entgeltpunkte ist gleich0,3718866
Entgeltpunkte-pro-rata, 6. Stelle ungerundet0,371886
35,7289 Entgeltpunkte mal 0,371886 Entgeltpunkte ist gleich13,28707
Entgeltpunkte für die anteilige Leistung, gerundet13,2871 

Beispiel 3: Berechnung der anteiligen Leistung mit Zurechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2 und Abschnitt 5.3)
Einer Erwerbsminderungsrente liegen folgende Entgeltpunkte zugrunde:
Entgeltpunkte des theoretischen Betrages (deutsche plus Zeiten anderer Mitgliedstaaten):35,7289
Davon
Entgeltpunkte für deutsche Zeiten (ohne Zurechnungszeit):13,2871
Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit: 6,5914
Lösung:
Das pro-rata errechnet sich ohne die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit, die anteilige Leistung aus dem pro-rata und allen Entgeltpunkten (für Zeiten anderer Mitgliedstaaten und deutsche Zeiten mit Zurechnungszeit) wie folgt:
13,2871 Entgeltpunkte geteilt durch 29,1375 Entgeltpunkte ist gleich0,4560137
Entgeltpunkte-pro-rata, 6. Stelle ungerundet0,456013
35,7289 Entgeltpunkte mal 0,456013 Entgeltpunkte ist gleich16,29284
Entgeltpunkte für die anteilige Leistung (gegebenenfalls gerundet)16,2928 

Beispiel 4: Anteil der Zurechnungszeit bei Gesamtleistungen

(Beispiel zu Abschnitt 5.9.1.2)
Allgemeine
Rentenversicherung
Knappschaftliche
Rentenversicherung
Deutsche rentenrechtliche Zeiten 7,0000 Entgeltpunkte24,0000 Entgeltpunkte
Zurechnungszeit 3,0000 Entgeltpunkte 0,0000 Entgeltpunkte
Ausländische Zeiten 6,0000 Entgeltpunkte 4,0000 Entgeltpunkte
Zusammen (für den theoretischen Betrag)16,0000 Entgeltpunkte28,0000 Entgeltpunkte
Lösung:
Anteil Allgemeine Rentenversicherung
7,0000 Entgeltpunkte geteilt durch 13,0000 Entgeltpunkte ist gleich0,538461
13,0000 Entgeltpunkte mal 0,538461 ist gleich7,0000 Entgeltpunkte
Anteil der Zurechnungszeit
31,0000 Entgeltpunkte geteilt durch 41,0000 Entgeltpunkte ist gleich0,756097
3,0000 Entgeltpunkte mal 0,756097 ist gleich2,2683 Entgeltpunkte
Anteil Knappschaftliche Rentenversicherung
24,0000 Entgeltpunkte geteilt durch 28,0000 Entgeltpunkte ist gleich0,857142
28,0000 Entgeltpunkte mal 0,857142 ist gleich24,0000 Entgeltpunkte

Beispiel 5: Berücksichtigung von Bergbauzeiten in anderen Mitgliedstaaten für den Leistungszuschlag

(Beispiel zu Abschnitt 5.9.2)
Griechische Untertagezeiten im Bergbau wurden wie folgt bestätigt:
14.01.1962 bis 31.03.196261 Tage Hauerarbeiten
Umrechnung:
61 Tage geteilt durch 26 ist gleich2 Monate
Rest: 9 Tage ist gleich1 Monat
Summe3 Monate
Lösung:
Der Monat Januar 1962 ist als Teilmonat anzusehen, da der Zeitraum nicht die sich nach Umrechnung der griechischen Beitragstage ergebende Anzahl voller Monate umfasst.

Beispiel 6: Berücksichtigung von Bergbauzeiten in anderen Mitgliedstaaten für den Leistungszuschlag

(Beispiel zu Abschnitt 5.9.2)
Griechische Untertagezeiten wurden wie folgt bestätigt:
11.05.1962 bis 31.12.1962162  Tage sonstige Untertagearbeiten
Umrechnung:
162 Tage geteilt durch 26 ist gleich6 Monate
Rest: 6 Tage ist gleich1 Monat
Summe7 Monate
Lösung:
Da der Zeitraum insgesamt 7 volle Monate aufnehmen kann, führt dies nicht dazu, dass der Monat Mai 1962 als Teilmonat anzusetzen ist. Es sind somit 7 volle Monate mit sonstigen Untertagearbeiten zu berücksichtigen.

Beispiel 7: Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag bei der anteiligen Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.9.2)
BeschäftigungsverlaufDeutschlandFrankreich
HaVO-Arbeiten vor01.01.196828 Kalendermonate22 Kalendermonate
Ständige Arbeiten unter Tage ab01.01.196810 Kalendermonate-
Sonstige Arbeiten unter Tage vor01.01.1968197 Kalendermonate113 Kalendermonate
Bei Berechnung des theoretischen Rentenbetrages sind folgende Zeiten für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen:
HaVO-Arbeiten vor01.01.1968ist gleich 50 Kalendermonate
Ständige Arbeiten unter Tage ab01.01.1968ist gleich 10 Kalendermonate
Sonstige Arbeiten unter Tage vor
(310 Kalendermonate im Verhältnis 3 geteilt durch 2)
01.01.1968ist gleich 206 Kalendermonate
Summe266 Kalendermonate
Ergeben22 volle Jahre
Lösung:
Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte
1. bis 5. Jahr-----------
6. bis 10. Jahrist gleich 5 mal 0,1250 Entgeltpunkte ist gleich0,6250 Entgeltpunkte
11.  bis 20. Jahrist gleich 10 mal 0,2500 Entgeltpunkte ist gleich2,5000 Entgeltpunkte
21.  bis 22. Jahrist gleich 2 mal 0,3750 Entgeltpunkte ist gleich0,7500 Entgeltpunkte
Summe3,8750 Entgeltpunkte
Für das Zeitenverhältnis sind folgende deutsche Zeiten zu berücksichtigen:
HaVO-Arbeiten vor01.01.196828 Kalendermonate
Ständige Arbeiten unter Tage ab01.01.196810 Kalendermonate
Sonstige Arbeiten unter Tage vor
(310 Kalendermonate im Verhältnis 3 geteilt durch 2)
01.01.1968130 Kalendermonate
Summe168 Kalendermonate
Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die deutschen Monate für den Leistungszuschlag zu sämtlichen für den Leistungszuschlag relevanten Monaten stehen.
3,8750 Entgeltpunkte mal 168 geteilt durch 266 ist gleich 2,4474 Entgeltpunkte
Bei Berechnung der deutschen anteiligen Rente sind somit 2,4474 Entgeltpunkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen.

Beispiel 8: Bestimmung des höheren Zahlbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)
Für den Beginn einer Hinterbliebenenrente am 01.03.2017 ist der zustehende Zahlbetrag festzustellen. Die Witwe erzielt später, ab August 2017, kein anrechenbares Einkommen oder keine anderen Einkünfte mehr.
Entgeltpunkte der autonomen Leistung:41,6688 Entgeltpunkte
Zahlbetrag nach Anwendung § 97 SGB VI:567,48 EUR
Entgeltpunkte der anteiligen Leistung:41,6679 Entgeltpunkte
Zahlbetrag nach Anwendung § 97 SGB VI:589,79 EUR
Lösung:
Der Vergleich zwischen der autonomen und der anteiligen Rente ist nach Anwendung von § 97 SGB VI vorzunehmen. Während des Sterbevierteljahres bis zum 31.05.2017 ist kein Einkommen anzurechnen. Insofern steht die autonome Leistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als die höhere Leistung zu. Die Anrechnung des erzielten Einkommens im pro-rata-Verhältnis führt ab 01.06.2017 bei der anteiligen Leistung zu einem höheren Zahlbetrag. Dieser ist ab 01.06.2017 maßgebend und zahlbar.
Mit Wegfall des Einkommens endet die günstigere Anrechnung im pro-rata-Verhältnis (Art. 55 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004), sodass dann ab 01.08.2017 wieder die autonome Leistung als die höhere zusteht.

Beispiel 9: Vergleich zwischen den (Teil-)Rentenansprüchen bei Hinzuverdienst nach dem Recht vor dem 01.07.2017

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Zu einer Altersrente für Frauen wird aufgrund einer Beschäftigung ein Hinzuverdienst in Höhe von 1.000,00 EUR erzielt; § 34 SGB VI findet Anwendung.

Die Berechnung der Renten und der Hinzuverdienstgrenzen führt zu folgenden Werten:

Berechnung der autonomen Leistung
RentenhöheHinzuverdienstgrenze (aus 3 Entgeltpunkten)
Vollrente930,00 EUR   400,00 EUR
2/3-Teilrente620,00 EUR   982,80 EUR
1/2-Teilrente465,00 EUR1.436,40 EUR
1/3-Teilrente310,00 EUR1.890,00 EUR
Berechnung der anteiligen Leistung
RentenhöheHinzuverdienstgrenze
(da beitragsfreie Zeiten aus 3,2 Entgeltpunkten)
Vollrente900,00 EUR   400,00 EUR
2/3-Teilrente600,00 EUR1.048,32 EUR
1/2-Teilrente450,00 EUR1.532,16 EUR
1/3-Teilrente300,00 EUR2.016,00 EUR
Lösung:

Berechnung der autonomen Leistung

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersrente als Vollrente und als 2/3-Teilrente werden überschritten, nicht die Hinzuverdienstgrenze für die 1/2-Teilrente. Als autonome Leistung steht daher die 1/2-Teilrente mit 465,00 EUR zu.

Berechnung der anteiligen Leistung

Die Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Vollrente wird überschritten, nicht die Hinzuverdienstgrenze für die 2/3-Teilrente. Als anteilige Leistung steht daher die 2/3-Teilrente mit 600,00 EUR zu.

Vergleich zwischen autonomer und anteiliger Rente

Der 2/3-Teilrentenanspruch der anteiligen Leistung ist höher als der 1/2-Teilrentenanspruch der autonomen Leistung und daher zu zahlen. Ein Vergleich mit einer 2/3-Teilrente auf Grundlage der autonomen Rente entfällt, da für diese die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004, Änderung: 31.10.2009

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) und Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Artikel 52 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten. Sein Absatz 4 ist durch VO (EG) Nr. 988/2009 geändert und der Absatz 5 neu aufgenommen worden. Der Art. 52 in dieser geänderten Fassung ist ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 52 Abs. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich dem Art. 46 Abs. 1 bis 3 VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Regelung im Absatz 5 ist neu.

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