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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland: Zeiten einer schulischen Ausbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.09.2023

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet. In Abschnitt 5 wurden Hinweise zu Informationsquellen im Internet neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand21.08.2023
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 4

  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 7-60

Inhalt der Regelung

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit (Zeit einer schulischen Ausbildung). Da diese Regelung nicht auf inländische Ausbildungen beschränkt ist, können auch Zeiten einer schulischen Ausbildung im Ausland als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Allgemeine Grundsätze

Die Beurteilung, ob der Besuch ausländischer Ausbildungsstätten Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die für inländische Ausbildungen gelten. Ausbildungen im Ausland sind danach Anrechnungszeiten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Voraussetzungen der Begriffe „Schulausbildung", „Fachschulausbildung" oder „Hochschulausbildung" erfüllen (siehe hierzu auch die nachfolgenden Abschnitte 2.1 bis 2.4).

Status der Ausbildungsstätte

Ob im Einzelfall „Schulausbildung", „Fachschulausbildung" oder „Hochschulausbildung" vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Status der Ausbildungsstätte im Ausland (Urteile des BSG vom 26.06.1991, AZ: 8 RKn 15/89, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 6, BSG vom 25.11.1986, AZ: 11a RA 66/85 , SozR 2200 § 1259 Nr. 96 und BSG vom 02.11.1983, AZ: 11 RA 82/82 SozR 2200 § 1259 Nr. 80). So ist zum Beispiel „Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben, wenn die Ausbildungsstätte im Ausland als Einrichtung des Hochschulausbildungswesens anerkannt ist und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze alle sonstigen Voraussetzungen des Begriffs „Hochschulausbildung" erfüllt sind (siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.3).

Überwiegend schulisch-theoretische Ausbildung

Zeiten einer Ausbildung können unter anderem nur dann als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung überwiegend schulisch-theoretisch war.

Hinsichtlich ausländischer Ausbildungen im Rahmen der Krankenpflege sowie zur Hebamme und zur Kindergärtnerin ist festzustellen, dass es sich regelmäßig nicht um vorwiegend schulisch-theoretische Ausbildungen handelte. Bei solchen Ausbildungen ist deshalb stets die Gestaltung der Ausbildung zu prüfen. Es ist im Einzelfall konkret festzustellen, wie viele Stunden im Rahmen der Gesamtausbildung die schulisch-theoretische Ausbildung und wie viele Stunden die praktische Ausbildung umfasste. Stand die praktische Ausbildung im Vordergrund der Ausbildung, ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben.

Entsprechende Ausbildungen sind zum Beispiel in Großbritannien, Österreich, Südkorea und auf den Philippinen regelmäßig vorwiegend praktischer Art und damit keine Anrechnungszeiten. In Zweifelsfällen ist die Gestaltung der Ausbildung - unterteilt in schulisch-theoretischen Unterricht und praktische Ausbildung - konkret festzustellen.

Überwiegende Inanspruchnahme

Bei ausländischen Ausbildungen ist zu beachten, dass Ausbildungsgänge sehr oft im Rahmen eines Teilzeitunterrichts absolviert werden können. Die Ausbildung ist nur dann Anrechnungszeittatsache, wenn hierdurch Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen werden. Diese überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert.

Kurse an ausländischen Hochschulen

Die an ausländischen Hochschulen eingerichteten Kurse für Ausländer (zum Beispiel Sprachkurs für ausländische Studierende zur Verbesserung der Sprachkenntnisse beziehungsweise Einführung in der Landessprache, Intensiv-Sprachkurs beziehungsweise Crash-Kurs in einer Sprache) sind grundsätzlich keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Bei diesen Ausbildungen handelt es sich regelmäßig um keinen geregelten Hochschulausbildungsgang, der den Erwerb eines akademischen Hochschulabschlusses zum Ziel hat. Eine Berücksichtigung dieser Kursausbildungen als Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI kommt wegen des Status der Ausbildungsstätte ebenfalls nicht in Betracht. Als Fachschulausbildung können nur Ausbildungen angesehen werden, die auch an einer Fachschule absolviert wurden.

Beginn und Ende der schulischen Ausbildungszeiten im Ausland

Die Frage, wann die im Ausland zurückgelegte Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung begonnen hat oder beendet ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die für inländische Ausbildungen gelten (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitte 3.1.1, 3.2.1 und 3.3.6). Die in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Daten zum gewöhnlichen Beginn oder Ende von schulischen Ausbildungszeiten sind in der Regel nicht auf ausländische Ausbildungszeiten übertragbar. Maßgebend sind die ausländischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der absolvierten Ausbildung.

Schulische Ausbildung neben einer Beschäftigung oder Tätigkeit

Haben Versicherte während ihrer schulischen Ausbildung im Ausland eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, ist zunächst zu prüfen, ob die Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft der Auszubildenden überwiegend, das heißt mehr als 20 Stunden wöchentlich, in Anspruch genommen hat.

Liegt eine überwiegende Beanspruchung durch die Ausbildung vor, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurde (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7).

Wurde die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob § 58 Abs. 4a SGB VI Anwendung findet. Danach können Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung im Vergleich mit dem Zeitaufwand für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 6).

Die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI erfasst jedoch nur Beschäftigungen und Tätigkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeiten begründen. Wurden für die Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland keine Pflichtbeiträge nach deutschen Rechtsvorschriften gezahlt, findet § 58 Abs. 4a SGB VI keine Anwendung. In diesem Fall kann die schulische Ausbildung als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der Begriffsdefinition „Schulausbildung“, „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ erfüllt sind.

Etwas anderes gilt für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§§ 15, 16 FRG). Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit, die zur Anerkennung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz führt, sind nur dann als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die Ausbildung höher ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die daneben ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Beurteilung ausländischer Ausbildungszeiten

Ausländische Bildungssysteme können vom Bildungssystem in Deutschland abweichen. Anhand der vorgelegten Nachweise ist daher nicht immer sofort erkennbar, welcher Begriffsdefinition - "Schule", "Fachschule" oder "Hochschule" - die jeweilige Ausbildung zuzuordnen ist, beziehungsweise ob es sich überhaupt um eine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI handelt.

Im Internet finden sich jedoch Informationsportale, die bei der Beurteilung ausländischer Ausbildungszeiten hilfreich sein können.
Informationen über ausländische Schulsysteme - insbesondere zum Schulwesen sowie zu Hochschulen und deren Bildungsabschlüssen - können beispielsweise dem Infoportal der Kultusminister Konferenz Anabin (Abkürzung für Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise) entnommen werden. Auch das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen bq-portal informiert über ausländische Bildungssysteme und Berufsqualifikationen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Informationsportale ständig aktualisiert werden und somit nur die aktuelle Situation in dem jeweiligen Land wiedergeben. Bei der Beurteilung von zurückliegenden Ausbildungszeiten sind daher nur bedingt Rückschlüsse möglich.

Die nachstehend für einzelne Länder beispielhaft aufgeführten Ausbildungsstätten geben Anhaltspunkte dafür, wann dem Grunde nach „Schulausbildung“, „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ vorliegen kann. Teilweise sind auch Hinweise zur Ausbildung und zum Ausbildungsabschluss aufgenommen.

LandBezeichnung der SchuleArt der Schulausbildung
ÄgyptenIndustrial Secondary Schoolallgemeinbildende weiterführende Schule
Albanien
  • Shkollë Professionale/Shkolla e mesme profesionale:
    Dreijährige - bis 2007/2008 vierjährige - Fachmittelschule, an der neben Allgemeinbildung auch Berufsbildung vermittelt wird; Abschluss mit Zertifikat und einer Bescheinigung über die berufliche Qualifikation
  • Shkollë Teknike:
    Fünfjährige - bis 2007/2008 zwei- bis vierjährige - Technische Berufsschule, die zu einer Doppelqualifikation führt (Erwerb der Hochschulreife und beruflicher Abschluss)
Fachschulausbildung
Dänemark
  • Efterskole, Folkehöjskole, Höjskole
  • International Apostolsk Höjskole
allgemeinbildende weiterführende Schulen
Frankreich
  1. Lycée

    Beachte:
    Die in Classes Préparatoires an „Lycées" absolvierten mindestens zweijährigen Kurse zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung (concours) an den „Ecoles Spéciales" beziehungsweise „Grandes Ecoles“ zählen bereits zur Hochschulausbildung (BSG vom 26.06.1991, AZ: 8 RKn 15/89, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 6)

  2. Alliance Francaise
    Die Kurse an der Alliance Francaise werden vielfach in Teilzeit- oder Abendunterricht durchgeführt. Es ist daher stets zu prüfen, ob von der zeitlichen Ausgestaltung her der jeweilige Lehrgang die Voraussetzungen des Begriffs „Fachschulausbildung" erfüllt.

    Ecole Préparatoire

  3. Ecole Spéciale und Grande Ecole
    Ausbildungsstätten befinden sich unter anderem in Lille, Mulhouse, Rennes, Strasbourg

    Hinweis:
    In Frankreich sind Studienzeiten zum Zwecke der Promotion (Doctorat), die grundsätzlich nach dem Erwerb der „Maitrise“ liegen, keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeittatsache.
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Fachschulausbildung
  3. Hochschulausbildung
GroßbritannienIn Großbritannien werden oftmals durch Besuch örtlicher Sprachenschulen Sprachprüfungszeugnisse erworben, die im Namen der Universität von Cambridge ausgestellt sind (zum Beispiel Lower Certificate in English). Diesen Ausbildungen liegt keine „Hochschulausbildung" zugrunde. Es ist jeweils zu prüfen, ob die an den Sprachenschulen besuchten Kurse von der zeitlichen Ausgestaltung her die Voraussetzungen des Begriffs „Fachschulausbildung" erfüllen.Einzelfallklärung
IndienIn Indien werden häufig bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres Hochschuleinrichtungen - zum Beispiel einzelnen Universitäten angegliederte Colleges - besucht. Die Ausbildung an diesen Ausbildungsstätten ist "Hochschulausbildung", sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Ausbildungszeiten, die bis zum "Intermediate Examination " beziehungsweise "Previous Examination" zurückgelegt worden sind. Diese Ausbildungszeiten sind "Schulausbildung".Einzelfallklärung
Israel
  1. Talmud-Tora-Schule
  2. Yeshiva (Talmudhochschule),
    Technion-Israel Institue of Technology (früher Hebräisches Technisches Institut)

    Hinweis:
    Haben Versicherte eine allgemeinbildende Schule besucht, ist grundsätzlich als Endzeitpunkt der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit das formelle Ende des jeweiligen Schuljahres (30.06.) anzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beendigung der Schulausbildung durch ein vor dem oben angeführten Zeitpunkt ausgestelltes Zeugnis beziehungsweise eine vorläufige Bescheinigung nachgewiesen wird. Endzeitpunkt der Schulausbildung ist dann der Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses beziehungsweise der vorläufigen Bescheinigung. Wird die Schulausbildung im Laufe des Schuljahres abgebrochen, ist Endzeitpunkt der anerkennungsfähigen Anrechnungszeit der Tag der tatsächlichen Beendigung der Ausbildung. Zu welchem Zeitpunkt das letzte Zeugnis beziehungsweise eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt wurde, ist dann unbeachtlich.
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Hochschule
ItalienInstituto/Scuola Magistrale (Lehrerbildungsanstalt)

Hinweis:
Studiengänge in Italien enden grundsätzlich mit dem Erwerb der „Laurea“. In der Vergangenheit war auch der Abschluss „Diploma Universitario“ geläufig.
Fachschule
JapanHigh School (auch Senior High School)allgemeinbildende weiterführende Schule
Jugoslawien
(gegliedert von 1946 bis 1991/1992 in die Teilrepubliken Serbien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro; nach dem Zerfall bildeten von 1992 bis 2003 Serbien und Montenegro die Bundesrepublik Jugoslawien)
  1. opstetehnicka skola (allgemeintechnische Schule - vermittelt überwiegend allgemeinbildenden Unterricht)
  2. srednja strucna skola (mittlere Fachschule)
    tehnicka strucna skola (technische Fachschule)
    narodni beziehungsweise radnicki universitet (Volks- beziehungsweise Arbeiteruniversität - Einrichtungen der Erwachsenenbildung (obrazovanje odraslih), die nicht zum Hochschulbereich gehören)
  3. univerzitet (Universität)
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Fachschule
  3. Hochchule
Niederlande
  • Hogere technische School (bis 1957 middelbare technische School genannt)
    Die „Hogere technische School“ ist mit Wirkung vom 01.08.1986 in den niederländischen Hochschulbereich überführt worden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung „Hochschulausbildung“.
  • Muzieklyceum, Conservatorium
    Mit Wirkung zum 01.08.1987 sind die Conservatorien in den niederländischen Hochschulbereich integriert worden. Ab diesem Zeitpunkt ist eine dort absolvierte Ausbildung "Hochschulausbildung".
Fachschule
oder
Hochschule
NorwegenFolkehögskole (Volkshochschule)allgemeinbildende weiterführende Schule
Österreich

Bundesgewerbeschule

Hinweis:
Das Studium an Technischen Hochschulen in Österreich wird mit der Ablegung der 2. Diplomprüfung (früher: 2. Staatsprüfung) beendet. Die vorher abzulegende 1. Diplomprüfung ist lediglich eine Zwischenprüfung.
Das österreichische staatswissenschaftliche Studium wird mit der Ablegung des II. Rigorosums beendet. Bei erfolgreicher Ablegung des II. Rigorosums wird der „Dr. der Staatswissenschaften" (Dr. rer. pol.) verliehen. Haben Versicherten vor Aufnahme des staatswissenschaftlichen Studiums bereits in Deutschland ein Studium im Bereich der Wirtschaftswissenschaften erfolgreich beendet (zum Beispiel Diplom-Kaufmann), ist die Studienzeit in Österreich regelmäßig keine Anrechnungszeit. Es handelt sich in der Regel um die Fortsetzung des bereits abgeschlossenen Studienganges zum Zwecke der Promotion.

Fachschule
Polen
  1. Gimnazjum (Gymnasium)
    Liceum ogólnoksztalcace (Allgemeinbildendes Lyceum)
    Liceum profilowane (Profillyceum)
  2. Technikum (Berufliches Lyceum)
  3. Uniwersytet (Universität)
    Politechnika (Technische Hochschule)
    Wyzsza Szkola, Akademia (Hochschulen in verschiedenen Fachrichtungen)
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Fachschule
  3. Hochschule
RumänienUniversitatea (Universität)
Institutul, Academia (Hochschulen in verschiedenen Fachrichtungen)
Hochschule
SchwedenFolkhögskola (Volkshochschule)allgemeinbildende weiterführende Schule
SpanienDer Besuch kirchlicher Seminare im Rahmen der Priesterausbildung (zum Beispiel Seminario Metropolitano, Seminario Concillar) ist für die Dauer der Teilnahme am „Curso de Humanidades“ dem Begriff „Schulausbildung“ und für die weitere Dauer der Ausbildung („Curso de Filosofia“ beziehungsweise „Curso de Teologia“) dem Begriff „Fachschulausbildung“ zuzuordnen. Erfolgte die Ausbildung an ordenseigenen Ausbildungsstätten, ist die GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7.2, zu beachten.Schulausbildung
oder
Fachschulausbildung
Tschechoslowakei - CSSR
(bis 28.12.1989, danach Tschechische und Slowakische Föderative Republik; ab 01.01.1993 Tschechische Republik und Slowakische Republik)
  • odborná skola (Fachschule)
  • stredni odborná skola (Fachmittelschule)
  • prumyslová skola (Gewerbe-/Industrieschule)
  • Handelsakademie (von 1939 bis Kriegsende Wirtschaftsoberschule genannt)


Fachschule
Türkei
  1. Orta Okul (Mittelschule)
    Lise(Lyzeum)
    Aksam Lise (Abendgymnasium)
    Askeri Lise (Militärgymnasium)
    Bestand ein Dienstverhältnis zum Militär, ist keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit gegeben (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7.1).
  2. Teknik Lise (Technisches Gymnasium)
    Erkek Sanat Enstitüsü (Gewerbeinstitut für Knaben)
    Kiz Sanat Enstitüsü (Gewerbeinstitut für Mädchen)
    Köy Enstitüsü (Dorfinstitut, Lehrerausbildung)
    Teknik Okulu (Technische Schule, Ingenieurschule)
  3. Üniversitesi (Universität)
    Yüksek Islam Enstitüsü (Hoch Islamisches Institut)
    Egitim Enstitüsü (Pädagogische Hochschule)
    Acik Ögretim Fakültes (Fakultät für Fernstudium)
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Fachschule
  3. Hochschule
UdSSR - Sowjetunion
(seit 1991: Russland, Rechtsnachfolger der Sowjetunion)

Zu den Hochschuleinrichtungen (vyssaja skola) gehören unter anderem Institutionen, in deren Namen eine der folgenden Bezeichnungen enthalten ist:

  • gosudarstvennyj universitet (Staatliche Universität)
  • institut (Institut)
  • vyssee ...ucilisce (Höhere ...Lehranstalt)
  • akademija (Akademie)
  • konservatorija (Konservatorium)
  • zavod-vtuz (Technische Betriebshochschule)
Hochschule
Ungarn
  1. Bartók Béla Zenemüvészeti Szakiskola (Bartok-Bela Musikfachschule)
    Budapesti Allami Zenekonservatórium
  2. Liszt Ferenc Zenemüvészeti Föiskola
  1. Fachschule
  2. Hochschule
USA
  1. High School (auch Senior High School)
  2. College (auch Junior/Community College)
  1. allgemeinbildende weiterführende Schule
  2. Hochschule

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI