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Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004: Zusammenrechnung der Zeiten - Leistungsanspruch, besondere Rechtsvorschriften, Zugang zur Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.02.2024

Änderung

Aktualisierungen bezüglich EESSI, sowie Änderungen zur Multilateralität, Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; zudem redaktionelle Änderungen und Überarbeitung der Beispiele

Dokumentdaten
Stand24.01.2024
Rechtsgrundlage

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004

Version005.00

Inhalt der Regelung

Nahezu alle Mitgliedstaaten kennen wartezeitrechtliche Mindestvoraussetzungen für den Zugang zur Versicherung oder für die Befreiung von der Versicherung, für das Entstehen, das Wiederaufleben oder die Dauer von Ansprüchen oder für andere Sachverhalte. Wurde ein Arbeitnehmer, Selbständiger oder Beamter von Systemen der sozialen Sicherheit in mehreren Mitgliedstaaten erfasst, müssen diese Voraussetzungen nach dem nationalen Recht nicht in allen diesen Staaten und seinen Systemen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, erfüllt sein. Der Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten solch gemischt nationaler Versicherungsbiographien für den Zugang zur oder die Befreiung von der Versicherung, den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines Leistungsanspruchs und sonstige andere Sachverhalte in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Art. 6 ist daher eine der zentralen Vorschriften innerhalb der VO (EG) Nr. 883/2004, die die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (EU) zu garantieren hilft. Er setzt die entsprechende Vorgabe aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 48 S. 1 Buchst. a AEUV - ex-Art. 42 S. 1 Buchst. a EG-Vertrag) um.

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gehört zum Titel I der VO (EG) Nr. 883/2004, der die allgemeinen Bestimmungen beinhaltet. Er ist nach der Systematik der VO (EG) Nr. 883/2004 auf alle Leistungsarten anzuwenden, sofern in den besonderen Vorschriften des Titels III, in den Kapiteln 1 bis 9, nichts anderes geregelt ist. Er gilt daher auch für die Leistungen der Rentenversicherung bei Invalidität, Alter und Tod. Alle Systeme, die nicht als Sondersysteme Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden, berücksichtigen die Versicherungszeiten und Wohnzeiten aus sämtlichen Systemen anderer Mitgliedstaaten (für Arbeitnehmer, Selbständige und Beamte) für den Zugang zur oder die Befreiung von der Versicherung sowie für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs oder sonstige andere Sachverhalte.

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt für Ansprüche der allgemeinen deutschen Rentenversicherung und der deutschen berufsständischen Versorgung.

Sein Anwendungsbereich wird eingeschränkt

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004
    Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Zusammenrechnung von mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die in dieser Vorschrift definiert werden.
  • Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
    Allein die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten muss nicht ausreichen, damit ein Anspruch auf eine Leistung entstehen kann. Für den Anspruchserwerb wird daher Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 durch diese Vorschrift ergänzt. Sie ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen).
  • Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004
    Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht abweichend vom Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 Einschränkungen für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen bei der Zusammenrechnung von Zeiten vor, sofern deren nationales Recht die Grundlage hierfür schafft.
  • Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
    Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig).
  • Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004
    Obwohl die Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einem zwischenstaatlichen Leistungsanspruch führen kann, befreit Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unter bestimmten Bedingungen von der Leistungsverpflichtung.
  • Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004
    Auch für Beamtensysteme gelten die Regelungen des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, sofern die Rechtsvorschriften des Systems nicht vorschreiben, dass ausschließlich Versicherungszeiten in einem Sondersystem für Beamte des betreffenden Staates berücksichtigt werden können (Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
    Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009 ist die ergänzende Durchführungsvorschrift zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004. Er regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind.
  • Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
    Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 legt fest, wie Zeiten anderer Mitgliedstaaten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind.
  • Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
    Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt daher auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.
    Der Beschluss Nr. H6 wird auf alle Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab 01.05.2010, also ab Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 (in Bezug auf Kroatien ab 01.07.2013) angewendet - siehe auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2011, 311. Er gilt für Drittstaatsangehörige über die VO (EU) Nr. 1231/2010 frühestens ab 01.01.2011, im Verhältnis zur Schweiz frühestens ab 01.04.2012 und im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen frühestens ab 01.06.2012.
    Der in Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H6 erwähnte Zeitpunkt der Entscheidung über einen Leistungsanspruch ist für das deutsche Recht nicht maßgeblich.
  • § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
    Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür grundsätzlich auch Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen werden.
  • § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI
    Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden.
  • § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
    Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten über Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden.
  • § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
    Für die Prüfung der Wartezeit nach diesen Vorschriften können Pflichtbeiträge und gleichgestellte Zeiten sowie gegebenenfalls freiwillige Beiträge anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Nicht herangezogen werden können reine Wohnzeiten und Zeiten, in denen im anderen Mitgliedstaat eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde. Weitere Einschränkungen bestehen bei der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente zurückgelegt wurden.
  • § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
    Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle Pflichtbeiträge anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen.
  • § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI
    Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau werden nur solche Pflichtbeiträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • § 76g Abs. 2 SGB VI
    Bei der Prüfung der Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H6 auch entsprechende Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.
  • § 241 Abs. 2 SGB VI
    Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden.
  • § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 247 Abs. 3 SGB VI
    Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls nur eingeschränkt, auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten.
  • § 4 RVIOBeschZG
    Diese Vorschrift erlaubt die Zusammenrechnung von deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI mit Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation und mit darüber hinaus vorhandenen Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet. Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 ist das RVIOBeschZG eine alternative Rechtsgrundlage für einen Rentenanspruch unter Beteiligung von Zeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet.

Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 beinhaltet für alle Systeme, die nicht nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 als Sondersystem nur eingeschränkt mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten zusammenrechnen, die Regelung zur Zusammenrechnung der eigenen nationalen Zeiten mit sämtlichen der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Er ist daher maßgebende Vorschrift für die Zusammenrechnung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten mit Zeiten aus der allgemeinen deutschen Rentenversicherung. Die deutschen knappschaftlichen Zeiten und ebensolche Zeiten anderer Mitgliedstaaten unterliegen für die besonderen Leistungen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung der Regelung des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2), der Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in seiner Anwendung begrenzt.

Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, können für

  • den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (vergleiche Abschnitt 5),
  • die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften (vergleiche Abschnitt 7) oder
  • den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung beziehungsweise die Befreiung von der Pflichtversicherung (vergleiche Abschnitt 7)

zusammengerechnet werden, soweit nicht ausreichend nationale Versicherungszeiten für die Erfüllung der jeweiligen nationalen Voraussetzungen vorhanden sind.

Beachte:

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt nicht für die in Art. 90 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelten Fälle (vergleiche GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3). Das bedeutet, dass die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 gelten, sofern Versicherungszeiten in Grönland, bei Anwendungsfällen vor dem 01.06.2012 in Island, Liechtenstein oder Norwegen und bei Anwendungsfällen vor dem 01.04.2012 in der Schweiz zurückgelegt worden sind oder die VO (EG) Nr. 859/2003 Anwendung findet (diese gilt ab 01.01.2011 nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich). In diesen Fällen kann dann für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch nicht der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 angewendet werden (vergleiche auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2011, 311).

Soweit Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 das Entstehen von deutschen Versicherungszeiten ermöglicht (vergleiche Abschnitt 7), handelt es sich - ungeachtet ihrer Entstehung - um deutsche Versicherungszeiten, die für den nationalen Anspruch (und damit sowohl für die Berechnung der autonomen als auch der anteiligen Leistung) berücksichtigt und im deutschen SED P 5000 bestätigt werden.

Sofern der Leistungsanspruch (vergleiche Abschnitt 5) oder die Voraussetzungen bestimmter Rechtsvorschriften (vergleiche Abschnitt 6) nur unter Berücksichtigung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Rente nicht als autonome Leistung, sondern ausschließlich nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 als anteilige Leistung berechnet werden (vergleiche auch GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3).

Abgrenzung zwischen Art. 6 und Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ergänzen einander, sollen aber nicht miteinander in Konkurrenz treten.

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht eine Gleichstellung von Tatbeständen für die Zusammenrechnung vor, indem die Versicherungszeiten oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten unabhängig von den zu ihrer Entstehung erforderlichen Tatbestandsmerkmalen des fremden Rechts berücksichtigt werden. Unerheblich ist, ob diese Zeiten den deutschen Zeiten in ihrem Charakter (Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit) und in ihrer Wirkungsweise (für den Anspruch zu berücksichtigen) entsprechen. Im Gegensatz dazu stellt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht den im nationalen Recht beschriebenen Tatbestand selbst gleich. Gleichgestellt wird nur das abstrakte Tatbestandsmerkmal. Das führt dazu, dass auch der im nationalen Recht vorgegebene Charakter von der Zeit des anderen Mitgliedstaates erfüllt werden muss (zum Beispiel versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit während der Pflichtbeitragszeit).

Nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden generell nach dem Grundsatz der Zusammenrechnung aus Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, nicht aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Sachverhalte aus Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004. Verlangen die deutschen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung einer Mindestanzahl von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zur beziehungsweise die Befreiung von der Versicherung, werden die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten immer über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 herangezogen. Eine Gleichstellung über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Untersuchung der diesen Zeiten zugrunde liegenden Tatbestandsmerkmale erfolgt dann nicht (so auch Erwägungsgrund 10 zur VO (EG) Nr. 883/2004).

Sie kann notwendig werden, soweit über die reine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hinaus bei den drei von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelten Bereichen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder nur bestimmte Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. In diesen Fällen ergänzt Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 den Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für die (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen, die nicht von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit abhängen (zum Beispiel Verwendung nur bestimmter Versicherungszeiten bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - vergleiche Abschnitt 5.5). Der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 lässt in seiner Ziffer 3 dieses Zusammenspiel von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich zu. Über die Bestimmung einer Mindestversicherungszeit hinaus, die über die Zusammenrechnung der Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 erreicht werden kann, werden dem nationalen Gesetzgeber die Festlegung weiterer Voraussetzungen, auf die Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar werden kann, zugestanden.

In welchen Fällen zur Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen neben den Versicherungszeiten und Wohnzeiten auch Sachverhalte oder Ereignisse in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können, kann der GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5, entnommen werden.

Zeiten für die Zusammenrechnung

Soweit Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 von der Zusammenrechnung eigener nationaler Zeiten mit „Versicherungszeiten“, „Beschäftigungszeiten“, „Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ oder „Wohnzeiten“ eines anderen Mitgliedstaates spricht, sind damit im Bereich der Rentenversicherung Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 gemeint. Siehe hierzu GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004. Dies gilt auch im Hinblick auf die Wirkungen des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, obwohl er Wohnzeiten nach Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erwähnt.

Als Zeiten eines anderen „Mitgliedstaates“ stehen

  • für Leistungsfälle ab 01.05.2010 Zeiten aus allen EU-Staaten (ohne Kroatien),
  • für Leistungsfälle ab 01.04.2012 Zeiten aus allen EU-Staaten (ohne Kroatien) und der Schweiz,
  • für Leistungsfälle ab 01.06.2012 Zeiten aus allen EU-Staaten (ohne Kroatien), der Schweiz sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • für Leistungsfälle ab 01.07.2013 auch Zeiten aus Kroatien und
  • für Drittstaatsangehörige über die VO (EU) Nr. 1231/2010 für Leistungsfälle ab 01.01.2011 ausschließlich Zeiten aus EU-Staaten (bei Zeiten oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich gilt die VO (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71)

zur Verfügung.

Für Leistungsfälle bis 31.12.2020 sind Zeiten eines anderen Mitgliedstaats auch Zeiten aus dem Vereinigten Königreich.

Für Leistungsfälle ab 01.01.2021 sind Zeiten aus dem Vereinigten Königreich generell nur dann Zeiten eines Mitgliedstaats, sofern die betreffende Person vom Brexit-Abkommen erfasst wird (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen).

Mit den eigenen Versicherungszeiten sind Versicherungszeiten zusammenzurechnen, die in den Systemen für Arbeitnehmer und in den Einwohnersystemen anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, darüber hinaus Versicherungszeiten, die aus einem Sondersystem für Arbeitnehmer oder Beamte oder aus einem Sondersystem für Selbständige eines anderen Mitgliedstaates stammen.

Die ‘grenzüberschreitende Zusammenrechnung’ mit Zeiten aus einem Sondersystem für Beamte oder Selbständige bedeutet aber nicht, dass Dienstzeiten im deutschen Beamtensystem beziehungsweise Versicherungszeiten aus einem deutschen berufsständischen Versorgungswerk oder der Alterssicherung für Landwirte bei der Zusammenrechnung von der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden können.

Siehe Beispiel 1

Im Falle eines Zusammentreffens deutscher Zeiten mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten enthält Art. 12 Abs. 2 bis 5 VO (EG) Nr. 987/2009 Regelungen, welche Zeiten vorrangig zu berücksichtigen sind (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009).

Werden allerdings alle deutschen anspruchsbegründenden Zeiten (freiwillige Beiträge und gegebenenfalls beitragsfreie Zeiten) durch Zeiten anderer Mitgliedstaaten verdrängt, existieren keine deutschen Zeiten mehr, die für eine Zusammenrechnung zur Verfügung stehen. Ein zwischenstaatlicher Anspruch kann nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nur durch Zusammenrechnung sich nicht überschneidender Zeiten begründet werden.

Die Zeiten eines Mitgliedstaates und die weiteren Zeiten eines Staates, für den ein Sozialversicherungsabkommen ohne ausreichendes Verbot der multilateralen Vertragsanwendung besteht (SVA-Israel, SVA-Jugoslawien, DPRA, HKA), können multilateral zusammengerechnet werden. Dies hat das BSG mehrfach festgestellt, zuletzt mit Urteil BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R. Die Auswirkungen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sind ausführlich in der GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitte 4 und 6, beschrieben.

Hinweis:

Im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens können auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sofern die Regelungen des Sozialversicherungsabkommens (wie zum Beispiel mit Brasilien - vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien, Abschnitt 2) dies vorsehen.

Sofern Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation oder einem Organ der Europäischen Union (bis 30.11.2009 bei der EG) oder einer gleichgestellten Einrichtung zurückgelegt wurden, die Art. 11 Anhang VIII des Statuts der Beamten der EU oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) anwendet, können diese Zeiten nicht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden, weil es sich nicht um originäre Versicherungszeiten eines Mitgliedstaates handelt. Allerdings können solche Zeiten - zusammen mit Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 - zu einem Anspruch nach § 4 RVIOBeschZG verhelfen (vergleiche GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 2). Beschäftigte internationaler Organisationen (einschließlich der Institutionen der EU) unterliegen in der Regel einem Sonderversorgungssystem dieser Einrichtung, sodass zeitgleich keine Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in dem Sitzstaat oder dem Beschäftigungsstaat vorliegen.

Deutsche Versicherungszeiten

Für die Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 kommen als deutsche Versicherungszeiten alle rentenrechtlichen Zeiten in Betracht, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Anspruchserfüllung oder für die Rentenberechnung berücksichtigt werden können.

Grundlage ist die Definition der Versicherungszeiten in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland), aus der folgt, welche deutschen Zeiten einerseits Versicherungszeiten oder andererseits gleichgestellte Versicherungszeiten sind. Beide Zeitentypen sind jedem beteiligten Träger eines anderen Mitgliedstaates im SED P 5000 mitzuteilen. Diese Zeiten sind für ihn bindend und stehen für seine Zwecke der Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Verfügung. Dies gilt unabhängig von der Wirkung (Qualität) der Zeit für die Berücksichtigung bei deutschen wartezeitrechtlichen Regelungen. Die Wirkung allein für die deutsche Rentenberechnung reicht aus, damit diese Zeit eine anspruchsbegründende Wirkung im anderen Mitgliedstaat entfaltet. Dies legt der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 in seinen Ziffern 1 und 2 und mit den Beispielen in seinem Anhang fest.

Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten

Über Art und Umfang der Zeiten entscheidet der Träger des Mitgliedstaates verbindlich, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeiten erworben worden sind (vergleiche BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Jeder Versicherungsträger stellt also nach seinem nationalen Recht fest, welche Versicherungszeiten anzurechnen und von den Versicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Diese Zeiten sind für die Versicherungsträger der beteiligten Mitgliedstaaten bindend. Für die deutschen Rentenversicherungsträger sind daher die Versicherungszeiten und Wohnzeiten maßgeblich, die vom jeweiligen Träger im SED P 5000 mitgeteilt werden (vergleiche auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2008, 139).

Das vom Träger eines anderen Mitgliedstaates übersandte SED P 5000 ist ein Dokument, dessen Inhalt grundsätzlich keiner weiteren Überprüfung bedarf. Hinweise zum Umgang mit den SED P 5000 anderer Mitgliedstaaten sowie zu den verschiedenen Zeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten enthalten die jeweiligen länderbezogenen GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004.

Eine Zeit eines anderen Mitgliedstaates wird mit dem Charakter (Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag als Versicherungszeit oder als gleichgestellte Zeit) übernommen, mit dem sie das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden ist. Nicht maßgeblich ist, dass derselbe Sachverhalt im deutschen Recht zu einer anderen Zeit (Versicherungszeit anstelle von gleichgestellter Zeit oder gleichgestellte Zeit anstelle von Versicherungszeit) oder zu gar keiner Zeit (zum Beispiel bei Wohnzeiten) geführt hätte.

Auf die Wirkung einer Zeit (für den Anspruch, für die Berechnung) nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, nach dem sie entstanden ist, kommt es nach dem Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2, nicht an. Ergebnis der europarechtlichen Koordination durch Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ist, dass jede Versicherungszeit und Wohnzeit im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 immer für die Zwecke der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im anderen Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Daher wird jede Versicherungszeit, die im SED P 5000 eingetragen ist, im anderen Mitgliedstaat für Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet. Dies gilt unabhängig von der Wirkung im bescheinigenden Mitgliedstaat. Folglich können auch Zeiten, die dort mit der Wirkung ausschließlich für die Berechnung gekennzeichnet sind, für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet werden.

Siehe Beispiel 5

Beachte:

Vor dem 01.04.2011 wurde für die Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten auch eine anspruchsbegründende Wirkung nach dem Recht, nach dem die Zeit entstanden ist, verlangt. Sofern deshalb ein Anspruch abgelehnt wurde, ist nunmehr eine Überprüfung im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) angezeigt. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 beziehungsweise für Drittstaatsangehörige über die VO (EU) Nr. 1231/2010 frühestens ab 01.01.2011 entstehen, weil der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 nur zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (nicht jedoch zu Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71) ergangen ist. Vergleiche auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2011, 311. Der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Inkrafttreten am 01.04.2011 ist für das deutsche Recht nicht maßgeblich.

Soweit es im nationalen Recht neben dem Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungszeiten auch auf die Erfüllung besonderer Sachverhalte ankommt (zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit), ist es nach dem Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 (Ziffer 3 und 2. Beispiel in seinem Anhang) zulässig, die Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und von Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 miteinander zu verbinden. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Zeiten anderer Mitgliedstaaten für die Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden können (vergleiche Abschnitte 5, 6 und 7 sowie GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten muss auch die Wirkung der Zeit des anderen Mitgliedstaates, die dessen Recht ihr für einen entsprechenden Leistungsfall (Invalidität, Alter oder Tod) vorgibt, beachtet werden. Entsprechend dem Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2, können Zeiten, die der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates als in der Wirkung auf bestimmte Risiken (Invalidität, Alter, Tod) beschränkt mitteilt, auch nur für die diesen Risiken entsprechenden Leistungsfälle verwendet werden.

Siehe Beispiele 6 und 7

Die Berücksichtigung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfolgt nach der Umrechnung der fremden Zeiteinheiten in Kalendermonate nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009).

Zusammenrechnung für den Leistungsanspruch

Versicherungszeiten und Wohnzeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, werden nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (1. Spiegelstrich) und - bei knappschaftlichen Sonderleistungen - über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer und das Wiederaufleben von Leistungsansprüchen mit den eigenen nationalen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit diese für die Erfüllung der jeweiligen nationalen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichen.

Ist der Rentenanspruch also allein aus den nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt, bedarf es der Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Eine Wartezeitprüfung unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten kann in diesen Fällen unterbleiben.

Versicherungszeiten, die auf dieselbe Zeit entfallen, werden nicht berücksichtigt (vergleiche auch Abschnitt 4). Bei der Zusammenrechnung kommt es auch nicht darauf an, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Rentenanspruch besteht oder bereits eine Leistung gewährt wird. Sind allerdings für weniger als zwölf Monate deutsche Versicherungszeiten vorhanden, ist die deutsche Rentenversicherung in der Regel von der Erbringung einer Leistung wegen Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 befreit, obwohl die Wartezeit unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfüllt sein kann (vergleiche GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004).

Alle Versicherungszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten nach Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004, die von einem anderen Mitgliedstaat im SED P 5000 für ein dem jeweiligen deutschen Leistungsfall entsprechendes Risiko (Invalidität, Alter oder Tod) bescheinigt sind, stehen für die deutschen Regelungen zur Anspruchsprüfung wie deutsche rentenrechtliche Zeiten zur Verfügung. Bestehen in einem Mitgliedstaat getrennte Systeme für die Risiken Invalidität, Alter und Tod (zum Beispiel in Belgien, Frankreich, den Niederlanden), können nur die Zeiten aus dem SED P 5000 des Systems verwendet werden, das dem deutschen Leistungsfall entspricht. Zeiten, die übergangsweise im Formblatt E 205 noch mit eingeschränkter Wirkung für einen Teilbereich des Risikos (zum Beispiel nur für vorgezogene Altersrenten oder Altersrenten bei langjähriger Versicherung) bescheinigt werden, sind für alle Leistungsarten dieses Risikos (also für alle Altersrenten) heranzuziehen.

Bei einer Erziehungsrente werden die Zeiten anderer Mitgliedstaaten für das Risiko der Invalidität berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 5.1).

Werden im SGB VI bestimmte Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch an das Vorliegen einer Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten geknüpft, können diese durch Zusammenrechnung mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfüllt werden. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und der Wartezeiten von 20 und 35 Jahren stellt das deutsche Recht keine besonderen Bedingungen für die Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten. Dies gilt dann gleichermaßen für die Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die mit deutschen Zeiten zusammenzurechnen sind. Bei den Wartezeiten von 25 Jahren (für bestimmte knappschaftliche Sonderleistungen) und 45 Jahren sowie bei den (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können jedoch nur bestimmte, genau bezeichnete deutsche Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Im Zusammenspiel mit Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und bei knappschaftlichen Sonderleistungen mit Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erlaubt Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004, dass bei der Zusammenrechnung für den Anspruch nur den eigenen nationalen Zeiten entsprechende Zeiten anderer Mitgliedstaaten verwendet werden. Vergleiche hierzu auch Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 sowie GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4. Dies bestätigt ausdrücklich auch der Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 in seiner Ziffer 3 in Verbindung mit dem 2. Beispiel in seinem Anhang.

Bei Prüfungen, die unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, 1. Spiegelstrich, und - bei knappschaftlichen Sonderleistungen - Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorzunehmen sind, wird daher unterschieden einerseits zwischen

und andererseits zwischen

Bei der Anspruchsprüfung können aber nur die Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die vor Eintritt des jeweiligen deutschen Leistungsfalles (zum Beispiel vor Eintritt der Erwerbsminderung - § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI) liegen - vergleiche BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050, Art. 45 Nr. 2. Dies gilt gleichermaßen für Beiträge anderer Mitgliedstaaten, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für einen davor liegenden Zeitraum gezahlt wurden. Gelten diese Beiträge nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates jedoch als in der Zeit gezahlt, für die sie entrichtet wurden, können sie berücksichtigt werden.

Die Anspruchsprüfung für eine Vollwaisenrente erfolgt auch unter Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten für jeden verstorbenen Versicherten getrennt.

Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren

Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI) werden alle Beitragszeiten und Wohnzeiten sowie alle gleichgestellten Zeiten, die im SED P 5000 eines anderen Mitgliedstaates bescheinigt werden, mit deutschen Zeiten zusammengerechnet. Dies gilt gleichermaßen für alle Zeiten im Formblatt E 205, das von einem anderen mitgliedstaatlichen Träger übergangsweise noch verwendet wird, einschließlich der Zeiten, die dort mit der Wirkung nur für die Berechnung gekennzeichnet sind. Notwendig für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten ist allerdings, dass mindestens ein anrechenbarer deutscher Monat für die Wartezeit vorhanden ist. Dabei kann es sich auch um einen Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting oder um einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung handeln. Bei der Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die zeitlich nicht zuzuordnen sind (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Ausführungen gelten entsprechend für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB VI und § 51 Abs. 1 SGB VI, wenn die Zeiten anderer Mitgliedstaaten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Bei einer Erziehungsrente werden die Zeiten anderer Mitgliedstaaten für das Risiko der Invalidität berücksichtigt. Diese Rentenart ist zwar als Rente wegen Todes eingeordnet, jedoch handelt es sich um eine Rente aus eigener Versicherung wegen Kindererziehung bei Tod des geschiedenen Ehepartners.

Beachte:

Die Vorschriften des § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI (Wartezeiterfüllung) und des § 305 SGB VI (Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen) schaffen einen nationalen Rentenanspruch, für den es der ausländischen Versicherungszeiten nicht bedarf, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur mit Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfüllt waren. Ebenfalls besteht ein nationaler Rentenanspruch, wenn der Vorrentenanspruch unter Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens begründet wurde, nunmehr aber (zum Beispiel durch Beitritt zur EU) Europarecht anzuwenden ist.

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01.01.1984

Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI und die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 242 SGB VI kommt es nach Absatz 2 dieser Vorschriften auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Alle zeitlich lagerbaren Zeiten anderer Mitgliedstaaten, im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 einschließlich der nur für die Berechnung zu berücksichtigenden Zeiten, können für Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendet werden, dieses Erfordernis zu erfüllen, wenn sie für das Risiko der Invalidität zurückgelegt wurden. Zeiten, die nur für das Risiko Alter und/oder Tod zu berücksichtigen sind, bleiben im Hinblick auf die Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H6 außer Ansatz (zum Beispiel gleichgestellte italienische Zeiten des Invaliditätsrentenbezugs). Die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Zeiten setzt voraus, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer deutscher Beitragsmonat vorhanden ist. Die Zusammenrechnung kann auch dann erfolgen, wenn vor dem 01.01.1984 zwar kein deutscher Beitrag vorhanden ist, aber mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting vorliegt, der aus einer Ehezeit oder Splittingzeit vor dem 01.01.1984 resultiert.

Für die nach § 241 Abs. 2 SGB VI und § 242 Abs. 2 SGB VI zusätzlich erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 wird auf die GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1 verwiesen.

Wartezeit von 25 Jahren

Bei der Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45 Abs. 3, 238, 239 SGB VI) sind Zeiten anderer Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen, wenn sie nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. Soweit es für die Erfüllung der Wartezeit auf die Verrichtung einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage ankommt, ist die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt.

Wartezeit von 45 Jahren

Für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren stehen nicht alle Zeiten anderer Mitgliedstaaten für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten zur Verfügung. Die deutschen Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren werden in § 51 Abs. 3a SGB VI selektiv benannt. Nur solche Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die den zu berücksichtigenden deutschen Zeiten entsprechen, können mit deutschen Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zusammengerechnet werden.

Die Änderungen bei den deutschen Versicherungszeiten, die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI vorgenommen wurden, haben gleichsam Auswirkungen auf die Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten verwendet werden können. Es ist daher für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten zu unterscheiden zwischen

  • einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 (vergleiche Abschnitt 5.4.1) und
  • einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 (vergleiche Abschnitt 5.4.2).

Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014) werden folgende Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige zurückgelegt wurden, berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (nicht jedoch Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat, und
  • gleichgestellte Zeiten (nicht jedoch wegen Arbeitslosigkeit);

darüber hinaus

  • Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems oder Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, sofern eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (nicht jedoch Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat.

Von der Berücksichtigung ausgenommen sind lediglich alle Zeiten wegen Arbeitslosigkeit, unabhängig davon, ob es Pflichtbeiträge oder gleichgestellte Zeiten sind (vergleiche auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3/4/2020, 98).

Die Zusammenrechnung der deutschen mit den Zeiten anderer Mitgliedstaaten für die Wartezeit von 45 Jahren wird über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgenommen. Die Qualifizierung der ausländischen Zeiten entsprechend den geforderten Merkmalen der deutschen Zeiten (Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und keine Zeiten der Arbeitslosigkeit) erfolgt jedoch über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Weitere Ausführungen zu den berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten können den Abschnitten 5.5.1 und 5.5.2 entnommen werden.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich auch ausschließlich um einen anzurechnenden Wartezeitmonat aus der Zahlung von Pauschalbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung handeln. Im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 sind auch nur für die Berechnung zu berücksichtigende Zeiten für die Wartezeitprüfung heranzuziehen. Bei der Zusammenrechnung können auch Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die zeitlich nicht zuzuordnen sind (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009).

Rentenbeginn ab dem 01.07.2014

Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI) werden grundsätzlich folgende Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige zurückgelegt wurden (RVaktuell 3/4/2020, 99):

  • Pflichtbeitragszeiten, und zwar unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat,
  • gleichgestellte Zeiten,
  • freiwillige Beitragszeiten, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen; ausgenommen sind Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde (beachte Abschnitte 5.5 und 5.5.3).

Darüber hinaus:

  • Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems oder Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, sofern eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.

Siehe Beispiel 8

Im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 sind auch nur für die Berechnung zu berücksichtigende Zeiten heranzuziehen.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind folgende Zeiten nicht anrechenbar:

  • reine Wohnzeiten,
  • Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit anderer Mitgliedstaaten mit und ohne Leistungsbezug in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 SGB VI).
    Zur Gleichstellung einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3.
  • freiwillige Beiträge anderer Mitgliedstaaten in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente,
    • wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorliegen oder
    • wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug in anderen Mitgliedstaaten vorliegen (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI).
      Beachte:
      Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen nicht entgegen.
  • deutsche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug in anderen Mitgliedstaaten vorliegen (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI).
    Beachte:
    Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen nicht entgegen.
    Für die Prüfung der Wartezeit allein nach deutschem Recht (autonome Leistung) ist es für die Berücksichtigung deutscher freiwilliger Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente unerheblich, wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.
    Siehe Beispiel 9
  • alle Zeiten der Arbeitslosigkeit in anderen Mitgliedstaaten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
    Die im Versicherungsverlauf von anderen Mitgliedstaaten bescheinigten Versicherungszeiten und Wohnzeiten werden im Hinblick auf entsprechende Zeiten nur dann näher geprüft, wenn sich ein entsprechendes Indiz für einen derartigen Leistungsbezug aus dem Gesamtzusammenhang der Akte, dem Versicherungsverlauf oder aus Kenntnissen des ausländischen Rechts ergibt. Ein Indiz liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitslosigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 24 Monaten zu erkennen ist. Ist dies der Fall, wird eine nähere Prüfung der bescheinigten Zeiten für den gesamten und nicht nur für den 24 Monate überschreitenden Zeitraum erforderlich.
    Ergeben sich keine Hinweise auf den Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter, werden keine Ermittlungen zur Art des Leistungsbezuges geführt.
    Allerdings ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, soweit sich der Umfang entsprechender Zeiten bereits unmittelbar zum Beispiel aus dem Versicherungsverlauf des anderen Mitgliedstaates ergibt.

    Im Einzelfall ist zu unterscheiden, ob es sich bei der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Leistung um eine dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbare Leistung oder um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter handelt. Können der Versicherte oder der ausländische Träger den Leistungsbezug und die Art der Leistung nicht nachweisen, ist eine Glaubhaftmachung - wie sie für entsprechende deutsche Leistungen vorgesehen ist - möglich (§ 244 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI). Die Beschränkung der Glaubhaftmachung auf Zeiten vor dem 01.01.2001 des § 244 Abs. 3 S. 2 SGB VI ist für Leistungsbezugszeiten anderer Mitgliedstaaten nicht zu beachten.

Die Zusammenrechnung der deutschen Zeiten mit den Zeiten anderer Mitgliedstaaten für die Wartezeit von 45 Jahren wird über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgenommen. Die Qualifizierung der Zeiten anderer Mitgliedstaaten entsprechend den geforderten Merkmalen der deutschen Zeiten (zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) erfolgt jedoch über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Weitere Ausführungen zu den berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten können den Abschnitten 5.5.1 und 5.5.2 entnommen werden.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich auch ausschließlich um einen anzurechnenden Wartezeitmonat aus der Zahlung von Pauschalbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung handeln. Bei der Zusammenrechnung können auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die zeitlich nicht zuzuordnen sind (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009).

(Besondere) versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Als (besondere) versicherungsrechtliche Voraussetzung wird eine bestimmte Anzahl an „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, die gegebenenfalls innerhalb eines Rahmenzeitraumes zurückgelegt sein muss, gefordert für

Beachte:

Bei der Prüfung der Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) bleiben Pflichtbeitragszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, unberücksichtigt. Zur Ermittlung dieser Zeiten vergleiche Abschnitt 5.4.2.

Die Berücksichtigung von Zeiten anderer Mitgliedstaaten für diese Bedingungen des deutschen Rechts, eine bestimmte Anzahl an Zeiten zu erreichen, erfolgt über die Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und - soweit es die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau betrifft - Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004. Die Qualifizierung der berücksichtigungsfähigen Zeiten anderer Mitgliedstaaten entsprechend den geforderten Merkmalen der deutschen Zeiten (Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) wird jedoch über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4) erreicht.

Für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählen in der Regel alle Pflichtbeitragszeiten anderer Mitgliedstaaten, im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 einschließlich der nur für die Berechnung zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige (vergleiche Abschnitt 5.5.1) zurückgelegt wurden. Unerheblich ist, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Entscheidend ist nur, dass die Zeiten anderer Mitgliedstaaten den Charakter von Pflichtbeiträgen haben und in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige zurückgelegt wurden.

Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können in der Regel ebenfalls zur Erfüllung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche Abschnitt 5.5.2). Siehe auch verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3/4/2020, 98.

Sofern früher Ansprüche abgelehnt worden sind, weil aufgrund anderer Rechtsauslegung eine „versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit“ in einem anderen Mitgliedstaat oder ein Tatbestand entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI gefordert wurde, werden bindende Bescheide auf Antrag nach § 44 SGB X überprüft. Ein Aufgreifen geeigneter Fälle von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Für die rückwirkende Leistungserbringung gilt die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X.

Die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch allein durch Zeiten anderer Mitgliedstaaten erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI) allein durch Zeiten anderer Mitgliedstaaten muss der Versicherte jedoch zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört haben.

Im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 2 zweite Alternative SGB VI und des § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI kann eine deutsche Rente aber nur gezahlt werden, wenn mindestens ein Jahr deutsche Versicherungszeit vorhanden ist oder sich die Leistungspflicht aus Art. 57 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt (vergleiche auch GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009) können nur herangezogen werden für die Prüfung der Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI). Bei den (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die eine bestimmte Anzahl entsprechender Pflichtbeiträge innerhalb eines Rahmenzeitraumes fordern, bleiben zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten unberücksichtigt.

Die Ausführungen gelten entsprechend für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung bei der Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), wenn die Pflichtbeitragszeiten anderer Mitgliedstaaten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Wie die Zeiten anderer Mitgliedstaaten bei der „Belegungsprüfung“ zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.5.3.

Systeme für Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige

Alle im SED P 5000 von einem anderen Mitgliedstaat bescheinigten Pflichtbeitragszeiten aus einem Arbeitnehmersystem, Beamtensystem oder Selbständigensystem werden über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ungeachtet des Sachverhaltes, warum sie entstanden sind, für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 5.5). Dies gilt im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 auch für Pflichtbeitragszeiten, die mit „nur für die Berechnung zu berücksichtigen“ gekennzeichnet sind.

Beachte:

Bei der Prüfung der Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) bleiben Pflichtbeitragszeiten anderer Mitgliedstaaten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, unberücksichtigt. Zur Ermittlung dieser Zeiten vergleiche Abschnitt 5.4.2.

Mitgliedstaaten, die allein solche Systeme besitzen, sind Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung zum entsprechenden Land).

Herangezogen werden können ausschließlich Pflichtbeitragszeiten. Freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten bleiben unberücksichtigt.

Beachte:

In einigen Mitgliedstaaten (zum Beispiel in den Niederlanden) entstehen Pflichtbeitragszeiten unabhängig von einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit allein aufgrund des Wohnsitzes. Die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können nur dann als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn während der Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Eine Versicherung allein aufgrund des Wohnsitzes reicht nicht aus.

Duale Systeme

Besteht in einem Land ein System für Arbeitnehmer/Selbständige und ein Wohnrentensystem für alle Einwohner (duales System), können die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 nur durch Pflichtbeitragszeiten im System für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige erfüllt werden. Die Versicherung im Wohnrentensystem allein reicht nicht aus, weil zwar das Erfordernis Pflichtbeitrag erfüllt wird, es aber an einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit mangelt. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Risiken und alle Personengruppen gleichmäßig im Einwohnerrentensystem und im Beschäftigtenrentensystem erfasst werden und eine Pflichtversicherung im Beschäftigtenrentensystem überhaupt möglich ist. Dies gilt für die Mitgliedstaaten Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

Abweichend hiervon verfügen Dänemark und die Niederlande über duale Systeme, in denen nicht alle Risiken und Personengruppen gleichmäßig versichert sind, sodass nicht in allen Fällen eine Versicherung für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit möglich ist.

Für das duale System in Dänemark gilt:

  • Arbeitnehmer sind pflichtversichert
    • für das Risiko Alter grundsätzlich in beiden Systemen (im ATP-System für Beschäftigte aber nur dann, wenn eine bestimmte Stundenzahl gearbeitet wird) und
    • für das Risiko Invalidität ausschließlich im Einwohnerrentensystem.
  • Selbständige sind
    • für die Risiken Alter und Invalidität ausschließlich im Einwohnerrentensystem pflichtversichert.

In den Niederlanden existiert von der Grundkonzeption ein duales System, jedoch gilt hier:

  • Arbeitnehmer sind beziehungsweise waren pflichtversichert
    • für die Risiken Alter und Tod ausschließlich im allgemeinen Grundsystem (AOW und AWW/Anw) und
    • für das Risiko Invalidität vom 01.10.1976 bis zum 31.12.1997 grundsätzlich in beiden Systemen (AAW/WAO) und bis zum 30.09.1976 beziehungsweise ab 01.01.1998 ausschließlich im Beschäftigtenrentensystem (WAO/WIA).
  • Selbständige sind beziehungsweise waren pflichtversichert
    • für die Risiken Alter und Tod ausschließlich im allgemeinen Grundsystem (AOW und AWW/Anw) und
    • für das Risiko Invalidität vom 01.10.1976 bis zum 31.12.1997 ausschließlich im allgemeinen grundsystem (AAW) und vom 01.01.1998 bis 31.07.2004 ausschließlich im Beschäftigtenrentensystem (WAZ). Für andere Zeiträume existiert keine Pflichtversicherung.

Ist die soziale Sicherung von der Grundkonzeption als duales System angelegt und wird ein Risiko oder eine Personengruppe aber nur im Wohnrentensystem pflichtversichert, so kann der Versicherte das besondere Tatbestandsmerkmal (Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) nicht aufweisen. In diesen Fällen genügt für die über Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 herzustellende Gleichstellung mit einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit die bescheinigte Wohnzeit, wenn nachgewiesen ist, dass tatsächlich auch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3/4/2020, 98).

Beachte:

Bei der Prüfung der Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) bleiben Wohnzeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, unberücksichtigt. Zur Ermittlung dieser Zeiten vergleiche Abschnitt 5.4.2.

Die Versicherungsträger der anderen Mitgliedstaaten werden möglichst bereits bei den Erstermittlungen nach derartigen Zeiten befragt oder die Versicherten werden aufgefordert, Nachweise über eine ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit und Sachverhalte im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB VI vorzulegen. Zum Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in den Niederlanden sind gegebenenfalls hilfsweise Versicherungszeiten nach dem WAO/WIA oder dem früheren WAZ vom niederländischen Träger für die Invaliditätsversicherung anzufordern. Die für den Leistungsfall des Alters relevanten beschäftigungs- bzw. tätigkeitsunabhängig gemeldeten Pflichtbeitragszeiten nach dem AOW können als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ berücksichtigt werden, wenn parallel auch Versicherungszeiten für den Leistungsfall der Invalidität zurückgelegt wurden.

Zu den Niederlanden:

Siehe Beispiel 2

Zu Dänemark:

Siehe Beispiel 3

Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten

Die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stellen darauf ab, dass - gegebenenfalls in einem Rahmenzeitraum - eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt wurde. Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten, die in Monaten zurückgelegt wurden, werden entsprechend der Bescheinigung im SED P 5000 berücksichtigt.

Kennt das ausländische Recht kleinere Zeiteinheiten (Woche, Tag), wird nicht auf die Zeit nach Umrechnung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009 abgestellt, sondern auf die tatsächliche Belegung der Kalendermonate. Ein mit Beitragstagen oder Beitragswochen voll belegter Monat ist nicht gefordert. Es reicht vielmehr bereits ein Beitragstag im anderen Mitgliedstaat aus, um einen Kalendermonat als belegt zu berücksichtigen.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 45 Abs. 1 SGB VI) kann der Rahmenzeitraum von fünf oder zehn Jahren nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 um in anderen Mitgliedstaaten eingetretene entsprechende Sachverhalte verlängert werden, wenn bei der Belegungsprüfung die geforderte Mindestanzahl an Versicherungszeiten nicht erreicht wird (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).

Es gibt Mitgliedstaaten, in denen der Umfang der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nicht von der Dauer der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern von der Höhe der Beitragsleistung abhängig ist (zum Beispiel Frankreich, Vereinigtes Königreich ab 06.04.1975, Schweden, Zypern ab 06.10.1980).

War die Beschäftigungsdauer kürzer als die vom Träger des anderen Mitgliedstaates bescheinigte Versicherungszeit, so ist die Versicherungszeit in dem (in Tagen, Wochen, Monaten, Trimestern) mitgeteilten längeren Umfang maßgebend.

Ist die im SED P 5000 bescheinigte Versicherungszeit kürzer als der für diese Zeit mitgeteilte Zeitraum (Unterbelegung - vergleiche auch GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.3), muss gegebenenfalls die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt werden. Diese tatsächliche Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit ist dann für die Belegung mit Pflichtbeiträgen maßgebend (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3/4/2020, 98 und BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4).

Siehe Beispiel 4

Eine kürzere Versicherungszeit (Unterbelegung), bei der auf die tatsächliche Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen ist, kann sich auch aus anderen Gründen nach dem jeweiligen nationalen Recht ergeben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Handwerkern und bei Beamten (durch Umrechnung - ‘reliquat’-Trimester werden bescheinigt) in Frankreich, bei Teilzeitbeschäftigungen in Belgien, Italien, Kroatien, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und Spanien sowie bei Teilmonaten unter 15 Tagen/2 Wochen in Österreich und unter 10 Tagen bei Selbständigen in Luxemburg.

Werden Versicherungszeiten - so wie es das portugiesische Recht bei unter 120 Tagen vorsieht - in ein anderes Jahr verschoben, damit in diesem Jahr ein Kalenderjahr Versicherungszeit entsteht (vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Portugal, Abschnitt 9.2), ist zum einen die für das ‘aufgefüllte’ Kalenderjahr bescheinigte Versicherungszeit maßgebend. Zum anderen wird für die Belegung mit Pflichtbeiträgen bei den Jahren, aus denen die Zeiten verschoben wurden, auf die tatsächliche Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abgestellt.

Endet aufgrund nationaler Regelungen die Bescheinigung von Versicherungszeiten vor dem Rentenbeginn im anderen Staat (wie zum Beispiel mit dem letzten vollen Trimester davor in Frankreich), kann auch die Zeit bis zum ausländischen Rentenbeginn für die Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten herangezogen werden, sofern nachgewiesen wird, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bestand.

Auf die tatsächliche Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit wird nur im Rahmen der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vergleiche auch GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2.1) abgestellt. Bei der Prüfung der Wartezeit und der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 ist von der tatsächlich bescheinigten Beitragszeit auszugehen (zum Beispiel ein Trimester pro Kalenderjahr).

Siehe Beispiele 4 und 8

Zusammenrechnung für die Prüfung wartezeitähnlicher Voraussetzungen

Die Zusammenrechnung eigener nationaler Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten soll nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (2. Spiegelstrich) auch für die Anwendung bestimmter nationaler Rechtsvorschriften erfolgen. Anders als bei der Zusammenrechnung für den Leistungsanspruch sowie den Zugang zur Versicherung und die Befreiung von der Versicherung ist der Zweck der Zusammenrechnung nicht näher bestimmt.

Die Mitgliedstaaten kennen in vielen unterschiedlichen Bereichen Vorschriften, die für Vergünstigungen, Wirkungen oder für ein bestimmtes Tun eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten verlangen (zum Beispiel für die Höhe einer Leistung oder für das Entstehen von Versicherungszeiten). Es handelt sich immer um wartezeitähnliche Bestimmungen ohne Bezug auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs, die vor Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 vom Wortlaut des Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht abgedeckt waren.

Auch das SGB VI kennt solche wartezeitähnlichen Bestimmungen. Bereits unter der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 war unstrittig, dass Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten bei den Bestimmungen berücksichtigt werden können, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (vergleiche BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 schafft nunmehr für die Zusammenrechnung bei Anwendung der Rechtsvorschriften, die wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten, eine Rechtsgrundlage. Zu berücksichtigen sind alle Zeiten anderer Mitgliedstaaten, die im SED P 5000 für ein dem jeweiligen deutschen Leistungsfall entsprechendes Risiko (Invalidität, Alter oder Tod) bescheinigt werden, ohne dass es auf die Wirkung nach dem nationalen Recht ihres Entstehungsstaates ankommt (vergleiche auch Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2). Sofern nur bestimmte deutsche Versicherungszeiten die Mindestanzahl an Versicherungszeiten erfüllen, gilt dies wegen Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleichermaßen für Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Um folgende Bestimmungen handelt es sich:

  • Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI)
    Für die Bewertung mit Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt werden bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 für das Erfordernis ‘35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten’ alle Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen. Herangezogen werden dabei auch nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zeitlich nicht zuordenbare und nur für die Berechnung zu berücksichtigende Zeiten.
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1SGB VI)
    Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. H6 auch entsprechende Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen:
    • Pflichtbeitragszeiten (unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat),
    • gleichgestellte Zeiten sowie
    • Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems oder Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, sofern eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
    Von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausgenommen sind ausdrücklich folgende Zeiten:
    • reine Wohnzeiten,
    • Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug, als Pflichtbeitragszeit oder gleichgestellte Zeit) und
    • Zeiten der freiwilligen Versicherung.
  • Höherbewertung und zusätzliche Beitragszeiten für Berücksichtigungszeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI)
    Eine Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkten oder die Anerkennung von zusätzlichen Beitragszeiten für Berücksichtigungszeiten wegen mehrfacher Kindererziehung beziehungsweise wegen Pflege eines Kindes wird an die Voraussetzung geknüpft, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann bei der Berechnung der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 durch Zusammenrechnung mit allen Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten (auch nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zeitlich nicht zuordenbaren und nur für die Berechnung zu berücksichtigenden Zeiten) erfüllt werden.
  • Neuberechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 75 Abs. 3 SGB VI)
    Eine Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist möglich, wenn nach Eintritt der Erwerbsminderung 20 Jahre Beitragszeiten vorhanden sind. In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte, zeitlich lagerbare Beitragszeiten, (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Wohnzeiten unabhängig davon, ob eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde) stehen den zu berücksichtigenden deutschen Beitragszeiten wegen Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 gleich (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4) und können mit deutschen Zeiten zusammengerechnet werden. Gleichgestellte Zeiten können nicht herangezogen werden.
  • Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten
    Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
    Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024: 40 Jahre) mit den in den § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
    Für die Erfüllung dieser Vertrauensschutzregelung werden dieselben Zeiten angerechnet wie für die Wartezeit von 45 Jahren, sofern sie für den Leistungsfall der Invalidität beziehungsweise des Todes zurückgelegt wurden (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 8/2013, 216 und Abschnitt 5.4.1 sowie verbindliche Entscheidung in RVaktuell 3/2015, 75 und Abschnitt 5.4.2).
  • Rentensplitting (§ 120a Abs. 4 SGB VI)
    Ein Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings wird unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass am Ende der Splittingzeit bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern beziehungsweise beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Auch hier können die deutschen Versicherungszeiten mit allen Beitragszeiten, Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten anderer Mitgliedstaaten (auch wenn sie nach Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 zeitlich nicht zuordenbar oder im Entstehungsstaat nur für die Berechnung wirksam sind) zusammengerechnet werden.

Zusammenrechnung für den Zugang zur und die Befreiung von der Versicherung

In bestimmten Fällen ist der Zugang zur freiwilligen Versicherung (auch im Zusammenhang mit Sondernachzahlungen) oder die Befreiung von der Versicherungspflicht davon abhängig, ob eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt worden ist. Zur Erfüllung der jeweiligen Mindestversicherungszeit können daher nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (3. Spiegelstrich) Versicherungszeiten, die in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zusammengerechnet werden, soweit nicht ausreichend nationale Versicherungszeiten vorhanden sind. Hierbei können auch Zeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die zeitlich nicht zuzuordnen sind (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Zu berücksichtigen sind alle Zeiten, die im SED P 5000 vom anderen Mitgliedstaat bescheinigt werden. Sofern nur bestimmte deutsche Versicherungszeiten den Zugang zur oder die Befreiung von der Versicherung ermöglichen, gilt dies gleichermaßen wegen Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 für Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten (vergleiche auch GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Anders als im Leistungsrecht (vergleiche Abschnitt 5), kann im Versicherungsrecht bei bestimmten Vorschriften (beispielsweise bei der Versicherungsfreiheit von Handwerkern nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) nicht auf einen bestimmten Leistungsfall abgestellt werden. Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zur oder die Befreiung von der Versicherung auch unter Berücksichtigung der in einem SED P 5000 oder noch übergangsweise im Formblatt E 205 für einen bestimmten Leistungsfall bescheinigten Zeiten nicht erfüllt, werden deshalb die Voraussetzungen unter Zusammenrechnung mit den Zeiten für einen anderen Leistungsfall geprüft.

Ist hingegen der Eintritt eines Leistungsfalles Voraussetzung für den Zugang zur freiwilligen Versicherung (beispielsweise bei der Sondernachzahlung nach § 282 SGB VI), werden die Zeiten anderer Mitgliedstaaten für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten herangezogen, die

  • im SED P 5000 mit der Wirkung für diesen deutschen Leistungsfall bescheinigt sind oder
  • aus dem System des anderen Mitgliedstaates stammen, von dem das dem deutschen Leistungsfall entsprechende Risiko versichert wird.

Soweit es um den erstmaligen Zugang zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI geht, ist Voraussetzung für die Zusammenrechnung, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Bereits mit Urteil vom 20.10.1993 hatte der EuGH-Urteil vom 20.10.1993, Rechtssache C-297/92, Baglieri, im Zusammenhang mit der Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 vergleichbaren Regelung des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 hierzu entschieden, dass die Versicherungszeit eines Mitgliedstaats nicht geeignet ist, als Vorversicherung für den erstmaligen Eintritt in ein System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats herangezogen zu werden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (Befreiung auf Antrag - Handwerker -)
    Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 18 Jahren Pflichtbeiträgen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden auch Pflichtbeitragszeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt. Keine Pflichtbeitragszeiten sind freiwillige Beiträge und reine Wohnzeiten nach Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004.
    Da es bei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht um den erstmaligen Zugang zur freiwilligen Versicherung geht, ist eine deutsche Vorversicherung für die Berücksichtigung der Zeiten eines anderen Mitgliedstaates nicht erforderlich.
  • § 206 SGB VI (Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute)
    Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren entsprechend § 206 Abs. 3 SGB VI können alle Versicherungszeiten, gleichgestellten Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen werden, sofern mindestens ein Pflichtbeitrag (also auch Kindererziehungszeiten vor und ab dem 01.01.1986 sowie Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des FRG) oder ein freiwilliger Beitrag zur deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.
    Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können ganz oder teilweise auch Pflichtbeiträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sofern die Vorversicherungsvoraussetzung erfüllt ist. Keine Pflichtbeitragszeiten sind freiwillige Beiträge und reine Wohnzeiten nach Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004.
  • § 282 SGB VI (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
    Bei der Prüfung, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, werden alle Versicherungszeiten, gleichgestellten Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet (vergleiche Abschnitt 5.1).
  • § 284 SGB VI (Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte)
    Bei dem in § 284 S. 1 Nr. 2 SGB VI für die Nachzahlung geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen deutschen Pflichtbeitrag handeln. Pflichtbeiträge eines anderen Mitgliedstaates gelten nicht als sogenannte Anschlussbeiträge im Sinne von § 284 SGB VI (siehe auch EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani und BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81).
  • § 285 SGB VI (Nachzahlung bei Nachversicherung)
    Bei der Prüfung, ob die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 aufgrund einer Nachversicherung erfüllt ist, können alle bis zum 31.12.1983 zurückgelegten zeitlich lagerbaren Versicherungszeiten, gleichgestellten Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen werden, wenn mindestens ein deutscher Beitragsmonat (also auch Kindererziehungszeiten, Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des FRG sowie freiwilliger Beitrag) vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.
  • § 10 WGSVG (freiwillige Versicherung für Verfolgte)
    Zur freiwilligen Versicherung nach § 10 WGSVG sind pflichtversicherte Verfolgte berechtigt, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Für die allgemeine Wartezeit können auch alle Versicherungszeiten, gleichgestellten Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten herangezogen werden. Die erforderliche Vorversicherung ist hier bereits Voraussetzung für die Nachzahlung nach § 10 WGSVG.
  • § 10a WGSVG (Nachzahlung bei Kindererziehungszeiten für Verfolgte)
    Bei der Feststellung der Anzahl der zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren fehlenden Monate bei Personen, denen Kindererziehungszeiten nach §12a WGSVG anzurechnen sind, können alle Versicherungszeiten, gleichgestellten Versicherungszeiten und Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die erforderliche Vorversicherung ist hier bereits Voraussetzung für die Nachzahlung nach § 10a WGSVG.

Beispiel 1: Zusammenrechnung mit Dienstzeiten als Beamter

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Dienstzeit als Beamter in Frankreich 1975 bis 1978                  48 KM Beitragszeit zum französischen Beamtensystem

Pflichtbeiträge als Angestellter in Deutschland 1979 bis 1980  24 KM Beitragszeit AV

Dienstzeit als Beamter in Deutschland 1989 bis 2023            420 KM ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Lösung:

Für die Prüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der deutsche Rentenversicherungsträger 48 Kalendermonate im französischen Beamtensystem berücksichtigen.

Eine Zusammenrechnung mit 420 Kalendermonaten ruhegehaltsfähiger Dienstzeit in Deutschland (zum Beispiel für die Wartezeit von 35 Jahren) erfolgt nicht.

Beispiel 2: Erwerbsminderungsrente und keine Beiträge im WAO/WIA-System

(Beispiel zu Abschnitt 5.5.2)

Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Juni 2015

Arbeitnehmer in Deutschland bis 1997

Arbeitnehmer in den Niederlanden mit WAO-Zeiten 1998 bis 2002

Arbeitnehmer in den Niederlanden ohne WAO/WIA-Zeiten
(zum Beispiel wegen Geringfügigkeit) 2002 bis 2015

Lösung:

In den Niederlanden wird das Risiko der Invalidität für Arbeitnehmer seit dem 01.01.1998 nur vom Beschäftigtenrentensystem erfasst.

Die Anspruchsprüfung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird ausschließlich mit den WAO-Zeiten vorgenommen.

Wäre der Antragsteller in den Niederlanden bis zum 31.07.2004 Selbständiger gewesen, wären bei den Anspruchsvoraussetzungen nach § 43 SGB VI nur die WAZ-Zeiten zu berücksichtigen; das Risiko der Invalidität wurde bis zum 31.07.2004 nach dem WAZ durchgeführt, das dem WAO/WIA für Arbeitnehmer entspricht.

Beispiel 3: Erwerbsminderungsrente und Zeiten im dänischen Wohnrentensystem

(Beispiel zu Abschnitt 5.5.2)

Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Juni 2023

Arbeitnehmer in Deutschland bis 1976

Arbeitnehmer oder Selbständiger in Dänemark mit bestätigten Wohnzeiten 1979 bis 2023

Lösung:

In Dänemark wird das Risiko der Invalidität nur vom Wohnrentensystem erfasst.

Die Anspruchsprüfung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird mit den Wohnzeiten vorgenommen, wenn nachweislich auch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (zum Beispiel Krankheit) vorgelegen hat.

Beispiel 4: Versicherungszeiten kürzer als Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 5.5.3)

Der Leistungsfall der Erwerbsminderung ist im Januar 2024 eingetreten.

Die Versicherte war bis 2009 versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Danach hat sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Angestellte in Frankreich ausgeübt. Vom französischen Versicherungsträger werden die folgenden Versicherungszeiten bescheinigt:

2019 gleich 2 Trimester  

2020 gleich 2 Trimester  

2021 gleich 1 Trimester  

2022 gleich 1 Trimester  

2023 gleich 2 Trimester  

Lösung:

Für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung der 36 Kalendermonate für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ergeben sich aus den bescheinigten Versicherungszeiten lediglich acht Trimester (gleich 24 Kalendermonate). Da die vom französischen Träger bescheinigten Zeiträume unterbelegt sind, muss die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt werden. Die Versicherte weist durch Lohnbescheinigungen nach, dass sie seit 2018 durchgehend eine versicherungspflichtige Beschäftigung (mit aufgrund von Teilzeitarbeit relativ geringem Verdienst) ausgeübt hat. Für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung können daher 5 Jahre (gleich 60 Kalendermonate) zu Grunde gelegt werden. Für die Wartezeit werden im Gegensatz dazu jedoch nur acht Trimester, also insgesamt 24 Kalendermonate berücksichtigt.

Beispiel 5: Zusammenrechnung ohne Infragestellung der Qualität einer Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Beitragszeit in Spanien 10 Jahre

gleichgestellte Zeit (Pauschalzeit) in Spanien (nur für die Berechnung der Altersrente) 2 Jahre

  1. Welche Zeiten muss Spanien mitteilen?
  2. Welche Zeiten werden bei der deutschen Anspruchsprüfung für eine Altersrente berücksichtigt?

Lösung:

  1. Der spanische Träger teilt dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung 10 Jahre Beitragszeit und zwei Jahre gleichgestellte Zeit, insgesamt 12 Jahre mit Versicherungszeiten, mit (Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 1).
  2. Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten werden 12 Jahre mit spanischen Zeiten berücksichtigt. Dass zwei Jahre gleichgestellte Zeit nicht für einen spanischen Rentenanspruch verwendet werden können, ist nicht maßgeblich (Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2).

Beispiel 6: Versicherungszeiten entsprechend dem versicherten Risiko

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Irische Versicherungszeiten eines Selbständigen haben nach irischem Recht nur eine Wirkung für das Risiko Alter und Tod, aber nicht für den Leistungsfall Invalidität, da Selbständige in Irland für dieses Risiko nicht versichert sind.

Lösung:

Irische Versicherungszeiten eines Selbständigen können für die Zusammenrechnung mit deutschen Versicherungszeiten für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Sie stehen für Zwecke des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bei einer Altersrente und einer Hinterbliebenenrente zur Verfügung.

Beispiel 7: Versicherungszeiten entsprechend dem System

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Zu einem Vorgang treffen nacheinander die SEDs mit französischen Versicherungszeiten von einer CPAM für einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und die SEDs von einer CARSAT für einen nachfolgenden Antrag auf Altersrente ein.

Lösung:

Die Anspruchsvoraussetzungen werden mit dem P 5000 für den entsprechenden Leistungsfall geprüft. Die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten erfolgt für die Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeiten des P 5000 der CPAM und für die Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten des P 5000 der CARSAT.

Beispiel 8: Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Wartezeit von 45 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 5.4.2 und 5.5.3)

Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 01.08.2023

  • Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer in Deutschland 01/1978 bis 12/1994 204 KM
  • Lücke 01/1995 bis 12/1995
  • Freiwillige Beiträge in Deutschland 01/1996 bis 12/2020 300 KM
  • ununterbrochene Beschäftigung als Arbeitnehmer mit Pflichtbeiträgen in Frankreich
    • 01/2021 bis 12/2021 2 Trimester
    • 01/2022 bis 12/2022 2 Trimester
    • 01/2023 bis 12/2023 2 Trimester
  • Gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in Frankreich ohne Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers 01/2024 bis 07/2024 1 Trimester

Lösung:

Für die Prüfung der Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren können 204 Kalendermonate deutsche Pflichtbeitragszeiten und 36 Kalendermonate französische Pflichtbeitragszeiten (ermittelt aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit) berücksichtigt werden.

Die Voraussetzung ist damit erfüllt, sodass auf die Wartezeit von 45 Jahren folgende Zeiten angerechnet werden können:

  • deutsche Pflichtbeitragszeiten      204 KM
  • deutsche freiwillige Beiträge         300 KM
  • französische Pflichtbeitragszeiten  18 KM
    (6 KM je Kalenderjahr, ermittelt aus jeweils 2 Trimestern)

Die Wartezeit von 45 Jahren ist mit 522 Kalendermonaten nicht erfüllt.

Die französischen gleichgestellten Zeiten der Arbeitslosigkeit können nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da sie in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente zurückgelegt wurden und die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.

Beispiel 9: Wartezeit von 45 Jahren und deutsche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

(Beispiel zu Abschnitt 5.4.2)

Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 01.08.2023

Die Voraussetzung „18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ zur Anrechnung freiwilliger Beiträge auf die Wartezeit von 45 Jahren ist erfüllt.

  • Freiwillige Beiträge in Deutschland 01/2022 bis 07/2023
  • Pflichtbeitragszeiten in Österreich wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (ohne Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) 01/2022 bis 12/2022
  • Pflichtbeitragszeiten in Österreich wegen Notstandshilfebezug im Anschluss an das Arbeitslosengeld 01/2023 bis 07/2023

Lösung:

Die in den Monaten Januar bis Dezember 2022 zurückgelegten freiwilligen Beitragszeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt werden, da sie mit Zeiten wegen Arbeitslosigkeit eines anderen Mitgliedstaates zusammentreffen. Die zeitgleich zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben hier ebenfalls unberücksichtigt, da die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.

Die in den Monaten Januar bis Juli 2023 zurückgelegten freiwilligen Beitragszeiten können hingegen für die Wartezeit berücksichtigt werden, da Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde, der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen nicht entgegenstehen.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 fasst mehrere parallele Regelungen in der VO (EWG) Nr. 1408/71, die für die Zweige der sozialen Sicherheit in den einzelnen Leistungskapiteln bestanden, zu einer allgemeinen Vorschrift zusammen. Ohne die Grundsätze zur Zusammenrechnung zu verändern, entspricht die neue horizontale Vorschrift im allgemeinen Teil der VO (EG) Nr. 883/2004 inhaltlich den folgenden bisherigen Regelungen:

Darüber hinaus ist Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nunmehr auch die zentrale Vorschrift, die zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowohl im Versicherungsbereich (für den Zugang zu beziehungsweise die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung), als auch im Leistungsbereich (für den Anspruch auf Leistungen) zwingt.

Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 wurde gegenüber Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 auf die Zusammenrechnung der Zeiten für die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften erweitert, ohne eine genaue Zweckbestimmung zu benennen (vergleiche Abschnitt 6).

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