Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004: Übersicht und Erläuterungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.07.2022

Änderung

Díe Abschnitt 7.5 und 10.3 wurden neu aufgenommen, die Abschnitt 4.3, 4.12, 6.4.2 und 11 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.06.2022
Version005.00

Inhalt der Regelungen

Bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 regeln die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, welcher Mitgliedstaat bei Rentenantragstellern oder Rentnern und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen für die Erbringung von Sach- und Geldleistungen im Krankheitsfall zuständig ist. Die Vorschriften betreffen somit in erster Linie die Krankenversicherung und deren Träger.

In dieser GRA wird beschrieben, welche Auswirkungen sich hieraus für die deutschen Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der sozialen Pflegeversicherung (PflegeV), dem Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und der Zulage entsprechend § 249a SGB V ergeben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
    Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten mit deutschen Versicherungszeiten. Soweit es erforderlich ist und die Zeiten nicht auf denselben Zeitraum entfallen, können sie unter anderem für den Zugang zu beziehungsweise die Befreiung von der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung zusammengerechnet werden. Dies gilt auch für die Vorversicherungszeit, die für den Zugang zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (siehe Abschnitt 4.3) beziehungsweise zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4.6) gefordert wird.
  • Art. 22 bis 31, 62 ff. VO (EG) Nr. 987/2009
    Die Art. 22 bis 31, 62 ff. VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten die Durchführungsbestimmungen zu den Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese regeln, wie die mitgliedstaatlichen Krankenversicherungsträger bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verfahren haben.
  • Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009
    Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält in Bezug auf die Erbringung von Sachleistungen bei Krankheit besondere Bestimmungen für Personen, die auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit wurden und für Beamte.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V
    § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bezieher einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der deutschen KVdR pflichtversichert sind.
  • §§ 6 bis 8 SGB V
    §§ 6 bis 8 SGB V regeln die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. So beinhaltet § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Möglichkeit, dass Rentenantragsteller und Rentner, die durch den Antrag auf Rente oder den Bezug einer Rente in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können.
  • § 201 SGB V
    § 201 SGB V regelt die Meldepflichten, die im Rahmen der Rentenantragstellung oder des Rentenbezugs zwischen den deutschen Renten- und Krankenversicherungsträger bestehen.
  • § 247 SGB V
    § 247 SGB V bestimmt, nach welchem Beitragssatz bei Rentnern, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, die Beiträge aus der deutschen Rente und gegebenenfalls auch aus einer ausländischen Rente zu erheben sind.
  • § 249a SGB V
    § 249a SGB V regelt die Beitragstragung bei Beziehern einer deutschen Rente, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
  • § 255 SGB V
    § 255 SGB V regelt die Beitragsabführung seitens des Rentenversicherungsträgers von der laufenden deutschen Rente und der Rentennachzahlung.
  • § 106 SGB VI
    § 106 SGB VI regelt die Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherte Bezieher einer deutschen Rente. Hierunter fallen auch freiwillige gesetzliche Krankenversicherungen in einem anderen Mitgliedstaat und Versicherungen bei privaten Krankenversicherungsunternehmen, die der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen.
  • § 111 Abs. 2 SGB VI
    § 111 Abs. 2 SGB VI enthält den Grundsatz, dass ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland geleistet wird. Wegen der Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ist § 111 Abs. 2 SGB VI bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 auf Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zu beachten. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn Bezieher einer deutschen Rente, auf die nur nach dem Europarecht Anspruch besteht, in einem Staat wohnen, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das eine Gleichstellung der Staatsgebiete enthält (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • §§ 20 ff. SGB XI
    Die §§ 20 ff. SGB XI regeln die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit aufgrund der sozialen Pflegeversicherung.

Überblick

Die vorliegende GRA enthält Erläuterungen zu den Auswirkungen des Europarechts auf die KVdR, den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V.

In Abschnitt 3, Allgemeines, werden die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 genannt, die Einfluss auf die KVdR, den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V haben.

In den Abschnitten 4 bis 7 wird dargestellt, wie sich die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 auf die einzelnen Regelungen

  • des SGB V (unter anderem KVdR, siehe Abschnitt 4),
  • des SGB XI (soziale PflegeV, siehe Abschnitt 5),
  • des SGB VI (Zuschuss zur Krankenversicherung, siehe Abschnitt 6)

und auf die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V (siehe Abschnitt 7)

auswirken.

Die Abschnitte 8 und 9 beschreiben, welche Auswirkungen ein gewöhnlicher Aufenthalt

  • in Deutschland (siehe Abschnitt 8) und
  • in einem anderen Mitgliedstaat (siehe Abschnitt 9)

im Zusammenhang mit dem Europarecht auf die KVdR, den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI und die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V hat.

Allgemeines

Ziel der VO (EG) Nr. 883/2004 ist es, die Freizügigkeit auch im Bereich des Krankenversicherungsschutzes zu gewährleisten, wenn Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Beachte:

In den Fällen, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU weiterhin im Verhältnis zum Vereinigten Königreich anzuwenden ist (siehe GRA zu Übersicht Brexit-Abkommen), umfassen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „Wohnstaat“ auch das Vereinigte Königreich (siehe auch Abschnitt 11).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält deshalb diesen Grundsatz verwirklichende Normen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten finden die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung.

Folgende Normen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 sind zu beachten:

Pflichtversicherung in der KVdR (SGB V)

Nachfolgend wird zunächst die Struktur der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 erläutert, sodann werden die Auswirkungen der VO (EG) Nr. 883/2004 auf die einzelnen innerstaatlichen deutschen Krankenversicherungsnormen aufgezeigt.

Struktur der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004

Mit § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen es aufgrund einer deutschen Rente (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 3.1 -„Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“) zur Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes kommt.

Da die Versicherungspflicht nach diesen Bestimmungen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzt, kommt sie gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV nur für Personen (also Rentenantragsteller und Rentner) in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Territorialitätsprinzip).

Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt die Versicherungspflicht in der deutschen KVdR hingegen nicht. Andererseits wird eine Versicherungspflicht in der deutschen KVdR nicht begründet, wenn ein Rentner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, sich vorübergehend in Deutschland aufhält.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Rentners im Ausland ist eine deutsche KVdR grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch aufgrund § 6 SGB IV in Fällen, in denen das für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche über- oder zwischenstaatliche Recht Normen enthält, die eine deutsche KVdR auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zulassen. Solche Normen gehen dem nationalen deutschen Recht vor.

Solche Sonderregelungen zur KVdR enthält das Europarecht in den Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Diese folgen dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit und Pflege, den der Rentner aufgrund seiner Rente hätte, nicht deshalb verloren gehen darf, weil er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Ergäben sich daraufhin allerdings mehrere solcher Leistungsansprüche, wird der Rentner in die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates verwiesen.

Infolgedessen kann es für von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen, die eine deutsche Rente beziehen, im Rahmen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR kommen. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf die deutsche Rente sich allein aus der Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens ergibt. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Beteiligung der Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V aufgrund einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar.

Welchen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht der Bezieher einer Rente unterliegt, beurteilt sich zunächst nach den Kollisionsnormen der Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 15 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004. Regelmäßig ist der Rentner, auf den die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist und der allein eine Rente seines Wohnstaates bezieht, aufgrund des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 in die Rechtsvorschriften des Wohnstaates verwiesen (siehe auch EuGH-Urteil vom 15.06.2000, Rechtssache C-302/98, Sehrer).

Bezieht der Rentner eine Rente des Wohnstaates, mit der ein Sachleistungsanspruch im Falle der Krankheit verbunden ist, und daneben zumindest eine Rente eines anderen Mitgliedstaates, regelt Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004, dass die Rechtsvorschriften des Wohnstaates anzuwenden sind.

Sehen die Rechtsvorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung des Wohnstaates für den Rentner keine Sachleistungen im Falle der Krankheit vor (weil dort keine Mitgliedschaft aufgrund einer Rente des Wohnstaates besteht), ergäben sich solche Ansprüche jedoch aufgrund der Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, kommt es zur Anwendung der Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004.

Übt der Rentner noch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aus oder nimmt er eine solche auf, finden die Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Nach Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten in diesem Fall die Regelungen für Beschäftigte und Selbständige der Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Abschnitt 4.4).

Begriffsbestimmung Rente, Einfach- und Mehrfachrentner

Im Rahmen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 ist für den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz und die PflegeV die Frage erheblich, was Renten im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 sind (siehe Abschnitt 4.2.1) und ob der Berechtigte Einfach- oder Mehrfachrentner ist (siehe Abschnitt 4.2.2).

Rente

Der Begriff der Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wird in Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004, GRA zu Art. 1 Buchst. w VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004).

Er umfasst

  • die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung der Mitgliedstaaten (zu den deutschen Renten siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 3.1 - „Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“),
  • die Renten aus den mitgliedstaatlichen Sondersystemen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und
  • die Renten aus den mitgliedstaatlichen Sondersystemen für Selbständige (zum Beispiel österreichische berufsständische Versorgungswerke für Ärzte/Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten und Wirtschaftsprüfer).

Darüber hinaus gelten für die Anwendung der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund ausdrücklicher Fiktion bestimmte niederländische Leistungen als Rente. Zu diesen seltenen Fällen siehe GRA zu Anhang XI Niederlande Nr. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883/2004.

Als Renten gelten auch die deutschen Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar (§ 30a Abs. 2 SVAG-Saar).

Keine Renten im Sinne der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 sind hingegen

  • besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäß Anhang X in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 (zum Beispiel italienische Sozialrenten für Personen ohne Einkommen),
  • Leistungen der sozialen und medizinischen Fürsorge und aus Systemen für Opfer von Kriegen und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen gemäß Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (zum Beispiel Leistungen nach dem österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetz - KOVG -) sowie
  • der (nur noch in Übergangsfällen auftretende) Waisenrenten-Unterschiedsbetrag, der nach Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Beschluss Nummer 150 der Verwaltungskommission gezahlt wird.

Einfach- und Mehrfachrentner

  • Einfachrentner
    Einfachrentner im Sinne dieser GRA ist eine Person, die allein Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
    Siehe Beispiele 1 und 2
    Bezieher einer deutschen Rente, die zusätzlich eine Rente oder ein Ruhegehalt
    • aus einem Staat erhalten, der kein Mitgliedstaat ist (zum Beispiel Rente aus Kanada),
    • aus dem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation oder
    • nach dem EU-Beamtenstatut beziehungsweise den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) der EU

    erhalten, jedoch keine Rente eines anderen Mitgliedstaats (siehe Abschnitt 4.2.1) beziehen, gelten ebenfalls als Einfachrentner im Sinne dieser GRA. Die vorstehend genannten Renten und Ruhegehälter werden von der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erfasst und sind daher bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen, ob der Bezieher einer deutschen Rente ein Einfach- oder Mehrfachrentner im Sinne der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 ist.
  • Mehrfachrentner
    Mehrfachrentner im Sinne dieser GRA ist eine Person, die neben einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch aus einem anderen Mitgliedstaat eine Rente nach dessen Rechtsvorschriften bezieht oder aufgrund besonderer Fiktion als ein solcher Bezieher gilt (siehe oben unter Begriff „Rente“).
    Siehe Beispiele 3 und 4
    Wird die deutsche Rente und die Rente eines anderen Mitgliedstaates zeitgleich beantragt, gilt der Berechtigte von Beginn an als Mehrfachantragsteller/-rentner. Dies selbst dann, wenn die Renten nicht zeitgleich beginnen und der Berechtigte damit für einen bestimmten Zeitraum noch Einfachrentner ist/war.
    Siehe Beispiel 28

Lehnt der Träger des anderen Mitgliedstaates den Rentenantrag ab, wird der Mehrfachantragsteller/-rentner - grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend - zum deutschen Einfachantragsteller/-rentner.

Wird der Rentenantrag auf die deutsche Rente beschränkt, gilt der Berechtigte als Einfachantragsteller/-rentner.

Vorversicherungszeit für die KVdR

(§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, Art. 56 Abs. 7, 8 GRG)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, „Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“, Abschnitt 3.3, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Für die von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderte Vorversicherungszeit sind aufgrund Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 (Zusammenrechnung der Zeiten) auch in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Das Urteil des Bundessozialgesetzes BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 21/18 R betreffend die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hat für die Prüfung der Vorversicherungszeit keine Bedeutung. Nach dem BSG-Urteil ist eine Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten sowie den Versicherungszeiten eines Staates, mit dem ein SVA ohne Abwehrklausel besteht (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Abschnitt 1), möglich. Die SVA ohne Abwehrklausel enthalten jedoch keine Regelung, nach der die in diesen Abkommensstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund kommt für die Prüfung der Vorversicherungszeit eine multilaterale Zusammenrechnung von Versichersicherungsezeiten nach der BSG-Rechtsprechung nicht in Betracht.

Ausschluss der KVdR

(§ 5 Abs. 5 und 8 SGB V, § 6 Abs. 2, 3 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 4, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Soweit nach § 5 Abs. 8 SGB V die deutsche KVdR aufgrund Versicherungspflicht infolge einer Beschäftigung ausgeschlossen ist, wird davon nur eine solche nach deutschem, nicht aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates erfasst. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates stellt somit zwar keinen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 5 SGB V dar. Ein Ausschluss der deutschen KVdR ergibt sich in diesen Fällen jedoch aufgrund des Europarechts.

Ist der Rentner, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V erfüllt, aufgrund

  • einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder
  • des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld

in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates pflichtkrankenversichert, finden auf ihn gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen für Rentner der Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. In diesem Fall gelten für ihn im Leistungsfall die Krankenversicherungsregelungen der Art. 17 VO (EG) Nr. 883/23004 bis Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004.

Dies folgt aus den Kollisionsnormen des Europarechts über die Versicherungspflicht, hier Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und 3 Buchst. a oder e VO (EG) Nr. 883/2004. Danach unterliegt eine Person, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld bezieht, unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Besteht infolge dessen in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungspflicht in dessen gesetzlicher Krankenversicherung, ist der Rentner allein in das Krankenversicherungsrecht des anderen Mitgliedstaates verwiesen. Damit ist zugleich eine deutsche KVdR ausgeschlossen. Eine gegebenenfalls dem entgegenstehende Entscheidung der deutschen Krankenkasse ist im Einzelfall hinzunehmen.

Siehe Beispiele 5 und 6

Dasselbe gilt umgekehrt für ehemalige Grenzgänger nach Deutschland mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat. Ist der Rentner aufgrund einer Beschäftigung beziehungsweise des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld in Deutschland pflichtkrankenversichert, ist eine Krankenversicherung im anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen.

Siehe Beispiele 7 und 30

Der Ausschluss der KVdR nach § 5 Abs. 5 SGB V für Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, erfasst solche Tätigkeiten, gleich ob sie in Deutschland oder im Ausland ausgeübt werden, weil es sich hier um einen gebietsneutralen Begriff handelt.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR

(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V „Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung“, Abschnitt 5, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Rentenantragsteller oder Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, die unter Beachtung der Art. 22 (Rentenantragsteller), Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 (Rentner) Mitglied der deutschen KVdR sind, können sich - ebenso wie Inlandsrentner - nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auf Antrag von der KVdR befreien lassen.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält allerdings keine Norm, die die in § 8 Abs. 2 SGB V enthaltene Dreimonatsfrist für die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erweitert, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat.

Hat der Berechtigte allerdings bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eine Rente nach dessen Recht beantragt und führt diese Beantragung aufgrund des Europarechts ohne Mitwirkung des Berechtigten auch zur Feststellung einer deutschen Rente, beginnt die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 SGB V erst mit dem Tag der Zustellung des deutschen Rentenbescheides, weil erst mit diesem Zeitpunkt die Dispositionsmöglichkeit des Rentners beginnt.

Hat sich ein Mehrfachrentner von der deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien lassen, so kann es für ihn für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland aufgrund des Bezuges einer Rente eines anderen Mitgliedstaates nicht zu einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung kommen (Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009), siehe hierzu auch Abschnitt 8.2.4.

Freiwillige Versicherung

(§ 9 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB V, § 6 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 8, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Der freiwilligen Versicherung können nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Aufgrund des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 sind hierbei auch Zeiten der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten für die Versicherungszeit von 24 beziehungsweise 12 Monaten ist jedoch (auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) nur dann zulässig, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war (EuGH-Urteil vom 24.04.1980, Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Rdnr. 12, und EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani).

Das nach § 3 Nr. 2 SGB IV auch für die Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung, freiwillige Weiterversicherung) geltende Territorialitätsprinzip wird durch Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den deutschen Rechtsvorschriften unterlag, weil sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.

Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung begründet einen Sachleistungsanspruch im Sinne der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Ein Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält Sachleistungen nach dem Recht des Wohnstaates zulasten des deutschen Krankenversicherungsträgers (siehe Abschnitt 4.17).

Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht zulässig für Zeiten, in denen in einem anderen Mitgliedstaat eine Pflichtkrankenversicherung besteht (Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, siehe Abschnitt 6.3.1). Dies betrifft regelmäßig Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, die eine Rente des Wohnstaates beziehen (siehe Abschnitt 9.1.2.1).

Die Entscheidung über eine freiwillige Versicherung (auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat) trifft die zuständige deutsche Krankenkasse. An deren Entscheidung ist der Rentenversicherungsträger gebunden.

Die Kündigung einer freiwilligen Versicherung ist - seit 01.04.2007 - nur noch möglich, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird (§§ 191 Nr. 3, 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Früher konnte ein Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die freiwillige Versicherung beenden und einen unter Umständen günstigeren Krankenversicherungsschutz aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaates in Anspruch nehmen. Seit der Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (siehe Abschnitt 4.8) wird dies von den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig nicht mehr akzeptiert, da Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich in die deutschen Rechtsvorschriften verwiesen werden. Der Berechtigte wird regelmäßig nicht in die mitgliedstaatliche Pflichtkrankenversicherung aufgenommen und kann damit keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Eine Beendigung der freiwilligen Versicherung ist dann nicht möglich.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt als Rentner in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung ist Abschnitt 9.1.1.2 zu beachten.

Familienversicherung

(§ 10 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 9, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Erwirbt ein Rentner, der aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente nach § 10 SGB V familienversichert ist (abgeleiteter Anspruch), nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates einen eigenständigen Anspruch auf Sachleistungen im Falle der Krankheit, so geht der eigenständige Anspruch dem abgeleiteten Anspruch vor, siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 883/2004.

Siehe Beispiel 8

Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnsitzes der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht (Einwohnerkrankenversicherung), siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 883/2004.

Siehe Beispiel 9

Auffang-Versicherungspflicht

(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 10 mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Für deutsche Einfachrentner, die sich gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten (siehe Abschnitt 9.1.1), kann bei Erfüllung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Auffang-Versicherungspflicht bestehen.

Für Mehrfachrentner, die sich gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und eine Rente ihres Wohnstaates beziehen, kann eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufgrund der Regelung des Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht eintreten. Es kommt zu einer Pflichtkrankenversicherung im anderen Mitgliedstaat.

Für Mehrfachrentner, die sich gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und keine Rente des Wohnstaates beziehen und für die nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (siehe Abschnitt 9.1.2.2), kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Auffang-Versicherungspflicht bestehen.

Zuständigkeit der Krankenkassen

(§§ 173 bis 177 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 201 SGB V, Abschnitt 2.4, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht in der deutschen KVdR und damit auch in der sozialen PflegeV besteht, trifft - auch bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat - allein die zuständige deutsche Krankenkasse (unter Berücksichtigung des innerstaatlichen deutschen Kassenwahlrechts). An deren Entscheidung ist der zuständige deutsche Rentenversicherungsträger grundsätzlich gebunden. In Fällen, in denen aus Sicht des deutschen Rentenversicherungsträgers von der zuständigen Krankenkasse eine nicht zutreffende Entscheidung über die KVdR getroffen worden ist, liegt es aber durchaus im Interesse des Rentenversicherungsträgers (wegen Beteiligung an der Beitragstragung nach § 249a SGB V) sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und eventuelle Zweifel an der Rechtsauffassung des deutschen Krankenversicherungsträgers zu beheben.

Kommt es bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Rente eines anderen Mitgliedstaates zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (in Anwendung des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004), so hat sich der Rentner bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse als Anspruchsberechtigter eintragen zu lassen. Er kann die für ihn zuständige deutsche Krankenkasse unter Berücksichtigung des innerstaatlichen deutschen Kassenwahlrechts wählen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat besteht ebenfalls das Kassenwahlrecht.

Beginn der Mitgliedschaft in der KVdR

(§ 186 Abs. 9, 10 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 7.1, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält keine Normen, die sich auf den Beginn der KVdR beziehen.

Aufgrund des Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt ein Antrag auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates grundsätzlich zugleich auch einen Antrag auf deutsche Rente dar (siehe GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004).

Besteht bei der Rentenantragstellung oder bei Beginn der deutschen Rente eine die deutsche KVdR ausschließende Pflichtkrankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 4.4), so beginnt die Mitgliedschaft in der deutschen KVdR erst nach deren Beendigung.

Für den Beginn der KVdR kommt es auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese von der zuständigen deutschen Krankenkasse festgestellt wird. In Fällen des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 können bei gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat Sachleistungen im Falle der Krankheit jedoch grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Rentner bei der Krankenkasse des anderen Mitgliedstaates als Sachleistungsberechtigter hat eintragen lassen. Eine verspätete Eintragung beeinflusst zwar nicht den Beginn der KVdR. Hier sind jedoch gegebenenfalls Besonderheiten bei der Tragung der Beiträge nach § 249a SGB V zu beachten, siehe Abschnitt 4.14, Rückwirkende Pflichtversicherung in der KVdR von Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.

Verlegt der Bezieher einer deutschen Rente, der nicht bereits in der KVdR pflichtversichert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland, kann gegebenenfalls ab dem Tag der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland eine Pflichtversicherung in der KVdR entstehen.

Ende der Mitgliedschaft in der KVdR

(§ 190 Abs. 1, 11, 11a, 12 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 7.2, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält keine Normen, die sich auf das Ende der KVdR beziehen.

Verlegt ein Rentner, der in der deutschen KVdR pflichtversichert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat, so endet die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tag der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der Rentner bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. In diesen Fällen verbleibt es trotz Wohnsitzverlegung bei der Pflichtversicherung in der KVdR.

Für Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, für die aufgrund der Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 eine deutsche KVdR besteht, endet diese Mitgliedschaft, wenn ein Ausschlussgrund für die KVdR eintritt. Solch ein Ausschlussgrund kann sich durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates aufgrund

ergeben.

Auch hier endet die Mitgliedschaft in der KVdR mit dem Tag des Eintritts des ausschließenden Ereignisses.

Mitgliedschaft als Rentenantragsteller

(§ 189 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 6, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Für den Antragsteller auf deutsche Rente, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung deutscher und mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten - erfüllt, kann es aufgrund Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI kommen.

Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst Versicherte der Krankenversicherung, die einen Antrag auf Rente gestellt haben (Rentenantragsteller). Als Versicherter im Sinne Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Rahmen der deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB IX) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Person anzusehen, die als Rentenantragsteller die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 189 SGB V) erfüllt.

Deshalb gilt Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 (unter anderem) auch für Hinterbliebene, die einen Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente gestellt haben.

Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt nicht nur dann, wenn der Rentenantragsteller seinen Krankenversicherungsschutz bei der Stellung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung verliert. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags ein Krankenversicherungsschutz verloren gegangen ist, sich aber aufgrund des Rentenantrags ein Krankenversicherungsschutz ergibt.

Bezogen auf eine Mitgliedschaft nach §189 SGB V beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI (siehe GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Abschnitt 6) setzt Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 voraus, dass der Antragsteller auf deutsche Rente

  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat,
  • eine Rente des Wohnstaates nicht beantragt ist,
  • nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates kein gesetzlicher Krankenversicherungsanspruch besteht und
  • die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung deutscher und mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten - erfüllt sind.

Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 findet keine Anwendung auf Rentenantragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung (siehe Abschnitt 9.1.1.2) haben. Diese Personen haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie in diesem Mitgliedstaat wohnen, einen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit. Der Anspruch besteht während des Rentenantragsverfahrens fort, so dass es zu keinem Verlust des Anspruchs auf Sachleistungen kommen kann. Bei diesen Rentenantragstellern kommt es folglich nicht zur Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V. Die von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis Oktober 2020 vertretene Rechtsauffassung, dass sich auch für Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V ergeben kann, wurde aufgegeben.

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten die für Rentenbezieher festgelegten Grundsätze der Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 auch für Antragsteller. Die Ausführungen im Abschnitt 8.1 gelten daher für Rentenantragsteller entsprechend. Allerdings ist bei Mehrfachantragstellern zu beachten, dass dieser Status solange bestehen bleibt, bis alle Mitgliedstaaten über die bei ihnen beantragte Rentenleistung entschieden haben. Erst nach Abschluss der Rentenverfahren in allen Mitgliedstaaten steht fest, ob der ehemalige Mehrfachantragsteller nunmehr Einfach- oder Mehrfachrentner ist. Wird danach im Einzelfall ein Krankenversicherungsträger in einem anderen Mitgliedstaat zuständig, erfolgt die Änderung grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.

Die Entscheidung über die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V in Verbindung mit Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004 trifft allein die zuständige deutsche gesetzliche Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidung grundsätzlich gebunden.

Der Antragsteller hat die Beiträge für die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller in der deutschen KVdR (einschließlich der Beiträge für die soziale PflegeV) grundsätzlich selbst zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 59 SGB XI). Der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Pflege beurteilt sich jedoch nach dem Recht des Wohnstaates.

Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

(§ 201 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 201 SGB V.

Die Meldepflichten des § 201 SGB V zur KVdR bei Rentenantragstellung und Rentenbezug sind auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu beachten. Das KVdR-Meldeverfahren ist jedoch nur dann einzuleiten, wenn es aufgrund der Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 dem Grunde nach zur deutschen KVdR/PflegeV kommen kann (siehe Abschnitt 9).

Somit ist das Meldeverfahren zur KVdR vom Rentenversicherungsträger bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzuleiten, wenn

  • allein eine deutsche Rente beantragt ist (siehe Abschnitt 9.1.1) oder
  • sowohl deutsche als auch Rente des Wohnstaates beantragt ist und nach dem Recht des Wohnstaates ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit nicht besteht, zum Beispiel wenn der Träger des Wohnstaates den Rentenantrag ablehnt (siehe Abschnitt 9.1.1) oder
  • zwar nach dem Recht des Wohnstaates keine Rente beantragt ist oder bezogen wird, jedoch nach deutschem Recht und dem Recht eines dritten Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 9.1.2.2).

Wird die deutsche Rente und die Rente des Wohnstaates zeitgleich beantragt, gilt der Berechtigte von Beginn an als Mehrfachantragsteller/-rentner. Dies selbst dann, wenn die Renten nicht zeitgleich beginnen und der Berechtigte damit für einen bestimmten Zeitraum noch Einfachrentner ist/war. Das KVdR-Meldeverfahren ist nicht einzuleiten. Sollte im Einzelfall ein Träger des Wohnmitgliedstaates für den Zeitraum, in dem der Berechtigte Einfachrentner ist/war, seine Zuständigkeit ablehnen und die deutsche Krankenversicherung für zuständig halten, ist das KVdR-Meldeverfahren nach Aufforderung (durch die Krankenkasse, den mitgliedstaatlichen Träger, den Berechtigten und so weiter) einzuleiten.

Siehe Beispiel 28

Lehnt der Träger des Wohnstaates den Rentenantrag ab, wird der Mehrfachantragsteller/-rentner - grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend - zum deutschen Einfachantragsteller/-rentner. Das KVdR-Meldeverfahren ist nach Kenntnis der Ablehnung des Rentenantrages umgehend einzuleiten.

Wird der Rentenantrag auf die deutsche Rente beschränkt, gilt der Berechtigte als Einfachantragsteller/-rentner und das KVdR-Meldeverfahren ist einzuleiten.

Das KVdR-Meldeverfahren ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat auch

  • auf Antrag des Berechtigten oder
  • auf Antrag der Krankenkasse

einzuleiten.

Tragung und Zahlung der Beiträge aus der Rente

(§ 226 SGB V, § 228 SGB V, § 237 SGB V, § 249a SGB V, § 250 Abs. 1 SGB V, § 255 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V mit folgenden Ergänzungen:

  • Beitragsfreiheit ausländischer Renten bis zum 30.06.2011
    Seit dem 01.07.2011 sind ausländische Renten in der GKV beitragspflichtig (siehe GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2)
    Bis zum 30.06.2011 gehörten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung eines ausländischen Trägers nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen, weil § 228 SGB V entsprechende Leistungen aus dem Ausland nicht in die Beitragspflicht mit einbezogen hatte (anders als § 229 Abs. 1 S. 2 SGB V bei Versorgungsbezügen). Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 führte zu keinem anderen Ergebnis, da das Europarecht in innerstaatliches deutsches Recht nicht rechtsbegründend, sondern nur koordinierend eingreifen darf. Mitgliedstaatliche gesetzliche Renten stellten auch keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V dar (BSG vom 10.06.1988, AZ: 12 RK 39/87).
  • Besonderheiten bei Waisenrenten
    (GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 2.3)
    Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind nach § 237 S. 2 SGB V beitragsfrei, wenn der Bezieher der ausländischen Waisenrente nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
  • Rückwirkende Pflichtversicherung in der KVdR von Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
    (GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitte 3 und 6)
    Bei Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat kann es in Einzelfällen zur rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung in der deutschen KVdR und damit zur verspäteten Einschreibung (siehe Abschnitt 4.17) bei der Krankenkasse ihres Wohnortes kommen. Dies hat Auswirkungen auf die Beitragstragung.
    Ein Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, für den eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR besteht, kann Sachleistungen im Falle der Krankheit unabhängig vom Beginn der KVdR grundsätzlich erst dann in Anspruch nehmen, wenn er bei der Krankenkasse des anderen Mitgliedstaates als Sachleistungsberechtigter eingetragen ist. Wird der Beginn der KVdR rückwirkend festgestellt, kann die Krankenkasse für die zurückliegenden Zeiten vom Rentner keine Beiträge fordern, wenn dieser von seiner mit dem Rentenantrag eingetretenen Pflichtmitgliedschaft keine Kenntnis hatte und in Folge dessen ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch nehmen konnte. Eine Forderung von Beiträgen widerspräche in diesem Fall der Wechselbeziehung von Beitragspflicht und Leistungsansprüchen, im Übrigen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der vom Rentenversicherungsträger zu zahlende Beitragsanteil bleibt hiervon unberührt (BSG vom 04.06.1991, AZ: 12 RK 52/90).
    Die Entscheidung, ab wann ein Rentner Sachleistungen in Anspruch nehmen konnte und damit seinen Beitragsanteil zu tragen hat, trifft allein die zuständige deutsche Krankenkasse. Ergeben sich im Einzelfall für den Beginn der KVdR und den Beginn der Einbehaltung des Beitragsanteils des Rentners unterschiedliche Zeitpunkte, teilt die zuständige deutsche Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens formlos mit. Die Eigenanteile des Rentners zur KVdR sind dann für den von der Krankenkasse genannten zurückliegenden Zeitraum aus der Rente nicht einzubehalten und abzuführen. Es ist lediglich der sich nach § 249a SGB V ergebende Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen.
    Siehe Beispiel 10
  • Beitragserhebung aus der deutschen Rente
    Beiträge aus der deutschen Rente sind auch für die Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einzubehalten, die im Rahmen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 in der deutschen KVdR pflichtversichert sind.
    Für einen Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der nicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sind keine Beiträge nach § 255 SGB V einzubehalten. Dies gilt auch, wenn der Rentner bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Sachleistungsaushilfe eingeschrieben ist. In diesem Fall trägt die deutsche gesetzliche Krankenkasse nicht die Kosten für die Erbringung der Sachleistung und kann nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 auch keine Beiträge erheben (siehe GRA zu Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004).
  • Beitragserhebung aus der ausländischen Rente
    Aus ausländischen gesetzlichen Renten sind von den deutschen Rentenversicherungsträgern keine Beiträge einzubehalten.

Beitragssatz aus der Rente und Zusatzbeitrag

(§ 247 SGB V in Verbindung mit §§ 241, 242 SGB V)

Für Renten gelten die Ausführungen in der GRA zu § 247 SGB V in Verbindung mit den GRA zu § 241 SGB V und GRA zu § 242 SGB V mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Besonderheiten aufgrund des Europarechts waren für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum 30.06.1997 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt kam es bei Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, die Mitglieder der deutschen KVdR waren, zur Anwendung des Beitragssatzes „West“.

Wird von der zuständigen Krankenkasse ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V erhoben, wird dieser aus der deutschen Rente auch erhoben, wenn die in der KVdR pflichtversicherten Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Der Zusatzbeitrag wird von den gesetzlichen Krankenkassen auch aus den ausländischen Renten der in der KVdR pflichtversicherten Rentner erhoben.

Beiträge der Rentenantragsteller

(§ 250 Abs. 2 SGB V, § 225 SGB V)

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 6.3 mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die Regelung des § 225 S. 1 SGB V über die Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern findet auf ausländische Renten keine Anwendung. Ausländische Renten sind also auch bei einem von § 225 S. 1 SGB V erfassten Rentenantragsteller beitragspflichtig.

Leistungserbringung an Rentenantragsteller und Rentner, die in der KVdR versichert sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Für Rentenantragsteller und Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, die nach Feststellung der deutschen gesetzlichen Krankenkasse in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, enthalten die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 besondere Regelungen hinsichtlich der Erbringung der Leistungen bei Krankheit.

Die Rentenantragsteller und Rentner erhalten Sachleistungen (medizinische Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall) ausschließlich nach dem Recht des Wohnstaates von der dort zuständigen Krankenkasse (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Dies gilt selbst dann, wenn das System des aushelfenden Staates erheblich vom deutschen Recht abweicht (zum Beispiel keinen Schutz für Zahnbehandlung, Zahnersatz kennt). Die Kosten für diese Sachleistungen gehen zu Lasten der zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse und werden dem aushelfenden mitgliedstaatlichen Krankenversicherungsträger von dieser erstattet (Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 62 ff. VO (EG) Nr. 987/2009). Geldleistungen werden hingegen nach den deutschen Rechtsvorschriften erbracht (Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004). Somit kann es zum Anspruch auf deutsches Pflegegeld (§ 37 SGB XI) kommen.

Um Sachleistungen im Wohnstaat erhalten zu können, müssen sich die Rentenantragsteller und Rentner zur Durchführung der Sachleistungsaushilfe bei der Krankenkasse ihres Wohnstaates als Sachleistungsberechtigter eintragen lassen (sogenannte Einschreibung). Hierfür müssen sie eine Bescheinigung der zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse (SED/Porables Dokument S1, früher Formblatt E 120 D/E121 D) darüber vorlegen, das aufgrund des Bezuges der deutschen Rente ein deutscher Sachleistungsanspruch besteht (Art. 24 VO (EG) Nr. 987/2009). Das SED/Portable Dokument S1 ist nur von der zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse auszustellen. Nach erfolgter Einschreibung beim Träger der Krankenversicherung des Wohnstaates erhält die zuständige deutsche Krankenkasse eine Eintragungsbestätigung (Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Beitragserhebung erfolgt in diesen Fällen nach deutschem Recht aus der deutschen und gegebenenfalls vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Rente (Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 228 SGB V), siehe Abschnitt 4.14.

Pflegeversicherung (SGB XI)

Die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 gelten aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 (sachlicher Geltungsbereich) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 nicht nur in Bezug auf die deutsche KVdR, sondern auch in Bezug auf die deutsche soziale Pflegeversicherung (siehe auch EuGH-Urteil vom 05.03.1998, Rechtssache C-160/96, Molenaar).

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen es - auch unter Berücksichtigung der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 - zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR kommt, grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB XI besteht.

Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH-Urteil vom 30.06.2011, Rechtssache C-388/09, da Silva Martins, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Weiterversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XI auch in Betracht, wenn keine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR besteht. Ob die Voraussetzungen für eine solche Weiterversicherung erfüllt sind, prüft allein die deutsche Pflegekasse. Dieser obliegt es auch, in geeigneten Fällen Rentner auf die Möglichkeit einer freiwlligen Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hinzuweisen.

Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI)

Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SGB I).

Die Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 stellen jedoch keine Normen dar, die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Es sind kollisionsrechtliche Regelungen für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und sind deshalb auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht anzuwenden (EuGH-Urteil vom 26.05.1976, Rechtssache 103/75).

Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI geltend daher grundsätzlich die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI.

Auf den Zuschuss zur Krankenversicherung können sich jedoch andere in der VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltene Normen auswirken.

Antragstellung

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 2, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten gestellten Anträgen. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf die beantragte beziehungsweise entsprechende Leistung. Ist somit beim mitgliedstaatlichen Versicherungsträger lediglich ein Antrag auf Rente und nicht zugleich auch ein Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gestellt worden, bezieht sich die Antragsgleichstellung nur auf die Rente und nicht auch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung.

Ist ein Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung aus dem Ausland gestellt, sind gegebenenfalls Besonderheiten bei dessen Beginn zu beachten (siehe Abschnitt 6.7).

Anspruchsvoraussetzung „Rentenbezug“

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 3, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Die in § 106 SGB VI verwandten Begriffe „Rentenbezieher“ und „Rente“ sind rechtstechnischer Art und erfassen nur den Bezieher einer Rente und die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat kann folglich den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nicht begründen. Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis (siehe auch 11  Erwägungsgrund zur VO (EG) Nr. 883/2004).

Auch das EuGH-Urteil vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99, Movrin, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dieses Urteil ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen und bestimmt die Gewährung einer Zulage entsprechend § 249a SGB V zu den Beiträgen, die aufgrund der deutschen Rente zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen sind (siehe Abschnitt 7). Aus diesem EuGH-Urteil ergibt sich aber nicht, dass sich die deutschen Rentenversicherungsträger an den Krankenversicherungsbeiträgen zu beteiligen haben, die aus einer Rente erhoben werden, die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird.

Anspruchsvoraussetzung „Krankenversicherung“

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4, mit folgenden ergänzenden Hinweisen für die

  • freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.3.1),
  • freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (siehe Abschnitt 6.3.2) und die
  • Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (siehe Abschnitt 6.3.3).

Freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung

Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist nach Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zulässig. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist sie jedoch dann ausgeschlossen, wenn zugleich eine Pflichtkrankenversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates besteht (siehe Abschnitt 4.6).

Besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat eine freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung, so kann diese Grundlage für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sein.

Für einen Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der eine Rente des Wohnstaates bezieht, besteht nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich eine Pflichtkrankenversicherung nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Besteht für diesen Mehrfachrentner zusätzlich auch eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so ist vom deutschen Rentenversicherungsträger an die zuständige deutsche Krankenkasse heranzutreten. Mit ihr ist zu klären, ob für den Mehrfachrentner aufgrund des Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 die freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht erhalten bleibt. Wird von der deutschen Krankenkasse die freiwillige Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgehoben, ist diese Entscheidung zwar vom deutschen Rentenversicherungsträger hinzunehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung, da dieser durch die ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI ausgeschlossen ist (siehe Abschnitt 6.4).

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat

Eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates stellt im Rahmen des § 106 SGB VI eine private Krankenversicherung dar, die der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt (BSG vom 23.08.1967, AZ: 3 RK 55/66, BSGE 27, 129). Sie kann den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI begründen.

Ist der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates freiwillig als Familienangehöriger mitversichert, steht ihm zu einer solchen Mitversicherung ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht zu. Es ist generell davon auszugehen, dass aufgrund dieser Mitversicherung keine nominelle eigene Versicherung des Familienangehörigen besteht.

Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Ist der Rentner bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates als Familienangehöriger mitversichert, ist die in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.2.2, beschriebene Beurteilung, ob es sich um eine zusammengefasste oder echte Familienversicherung handelt, vorzunehmen. Eine Zusammenstellung ausländischer Krankenversicherungsunternehmen, bei denen eine Familienversicherung den Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI begründen kann, besteht nicht.

Ausschlussgründe

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.

Die beiden folgenden Abschnitte enthalten zusätzliche Hinweise zum Ausschlussgrund „Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung“ (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI) für Mehrfachrentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (Abschnitt 6.4.1) und für Einfachrentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung (Abschnitt 6.4.2).

Hinsichtlich der Besonderheiten für Bezieher einer deutschen Rente, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit worden sind und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Für Bezieher einer deutschen Rente und eines deutschen Versorgungsbezugs mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4.

Mehrfachrentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Bei Mehrfachrentnern, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und
  • eine Rente von einem Träger des Wohnstaates erhalten,

ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für sie aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaates eine den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung besteht.

Besteht eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, ist die Zahlung eines Zuschusses ausgeschlossen, unabhängig davon, ob eine Zulage entsprechend § 249a SGB V gezahlt wird (siehe Abschnitt 7). Auch in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentenbezieher haben keinen Anspruch auf Zuschuss zu einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung.

Einfachrentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung

Grundsätzlich gelten für Einfachrentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung (siehe Abschnitt 9.1.1.2) nach Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften, so dass Deutschland der für die Krankenversicherung zuständige Mitgliedstaat ist. Eine Aufnahme in die Einwohnerkrankenversicherung sollte daher in der Regel nicht erfolgen.

Bei Einfachrentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung (siehe Abschnitt 9.1.1.2) liegt eine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung nur vor, wenn die Einfachrentner tatsächlich in die Einwohnerkrankenversicherung aufgenommen wurden oder eingetragen sind.

Hinsichtlich der Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI an Einfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung gilt Folgendes:

  • Ist der Einfachrentner freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert, besteht ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, wenn die zuständige deutsche Krankenkasse auf Anfrage des deutschen Rentenversicherungsträgers bestätigt, dass sie dem Einfachrentner für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat das SED/Portable Dokument S1 (früher Formblatt E 121 DE beziehungsweise E 106 DE) ausgestellt hat. In diesen Fällen gewährt der Wohnstaat mit Einwohnerkrankenversicherung zwar Sachleistungen, dies jedoch nur aufgrund der deutschen Krankenversicherung im Wege der Sachleistungsaushilfe und nicht aufgrund seiner nationalen Einwohnerkrankenversicherungsvorschriften. Damit besteht keine den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung.
  • Ist der Einfachrentner bei einer privaten Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI versichert, liegt keine die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung vor, wenn der Einfachrentner durch eine Bescheinigung des Trägers der Einwohnerkrankenversicherung nachweist, dass er von der Einwohnerkrankenversicherung befreit oder tatsächlich nicht aufgenommen oder nicht eingetragen ist.
    In Fällen, in denen privat versicherte Einfachrentner
    • keine sozialversicherungsrechtliche Beziehung zum Wohnstaat (mit Einwohnerkrankenversicherung) haben,
    • nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnstaates besitzen und
    • angeben, vom Wohnstaat keine Negativbescheinigung zu erhalten,

    kann der Nachweis über die Befreiung beziehungsweise Nichtaufnahme in die Einwohnerkrankenversicherung durch eine eigene Erklärung des Rentners erfolgen.
    Eine sozialversicherungsrechtliche Beziehung ist insbesondere gegeben, wenn Personen nach Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung
    • dort eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben oder
    • Leistungen der sozialen Sicherheit - zum Beispiel Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Ähnliches - von einem Träger des Wohnstaates erhalten.

    Seit Mai 2017 können Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bei ihrem deutschen privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsnachweis in englischer Sprache (Certificate of entitlement) erhalten, der den bestehenden Krankenversicherungsschutz bestätigt. Der Versicherungsnachweis ist dem SED/Portablen Dokument S1 der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar (siehe Abschnitt 4.17). Bestätigt der Einfachrentner einen solchen Versicherungsnachweis erhalten und beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates vorgelegt zu haben, ist dies ein weiteres Indiz, dass er nicht in die Einwohnerkrankenversicherung aufgenommen wurde.

Höhe des Zuschusses

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 6, mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

  • Soweit die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung nach der Höhe des „Zahlbetrags der Rente“ bestimmt wird (vergleiche GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 6.1), ist die deutsche Rente gemeint.
    Die VO (EG) Nr. 883/2004 enthält keine Norm, nach der für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI eine mitgliedstaatliche Rente zu berücksichtigen ist. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe auch 11. Erwägungsgrund zur VO (EG) Nr. 883/2004).
    Eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat kann folglich die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung nicht beeinflussen.
    Auch das EuGH-Urteil vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99, Movrin, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dieses Urteil ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen und bestimmt die Gewährung der Zulage entsprechend § 249a SGB V zu den Beiträgen, die aufgrund der deutschen Rente zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen sind (siehe Abschnitt 7). Aus diesem EuGH-Urteil ergibt sich aber nicht, dass die deutschen Rentenversicherungsträger bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung die Rente eines anderen Mitgliedstaates berücksichtigen müssen.
  • Die Regelung des § 106 Abs. 4 SGB VI (Zusammentreffen von freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung, vergleiche GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 6.4) ist nur auf eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung anzuwenden. Eine gesetzliche Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates wird nicht erfasst.
  • Bei Rentnern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Stammversicherte einer Familienversicherung sind (vergleiche GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 6.3.2), sind die Prämienaufwendungen für Familienangehörige zu berücksichtigen, wenn es sich um Angehörige handelt, die in § 10 SGB V aufgeführt sind, und die mitversicherten Familienangehörigen nicht selbst pflichtversichert sind oder einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
  • Beiträge oder Prämien in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Zur Währungsumrechnung siehe die Ausführungen in der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009.

Verzicht

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 7.

Aus der VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben sich keine Besonderheiten.

Beginn und Ende des Zuschusses

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 108 SGB VI mit folgenden ergänzenden Hinweisen:

Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten gestellten Anträgen. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf die beantragte beziehungsweise entsprechende Leistung. Ist somit beim Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates lediglich ein Antrag auf Rente und nicht zugleich auch ein Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gestellt worden, bezieht sich die Antragsgleichstellung nur auf die Rente und nicht auch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung.

In Fällen, in denen der Antrag auf Rente im anderem Mitgliedstaat zugleich als Antrag auf deutsche Rente gilt, ist der Zuschuss zur Krankenversicherung jedoch dann als rechtzeitig beantragt anzusehen, wenn der Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung innerhalb der Fristen des § 99 SGB VI (bezogen auf den Tag des Eingangs des zwischenstaatlich gleichgestellten Rentenantrags beim deutschen Rentenversicherungsträger) gestellt wird.

Siehe Beispiel 11

Zuschuss bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ist § 111 Abs. 2 SGB VI aufgrund des § 110 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht auf Personen anzuwenden, die vom Europarecht erfasst werden. Für den Zuschuss zur Krankenversicherung sind sie deshalb so zu behandeln, als hätten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf deutsche Rente der vom Europarecht erfassten Personen innerstaatlich, nach dem Europarecht oder nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen besteht (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1). Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar.

Beachte:

Für Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, die nicht vom Brexit-Abkommen erfasst werden (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen), findet die VO (EG) Nr. 883/2004 und damit auch Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.01.2021 keine Anwendung. Daher kann ihnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 106 SGB VI dem Grunde nach erfüllt sind, nach § 111 Abs. 2 SGB VI kein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V

Bei in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung nach § 249a SGB V einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge. Einzelheiten zur Höhe der durch die Rentenversicherungsträger zu tragenden Beiträge enthält die GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.

Der deutsche Rentenversicherungsträger hat sich im Rahmen des Europarechts auch an Pflichtbeiträgen zu beteiligen, die aufgrund der deutschen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates erhoben werden (EuGH-Urteil vom 06.07.2000, Rechtssache C-73/99, Movrin). Diese Beteiligung findet ihre Rechtsgrundlage in der europarechtskonformen Auslegung des § 249a SGB V. Sie stellt eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SGB I dar (Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung). Die Beteiligung ist unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der deutsche KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V.

Bei der Beteiligung des deutschen Rentenversicherungsträgers an Pflichtbeiträgen, die aufgrund der deutschen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates erhoben werden, handelt es sich um eine rechtlich eigenständige Leistung, die als „Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V“ (Zulage) bezeichnet wird.

Eine Zulage wird auf Antrag an Bezieher einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz (also gegebenenfalls auch in Deutschland) haben und
  • nach den Rechtsvorschriften eines ausländischen Mitgliedstaates für den Fall der Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert sind und
  • aufgrund der deutschen Rente Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung im anderen Mitgliedstaat zahlen müssen.

Eine Zulage kommt nicht in Betracht zu Pflichtbeiträgen,

  • die aufgrund einer ausländischen Rente erhoben werden oder
  • deren Höhe nicht von der Höhe der deutschen Rente des Berechtigten abhängig ist.

Eine Zulage kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn mit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eines ausländischen Mitgliedstaates insgesamt oder für bestimmte Zeiträume keine Beitragszahlung verbunden ist.

Das Verfahren zur Beteiligung des deutschen Rentenversicherungsträgers an den Pflichtbeiträgen, die aufgrund einer deutschen Rente zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind, ist in § 255 SGB V festgelegt. In Bezug auf die Zulage ist § 255 SGB V nicht anwendbar. Da der Rentner die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates aus der deutschen Rente erhobenen Krankenversicherungsbeiträge selbst aufbringt, muss der Anspruch auf die Zulage in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) gegenüber dem Rentner verwirklicht werden.

Wie der Zuschuss nach § 106 SGB VI wird die Zulage gemäß § 111 Abs. 2 SGB VI nicht gezahlt, wenn die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Für vom Europarecht erfasste Rentenbezieher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten haben, gilt aufgrund des Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 diese Einschränkung nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Anspruch auf deutsche Rente der vom Europarecht erfassten Rentenbezieher innerstaatlich, nach dem Europarecht oder nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen besteht. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zulage andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar.

Die europarechtskonforme Auslegung des § 249a SGB V gilt ausschließlich im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, nicht hingegen im Verhältnis zu Abkommens- oder sonstigen ausländischen Staaten.

Antrag auf Zulage

Die Zulage wird gemäß § 19 SGB IV in Verbindung mit §§ 99, 108 SGB VI nur auf Antrag erbracht. Dem Antrag auf Zulage kommt nicht nur formelle Bedeutung zu. Er hat nach § 108 SGB VI, der unter anderem die Beginnsregelung des § 99 SGB VI für entsprechend anwendbar erklärt, Einfluss auf den Beginn der Zulage (siehe GRA zu § 108 SGB VI).

Der Rentenversicherungsträger hat darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Im Hinblick darauf, dass ein verspäteter Antrag auf die Zulage zu einem späteren Leistungsbeginn gegenüber dem Rentenbeginn führt, hat der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nach §§ 14, 15 SGB I verstärkt dafür Sorge zu tragen, dass die Zulage zugleich mit der Rente beantragt wird. Geht der Antrag auf Zulage verspätet ein, treten die Folgen einer verspäteten Antragstellung nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI ein.

In Fällen, in denen die Berechtigten entweder gar nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung oder nicht auf die Verspätungsfolgen hingewiesen wurden, ist die Zulage regelmäßig ab Rentenbeginn beziehungsweise ab Beginn der Erhebung der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, wegen § 44 Abs. 4 SGB X jedoch maximal für 4 Jahre rückwirkend, zu zahlen.

Höhe der Zulage

Bei der Berechnung der Höhe der Zulage ist § 249a SGB V zu berücksichtigen. Die Zulage wird (höchstens) in der Höhe gezahlt, in der sich der Rentenversicherungsträger an der Tragung der Krankenversicherungsbeiträge beteiligen würde, wenn der Rentner in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre. In welcher Höhe sich die Rentenversicherungsträger an der Beitragstragung nach § 249a SGB V beteiligen, ergibt sich aus der GRA zu §§ 249a und 255 SGB V, Abschnitt 5.

Die Zulage wird gegebenenfalls auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt, der aufgrund der Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat aus der deutschen Rente erhoben wird.

Für die Zeit ab 01.01.2019 wird daher die Zulage höchstens in der Höhe des halben Betrags gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der deutschen Rente ergibt.

Verzinsung der Zulage

Bei der Zulage handelt es sich um eine Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach § 44 SGB I zu verzinsen ist.

Es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 44 SGB I.

Länderinformation

Für folgende Länder wurde durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft, ob die Gewährung einer geltend gemachten Zulage entsprechend § 249a SGB V in Betracht kommt.

Niederlande

Eine Zulage erhalten Rentner, die der niederländischen Pflichtkrankenversicherung unterliegen und aus ihrer deutschen Rente Pflichtbeiträge zur niederländischen Krankenversicherung entrichten müssen.

Folgende niederländische Rechtsvorschriften zur Krankenversicherung sehen vor, dass aus der deutschen Rente Beiträge zu erheben sind:

  • das Zvw (Zorgverzekeringswet - Krankenversicherungsgesetz),
  • seit dem 01.01.2015 das Wlz (Wet landurige zorg - Gesetz über die Langzeitpflege) und
  • bis 31.12.2014 das AWBZ (Allgemene Wet Bijzondere Ziektekosten - Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten), das durch das Wlz abgelöst wurde

Zu Einzelheiten zur niederländischen Krankenversicherung ab 01.01.2016 siehe Anlage 1.

Zu den nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) aus der deutschen Rente erhobenen Beiträgen kann eine Zulage gezahlt werden.

Die einkommensabhängigen Beiträge nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) werden vom niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) nicht laufend, sondern nur einmal jährlich für bereits abgelaufene Kalenderjahre erhoben und bescheinigt. Deshalb kann eine Zulage zu den Beiträgen nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) auch nicht laufend, sondern nur einmal jährlich rückwirkend gezahlt werden, beispielsweise im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu den nach dem Zvw und Wlz aus der deutschen Rente erhobenen Beiträgen.

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beitragspflicht in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird eine Zulage zu jeder der gezahlten Renten getrennt berechnet. Zum Teil wurde die Zulage in der Vergangenheit in einer Summe zu einer dieser Renten gezahlt (Gesamtzulage). Dabei galten die für den Gesamtzuschuss zur Krankenversicherung festgelegten Grundsätze auch für die Gesamtzulage (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 8).

Pflichtversicherung in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung

Mit dem Zvw ist in den Niederlanden ab 01.01.2006 eine von Versicherungs- und Beschäftigungsbedingungen unabhängige Einwohnerkrankenversicherung eingeführt worden. Auch bei der Versicherung nach dem Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) handelt es sich um eine Einwohnerkrankenversicherung. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden unterliegen damit regelmäßig der Pflichtversicherung in der niederländischen Krankenversicherung.

Daneben besteht noch eine Versicherung nach dem ZW (Ziektewet - Krankengeldgesetz).

Zu den Versicherungen nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) kann eine Zulage gezahlt werden, zur Versicherung nach dem ZW dagegen nicht.

Einzelheiten zum niederländischen Krankenversicherungsrecht ab 01.01.2006 siehe Anlage 1.

Zulage bei Wohnsitz in den Niederlanden

Ist der Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage.

Einfachrentner mit Wohnsitz in den Niederlanden sind in der Regel nur dann in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in den Niederlanden stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer niederländischen Stelle beziehen (siehe Abschnitt 9.1.1.1).

Mehrfachrentner mit Wohnsitz in den Niederlanden, die auch eine niederländische Rente (oder eine der in Anhang XI Niederlande Nr. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichneten Leistungen) beziehen, sind grundsätzlich in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Die Höhe der aus der deutschen Rente erhobenen Krankenversicherungsbeiträge wird in diesen Fällen den deutschen Rentenversicherungsträgern vom niederländischen Finanzamt im Rahmen eines maschinellen Datenaustauschverfahrens übermittelt.

Zulage bei Wohnsitz in Deutschland

Ist der Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage. Von der niederländischen Seite werden diese Personen als Vertragsberechtigte bezeichnet.

Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland sind jedoch in der Regel nicht in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Es kann aber zur Pflichtversicherung in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung kommen, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den Niederlanden ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in den Niederlanden stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer niederländischen Stelle beziehen (vergleiche Abschnitt 9.1.1.1).

Für Mehrfachrentner mit Wohnsitz in Deutschland, die auch eine niederländische Rente beziehen, kann es außerdem zur Pflichtversicherung in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung kommen, wenn sie vom sogenannten Optionsmodell Gebrauch gemacht haben.

Die Höhe der aus der deutschen Rente erhobenen Krankenversicherungsbeiträge wurde in diesen Fällen bis zum 31.12.2016 durch das Zorginstituut Nederland (ZIN) bestätigt. Ab dem 01.01.2017 ist hierfür das Central Administratie Kantoor (CAK) zuständig.

Zulage bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Ist der Bezieher einer deutschen Rente, der seinen Wohnsitz weder in Deutschland noch in den Niederlanden, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage. Von der niederländischen Seite werden diese Personen als Vertragsberechtigte bezeichnet.

Eine Pflichtversicherung in der niederländischen Krankenversicherung besteht in der Regel bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn

  • die Rentner keine Rente des Wohnstaates, aber eine niederländische Rente beziehen,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates keine eigene Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit beziehungsweise wegen Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder freiwillige Versicherung besteht und
  • die niederländischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung die längste Zeit oder bei gleich langen Rentenversicherungszeiten zuletzt gegolten haben (Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004).

Eine Pflichtversicherung in der niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist auch möglich, wenn die Rentner eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den Niederlanden ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in den Niederlanden stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer niederländischen Stelle beziehen (vergleiche Abschnitt 9.1.1.1).

Die Höhe der aus der deutschen Rente erhobenen Krankenversicherungsbeiträge wurde in diesen Fällen bis zum 31.12.2016 durch das Zorginstituut Nederland (ZIN) bestätigt. Ab dem 01.01.2017 ist hierfür das Central Administratie Kantoor (CAK) zuständig.

Antrag auf Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.1.

Der Antrag auf Zulage ist dann rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats (beziehungsweise bis zum Ende des 12. Kalendermonats bei Hinterbliebenenrenten) nach Ablauf des Monats, in dem der erste endgültige niederländische Steuerbescheid erteilt wurde (ist gleich Datum des Steuerbescheides ist maßgebend), bei der Deutschen Rentenversicherung beziehungsweise einem niederländischen Rentenversicherungsträger (SVB, UWV) eingeht.

Höhe der Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.2.

Die Beitragssätze nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) können der Anlage 1 entnommen werden.

Der Beitrag, der sich aufgrund der Anwendung der Beitragssätze nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) auf die deutsche Rente ergibt, entspricht häufig nicht dem tatsächlich aus der deutschen Rente erhobenen Beitrag.

Das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Einkommen - das sogenannte „Welteinkommen“, wozu auch die deutsche Rente gehört - wird gegebenenfalls auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Beitragsberechnung werden zudem individuelle Freibeträge berücksichtigt. Das führt dazu, dass der tatsächlich aus der deutschen Rente erhobene Beitrag häufig geringer ist, als der halbe Betrag, der sich ab 01.01.2015 aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der deutschen Rente ergibt beziehungsweise bis 31.12.2004 der halbe Betrag, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die deutsche Rente ergibt. Die Zulage wird dann in Höhe des halben Beitrags gezahlt, der tatsächlich aus der deutschen Rente zur niederländischen Pflichtkrankenversicherung erhoben wird.

Verzinsung der Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.3.

Soweit es für den Beginn der Verzinsung auf die Fälligkeit der Zulage ankommt gilt Folgendes:

Nach § 41 SGB I werden Ansprüche (hier: die Zulage) mit ihrem Entstehen fällig. Das ist der Zeitpunkt, in dem

  • sämtliche für den Anspruch auf Zulage erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und
  • für die Berechtigten erstmals die Möglichkeit besteht, den Anspruch auf Zulage geltend zu machen.

Seit dem 01.01.2006 werden die einkommensabhängigen Beiträge nach dem Zvw und Wlz (bis 31.12.2014 AWBZ) einmal jährlich nachträglich vom niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) endgültig festgestellt und von den Berechtigten gefordert.

Das heißt, der Zeitpunkt, zu dem für die Berechtigten erstmals die Möglichkeit besteht, den Anspruch auf Zulage geltend zu machen, ist frühestens dann gegeben, wenn das niederländische Finanzamt die einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeiträge aus der deutschen Rente endgültig festgestellt hat und von den Berechtigten fordert. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zulage im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des niederländischen endgültigen Steuerbescheides gegenüber den Berechtigten.

Das Datum der Bekanntgabe des niederländischen Steuerbescheides gegenüber den Berechtigten ist den deutschen Rentenversicherungsträgern in der Regel nicht bekannt. Die deutschen Regelungen zur Bekanntgabe eines Bescheides (§ 37 SGB X) finden hier keine Anwendung. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist bei der Prüfung der Verzinsung der Zulage daher das Datum des Steuerbescheides als Zeitpunkt der Fälligkeit der Zulage im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 27

Soweit es für den Beginn der Verzinsung darauf ankommt, wann der vollständige Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist, gilt Folgendes:

Ein vollständiger Leistungsantrag liegt erst dann vor, wenn das niederländische Finanzamt den Beitragsanteil, der auf die deutsche Rente entfällt, ermittelt und dem zuständigen Leistungsträger übermittelt hat.

Siehe Beispiel 29

Frankreich

Zu den folgenden Beiträgen zur französischen Sozialversicherung ist keine Zulage entsprechend § 249a SGB V zu zahlen:

  • CSG (Contribution sociale généralisée - Allgemeiner Sozialbeitrag),
  • CRDS (Contribution pour le remboursement de la dette sociale - Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld),
  • Beitrag zum RLAM (Régime local d’Alsace-Moselle - Örtliches System der Krankenversicherung in Elsass-Lothringen).

Österreich

Die in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Bezieher einer deutschen Rente müssen in der Regel erstmals seit dem 01.10.2011 auch aus ihrer deutschen Rente Pflichtbeiträge zur österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) versicherten Beamten und Pensionsbezieher der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) zahlen seit dem 01.03.2012 Krankenversicherungsbeiträge aus der deutschen Rente.

Auch bei der Krankenversicherung bei einer Krankenfürsorgeanstalt, die in einigen österreichischen Städten, Gemeinden und Bundesländern bestehen, handelt es sich um eine österreichische Pflichtkrankenversicherung. Ob, ab wann und in welcher Höhe eine Krankenfürsorgeanstalt Beiträge aus der deutschen Rente erhebt, wird in der jeweiligen Satzung der Krankenfürsorgeanstalten festgelegt. Welche Krankenfürsorgeanstalten Beiträge aus der deutsche Rente erheben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe gegebenenfalls die Beitragserhebung erfolgt, ist im Einzelnen nicht bekannt und daher von den Rentnern nachzuweisen.

Zu den aus der deutschen Rente zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung erhobenen Beiträgen können die Rentenberechtigten grundsätzlich eine Zulage erhalten.

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die der Beitragspflicht in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird eine Zulage zu jeder der gezahlten Renten getrennt berechnet.

Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung

Welche Personen in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, wird in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die Krankenversicherung wird durch mehrere Krankenversicherungsträger (zum Beispiel die Gebietskrankenkassen oder die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) durchgeführt.

Zu Pflichtkrankenversicherungen aufgrund der folgenden gesetzlichen Grundlagen ist eine Zulage möglich:

  • ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz),
  • BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz),
  • GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz),
  • B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz),
  • Satzungen der Krankenfürsorgeanstalten.

In der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung sind danach unter anderem

  • Bezieher einer österreichischen Pension oder eines österreichischen Ruhegenusses (Beamtenversorgung),
  • Beschäftigte,
  • Selbständige und
  • aktive Beamte

pflichtversichert.

Beachte:

Bezieher einer österreichischen Waisenrente sind in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert. Daher werden auch aus einer deutschen Waisenrente keine Beiträge zur österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Bezieher einer deutschen Waisenrente, die in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlen somit aus der deutschen Rente keine Beiträge zur österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung und haben deshalb keinen Anspruch auf eine Zulage.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung

Die Angehörigen der Kammerberufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und so weiter) können unter bestimmten Voraussetzungen aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung herausoptieren.

Die Angehörigen der Kammerberufe können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz haben. Sie sind dann regelmäßig freiwillig in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Zulage. Es ist aber zu prüfen, ob Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI besteht.

Zulage bei Wohnsitz in Österreich

Ist der Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Österreich in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage.

Ausgenommen sind hiervon die Bezieher einer Waisenrente (siehe Abschnitt 7.4.3.1, Beachte).

Einfachrentner mit Wohnsitz in Österreich sind in der Regel nur dann in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in Österreich stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer österreichischen Stelle beziehen (siehe Abschnitt 9.1.1.1).

Mehrfachrentner mit Wohnsitz Österreich, die auch eine österreichische Rente beziehen, sind grundsätzlich in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (Ausnahme siehe Abschnitt 7.4.3.2).

Zulage bei Wohnsitz in Deutschland

Ist der Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage.

Ausgenommen hiervon sind die Bezieher einer Waisenrente (siehe Abschnitt 7.4.3.1, Beachte).

Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland sind jedoch in der Regel nicht in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Es kann aber zur Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung kommen, wenn sie in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in Österreich stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer österreichischen Stelle beziehen (vergleiche Abschnitt 9.1.1.1).

Für Mehrfachrentner mit Wohnsitz in Deutschland, die auch eine österreichische Rente beziehen, kann es außerdem zur Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung kommen, wenn sie vom sogenannten Optionsmodell Gebrauch gemacht haben. Da das Optionsmodell seit Februar 2009 nicht mehr angewandt wird, können hiervon nur Bestandsfälle betroffen sein.

Zulage bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Ist der Bezieher einer deutschen Rente, der seinen Wohnsitz weder in Deutschland noch in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat, in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, werden zu dieser Versicherung aus der deutschen Rente Beiträge erhoben. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulage.

Ausgenommen sind hiervon die Bezieher einer Waisenrente (siehe Abschnitt 7.4.3.1, Beachte).

Eine Pflichtversicherung in der österreichischen Krankenversicherung besteht in der Regel bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn

  • die Rentner keine Rente des Wohnstaates, aber eine österreichische Rente beziehen,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates keine eigene Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit beziehungsweise wegen Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder freiwillige Versicherung besteht und
  • die österreichischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung die längste Zeit oder bei gleich langen Rentenversicherungszeiten zuletzt gegolten haben (Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004).

Eine Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung ist auch möglich, wenn die Rentner eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Österreich ausüben, in einem aktiven Beamtenverhältnis in Österreich stehen beziehungsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld von einer österreichischen Stelle beziehen (vergleiche Abschnitt 9.1.1.1).

Für Mehrfachrentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die zwar keine Rente des Wohnstaates, aber eine deutsche und österreichische Rente beziehen, kann es in Einzelfällen außerdem zur Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung kommen, wenn sie vom sogenannten Optionsmodell Gebrauch gemacht haben. Da das Optionsmodell seit Februar 2009 nicht mehr angewandt wird, können hiervon nur Bestandsfälle betroffen sein.

Antrag auf Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.1.

Der Antrag auf Zulage mit Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen wird Rentnern, die dem Grunde nach Anspruch auf Zulage zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung haben (siehe Abschnitte 7.4.3.3 bis 7.4.3.5), mit der Erteilung des Rentenbescheides übersandt.

Eine frühere Übersendung ist nicht erforderlich, weil der Anspruch auf Zulage nur entstehen kann, wenn eine deutsche Rente gezahlt wird. Zudem kann der zuständige österreichische Träger erst nach Erteilung des deutschen Rentenbescheids prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Beiträge aus der deutschen Rente zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung zu erheben sind. Sind aus der deutschen Rente Beiträge zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung zu zahlen, erteilt der zuständige österreichische Träger hierüber einen Beitragsbescheid (Mitteilung über den Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags oder auch Beitragsvorschreibung).

Die Zulage kann vom Rentenbeginn an gezahlt werden, wenn der Antrag auf Zulage bis zum Ende des dritten Kalendermonats (beziehungsweise bis zum Ende des 12. Kalendermonats bei Witwen- und Witwerrenten) nach Ablauf des Monats bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht, in dem der erste Beitragsbescheid des zuständigen österreichischen Trägers erteilt wurde.

In der Regel ist nicht bekannt, wann der zuständige österreichische Träger den Beitragsbescheid erteilt hat. Der Beitragsbescheid kann aber erst nach Erteilung des deutschen Rentenbescheids ergehen. Daher ist der Antrag auf Zulage immer dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats (beziehungsweise bis zum Ende des 12. Kalendermonats bei Witwen- und Witwerrenten) nach Ablauf des Monats eingeht, in dem der Antrag auf Zulage an den Rentner übersandt wurde. Geht der Antrag erst nach diesem Zeitpunkt ein, ist bei den Rentnern das Datum des österreichischen Beitragsbescheides zu ermitteln.

Siehe Beispiel 31

An einen Rentner mit Wohnsitz in Österreich ist der Antrag auf Zulage auch dann zu senden, wenn dieser bereits laufend eine deutsche Rente bezieht, zu der eine österreichische Rente hinzutritt. In der Regel wird der Rentner ab dem Hinzutritt der österreichischen Rente in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein und einen Anspruch auf Zulage haben.

Höhe der Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.2.

Der Berechnung der Zulage ist in der Regel der aus der deutschen Rente zur österreichischen Krankenversicherung erhobene Beitrag zugrunde zu legen.

Zurzeit beträgt der Beitragssatz der österreichischen Krankenversicherung 5,1 % der deutschen Rente, nur für die nach dem B-KUVG versicherten Personen gilt ab 01.01.2012 ein Beitragssatz von 4,9 % der deutschen Rente (bis 31.12.2011 4,55 %).

Die Zulage ist auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zu begrenzen, der aus der deutschen Rente zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung erhoben wird. Die Höhe der Zulage beträgt somit in der Regel zurzeit 2,55 % beziehungsweise bei nach dem B-KUVG versicherten Personen 2,45 % der deutschen Rente.

Dies gilt auch dann, wenn die beitragspflichtigen Einkünfte der Rentner die Beitragsbemessungsgrenze der österreichischen Krankenversicherung (sogenannte Höchstbeitragsgrundlage) überschreiten. Es ist nicht auszuschließen, dass der für die Beitragserhebung zuständige österreichische Träger in einem solchem Fall mitteilt, dass aus der deutschen Rente kein Krankenversicherungsbeitrag erhoben wird (zum Beispiel weil bereits ohne Berücksichtigung der deutschen Rente die Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist). Es besteht aber dennoch Anspruch auf Zulage. Auf den tatsächlich aus der deutschen Rente erhobenen Beitrag ist in diesen Fällen nicht abzustellen. Die Zulage ist unter Berücksichtigung des österreichischen Beitragssatzes zu berechnen, der für den Rentner gilt.

Für die bei einer Krankenfürsorgeanstalt versicherten Rentner können andere Beitragssätze gelten. In welcher Höhe aus der deutschen Rente gegebenenfalls Beiträge erhoben werden, regelt die jeweilige Satzung der Krankenfürsorgeanstalten. Die Höhe der Zulage ist entsprechend Abschnitt 7.2 zu berechnen.

Polen

Bezieher einer deutschen Rente, die in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.01.2015 auch aus ihrer deutschen Rente Pflichtbeiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Zu den aus der deutschen Rente zur polnischen Pflichtkrankenversicherung erhobenen Beiträgen können die Rentner grundsätzlich eine Zulage erhalten. Ein Anspruch auf Zulage besteht frühestens ab 01.01.2015.

Pflichtversicherte Personen, Beitragspflicht und Beitragserhebung

Nach dem Gesetz über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) sind in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung folgende Personengruppen pflichtversichert:

  • Arbeitnehmer und Selbstständige,
  • Bezieher einer polnischen Rente,
  • Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • Teilnehmer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Landwirte und Landarbeiter,
  • Studenten,
  • Empfänger von Sozialhilfe,
  • Familienmitglieder des Versicherten.

Die in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Bezieher einer deutschen Rente müssen allerdings nur dann Pflichtbeiträge aus ihrer deutschen Rente zahlen, wenn

  • sie zusätzlich eine polnische Rente beziehen und
  • die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in Polen ansässigen Bank gezahlt wird.

Es wird also nicht jeder Bezieher einer deutschen Rente, der in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, Pflichtbeiträge aus der deutschen Rente zu zahlen haben. Ein Anspruch auf Zulage besteht aber nur, wenn aus der deutschen Rente tatsächlich Pflichtbeiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.

Für die Erhebung der Beiträge aus der deutschen Rente ist die in Polen ansässige Bank zuständig, bei der der Bezieher der deutschen Rente das Bankkonto hat, auf das die deutsche Rente gezahlt wird.

Beiträge aus der deutschen Rente werden von der Bank allerdings erst einbehalten, nachdem der Polnische Nationale Gesundheitsfonds (Narodowny Fundusz Zdrowia, NFZ) bestätigt hat, dass der Rentenbezieher versicherungs- und beitragspflichtig ist. Die Bank des Rentenbeziehers muss daher nach erstmaligem Eingang der deutschen Rente beim NFZ nachfragen, ob Beiträge aus der deutschen Rente zu erheben sind. Wie lang dieses Verfahren nach erstmaliger Zahlung der deutschen Rente dauert, ist nicht bekannt.

Freiwillige Versicherung

Personen, die nicht zu den unter Abschnitt 7.4.4.1 genannten pflichtversicherten Personen gehören, haben die Möglichkeit, sich in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.

Ein Anspruch auf Zulage entsprechend § 249a SGB V besteht für diese Personen nicht. Es ist aber zu prüfen, ob sie Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben.

Zulage bei Wohnsitz in Polen

Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Polen haben Anspruch auf eine Zulage, wenn sie aus ihrer deutschen Rente Pflichtbeiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Dies ist der Fall, wenn

  • sie in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
  • sie zusätzlich eine polnische Rente erhalten und
  • die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in Polen ansässigen Bank gezahlt wird.

Wird die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer Bank gezahlt, die nicht in Polen ansässig ist, ist davon auszugehen, dass aus der Rente keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Zulage.

Bei deutschen Einfachrentnern mit Wohnsitz in Polen werden aus ihrer deutschen Rente keine Beiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dies gilt auch dann, wenn die deutschen Einfachrentner in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, weil sie zum Beispiel in Polen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben. Sobald eine polnische Rente hinzutritt, ist die deutsche Rente nach den polnischen Rechtsvorschriften beitragspflichtig, sodass erst dann dem Grunde nach ein Anspruch auf Zulage entsteht.

Zulage bei Wohnsitz in Deutschland

Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland haben Anspruch auf eine Zulage, wenn sie aus ihrer deutschen Rente Beiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Dies wird in der Regel allerdings nur dann der Fall sein, wenn

  • sie in der polnischen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
  • sie zusätzlich eine polnische Rente erhalten und
  • die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in Polen ansässigen Bank gezahlt wird.

Wird die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer Bank gezahlt, die nicht in Polen ansässig ist, ist davon auszugehen, dass aus dieser Rente keine Beiträge erhoben werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf eine Zulage.

Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland werden in der Regel nur dann in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Polen ausüben und deshalb nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen. Besteht hingegen keine Pflichtversicherung in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Anspruch auf Zulage nicht gegeben.

Zulage bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz weder in Polen noch in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat haben, haben Anspruch auf eine Zulage, wenn sie aus ihrer deutschen Rente Pflichtbeiträge zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Dies dürfte allerdings nur dann der Fall sein, wenn

  • sie in der polnischen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
  • sie zusätzlich eine polnische Rente erhalten und
  • die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer in Polen ansässigen Bank gezahlt wird.

Wird die deutsche Rente auf ein Bankkonto bei einer Bank gezahlt, die nicht in Polen ansässig ist, ist davon auszugehen, dass aus dieser Rente keine Beiträge erhoben werden. In diesen Fällen besteht auch bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Zulage.

Eine Pflichtkrankenversicherung in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn

  • die Rentner keine Rente des Wohnstaates, aber eine polnische Rente beziehen,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates keine eigene Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit beziehungsweise wegen Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder freiwillige Versicherung besteht und
  • die polnischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung die längste Zeit oder bei gleich langen Rentenversicherungszeiten zuletzt gegolten haben (Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004).

Eine Pflichtversicherung in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung ist auch möglich, wenn die Rentner eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Polen ausüben, beziehungsweise Leistungen wegen Arbeitslosenlosigkeit von einer polnischen Stelle beziehen.

Antrag auf Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.1.

Abweichend von den dortigen Ausführungen sind berechtigte Personen erst nach Rentengewährung aufzuklären. Die Aufklärung erfolgt im Rahmen der Übersendung des Antrags auf Zulage mit Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Die Übersendung hat dann nicht zu erfolgen, wenn die Zahlung der Rente auf ein Konto bei einer nicht in Polen ansässigen Bank erfolgt.

Eine frühere Übersendung ist nicht zweckmäßig, weil der Anspruch auf Zulage erst entstehen kann, wenn die für die Beitragserhebung zuständige in Polen ansässige Bank nach Eingang der erstmaligen Zahlung der deutschen Rente geprüft und entschieden hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Beiträge aus der deutschen Rente zur polnischen Pflichtkrankenversicherung zu erheben sind. Die Bank kann den Bezieher einer deutschen Rente erst dann informieren, ob und in welcher Höhe er Pflichtbeiträge aus der deutschen Rente zahlen muss. Daher ist der Antrag auf Zulage immer als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats (beziehungsweise bis zum Ende des 12. Kalendermonats bei Witwen- und Witwerrenten) nach Ablauf des Monats eingeht, in dem der Antrag auf Zulage an den Rentner übersandt wurde oder der erstmalige (rückwirkende) Beitragsabzug durch die polnische Bank erfolgte. Maßgeblich für die Fristenberechnung ist immer der spätere Zeitpunkt.

In der Regel ist nicht bekannt, wann die in Polen ansässige Bank erstmals Beiträge aus der deutschen Rente erhebt, daher ist der Zeitpunkt vom Berechtigten nachzuweisen.

An einen Rentner mit Wohnsitz in Polen ist der Antrag auf Zulage auch dann zu senden, wenn dieser bereits laufend eine deutsche Rente bezieht und zu dieser eine polnische Rente hinzutritt. In der Regel wird der Rentner ab dem Hinzutritt der polnischen Rente in der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein und Beiträge aus seiner deutschen Rente zahlen müssen. Es besteht dann auch ein Anspruch auf Zulage. Die Übersendung hat dann nicht zu erfolgen, wenn die Zahlung auf ein Konto bei einer nicht in Polen ansässigen Bank erfolgt.

 Höhe der Zulage

Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.2.

Der Berechnung der Zulage ist dem Grunde nach der aus der deutschen Rente zur polnischen Krankenversicherung erhobene Pflichtbeitrag zugrunde zu legen.

Zurzeit beträgt der Beitragssatz der polnischen Krankenversicherung 9% der deutschen Rente. Die Zulage ist grundsätzlich auf die Hälfte des tatsächlichen Pflichtbeitrags zu begrenzen, der aus der deutschen Rente zur polnischen Pflichtkrankenversicherung erhoben wird. Die Höhe der Zulage beträgt somit in der Regel zurzeit 4,5% der ausgezahlten deutschen Rente.

Da die in Polen ansässige Bank nur die Höhe des bei ihr eingegangen Rentenbetrags kennt, kann diese auch den Beitrag nur für diesen Betrag erheben. Werden Teilbeträge der Rente an Dritte gezahlt (zum Beispiel aufgrund einer Verrechnung oder eines Pfändungsbeschlusses) oder nicht gezahlt (zum Beispiel aufgrund einer Aufrechnung), sind diese Teilbeträge der Bank nicht bekannt.

Der Berechnung des Pflichtbeitrags zur polnischen gesetzlichen Krankenversicherung wird daher nur der auf dem Konto des Berechtigten eingehende Rentenbetrag zu grunde gelegt.

Dem Grunde nach müsste der Rentner die Höhe des Pflichtbeitrags nachweisen, der von der in Polen ansässigen Bank aus der deutschen Rente abgeführt wird. Da die Pflichtbeiträge in polnischen Zloty erhoben werden, wäre eine Umrechnung des nachgewiesenen Pflichtbeitrags unter Berücksichtigung von Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 die mehrmals jährlich erfolgen müsste, erforderlich.

Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung wird daher

  • einerseits die Höhe der Zulage ermittelt, in dem der Beitragssatz der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung auf den an den Rentner auf das Konto der in Polen ansässigen Bank, überwiesenen Betrag der deutschen Rente angewendet wird, und
  • andererseits auf die Anforderung der Höhe des tatsächlich gezahlten Beitrags beim Renter verzichtet.

Die Zulage wird auf die Hälfte des Betrags begrenzt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung auf den an den Rentner auf das Konto der in Polen ansässigen Bank gezahlten Betrag ergibt.

Verzicht auf die Zulage

Bei der Zulage handelt es sich um eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e SGB I. Auf die Zulage kann daher ganz oder zum Teil verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen des § 46 SGB I erfüllt sind. Der Verzicht kann jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden.

Sofern beihilfeberechtige Rentner auf die Zulage verzichten wollen, um einen höheren Bemessungssatz bei der Beihilfe zu erreichen, gelten die Ausführungen zum Zuschuss zur Krankenversicherung in der GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 7 entsprechend auch für die Zulage.

 Wohnsitz in Deutschland

In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Auswirkungen die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 auf die KVdR/PflegeV (siehe Abschnitt 8.1), den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 8.2) und die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V (siehe Abschnitt 8.3) für Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner haben, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

KVdR/PflegeV

Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind aufgrund des § 3 Nr. 2 SGB IV (Territorialitätsprinzip) die deutschen Rechtsvorschriften über die KVdR/PflegeV unmittelbar anzuwenden.

Danach hat die zuständige deutsche gesetzliche Krankenkasse zu prüfen, ob - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung deutscher und mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten gemäß Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 - die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR erfüllt sind.

Besteht für den in Deutschland wohnenden Bezieher einer deutschen Rente Versicherungspflicht in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V und damit auch in der sozialen PflegeV nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI, ergeben sich aus dem Europarecht für die deutsche KVdR/PflegeV keine Besonderheiten.

Der Bezug einer Rente auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates hat für den deutschen Rentenversicherungsträger keine Bedeutung. Wird bei Vorlage der Entscheidung des Versicherungsträgers eines anderen Mitgliedstaates jedoch festgestellt, dass dort ein Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner einbehalten wird, sollte der zuständige Versicherungsträger dahingehend informiert werden, dass der Rentenberechtigte Anspruch auf Sachleistungen nach deutschen Rechtsvorschriften hat und der Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung aus der Leistung des anderen Mitgliedstaates deshalb nicht zulässig ist (siehe GRA zu Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004).

Wird von der zuständigen deutschen Krankenkasse im Rahmen des Meldeverfahrens die Mitgliedschaft des Rentners in der deutschen KVdR deshalb nicht bestätigt, weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist und sind in der zweiten Lebensarbeitshälfte Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates vorhanden, ist eine Nachmeldung vorzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfung der KVdR auch im Rahmen des Europarechts vollzogen wird.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Ergibt sich für den Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland keine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR, kann es auf Antrag zu einem Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer bestehenden

  • freiwilligen deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 8.2.1 und Abschnitt 6.3.1),
  • freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (siehe Abschnitt 6.3.2) oder
  • privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.4)

kommen.

Besonderheiten ergeben sich für privat krankenversicherte Mehrfachrentner

Freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung

Ist der Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, besteht Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Eine den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließende deutsche Pflichtkrankenversicherung oder Pflichtkrankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates wird grundsätzlich nicht bestehen.

Bezieht der Rentner neben seiner deutschen Rente zugleich auch eine Rente eines anderen Mitgliedstaates, mit der dem Grunde nach eine Pflichtkrankenversicherung in dem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, kommt eine solche Pflichtkrankenversicherung nicht zum Tragen, weil deutscherseits bereits Sachleistungsansprüche im Sinne des Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund der freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.

Siehe Beispiel 12

Private Krankenversicherung und Mehrfachrentner ohne deutsche Versorgungsbezüge

Bei einem Mehrfachrentner, der privat krankenversichert ist, stellt sich die Frage, ob es aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaates zu einer gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung in dem anderen Mitgliedstaat kommen kann. Eine solche Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat würde die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung ausschließen (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Für die Zeit ab 01.01.2009 (Zeitpunkt, zu dem in Deutschland die gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Personen besteht, die zuletzt privat versichert waren) wird es in der Regel nicht mehr zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat kommen. Die anderen Mitgliedstaaten vertreten vermehrt die Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass der Abschluss einer privaten Krankenversicherung seit dem 01.01.2009 in Deutschland obligatorisch ist, eine Pflichtkrankenversicherung im anderen Mitgliedstaat wegen des Bezugs auch einer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat nicht in Betracht kommt.

Aufgrund dieser Rechtsauffassung der anderen mitgliedstaatlichen Träger ist (seit Februar 2009) beim Rentner nicht mehr zu erfragen, ob er aufgrund seiner Rente aus einem anderen Mitgliedstaat eine Pflichtkrankenversicherung in diesem Mitgliedstaat verwirklichen will oder nicht (sogenanntes Optionsmodell). Das heißt, es kann über den Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bereits allein aufgrund der Angaben des Rentners im Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung entschieden werden. Wird dort das Bestehen einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat verneint, kann von dieser Sachlage ausgegangen und über den Antrag entschieden werden.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Rentner ausnahmsweise aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaates zulasten des Versicherungsträgers des anderen Mitgliedstaates bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse mittels SED/Portablem Dokument S1 (früher Formblatt E 121) eingeschrieben ist. In diesem Fall ist die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI ausgeschlossen.

Private Krankenversicherung und Mehrfachrentner mit deutschen Versorgungsbezügen

Die Verordnung findet gemäß Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf Beamten- und gleichgestellte Versorgungsanrechte Anwendung.

Für Mehrfachrentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die privat krankenversichert sind und

  • zugleich auch ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach deutschem Beamtenversorgungsrecht beziehungsweise gleichgestelltem Recht beziehen und Anspruch auf Beihilfe haben und
  • nicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind,

kann aufgrund der Rente des anderen Mitgliedstaates keine ausländische Pflichtkrankenversicherung entstehen.

Diese Personen sind aufgrund des Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Anhang 2 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die deutschen Krankenversicherungsvorschriften verwiesen (siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009).

Dies hat zur Folge, dass die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI in Betracht kommt.

Siehe Beispiel 13

Private Krankenversicherung und Mehrfachrentner mit Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

Hat sich ein Mehrfachrentner von der Pflichtversicherung in deutschen KVdR nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V befreien lassen, so kann es für ihn für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland aufgrund des Bezuges einer Rente eines anderen Mitgliedstaates nicht zu einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung kommen (siehe GRA zu Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 2).

In diesen Fällen kommt ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI in Betracht.

Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V

Eine Zulage ist zurzeit an Bezieher einer deutschen Rente zu zahlen, die in der niederländischen (siehe Abschnitt 7.4.1), österreichischen (siehe Abschnitt 7.4.3) oder (mit Einschränkungen) polnischen (siehe Abschnitt 7.4.4) Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Hat ein Rentner, der in der niederländischen, österreichischen oder polnischen Krankenversicherung pflichtversichert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann er eine Zulage erhalten, wenn er aufgrund der deutschen Rente Beiträge zur niederländischen, österreichischen oder polnischen Krankenversicherung zahlen muss.

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Auswirkungen die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 auf die KVdR/PflegeV (siehe Abschnitt 9.1), den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 9.2) und die Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V (siehe Abschnitt 9.3) für Rentenantragsteller und Rentner haben, die sich gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

KVdR/PflegeV

Für den Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat kann es aufgrund der Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 in Sonderfällen zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV kommen. Es ist dabei zwischen Einfachrentnern (siehe Abschnitt 9.1.1) und Mehrfachrentnern (siehe Abschnitt 9.1.2) zu unterscheiden.

Einfachrentner

Für den Einfachrentner (siehe Abschnitt 4.2.2) in einem anderen Mitgliedstaat kommt es aufgrund des Bezuges seiner deutschen Rente dann zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV, wenn für ihn

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates keine eigene Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit beziehungsweise wegen Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld (siehe Abschnitt 9.1.1.1) oder freiwillige Versicherung (siehe Abschnitt 9.1.1.4) besteht - Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 - und
  • die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten - erfüllt sind und
  • keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes nach § 6 SGB V besteht und auch keine Befreiung von der KVdR auf Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erfolgte (siehe Abschnitt 4.5).

Eine Pflichtkrankenversicherung, die allein aufgrund der Eigenschaft als Einwohner eines Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 9.1.1.2) oder als Familienversicherter (siehe Abschnitt 9.1.1.3) besteht, schließt eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nicht aus.

Ergibt sich für den Einfachrentner unter den oben angeführten Voraussetzungen eine deutsche KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V, so entsteht zugleich auch Versicherungspflicht in der deutschen sozialen PflegeV nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI.

Siehe Beispiele 14, 15, 16, 17, 18 und 19

Sachleistungen werden im Wege der Aushilfe durch die gesetzliche Krankenversicherung des Wohnstaates nach dessen Rechtsvorschriften erbracht, Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt 4.17).

Zur Beitragserhebung siehe Abschnitt 4.14, zum Meldeverfahren nach § 201 SGB V siehe Abschnitt 4.13.

Mitgliedstaatliche Pflichtkrankenversicherung aufgrund Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit oder Kranken- und Arbeitslosengeld

Ist der Einfachrentner in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund

  • einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder
  • des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld

pflichtkrankenversichert, kommt eine deutsche KVdR/PflegeV aufgrund Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht in Betracht, siehe Abschnitt 4.4.

Dies gilt auch bei Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung.

Siehe Beispiele 17 und 18

Einwohnerkrankenversicherung

Bei einer Einwohnerkrankenversicherung handelt es sich um ein Krankenversicherungssystem, in dem der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist. Er entsteht aufgrund der Eigenschaft als Einwohner des betreffenden Staates.

Eine Einwohnerkrankenversicherung kennen zurzeit folgende Mitgliedstaaten:

Bulgarien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, die Tschechische Republik

Auch das Vereinigte Königreich (siehe Abschnitt 11) verfügt über eine Einwohnerkrankenversicherung.

Hat der Einfachrentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, in dem alle Einwohner pflichtkrankenversichert sind, würden die Kosten für die Sachleistungen im Wohnstaat dabei stets zu dessen Lasten gehen. Um dies zu vermeiden bestimmt Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004, dass in solchen Fällen allein die Eigenschaft als Einwohner eines solchen Staates, eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nicht ausschließt.

Siehe Beispiel 15

Familienversicherung in mitgliedstaatlicher gesetzlicher Krankenversicherung

Ist der Einfachrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung seines Wohnstaates lediglich als Familienangehöriger pflicht- oder freiwillig mitversichert, so steht dies einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nicht entgegen (Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).

Personen, die Mitglied einer Einwohnerkrankenversicherung sind (siehe Abschnitt 9.1.1.2), sind stets als eigene Berechtigte versichert. Die Einwohnerkrankenversicherung kennt keine Familienversicherung.

Siehe Beispiel 19

Vergleiche auch Abschnitt 4.7

Freiwillige mitgliedstaatliche gesetzliche Krankenversicherung

Ist der Einfachrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung seines Wohnstaates freiwilliges Mitglied, so bestehen für ihn aufgrund dessen Sachleistungsansprüche im Falle der Krankheit. Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kommt für Zeiten, in denen diese freiwillige Krankenversicherung besteht, eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nicht in Betracht.

Ist der Einfachrentner hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung seines Wohnstaates lediglich familienversichert, so steht dies der deutschen KVdR/PflegeV nicht entgegen (siehe Abschnitt 9.1.1.3).

Mehrfachrentner

Ob es bei Mehrfachrentnern (siehe Abschnitt 4.2.2) zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV kommt, hängt davon ab, ob es sich bei der anderen mitgliedstaatlichen Rente um eine Leistung des Wohnstaates (siehe Abschnitt 9.1.2.1) oder eines dritten Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 9.1.2.2) handelt.

Mehrfachrentner mit Rente des Wohnstaates

Besteht neben dem Anspruch auf deutsche Rente auch ein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, so ist (aufgrund der zurzeit bekannten nationalen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten) davon auszugehen, dass sich aufgrund der Rente des Wohnstaates auch ein Pflichtkrankenversicherungsschutz im Wohnstaat ergibt. Dies schließt die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die KVdR/PflegeV aus. Der Rentner ist aufgrund Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 allein in die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsvorschriften des Wohnstaates verwiesen. Es kommt nicht zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (und damit auch nicht zur deutschen PflegeV).

Siehe Beispiele 20, 21, 22 und 30

Mehrfachrentner mit Rente eines dritten Mitgliedstaates

Besteht neben dem Anspruch auf deutsche Rente zwar kein Anspruch auf Rente des Wohnstaates, jedoch ein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer (dritter) Mitgliedstaaten, kommt es zu einer Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nur dann, wenn

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaates keine eigene Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit beziehungsweise wegen Bezugs von Kranken- oder Arbeitslosengeld oder freiwillige Versicherung besteht (Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung mitgliedstaatlicher Krankenversicherungszeiten - erfüllt sind,
  • keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§ 6 SGB V) und auch keine Befreiung von der KVdR auf Antrag (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) besteht,
  • mit dem Bezug der Rente des dritten Mitgliedstaates eine Pflichtkrankenversicherung nach dessen Recht verbunden ist (davon ist zurzeit bei allen anderen Mitgliedstaaten auszugehen) und
  • die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung die längste Zeit oder bei gleich langen Rentenversicherungszeiten zuletzt gegolten haben.

Eine Pflichtkrankenversicherung des Wohnstaates, die allein aufgrund der Eigenschaft als Einwohner oder als Familienversicherter besteht, schließt eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV nicht aus.

Ergibt sich für den Mehrfachrentner unter den oben angegebenen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V, so entsteht zugleich auch Versicherungspflicht in der deutschen sozialen PflegeV nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI.

Siehe Beispiele 23, 24, 25 und 26

Sachleistungen werden im Wege der Aushilfe durch die gesetzliche Krankenversicherung des Wohnstaates nach dessen Rechtsvorschriften erbracht, Geldleistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt 4.17).

Zur Beitragserhebung siehe Abschnitt 4.14, zum Meldeverfahren nach § 201 SGB V siehe Abschnitt 4.13.

Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI)

Ergibt sich für den Rentner mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat keine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR, kann es auf Antrag zu einem Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer bestehenden

  • freiwilligen deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.3.1),
  • freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (siehe Abschnitt 6.3.2) oder
  • privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt 6.3.3)

kommen.

Eine daneben bestehende Pflichtkrankenversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates steht dem Zuschuss zur Krankenversicherung seit 01.05.2007 entgegen (siehe Abschnitt 6.4 und GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5).

Die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung wird durch § 111 Abs. 2 SGB VI nicht ausgeschlossen (siehe Abschnitt 6.8).

Zulage zur Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V

Eine Zulage ist zurzeit an Bezieher einer deutschen Rente zu zahlen, die in der niederländischen (siehe Abschnitt 7.4.1), österreichischen (siehe Abschnitt 7.4.3) oder (mit Einschränkungen) polnischen Krankenversicherung (siehe Abschnitt 7.4.4.) pflichtversichert sind.

Die Pflichtkrankenversicherung in einem der anderen Mitgliedstaaten führt in der Regel nicht zur Zahlung einer Zulage.

Hat ein Rentner, der in der niederländischen, österreichischen oder polnischen Krankenversicherung pflichtversichert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, kann er eine Zulage erhalten, wenn er aufgrund der deutschen Rente Beiträge zur niederländischen, österreichischen oder polnischen Krankenversicherung zahlen muss.

Länderinformation

Sofern in einzelnen Ländern Besonderheiten hinsichtlich der Krankenversicherung zu beachten sind, werden diese im Folgenden aufgeführt.

Frankreich

Zum 01.01.2016 wurde die französische gesetzliche Krankenversicherung reformiert und der allgemeine Krankenversicherungsschutz (Protection universelle maladie - PUMa -) eingeführt.

Bei dem PUMa handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung.

Im Vergleich zu der bis 31.12.2015 bestehenden französischen gesetzlichen Krankenversicherung wurden vor allem die Regelungen zu dem von der Krankenversicherung erfassten Personenkreis vereinfacht. Nach dem bis 31.12.2015 geltenden Recht bestanden Einzelregelungen für Beschäftigte, Selbständige, Rentner, Arbeitslose und so weiter Mit der CMU (couverture maladie universelle) bestand zudem seit ihrer Einführung im Jahr 1999 eine Pflichtversicherung für alle rechtmäßigen Einwohner Frankreichs, die über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügten.

Die Regelungen zum PUMa fassen die bisherigen Regelungen zusammen und garantieren jeder Person die Kostenübernahme der Behandlungskosten (früher Sachleistungen), die

  • eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
  • sich seit mindestens 3 Monaten ständig und rechtmäßig in Frankreich aufhält.

Personen, die bei Anwendung des Europarechts den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen, sind hingegen nicht in dem PUMa pflichtversichert (zum Beispiel Bezieher allein einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Frankreich, die die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllen).

Da die bislang von der CMU erfassten Personen nunmehr von dem PUMa erfasst werden, wurde die CMU abgeschafft.

Zudem wurde die Mitversicherung von Familienangehörigen teilweise abgeschafft. Eine Familienversicherung ist nur noch für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der bis 31.12.2015 bestehenden Regelungen zur Mitversicherung von Familienangehörigen wurden Übergangsregelungen geschaffen, nach denen eine bestehende Mitversicherung bis längstens zum 31.12.2019 fortgeführt werden konnte.

Die Regelungen zur Zuständigkeit der einzelnen Zweige der französischen Sozialversicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 1) und zum Beitragsrecht wurden hingegen nicht geändert.

Regelmäßig verfügen die in dem PUMa pflichtversicherten Personen über eine zusätzliche private Krankenversicherung, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Haben Bezieher einer deutschen Rente, die in dem PUMa pflichtversichert sind, eine solche zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen, können sie hierzu keinen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten. Die Zahlung des Zuschusses ist nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI ausgeschlossen, weil sie gleichzeitig in der PUMa pflichtkrankenversichert sind.

Durch die Einführung des PUMa ergeben sich für die Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich keine Besonderheiten hinsichtlich der Frage, in welchem Mitgliedstaat der Rentner krankenversichert ist. Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 9.

Abweichend von den Ausführungen im Abschnitt 9 kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass deutsche Einfachrentner, die in Frankreich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben beziehungsweise keine Leistungen der französischen Sozialversicherung erhalten, in dem PUMa pflichtversichert sind. In der Regel handelt es sich um deutsche Einfachrentner, die sich bereits längere Zeit in Frankreich aufhalten und nach Kündigung einer zuvor bestehenden freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankenversicherung in den PUMa aufgenommen wurden. Auch deutsche Einfachrentner, die bis 31.12.2015 in der CMU versichert waren, werden von dem PUMa erfasst. In diesen Fällen müssen die Rentner den Krankenversicherungsbeitrag cotisation subsidiaire maladie (CSM) zahlen.

Der CSM wird insbesondere aus Einkünften aus Vermietung, Kapitalerträgen und sonstigen Veräußerungsgewinnen erhoben. Die Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales (URSSAF) stellt als zuständige Einzugsstelle den CSM fest und zieht diesen ein. Aus den Beitragsbescheiden der URSSAF geht hervor, dass es sich bei dem geforderten Beitrag um den CSM handelt.

Nach den bislang vorliegenden Informationen wird der CSM aber nicht aus der deutschen Rente erhoben. Somit haben die Bezieher einer deutschen Rente, die in dem PUMa pflichtversichert sind und dem CSM zahlen, keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage entsprechend § 249a SGB V.

Schweiz

Grundsätzlich unterliegen alle Einwohner der Schweiz der dort bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV). Es handelt sich hierbei um eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

Obwohl die OKPV grundsätzlich alle Einwohner der Schweiz erfasst, stellt sie nach Ansicht der Schweiz kein Krankenversicherungssystem im Sinne des Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 dar. In bestimmten Sonderfällen sehen die schweizerischen Rechtsvorschriften Ausnahmen von der OKPV vor, und zwar kraft Gesetzes beziehungsweise auf Antrag (siehe hierzu Anhang XI Schweiz Nr. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004).

Rentner mit Wohnsitz in der Schweiz, die

  • eine deutsche und schweizerische Rente beziehen, unterliegen gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 der OKPV (siehe Abschnitt 9.1.2.1).
    In Ausnahmefällen besteht für die Rentner keine Pflichtversicherung in der OKPV, weil sie auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. Machen Rentner eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht geltend, sind sie zu bitten, den Bescheid über die Befreiung vorzulegen.
  • allein eine deutsche Rente beziehen und aufgrund der deutschen Rente in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b, 12 SGB V pflichtversichert sind, sind kraft Gesetzes von der OKPV befreit, weshalb es aufgrund des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zur deutschen KVdR kommt (siehe Abschnitt 9.1.1).
    Besonderheiten können sich allerdings für Personen ergeben, die freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind. Hier kann es auf Antrag des Rentners gegebenenfalls zu einer Befreiung von der OKPV kommen.
  • eine deutsche Rente und Rente eines dritten Mitgliedstaates beziehen, sind kraft Gesetzes von der OKPV befreit, weil es in diesen Fällen aufgrund der Rente eines anderen Mitgliedstaates zu einer Pflichtkrankenversicherung kommt (siehe Abschnitt 9.1.2.2).

Bei Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, aber bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist Folgendes zu beachten:

  • Sind die Rentner nach dem schweizerischen Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der OKPV pflichtversichert, besteht nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI. Dies gilt auch, wenn daneben eine zusätzliche Versicherung nach dem schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2).
    Auch ein Anspruch auf eine Zulage entsprechend § 249a SGB V (siehe Abschnitt 7) besteht nicht, weil aufgrund der Pflichtkrankenversicherung in der OKPV keine Beiträge aus der deutschen Rente erhoben werden. Die Beitragserhebung erfolgt unabhängig von der Höhe des Einkommens der in der OKPV pflichtversicherten Personen.
  • Sind die Rentner ausschließlich nach dem schweizerischen VVG und damit privat krankenversichert, kann bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI regelmäßig ein Zuschuss gezahlt werden.
    Dies gilt nur in den Fällen nicht, in denen der Rentner oder sein Familienangehöriger zu keinem Zeitpunkt ein grenzüberschreitendes Element aufweist. Ein „grenzüberschreitendes Element“ liegt vor, wenn Versicherungszeiten in mehr als einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz zurückgelegt sind oder Versicherungszeiten in einem und ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz vorliegen.

Ob eine Versicherung nach dem KVG oder ausschließlich nach dem VVG besteht, ist in der Regel dem Versicherungsschein der Rentner zu entnehmen.

Beantragen Rentner, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in der OKPV pflichtversichert sind, einen Zuschuss nach § 106 SGB VI oder eine Zulage entsprechend § 249a SGB V zu dieser Pflichtkrankenversicherung, sind die Vorgänge bitte vor einer Entscheidung über den Antrag Bereich 3050-04 vorzulegen. Es sollte lediglich bereits feststehen, dass die Rentner in der OKPV pflichtversichert sind (zum Beispiel durch den Versicherungsschein des zuständigen Krankenversicherungsunternehmens wird eine Versicherung nach dem KVG bestätigt).**DieserAbsatznichtfürGRA**

Italien

Italien gehört zu den Ländern mit einer Einwohnerkrankenversicherung, dass heißt, alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien unterliegen dort regelmäßig der Pflichtkrankenversicherung.

In bestimmten Fällen ist nach italienischen gesetzlichen Regelungen aber auch eine freiwillige Versicherung möglich. Unter anderem haben wirtschaftlich nicht aktive Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats die Möglichkeit, sich in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern, wenn sie

  • sich länger als drei Monate in Italien aufhalten,
  • über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen und
  • nicht
    • in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder des Bezugs einer italienischen Rente),
    • zu Lasten eines anderen Mitgliedstaats in der italienischen Einwohnerkrankenver-sicherung (mittels SED/PD S1) eingeschrieben sind oder
    • privat krankenversichert sind.

Auch deutsche Einfachrentner, die über keinen vorrangigen Krankenversicherungsschutz verfügen, können sich daher in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Sie werden aber in der Regel nur dann nicht über einen vorrangigen Krankenversicherungsschutz verfügen, wenn sie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Umzug nach Italien eine bis dahin bestehende private Krankenversicherung gekündigt haben. Deutsche Einfachrentner, die in der KVdR pflichtversichert sind, werden sich hingegen nicht in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern können, weil über die KVdR ein vorrangiger Krankenversicherungsschutz besteht.

Machen deutsche Einfachrentner geltend, dass sie in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, kann dies in der Regel durch eine Bestätigung der zuständigen Zweigstelle der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung Azienda sanitaria locale (ASL) nachgewiesen werden. Bestätigt die ASL eine freiwillige Versicherung, ist ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch eine Pflichtversicherung in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Deutschen Einfachrentnern, die freiwillig in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, kann hierzu ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden. Die freiwillige Versicherung in der italienischen gesetzlichen Krankenversicheurng stellt eine private Krankenversicherung dar (siehe Abschnitt 6.3.2).

Die freiwilige Versicherung beginnt frühestens mit der Antrag auf Registrierung bei der zuständigen ASL. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die freiwllige Versicherung nur für einen Teil des Kalenderjahres besteht. Die freiwillige Versicherung ist gegebenenfalls duch eine erneute Registrierung für das folgende Kalenderjahr fortzusetzen.

Der Beitrag für freiwillig Versicherte wird ausgehend vom Einkommen berechnet. Für eine Versicherung im Jahr 2021 betrug der Beitrag mindestens 387,34 EUR. Er ist in einem Betrag zu zahlen. Der für die Berechnung des Zuschusses (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 6.5) zu berücksichtigende Monatsbeitrag ist ausgehend vom tatsächlich gezahlten freiwilligen Beitrag und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Versicherungszeitraums zu ermitteln, den die Versicherten nachgewiesen haben.

Wirtschaftlich nicht aktive Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Italien aufhalten und daher Anspruch auf einen ständigen Aufenthalt haben, können sich als Pflichtversicherte in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung einschreiben. Ob ab dem Zeitpunkt, ab dem das Recht auf Daueraufenthalt beseht, ein Wechsel von der freiwilligen Versicherung in die (beitragsfreie) Pflichtversicherung möglich ist, geht aus den bislang vorliegenden Informationen nicht hervor. Kann ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zur freiwilligen Versicherung in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt werden, sollten deutsche Einfachrentner 5 Jahre nach der Wohnsitznahme in Italien befragt werden, ob ein Wechsel von der freiwilligen Versicherung in die Pflichtversicherung erfolgt ist. Ist ein Wechsel in die Pflichtversicherung erfolgt, kann ab dem Zeitpunkt des Wechsels kein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI mehr gezahlt werden. Da die Pflichtversicherung in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Fall beitragsfrei ist, kann grundsätzlich auch keine Zulage entsprechend § 249a SGB V gezahlt werden.

Der mit der freiwilligen Versicherung verbundene Krankenversicherungsschutz gilt nur in Italien. Verlegen deutsche Einfachrentner, die in der italienischen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, muss geprüft werden, ob die freiwillige Versicherung beendet wurde. Sollte dies der Fall sein, bestünde kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI mehr.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 01.02.2020 waren nach dem Brexit-Abkommen (siehe GRA zu Übersicht Brexit-Abkommen) das Europarecht und somit auch die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt noch bis zum 31.12.2020 anzuwenden.

Seit dem 01.01.2021 findet die VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin für Personen Anwendung, die vom Brexit-Abkommen erfasst werden (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen). Sind diese Personen Rentenantragssteller oder Rentner, gelten für sie die Regelungen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 und die Ausführungen in der vorliegenden GRA auch über den 31.12.2020 weiter. In diesen Fällen umfassen die in dieser GRA verwendeten Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „Wohnstaat“ auch das Vereinigte Königreich.

Sollten die Rentenantragsteller oder Rentner aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen (zum Beispiel Änderung des Orts ihres gewöhnlichen Aufenthalts) nicht mehr vom Brexit-Abkommen erfasst werden, finden auch die Regelungen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung mehr.

Beachte:

Beantragen die vom Brexit-Abkommen erfassten Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 6 in Verbindung mit der GRA zu § 106 SGB VI entsprechend. Allerdings steht ab 01.01.2021 die britische Aufsicht über ein Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht nicht mehr gleich. Ein Zuschuss zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht kann daher nicht gezahlt werden, wenn der Anspruch erst ab 01.01.2021 besteht.

Bestand bereits am 31.12.2020 Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht enthält das Brexit-Abkommen einen Bestandsschutz.

Weitere Einzelheiten siehe GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitt 9.1.

Für Rentenantragsteller und Rentner, die vom Handels- und Kooperationsabkommen EU-VK (HKA), nicht aber vom Austrittsabkommen EU-VK erfasst werden, sind die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden. Es gelten die im HKA enthaltenen Regelungen zur Krankenversicherung. Grundsätzlich entsprechen diese Regelungen denen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Allerdings wird die Pflegeversicherung vom HKA nicht erfasst.

 

Beispiel 1: Einfachrentner und Mehrfachrentner

Bezieher allein einer deutschen Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)
Der Berechtigte wohnt in Deutschland.
Er erhält allein eine deutsche Rente.
Er hat nur in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt.
Lösung:
Der Berechtigte ist ein Einfachrentner.

Beispiel 2: Einfachrentner und Mehrfachrentner

Bezieher allein einer deutschen Rente und Hinzutritt der Altersrente eines anderen Mitgliedstaates

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)
Die Berechtigte wohnt in Deutschland.
Sie hat in Deutschland und in Belgien Versicherungszeiten zurückgelegt.
Sie erhält seit dem 01.06.2010 allein aus der deutschen Rentenversicherung eine vorzeitige Altersrente.
Ab 01.10.2012 erhält sie eine belgische Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Lösung:
In der Zeit vom 01.06.2010 bis 30.09.2012 ist die Berechtigte Einfachrentnerin.
Ab 01.10.2012 ist sie Mehrfachrentnerin.

Beispiel 3: Einfachrentner und Mehrfachrentner

Bezieher einer deutschen und einer Rente eines anderen Mitgliedstaates

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)
Der Berechtigte wohnt in Deutschland.
Er hat in Deutschland und in Belgien Versicherungszeiten zurückgelegt.
Er bezieht seit dem 01.07.2010
  • eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und
  • eine Rente aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung.
Lösung:
Der Berechtigte ist Mehrfachrentner.

Beispiel 4: Einfachrentner und Mehrfachrentner

Bezieher einer deutschen Rente und einer Beamtenversorgung eines anderen Mitgliedstaates

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)
Die Berechtigte wohnt in Deutschland.
Sie bezieht seit dem 01.07.2010
  • eine Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und
  • eine Pension aus der belgischen Beamtenversorgung.
Lösung:
Die Berechtigte ist Mehrfachrentnerin, weil sie neben der deutschen Rente auch eine Rente aus einem mitgliedstaatlichen Sondersystem für Beamte erhält.

Beispiel 5: Ausschluss der KVdR

Wohnsitz Deutschland, Bezug einer deutschen Rente und versicherungspflichtige Beschäftigung in einem anderem Mitgliedstaat (Grenzgänger)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Der Rentner wohnt in Deutschland.
Er erhält seit dem 01.05.2010 eine deutsche Hinterbliebenenrente.
Er ist außerdem in Belgien beschäftigt.
Lösung:
Der Rentner unterliegt aufgrund der Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften. Er ist in der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf ihn sind gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern nicht anzuwenden. Das heißt, selbst wenn der Rentner die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllte, wäre er nicht in der deutschen KVdR versicherungspflichtig.
Welcher Mitgliedstaat Leistungen im Falle der Krankheit erbringt, ergibt sich bei dem Rentner - aufgrund der belgischen Pflichtkrankenversicherung wegen Beschäftigung - aus den Art. 17 bis 21 VO (EG) Nr. 883/2004.

Beispiel 6: Ausschluss KVdR

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bezug einer deutschen Rente und versicherungspflichtige Beschäftigung im Wohnstaat

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Die Rentnerin hat ihren Wohnsitz in Belgien.
Sie bezieht seit dem 01.07.2010 eine deutsche Hinterbliebenenrente.
Sie ist außerdem in Belgien beschäftigt.
Lösung:
Die Rentnerin unterliegt aufgrund der Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften. Sie ist daher in der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf sie sind gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern nicht anzuwenden.
Leistungen im Falle der Krankheit beurteilen sich bei der Rentnerin - aufgrund der belgischen Pflichtkrankenversicherung wegen Beschäftigung - nach den innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften.

Beispiel 7: Ausschluss der KVdR

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, Mehrfachrentner und Krankengeld in Deutschland (Grenzgänger)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Der Rentner wohnt in Frankreich.
Er war zuletzt in Deutschland beschäftigt.
Er erhält seit dem 01.08.2010 eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der deutsche Rentenbescheid wurde am 20.09.2010 erteilt.
Er erhält seit dem 01.07.2010 eine französische Invaliditätspension.
Der französische Rentenbescheid wurde am 14.08.2010 erteilt.
Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung sind erfüllt.
Der Rentner hat bis zum 28.09.2010 Krankengeld aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Lösung:
Der Rentner unterliegt aufgrund des Krankengeldbezuges nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften. Er ist damit in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf den Rentner sind gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern nicht anzuwenden. Er bleibt bis zum Wegfall des Krankengeldes am 28.09.2010 Mitglied in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zu diesem Zeitpunkt von der Rente einzubehalten.
Für die Zeit vom 01.08.2010 bis 28.09.2010 ist daher das KVdR-Meldeverfahren einzuleiten.
Ab 29.09.2010 unterliegt der Rentner gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften. Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der deutschen KVdR pflichtversichert.

Beispiel 8: Familienversicherung

Vorrang eines eigenständigen vor einem abgeleiteten Krankenversicherungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)
Die Rentnerin wohnt in Deutschland.
Sie bezieht seit dem 01.05.2010 eine deutsche Rente.
Sie ist nach § 10 SGB V in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Ab 01.09.2010 erhält sie zusätzlich eine griechische Rente, die im Rahmen des Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 zu einer griechischen Pflichtkrankenversicherung führt.
Die Voraussetzungen für die deutsche Familienversicherung sind dem Grunde nach weiterhin erfüllt.
Lösung:
Die griechische Pflichtkrankenversicherung ist ein eigenständiger Krankenversicherungsanspruch der Rentnerin und hat als solcher Vorrang vor der deutschen Familienversicherung (Art. 32 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).
Die Rentnerin ist deshalb nur bis zum 31.08.2010 in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

Beispiel 9: Familienversicherung

Vorrang eines abgeleiteten vor einem eigenständigen Krankenversicherungsanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 4.7)
Der Rentner wohnt in Deutschland.
Er bezieht seit dem 01.05.2010 allein eine deutsche Rente.
Er ist nach § 10 SGB V in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Der Rentner verlegt am 01.10.2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Schweden.
Er bezieht keine schwedische Rente. Er hat in Schweden keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
In Schweden besteht eine Einwohnerkrankenversicherung. Grundsätzlich hat der Rentner allein aufgrund des Wohnsitzes einen eigenständigen Krankenversicherungsanspruch.
Lösung:
Die deutsche Familienversicherung ist zwar ein abgeleiteter Krankenversicherungsanspruch. Sie hat aber Vorrang vor dem eigenständigen Anspruch aufgrund der schwedischen Einwohnerkrankenversicherung, weil dieser unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnsitzes besteht (Art. 32 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Beispiel 10: Tragung der Beiträge für einen Zeitraum, in dem Sachleistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten

(Beispiel zu Abschnitt 4.14)

Die Rentnerin wohnt in Frankreich.

Sie bezieht seit dem 01.05.2010 allein eine deutsche Rente.

Die zuständige deutsche Krankenkasse hat am 18.03.2011 entschieden, dass die Rentnerin rückwirkend ab 01.05.2010 in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert ist.

Die Krankenkasse teilt dem Rentenversicherungsträger formlos mit, dass die Rentnerin für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.03.2011 Sachleistungen nicht in Anspruch nehmen konnte. Für diesen Zeitraum sind keine Beiträge von der Rentnerin zu fordern.

Lösung:

Die Rentnerin hat ihren Beitragsanteil zur KVdR/PflegeV erst ab dem 01.04.2011 zu tragen. Der Beitragsanteil der Rentnerin ist für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.03.2011 nicht von der Rente einzubehalten.

Der Rentenversicherungsträger hat seinen Beitragsanteil ab dem Beginn der KVdR/PflegeV am 01.05.2010 zu tragen.

Beispiel 11: Beginn und Ende des Zuschusses nach § 106 SGB VI

Beginn des Zuschusses bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

(Beispiel zu Abschnitt 6.7)
Der Rentner wohnt in Frankreich.
Er stellt am 10.05.2010 einen Antrag auf vorgezogene Altersrente beim französischen Versicherungsträger. Seine deutschen Versicherungszeiten gibt er mit an.
Der Rentenantrag geht am 10.08.2010 beim deutschen Rentenversicherungsträger ein.
Die deutsche Rente beginnt am 01.06.2010.
Der Versicherte ist seit dem 01.01.2010 privat krankenversichert. Er beantragt einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Der Antrag geht beim deutschen Rentenversicherungsträger am 12.11.2010 ein.
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI sind erfüllt.
Lösung:
Die Frist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI beginnt hier erst am 10.08.2010, also mit Eingang des Rentenantrags beim deutschen Rentenversicherungsträger.
Der Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung wurde bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eingangs des Versichertenrentenantrags beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt. Daher ist der Zuschuss rechtzeitig beantragt.
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI beginnt am 01.06.2010.

Beispiel 12: Wohnsitz Deutschland

Freiwillige deutsche gesetzliche Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.1)

Die Rentnerin wohnt in Deutschland.

Sie bezieht seit dem 01.07.2010

  • eine deutsche Rente und
  • eine spanische Rente.
Sie ist freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI pflegepflichtversichert.
Sie hat am 12.05.2010 einen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gestellt.
Nach den spanischen Rechtsvorschriften ist mit dem Bezug einer spanischen Rente grundsätzlich auch eine spanische Pflichtkrankenversicherung verbunden.
Lösung:
Die Rentnerin hat Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach §§ 106 SGB VI ab dem 01.07.2010.
Eine den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ausschließende spanische Pflichtkrankenversicherung kann aufgrund Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht entstehen, solange der Rentner freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Beispiel 13: Wohnsitz Deutschland

Private Krankenversicherung und Mehrfachrentner mit deutschen Versorgungsbezügen - Beamte und ihnen Gleichgestellte

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.3)
Der Rentner wohnt in Deutschland.
Er bezieht seit dem 01.12.2010
  • eine Altersrente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung,
  • eine Altersrente der gesetzlichen französischen Rentenversicherung und
  • ein deutsches Ruhegehalt (als pensionierter Bundesbeamter mit Beihilfeanspruch).
Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der deutsche KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherungszeiten im anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht erfüllt.
Es besteht eine private deutsche Krankenversicherung und PflegeV. Zur privaten Krankenversicherung ist am 12.09.2010 ein Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt worden.
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ab dem 01.12.2010.
Aufgrund der Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ist der Rentner gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich in das deutsche Krankenversicherungsrecht verwiesen.
Die mit dem Bezug einer französischen Rente grundsätzlich verbundene französische Pflichtkrankenversicherung kann damit nicht zum Tragen kommen.

Beispiel 14: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.1)
Die Rentnerin wohnt in Deutschland.
Sie hat allein deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt.
Sie erhält seit dem 01.06.2010 eine deutsche Altersrente.
Sie ist in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Die Rentnerin verlegt ihren Wohnsitz am 01.10.2010 nach Griechenland.
Lösung:
Es handelt sich um eine Einfachrentnerin.
Sie ist nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 über den 30.09.2010 hinaus weiterhin in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 15: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

Mitgliedstaat mit Einwohnerkrankenversicherung

(Beispiel zu den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.1.2)
Der Rentner wohnt in Deutschland.
Er hat allein deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt.
Er erhält seit dem 01.06.2010 eine deutsche Altersrente.
Der Rentner ist in der KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Er verlegt am 01.10.2010 seinen Wohnsitz nach Lettland.
Lösung:
Es handelt sich um einen Einfachrentner.
Er ist nach Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 über den 30.09.2010 hinaus weiterhin in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Der Rentner gehört als Einwohner Lettlands zwar dem Einwohnerkrankenversicherungssystem dieses Staates an. Allein diese Tatsache schließt eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV jedoch nicht aus.

Beispiel 16: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.1)
Die Rentnerin wohnt in Spanien.
Sie hat Versicherungszeiten in Deutschland und Spanien zurückgelegt.
Sie bezieht seit dem 01.05.2010 allein aus der deutschen Rentenversicherung eine vorzeitige Altersrente.
Die Voraussetzungen für eine spanische Altersrente sind (noch) nicht erfüllt.
Die Rentnerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und ist in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Die Rentnerin hat sich nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der KVdR befreien lassen.
Lösung:
Für Zeiten, in denen kein spanischer Rentenanspruch besteht, handelt sich um eine Einfachrentnerin.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in Verbindung mit Art. 24 der VO (EG) Nr. 883/2004 besteht während dieser Zeit Versicherungspflicht in der deutschen KVdR. Zugleich besteht Versicherungspflicht in der deutschen sozialen PflegeV gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI.

Beispiel 17: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

(Beispiel zu den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.1.1)
Der Rentner wohnt in Belgien.
Er erhält seit dem 01.05.2010 eine deutsche Hinterbliebenenrente.
Der Rentner übt in Belgien eine Beschäftigung aus.
Lösung:
Der Rentner unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den belgischen Rechtsvorschriften, was unter anderem zur Versicherungspflicht in der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung führt.
Nach Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 sind die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern auf ihn nicht anzuwenden.
Der Rentner ist nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 18: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Wohnstaates

(Beispiel zu den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.1.1)
Die Rentnerin wohnt in Belgien.
Sie erhält seit dem 01.05.2010 eine deutsche Hinterbliebenenrente.
Die Rentnerin übt eine Beschäftigung in Frankreich aus.
Lösung:
Die Rentnerin unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften. Sie ist in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Nach Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 sind die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern auf sie nicht anzuwenden.
Die Rentnerin ist nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 19: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Einfachrentner

Familienversicherung in mitgliedstaatlicher gesetzlicher Krankenversicherung

(Beispiel zu den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.1.3)
Die Versicherte wohnt in Frankreich.
Sie ist bei ihrem Ehemann als Familienangehörige in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.
Sie erhält ab dem 01.06.2010 allein eine deutsche Altersrente.
Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Lösung:
Die Versicherte hat ab Beginn der deutschen Rente am 01.06.2010 einen eigenständigen Sachleistungsanspruch.
Der eigenständige Sachleistungsanspruch geht nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 dem abgeleiteten französischen Krankenversicherungsanspruch als Familienangehörige vor.
Die Rentnerin ist nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund der deutschen Rente ins deutsche Recht verwiesen und ab deren Beginn in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 20: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente des Wohnstaates

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.1)
Die Rentnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn.
Sie erhält seit dem 01.12.2010 eine deutsche und eine ungarische Altersrente.
Lösung:
Bezieher einer Rente nach ungarischen Rechtsvorschriften sind in der ungarischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Die Rentnerin ist nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 ins ungarische Recht verwiesen.
Sie ist daher nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungskatalog der ungarischen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung dem der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht.

Beispiel 21: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente des Wohnstaates

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.1)
Der Rentner wohnt in Frankreich.
Er erhält seit dem 01.07.2010 eine deutsche und eine französische Rente wegen Erwerbsminderung.
Daneben ist er in Frankreich bis 31.12.2010 beschäftigt.
Lösung:
Bis 31.12.2010: Der Rentner unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften. Dies führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen französischen Krankenversicherung.
Auf den Rentner sind nach Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern nicht anzuwenden.
Er ist daher nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.
Ab 01.01.2011: Da nach den französischen Rechtsvorschriften der Bezieher einer französischen Rente zugleich in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kommt aufgrund des Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/Pflegeversicherung nicht in Betracht.

Beispiel 22: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente des Wohnstaates

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.1)
Die Rentnerin wohnt in Frankreich.
Sie bezieht seit dem 01.06.2010 eine deutsche und eine französische Rente wegen Erwerbsminderung.
Daneben ist sie in Deutschland bis 31.12.2010 beschäftigt.
Lösung:
Bis 31.12.2010: Die Rentnerin unterliegt in der Beschäftigung in Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften.
Danach besteht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigte (nicht als Rentnerin in der KVdR gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V in Verbindung mit § 5 Abs. 8 S. 1 SGB V).
Diese führt gemäß § 226 in Verbindung mit §§ 249a, 255 SGB V zur Beitragspflicht der deutschen Rente und somit zum Beitragseinbehalt von der deutschen Rente. Die deutsche Krankenversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung und der Beitragseinbehalt enden zum 31.12.2010.
Die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern sind gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden.
Ab 01.01.2011: Da nach den französischen Rechtsvorschriften Bezieher einer französischen Rente zugleich in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist die Rentnerin aufgrund des Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 23: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente eines dritten Mitgliedstaates, in Deutschland längste Rentenversicherungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.2)
Die Rentnerin wohnt in Lettland (Staat mit Einwohnerkrankenversicherung).
Sie erhält eine deutsche und luxemburgische Rente.
Sie hat die längste Rentenversicherungszeit in Deutschland zurückgelegt.
Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit übt sie nicht aus.
Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V - Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung) sind erfüllt. Zudem sind aufgrund der luxemburgischen Rente auch die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der luxemburgischen gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Lösung:
Die Rentnerin ist nach Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert. Eine luxemburgische Pflichtkrankenversicherung kommt nicht in Betracht.
Zu einer Pflichtversicherung in der lettischen Einwohnerkrankenversicherung kommt es nach Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht.

Beispiel 24: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente eines dritten Mitgliedstaates, in Deutschland kürzere Rentenversicherungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.2)
Der Rentner wohnt in Griechenland.
Er erhält eine deutsche und luxemburgische Rente.
Die längste Rentenversicherungszeit ist in Luxemburg zurückgelegt.
Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der deutsche KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V - Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung) sind erfüllt. Zudem sind aufgrund der luxemburgischen Rente auch die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der luxemburgischen gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Der Rentner hat in Griechenland keinen Anspruch auf Sachleistungen der dortigen Krankenversicherung.
Lösung:
Aufgrund Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 kommt es zur Pflichtversicherung in der luxemburgischen gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Pflichtversicherung in der deutsche KVdR/PflegeV kommt nicht in Betracht.

Beispiel 25: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente eines dritten Mitgliedstaates

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnstaat

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.2)
Die Rentnerin wohnt in Spanien.
Sie erhält seit dem 01.12.2010 eine deutsche und eine belgische Hinterbliebenenrente.
Die längste Rentenversicherungszeit ist in Deutschland zurückgelegt.
Die Rentnerin ist außerdem in Spanien beschäftigt.
Lösung:
Die Rentnerin unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den spanischen Rechtsvorschriften. Sie ist daher in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Auf die Rentnerin sind nach Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern nicht anzuwenden. Sie ist nicht in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 26: Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Mehrfachrentner mit Rente eines dritten Mitgliedstaates

Familienversicherung in mitgliedstaatlicher gesetzlicher Krankenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 9.1.2.2)
Die Versicherte wohnt in Frankreich.
Sie ist dort bei ihrem Ehemann, der in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, als Familienangehörige mitversichert.
Sie erhält ab dem 01.05.2011 eine deutsche und eine belgische Rente.
Die längste Rentenversicherungszeit ist in Deutschland zurückgelegt.
Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt. Zudem sind aufgrund der belgischen Rente auch die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Lösung:
Die Versicherte hat aufgrund des Bezugs der deutschen Rente ab 01.05.2011 einen eigenständigen Sachleistungsanspruch bei Krankheit. Dieser geht nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 dem abgeleiteten französischen Anspruch als Familienangehörige vor.
Die Versicherte hat außerdem die längsten Rentenversicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt. Sie ist daher nach Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 ins deutsche Recht verwiesen und ab 01.05.2011 in der deutschen KVdR/PflegeV pflichtversichert.

Beispiel 27: Verzinsung der Zulage entsprechend § 249a SGB V

Zeitpunkt der Fälligkeit

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)
Der Rentner stellt am 15.02.2010 einen Antrag auf Regelaltersrente.
Die Rente beginnt am 01.06.2010.
Der Rentner unterliegt der niederländischen Krankenversicherungspflicht.
Die maschinelle Meldung über die Höhe der aus der deutschen Rente zu zahlenden Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung geht am 15.08.2012 beim deutschen Rentenversicherungsträger ein.
Die Feststellung der zu zahlenden Beiträge erfolgte mit endgültigem niederländischen Steuerbescheid vom 06.07.2012.
Der niederländische Steuerbescheid ging dem Berechtigten am 09.07.2012 zu.
Lösung:
Das Datum der Fälligkeit der Zulage, das bei der Prüfung des Zinsanspruchs zu berücksichtigen ist, ist der 06.07.2012.

Beispiel 28: KVdR-Meldeverfahren bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Zeitgleicher Antrag auf deutsche und mitgliedstaatliche Rente

Unterschiedlicher Rentenbeginn

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2.2 und 4.13)
Die Rentnerin wohnt in einem anderen Mitgliedstaat.
Sie beantragt die deutsche Rente und die Rente des Wohnstaates gleichzeitig am 21.11.2011
Die Rente des Wohnstaates beginnt am 01.12.2012.
Die deutsche Rente beginnt am 01.09.2011.
Lösung:

Das KVdR-Meldeverfahren ist nicht einzuleiten.

Die Rentnerin gilt von Beginn an als Mehrfachantragstellerin/-rentnerin, obwohl sie vom 01.09.2011 bis 31.01.2012 (rückwirkend betrachtet) Einfachantragstellerin/-rentnerin war.

Beispiel 29: Verzinsung der Zulage entsprechend § 249a SGB V

Vollständiger Leistungsantrag

Beginn der Verzinsung

(Beispiel zu Abschnitt 7.4.1.7)
Der Rentner wohnt in den Niederlanden.
Er ist nach dem Zvw und Wlz in den Niederlanden krankenversicherungspflichtig.
Er beantragt am 04.12.2015 deutsche Regelaltersrente und die Zahlung einer Zulage entsprechend § 249a SGB V.
Die Regelaltersrente beginnt am 01.01.2016.
Das niederländische Finanzamt stellt die einkommensabhängigen Beiträge, die der Berechtigte aus seiner deutschen Rente zur niederländischen Krankenversicherung für 2016 zu zahlen hat, mit endgültigem Steuerbescheid vom 25.03.2017 fest.
Die maschinelle Meldung der Höhe der aus der deutschen Rente erhobenen niederländischen Krankenversicherungsbeiträge erfolgt am 12.05.2017.
Der Rentenbescheid über die Gewährung der Zulage entsprechend § 249a SGB V wird am 10.06.2017 erteilt.
Das Verfügbarkeitsdatum der Zulage entsprechend § 249a SGB V ist der 16.06.2017.
Lösung:
Das Datum der Fälligkeit der Zulage entsprechend § 249a SGB V ist der 25.03.2017.
Das Ende des Kalendermonats, der dem Monat des Eintritts der Fälligkeit folgt, ist der 30.04.2017.
Der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis über die Beitragserhebung aus der deutschen Rente vorliegt und damit der Eingang des vollständigen Antrags im Sinne von § 44 SGB I, ist der 12.05.2017.
Die Frist von 6 Kalendermonaten nach Ende des Monats des Eingangs des vollständigen Antrags endet am 30.11.2017.
Eine Verzinsung kommt frühestens ab 01.12.2017 in Betracht (Beginn des Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Ende des Monats des Eingangs des vollständigen Antrags). Da die Zulage dem Berechtigten zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung stand, besteht kein Zinsanspruch.

Beispiel 30: Wohnsitz in einem andern Mitgliedstaat

Mehrfachrentner und Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland (Grenzgänger)

(Beispiel zu den Abschnitten 4.4 und 9.1.2.1)
Die Rentnerin wohnt in Dänemark.
Sie erhält seit Jahren eine deutsche Regelaltersrente.
Die Vorversicherungszeit für eine deutsche KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist erfüllt.
Die Rentnerin erhält auch eine dänische Rente, unterliegt nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den dänischen Rechtsvorschriften und ist in der dänischen Krankenversicherung pflichtversichert.
Zur Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV kommt es daher nicht.
Die Rentnerin nimmt am 01.07.2010 eine Beschäftigung in Deutschland auf.
Sie beendet die Beschäftigung am 31.05.2011.
Lösung:
Vom 01.07.2010 bis 31.05.2011: Die Rentnerin unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften. Die Regelungen der Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Krankenversicherung von Rentnern sind gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden.
Die Rentnerin ist versicherungspflichtig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Dies führt gemäß § 226 SGB V in Verbindung mit §§ 249a, 255 SGB V zur Beitragspflicht der deutschen Rente und somit zum Beitragseinbehalt von der deutschen Rente.
Ab 01.06.2011: Nach Beendigung der Beschäftigung ist auf die Rentnerin nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 wiederum dänisches Recht anzuwenden. Eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV kommt nicht in Betracht. Es sind ab diesem Zeitpunkt keine Krankversicherungsbeiträge von der deutschen Rente einzubehalten.

Beispiel 31: Zulage entsprechend § 249a SGB V zur österreichischen Krankenversicherung

Antragstellung

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Der Rentner wohnt in Österreich und ist in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Er beantragt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Rente wegen Erwerbsminderung beginnt am 01.12.2011.
Die Rente wird mit Bescheid vom 21.05.2012 bewilligt.
Gleichzeitig mit dem Rentenbescheid wird der Antrag auf Zulage übersandt.
Der vom Rentner ausgefüllte Antrag geht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund am 14.09.2012 ein.
Der Bescheid über die Beitragserhebung aus der deutschen Rente wurde dem Rentner vom österreichischen Versicherungsträger am 18.06.2012 übersandt.
Lösung:
Ausgehend von der Versendung des Antrags am 21.05.2012 ist der am 14.09.2012 eingegangene Antrag nicht rechtzeitig gestellt, weil er nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Zulage versandt wurde, eingegangen ist.
Daher ist zu ermitteln, wann der österreichische Träger dem Rentner mitgeteilt hat, dass er aus der deutschen Rente Beiträge zur österreichischen Pflichtkrankenversicherung zu zahlen hat.
Der Beitragsbescheid wurde dem Rentner am 18.06.2012 übersandt. Ausgehend vom Datum des Beitragsbescheides ist der Antrag vom 14.09.2012 somit fristgerecht gestellt, weil er innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem der österreichische Beitragsbescheid erteilt wurde, eingegangen ist.
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: Anzuwenden ab: 20.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004

Die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 sind mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechen inhaltlich Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71. Die sich durch die VO (EG) Nr. 883/2004 ergebenden Änderungen im Vergleich zu den Vorgängerverordnungen sind für die Praxis der deutschen Rentenversicherungsträger nicht von Bedeutung. Sie beinhalten vor allem Leistungsverbesserungen für bestimmte Personenkreise, wie zum Beispiel ehemalige Grenzgänger und deren Familienangehörige, Veränderungen bei der Beitragserhebung und Kostenerstattung und haben daher lediglich für die Krankenkassen praktische Relevanz.

Anlage 1:Niederländisches Krankenversicherungsrecht ab 01.01.2006

Zusatzinformationen