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C-131/96, Romero

Tenor

Aus diesen Gruenden hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 8. Februar 1996 vorgelegte Frage fuer Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familienangehoerige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geaenderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muss, wenn seine Rechtsvorschriften fuer Rentenempfaenger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlaengerung des Anspruchs auf eine Waisenrente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.

Gründe

Das Bundessozialgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1996, gemaess Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6, 48 und 51 EG-Vertrag sowie des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 ueber die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Mora Romero (im folgenden: Klaeger) und der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (im folgenden: Beklagte) ueber die Gewaehrung einer Waisenrente nach der Reichsversicherungsordnung (RVO).

§ 1267 Absatz 1 Saetze 2 und 3 RVO lautet wie folgt:

„Die Waisenrente wird laengstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fuer ein Kind gewaehrt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ... Im Falle der Unterbrechung oder Verzoegerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfuellung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Waisenrente auch fuer einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum ueber das 25. Lebensjahr hinaus gewaehrt.“

Aus den Akten geht hervor, dass der 1965 geborene Klaeger spanischer Staatsangehoeriger ist und in Spanien wohnt. Sein Vater, der in Deutschland als Arbeitnehmer beschaeftigt war, starb 1969 an den Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der Klaeger erhielt vom Beginn seiner Schul- und Berufsausbildung an von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz eine Waisenrente. Fuer die Zeit seines Wehrdienstes in der spanischen Armee, d.h. vom 30. November 1987 bis zum 30. November 1988, wurde die Zahlung der Rente eingestellt. Als der Klaeger nach seinem Wehrdienst seine Ausbildung fortsetzte, wurde ihm die Rente bis zum 1. Maerz 1990 erneut gezahlt; zu diesem Datum stellte der deutsche Traeger die Zahlung mit der Begruendung ein, dass der Klaeger im Laufe des vorhergehenden Monats das 25. Lebensjahr vollendet habe.

Der Klaeger focht diesen Bescheid beim Sozialgericht Duesseldorf an und verlangte die Zahlung der Waisenrente ueber sein 25. Lebensjahr hinaus fuer einen seinem Wehrdienst in Spanien entsprechenden Zeitraum.

Nachdem seine Klage am 18. Maerz 1993 vom Sozialgericht Duesseldorf abgewiesen worden war, legte er Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein, das die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 1995 aufhob und die Beklagte zur Zahlung der Waisenrente fuer ein weiteres Jahr verurteilte. In seinem Urteil fuehrte das Landessozialgericht aus, dass § 1267 Absatz 1 Satz 3 RVO im Lichte des Artikels 7 EWG-Vertrag, nunmehr Artikel 6 EG-Vertrag, enthaltenen Diskriminierungsverbots dahin auszulegen sei, dass der in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Wehrdienst dem nach dem Wehrpflichtgesetz geleisteten Pflichtwehrdienst gleichzustellen sei.

Mit der Revision vor dem Bundessozialgericht wendet sich die Beklagte gegen die Gleichstellung des in den anderen Mitgliedstaaten geleisteten Wehrdienstes mit dem inlaendischen Wehrdienst.

Da das Bundessozialgericht der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhaenge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Artikel 6, 48 und 51 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ueber die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaats erlauben, Bezugszeiten fuer Waisenrenten nur fuer diejenigen ueber das 25. Lebensjahr hinaus zu verlaengern, deren Ausbildung durch Erfuellung der Wehrpflicht nach den Gesetzen dieses Staates ueber das 25. Lebensjahr hinaus verzoegert worden ist?

Zur Anwendbarkeit des Artikels 6 EG-Vertrag

Nach staendiger Rechtsprechung kann Artikel 6 EG-Vertrag, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit niedergelegt ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Faellen angewendet werden, fuer die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 20).

Im Bereich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ist das Diskriminierungsverbot durch die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, insbesondere durch die Verordnung Nr. 1612/68 und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), konkretisiert worden (Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 9).

Wenn ein Fall wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende unter diese Artikel des Vertrages und die auf deren Grundlage erlassenen Gemeinschaftsverordnungen faellt, braucht folglich ueber die Auslegung des Artikels 6 EG-Vertrag nicht entschieden zu werden.

Die Vorabentscheidungsfrage ist daher zunaechst im Lichte der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag und insbesondere der Verordnungen Nrn. 1612/68 und 1408/71 zu pruefen.

Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68

Gemaess Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag umfasst die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehoerigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschaeftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehoerigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschaeftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kuendigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inlaendischen Arbeitnehmer. Gemaess Artikel 7 Absatz 2 geniesst er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Verguenstigungen wie die inlaendischen Arbeitnehmer.

Nach staendiger Rechtsprechung sind die Familienangehoerigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 nur mittelbare Nutzniesser der Gleichbehandlung, die dem Arbeitnehmer durch Artikel 7 dieser Verordnung zuerkannt wird (Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 12).

Ist nun aber eine Person, die Staatsangehoeriger eines spaeteren Mitgliedstaats war, vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verstorben, so ist sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 geworden.

Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, ist der Vater des Klaegers, der in Deutschland beschaeftigt war, dort 1969 und damit vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Gemeinschaft, verstorben.

Der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz kann daher einer Person wie dem Klaeger nicht in ihrer Eigenschaft als Familienangehoeriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 dieser Verordnung zugute kommen.

Ein Sachverhalt wie der im Vorlagebeschluss dargestellte faellt daher nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68.

Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71

Gemaess Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geaenderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) gilt diese Verordnung fuer Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstaendigen, fuer die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Ruecksicht auf die Staatsangehoerigkeit dieser Arbeitnehmer oder Selbstaendigen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Fluechtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

Ausserdem ist „Hinterbliebener“ gemaess Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewaehrt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist.

Eine Person, die sich in einer Lage der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Art befindet, faellt folglich in den persoenlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.

Was den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, dass die Verordnung fuer Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die aufgrund der RVO gewaehrten Waisenrenten nach der Erklaerung der Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. 1980, C 139, S. 1) in ihrer spaeter geaenderten Fassung (ABl. 1983, C 351, S. 1) Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Artikels 78 der Verordnung Nr. 1408/71 sind.

Sind aber derartige Leistungen in dieser Erklaerung aufgefuehrt, so stellen sie nach staendiger Rechtsprechung Leistungen im Sinne von Artikel 78 der Verordnung dar (Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78, Toia, Slg. 1979, 2645, Randnr. 8, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28).

Ein Sachverhalt wie der von dem vorlegenden Gericht beschriebene faellt daher unter die Verordnung Nr. 1408/71.

Zur Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71

Unter diesen Umstaenden ist zu pruefen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muss, wenn seine Rechtsvorschriften fuer Rentenempfaenger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlaengerung des Anspruchs auf eine Waisenrente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und fuer die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehoerigen dieses Staates.

Diese Vorschrift soll gemaess Artikel 48 EG-Vertrag zugunsten der Personen, fuer die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehoerigkeit dadurch sicherstellen, dass sie alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben.

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass eine Waisenrente wie die vom Klaeger bezogene ihrem Empfaenger bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewaehrt wird, wenn er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Zahlung der Rente wird jedoch waehrend des Zeitraums, fuer den der Empfaenger zum Wehrdienst einberufen ist, ausgesetzt. Fuer diese Aussetzung wird der in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Wehrdienst dem bei den deutschen Streitkraeften geleisteten Wehrdienst gleichgestellt. Wird die Schul- oder Berufsausbildung des Empfaengers durch seine Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen, so wird die Gewaehrung der Rente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus fuer einen der Dauer des Wehrdienstes entsprechenden Zeitraum verlaengert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird diese Verlaengerung jedoch nur Waisen zugestanden, die ihren Wehrdienst nach deutschem Recht geleistet haben.

Es ist daher festzustellen, dass nur den Waisen, die ihren Wehrdienst nach deutschem Recht geleistet haben, die Verlaengerung der Gewaehrung der Waisenrente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus fuer einen der Dauer des Wehrdienstes entsprechenden Zeitraum zugute kommen kann.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehoerigkeit der aus den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsaechlich zum gleichen Ergebnis fuehren (Urteil Toia, a.a.O., Randnr. 12).

Die Ablehnung der Gleichstellung des in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienstes mit dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst kann aber tatsaechlich zu dem Ergebnis fuehren, dass den Staatsangehoerigen anderer Mitgliedstaaten nicht das Recht zugute kommt, dass die Waisenrente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus fuer einen der Dauer des Wehrdienstes entsprechenden Zeitraum weitergewaehrt wird, wenn die Ausbildung des Rentenempfaengers durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist.

In seinem Vorlagebeschluss fuehrt das nationale Gericht aus, die ueber die Altersgrenze hinaus gewaehrte Waisenrente sei zwar in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert, sie sei aber eine Leistung mit Entschaedigungscharakter, die der Staat seinen eigenen Staatsangehoerigen zum Ausgleich der Nachteile gewaehre, die sich fuer sie aus der Ableistung des deutschen Wehrdienstes ergaeben.

In diesem Zusammenhang genuegt die Feststellung, dass es sich - wie der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlussantraege bemerkt hat - auch dann, wenn die Gewaehrung der Waisenrente ueber die Altersgrenze hinaus einen gewissen Entschaedigungscharakter aufweisen sollte, dennoch um die zeitlich versetzte Zahlung einer Rente handeln wuerde, die, wie das vorlegende Gericht im uebrigen unterstrichen hat, zum deutschen Sozialversicherungssystem gehoert und deren Gewaehrung deshalb nicht aus dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 herausfallen wuerde.

Es ist daher zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muss, wenn seine Rechtsvorschriften fuer Rentenempfaenger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlaengerung des Anspruchs auf eine Waisenrente ueber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.

Kosten

Die Auslagen der spanischen Regierung und der franzoesischen Regierung sowie der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklaerungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfaehig. Fuer die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhaengigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

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